OLG Frankfurt, Az: 2 Ss 244/76
Beschluss vom 01.06.1976
Gründe
1) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch aus § 185 StGB richtet, ist sie aus den Gründen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27.IV.76 nicht gerechtfertigt. Weder die Verfahrensrügen, noch die Sachrüge greifen durch.
2) Die allgemeine Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils insoweit, als dem Beschwerdeführer ein in Tatmehrheit begangenes Vergehen der Nötigung zur Last gelegt wird. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 240 StGB noch nicht.
Zwar kann der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein, wenn ein Kraftfahrer durch seine Fahrweise, insbesondere in schikanöser Weise, anderen das Überholen unmöglich macht (BGHSt 18, 389; Schönke = Schröder, 18 Aufl 1976 RdNote 20 zu § 240). Indessen sind hier strenge Maßstäbe anzulegen. Die Frage, ob das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden absichtlich verhindert, „sittlich besonders zu mißbilligen ist und als schwerwiegendes Unrecht zu gelten hat“, lässt sich zutreffend nur entscheiden, wenn alle Umstände des Falles berücksichtigt werden (BGH aaO), hier insbesondere die Verkehrslage auf der rechten Spur, auf die der Angeklagte nach Meinung des Tatrichters hätte ausweichen müssen und können. Die eher formelhafte Wendung, der Angeklagte habe die Fahrbahn unschwer freigeben können ist zu wenig konkret.
Sie lässt offen, ob auf der rechten Fahrbahn Verkehrslücken waren, die ein Einscheren gestatteten, ohne dass der zu überholende Angeklagte gezwungen gewesen wäre, nicht unerheblich abzubremsen. Andernfalls hätte von dem Angeklagten nämlich von Rechts wegen nicht verlangt werden können, dass er die Überholspur bei einer Geschwindigkeit von 150 – 170 km/h freigab (vgl aus der Rspr zB OLG Hamm, VRS 33, 130; ferner Jagusch 22. Aufl Rdnote 40 zu § 2, 62 zu § 5, 20 zu § 18). Das wird noch aufzuklären und näher darzulegen sein.
3) Da der Schuldspruch somit teilweise keinen Bestand hat, wäre der Strafausspruch im Regelfall nur hinsichtlich der für die Nötigung verhängten Einzelstrafe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben gewesen.
Indessen hat die Kammer Einzelstrafen – und hieraus eine Gesamtstrafe – ausweislich der Urteilsgründe rechtsirrigerweise gar nicht gebildet.
Der Strafausspruch war somit in vollem Umfang aufzuheben.
Die Sache war in dem im Beschlusstenor bezeichneten Umfang in die Vorinstanz zurückzuverweisen.