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Änderungskündigung – Schaffung einer neuen Stelle


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 8 Sa 453/08

Urteil vom 21.01.2009


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.5.2008, AZ: 4 Ca 2923/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der am … 1955 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 27.12.1979, zuletzt als Linienverantwortlicher in der Weiterverarbeitung/Packerei beschäftigt. Seit dem 01.09.2007 ist der Bereich Weiterverarbeitung/Packerei auf die W W GmbH ausgegliedert. Anders als andere Arbeitnehmer widersprach der Kläger einem Betriebsübergang seines Arbeitsverhältnisses auf die W GmbH.

Mit Schreiben vom 06.12.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2008 und bot dem Kläger zugleich an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.08.2008 als „Mitarbeiter mechanische Werkstatt“ in Tagschicht fortzusetzen. Der Kläger, der zuvor seit 25 Jahren ausschließlich in der Nachtschicht gearbeitet hatte, nahm dieses Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.

Der dem Kläger angebotene Arbeitsplatz war vorhanden, weil sich die Beklagte dazu entschlossen hatte, diesen Arbeitsplatz extra für den Kläger (neu) zu schaffen. Dies geschah durch eine Umorganisation im Bereich „mechanische Werkstatt“. So wurden die Facharbeiter-Kernaufgaben auf die Facharbeiter konzentriert. Die Hilfstätigkeiten, die zuvor die Facharbeiter mit ausgeführt hatten, wurden auf einen neuen, dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz konzentriert.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2007, beim Arbeitsgericht am 13.12.2007 eingegangen, hat der Kläger die vorliegende Änderungsschutzklage erhoben.

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.05.2008 (Bl. 140 – 143 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. Festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 06.12.2007 unwirksam sind.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Linienverantwortlichen in der Weiterverarbeitung weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 30.05.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 – 15 dieses Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 07.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 01.10.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.11.2008 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass der ihm angebotene Arbeitsplatz nur deshalb vorhanden gewesen sei, weil er extra für ihn – den Kläger – geschaffen worden sei. Die Beklagte habe es deshalb selbst in der Hand gehabt, wie sie im Einzelnen diesen neu geschaffenen Arbeitsplatz ausgestalte. Diese Ausgestaltung hätte dahingehend erfolgen müssen, dass sie ihn – den Kläger – am wenigsten belaste. Insbesondere wäre es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar gewesen, den betreffenden Arbeitsplatz in Nachschicht oder zumindest in Wechselschicht auszugestalten. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit auf die Nachtschicht konkretisiert habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erscheine es keineswegs plausibel, dass die ihm angebotene Tätigkeit ausschließlich in der Tagschicht verrichtet werden könne. Hinsichtlich der Maschinenlaufzeiten sei zu berücksichtigen, dass die Maschine 0 nur in der Zeit von 23.30 Uhr bis 0.30 Uhr laufe, so dass keine Notwendigkeit bestehe, Wartungsarbeiten ausschließlich am Tag durchzuführen. Auch hinsichtlich der Maschinen 1 – 3 könnten Wartungsaufgaben nachts durchgeführt werden, was im Betrieb tatsächlich auch so gehandhabt werde. Die betreffenden Maschinen seien nämlich allenfalls freitags und in wenigen sonstigen Ausnahmefällen nachts ausgelastet. Auch bezüglich der Wartung der Kernsets sei es – insbesondere im Hinblick auf deren Störanfälligkeit – durchaus im Interesse der Beklagten, diese Arbeiten auch nachts durchführen zu lassen. Zumindest sei die Beklagte gehalten, ihn in Wechselschicht einzusetzen, da ansonsten, gerade auch im Hinblick auf die durch den Wegfall von Nachtschicht-Zuschlägen eintretenden finanziellen Verluste eine durch nichts mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegeben sei. Infolge der Abgruppierung bei gleichzeitigem Wegfall der früheren Zuschläge sei ihm auch die Bezahlung des seinen schwerbehinderten Sohn betreuenden Kindermädchens kaum noch möglich. Letztlich habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass hinsichtlich der Versetzung keine Zustimmung des Betriebsrats vorliege und das noch anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren noch nicht beendet sei. Die Beklagte könne daher die Änderung der Vertragsbedingungen noch nicht durchsetzen. Die Zuweisung der Arbeit ausschließlich in der Tagschicht sei daher unwirksam.

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 07.11.2008 (Bl. 176 – 184 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 06.12.2007 unwirksam sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.12.2008 (Bl. 212 – 224 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

Die Änderungsschutzklage ist unbegründet.

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass die streitbefangene Änderungskündigung auf einem Sachverhalt beruht, der von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG umfasst wird (BAG v. 18.09.1997 – 2 ABR 15/97 – AP Nr. 35 zu § 103 BetrVG 1972), dass eine Übernahme des Klägers in eine andere Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG nicht möglich war und der Beklagten letztlich nur die Möglichkeit verblieb, dem Kläger im Wege einer Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung als „Mitarbeiter mechanische Werkstatt“ anzubieten. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, den dem Kläger angebotenen Arbeitsplatz so auszugestalten, dass der Kläger seine Arbeit nicht in Tagschicht, sondern vielmehr in Nachtschicht oder zumindest in Wechselschicht auszuüben hat. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte – worauf sich der Kläger im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag (vgl. Schriftsatz vom 13.05.2008, dort Seite 1 = Bl. 120 d.A.) ausdrücklich beruft – zunächst überhaupt keinen freien Arbeitsplatz zur Verfügung hatte, den sie dem Kläger hätte anbieten können. Der betreffende Arbeitsplatz konnte dem Kläger nur deshalb angeboten werden, weil ihn die Beklagte extra für den Kläger (neu) geschaffen hat und dadurch der Ausspruch einer Beendigungskündigung vermieden werden konnte. Hierzu war die Beklagte indessen nicht verpflichtet. § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG verlangt nämlich gerade nicht die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze. Vielmehr ist es auch im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG der Entscheidung des Arbeitgebers überlassen, mit wie vielen Arbeitnehmern er welche anfallenden Arbeit erledigen will. In Ermangelung einer Verpflichtung zur Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes war die Beklagte erst recht nicht gehalten, einen gleichwohl für den Kläger eingerichteten Arbeitsplatz in einer bestimmten Weise auszugestalten.

