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Verkehrsunfall – Mietwagenanmietung bei altem Fahrzeug

AG POTSDAM

Az.: 37 C 215/10

Urteil vom 07.07.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 733,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit dem 29.9.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen jeweils die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Am 3.9.2009 ereignete sich in Potsdam ein Verkehrsunfall, an dem der PKW des Herrn …, ein Nissan Almera 1.8 Comfort, 34 Kw, amtliches Kennzeichen …, sowie das bei der Beklagten am Unfalltag haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug der Frau …, amtliches Kennzeichen …, beteiligt waren.

Die Haftung der Beklagten als Kraftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten PKW … ist vorliegend unstreitig.

Die Parteien streiten vorliegend lediglich über die Schadenshöhe, dabei über die Schadensposition Mietwagenkosten.

Der Geschädigte Herr … trat seine Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten am 3.9.2009 erfüllungshalber an die Klägerin ab (GA B1.6). Die Klägerin meint hierzu, sie verfolge hier nach der Abtretung eigene wirtschaftliche Interessen, erbringe deshalb keine Rechtsdienstleistung für den Zedenten, auch kein Inkasso.

Der Zedent, der dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, mietete bei der Klägerin im Zeitraum vom 3.9.2009 bis 21.9.2009 ein Ersatzfahrzeug an, einen Citroen C 5 HdI SX Aut. 2.0 (vgl. GA Bl. 7-8). Für die Vermieterleistungen berechnete die Klägerin brutto 2.109,85 € (vgl. Rechnung GA Bl. 10).

Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten lediglich 906,78 € und lehnte vorgerichtlich eine weitergehende Zahlung ab.

Die Klägerin meint, der mit dem Zedenten vereinbarte Mietpreis sei angemessen und ortsüblich.

Nach den Erhebungen der Firma Eurotax Schwacke für 2009 betrage der durchschnittliche Anmietpreis im Gebiet Potsdam in der einschlägigen Mietwagenklasse 4 kalendertäglich ohne Berücksichtigung der weiteren Nebenkosten bis zu 133,00 €. Der Durchschnitt der Mietpreise liege für ein dem Fahrzeug des Zedenten vergleichbares Fahrzeug der Klasse 4 kalendertäglich bei 90,29 € zuzüglich Nebenkosten.

Der erhobene Wert für die notwendige Vollkaskoversicherung betrage bis zu 35,00 €, im Mittelwert 22,00 €. Da der Zedent ein Fahrzeug der gleichen Klasse angemietet habe, rechne sich die Klägerin ersparte Eigenkosten in Höhe von 4,00 € kalendertäglich an, für l8 Tage also 72,00 € ersparte Eigenkosten.

Die Klageforderung berücksichtige den Rechnungsbetrag von 2.109,85 €, abzüglich der Leistung der Beklagten in Höhe von 906,78 € und der ersparten Eigenkosten in Höhe von 72,00 €.

Der Zedent hätte im Unfallzeitpunkt auch kein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif anmieten können.

Bei E… sei ein Fahrzeug der entsprechenden Mietwagenklasse zum Tagesmietpreis von 114,00 € nebst 19 % Anmietpauschale erhältlich gewesen (GA Bl. 132).

Bei der F… Autovermietung in Berlin hätte entsprechend der Normalpreisliste ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 4 zum Tagespreis von netto 105,00 € nebst 40,00 € weiterer Nebenkosten angemietet werden können (GA B1. 133).

Bei der S… Autovermietung Berlin hätte der Zedent ein Fahrzeug der Klasse 4 zu einem Tagespreis von 88, 90 € nebst 24,00 € für die Haftungsbefreiung zuzüglich weiterer Nebenkosten anmieten können (GA Bl. 134).

Von einem überhöhten Mietpreis könne danach nicht gesprochen werden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.131,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit dem 29.9.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden keine weiteren Mietwagenkosten zu.

Das Beitreiben der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch die Klägerin stelle eine Rechtsdienstleistung dar und sei gem. § 5 S. l RDG nicht erlaubt. Die Abtretung sei unbestimmt, da sie auf eine konkrete Mietwagenrechnung nicht Bezug nehme. Auch läge eine Übersicherung vor.

Zu dem von der Beklagten gezahlten Betrag von 906,78 € hätte der Zedent ein dem seinen vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten können. Der von der Klägerin berechnete Tarif sei kein Normaltarif.

Von der Klägerseite sei nicht dargelegt, dass der Zedent Vergleichsangebote anderer Anbieter eingeholt habe.

Da das verunfallte Fahrzeug des Zedenten im Unfallzeitpunkt mehr als fünf Jahre alt gewesen sei, wäre eine Wahl eines Mietwagens der Mietwagengruppe drei geboten gewesen.

Der Zedent hätte zum Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 3 für 18 Tage zu einem Preis unterhalb der gezahlten 906,78 € anmieten können.

Aktuelle Angebote aus Potsdam belegten die Möglichkeit, ein Fahrzeug für 18 Tage zu günstigeren Preisen anzumieten, so bei S… für 565,92 € incl. MWst. und Vollkaskoversicherung (GA Bl. 69), bei E… für 630,97 € (GA Bl. 68).

Der Zedent habe seine Schadensminderungsobliegenheit nicht wahrgenommen.

Die von der Klägerin als Vergleichsmaßstab benannte Schwackeliste sei als Schätzgrundlage ungeeignet. Sie beruhe im Wesentlichen auf den unvollständigen Selbstauskünften lokaler Autovermieter. Diese hätten wohl kaum ein Interesse an der Feststellung günstiger Durchschnittsmietpreise.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Das Gericht erkennt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch keine Unwirksamkeit der Sicherungsabtretung.

Die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Zedenten und der Klägerin ist nicht unbestimmt. Abgetreten wird der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mietwagenkosten. Damit ist der abgetretene Schadensersatzanspruch nicht unbestimmt, sondern bestimmbar durch den Umfang der Mietdauer und die Mietpreise.

Die Klägerin darf sich auch in der Folge der Abtretung der Geltendmachung einer eigenen Forderung berühmen, weshalb hier von einer Rechtsdienstleistung nicht gesprochen werden kann.

Ein weiterer Anspruch der Klägerin, über dasjenige, was sie bereits erhalten hat hinaus, besteht im Umfang der Klageforderung aus §§ 398, 823, 249 BGB; 7 Abs. l, 18 StVG; 115 VVG. Erfüllung der Verbindlichkeit gem. § 362 Abs. 1 BGB ist hier noch nicht eingetreten.

Ein Geschädigter, der wegen des schädigenden Ereignisses eine Sache nicht nutzen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz durch die Anmietung einer gleichwertigen Sache. Grundsätzlich darf der Geschädigte auch ein Fahrzeug des gleichen Typs anmieten (Palandt – Heinrichs, BGB, 67.A., § 249, Rz.29). Nur wenn der beschädigte PKW in der Folge von Alter und Zustand von erheblich minderem Gebrauchswert wäre, musste sich der Geschädigte mit der Anmietung eines einfacheren Fahrzeuges begnügen. Der PKW des Zedenten war hier zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 137.000 km. Ein solches Alter eines Fahrzeugs ist noch kein Indiz für eine Minderung im Gebrauchswert. Im Allgemeinen werden PKW heutzutage durch die