Die Entscheidung der Beklagten, den für den Kläger geschaffenen Arbeitsplatz so auszugestalten, dass die dort anfallende Arbeit ausschließlich in der Tagschicht ausgeführt werden soll, ist auch nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind nicht gegeben. Die betreffende organisatorische Entscheidung der Beklagten ist plausibel. Ausweislich der Stellenbeschreibung (Bl. 10 d.A.) beinhaltet die Stelle „Mitarbeiter mechanische Werkstatt“ die Kontrolle, Instandhaltung, Reinigung und Wartung von Maschinen bzw. Maschinenteilen sowie Lagerarbeiten. Die Druckerzeugnisse werden unstreitig nur noch in Nachtschicht produziert. Es ist daher sehr wohl nachvollziehbar, dass die Tätigkeiten des Mitarbeiters der mechanischen Werkstatt in der Tagschicht ausgeführt werden sollen, wo die zu wartenden, instand zu haltenden und zu reinigenden Maschinen nicht in Betrieb sind. Dem steht nicht entgegen, dass auch in der Nachtschicht Reparaturarbeiten anfallen. Die Beklagte verweist diesbezüglich zutreffend auf die Notwendigkeit, dass die in der Nachtschicht tätigen qualifizierten Facharbeiter (Schlosser und Elektriker) in der Lage sein müssen, etwaige in der laufenden Produktion auftretende Störungen schnell und fachgerecht zu beseitigen, d.h. Fehler schnell zu lokalisieren, Maschinenteile auszutauschen und insbesondere nicht an Lager befindliche Teile ggf. selbst herzustellen (drehen, fräsen). Für solche Arbeiten fehlt dem Kläger, der eine Ausbildung als Maler und Lackierer hat, die notwendige Qualifikation. Soweit ein Facharbeiter während der Nachtschicht auch ab und an einfachere Wartungsarbeiten erledigt, so ergibt sich hieraus noch keinesfalls, dass die Zusammenfassung der verbleibenden, regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten auf einem Arbeitsplatz in der Tagschicht, während der die Maschinen stillstehen, nicht sinnvoll oder sogar offensichtlich unsachlich erscheint. Auch wenn der Sachvortrag des Klägers zutrifft, wonach die Maschine 0 nur in der Zeit von 23.30 Uhr bis 0.30 Uhr läuft, so ergibt sich hieraus nicht die Notwendigkeit, die an dieser Maschine anfallenden Wartungsarbeiten in der Nachtschicht ausführen zu lassen. Entsprechendes gilt letztlich auch hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Störanfälligkeit der Kernsets. Die Entscheidung der Beklagten, die auf dem neu geschaffenen Arbeitsplatz zu erledigenden Arbeiten ausschließlich in der Tagschicht ausführen zu lassen, ist daher weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sein Arbeitsverhältnis habe sich in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit auf die Nachtschicht konkretisiert. Selbst wenn man eine solche Konkretisierung annimmt, so bezog sich diese zuletzt auf den vom Kläger zuvor inne gehabten Arbeitsplatz im Bereich Weiterverarbeitung/Packerei, der jedoch infolge Ausgliederung bei der Beklagten nicht mehr vorhanden ist und dessen Wegfall den Ausspruch einer Änderungskündigung, d.h. die Änderung der Arbeitsbedingungen notwendig machte. Da bei der Beklagten kein für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz in der Nachtschicht vorhanden ist, der ihm hätte angeboten werden können, ist die Frage, ob sich die Lage seiner vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auf die Nachtschicht konkretisiert hatte, letztlich ohne Belang.

Die mit dem Wegfall der Nachtschichtzuschläge verbundenen finanziellen Einbußen des Klägers stehen der Wirksamkeit der Änderungskündigung ebenfalls nicht entgegen. Ist eine ordentliche Kündigung – wie vorliegend – „an sich“ betriebsbedingt, dann kann sich die Interessenabwägung nur in seltenen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. So ist eine zumeist nur vorübergehende Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber etwa dann zuzumuten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände besonders schutzbedürftig ist (BAG vom 19.12.1991 – 2 AZR 402/91). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Kläger infolge der Änderungskündigung erhebliche finanzielle Nachteile erleidet, wodurch ihm auch die Bezahlung eines Kindermädchens zur Betreuung seines schwerbehinderten Sohnes erschwert wird. Andererseits hat die Beklagte – wie bereits ausgeführt – infolge ihrer unternehmerischen Entscheidung keine Möglichkeit mehr den Kläger in der Nachtschicht oder zumindest in Wechselschicht weiterzubeschäftigen. Es ist daher kein Ausnahmefall gegeben, in dem sich die Interessenabwägung bei einer betriebsbedingten Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken könnte.

2. Letztlich führt auch der Umstand, dass die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zur Versetzung des Klägers weder erteilt noch gerichtlich ersetzt ist, nicht zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hindert die Beklagte zwar an der wirksamen Durchführung der Maßnahme, also an der tatsächlichen Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung bleibt hiervon jedoch unberührt (BAG v. 30.09.1993 – 2 AZR 283/93 – AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969).

III.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision besteht im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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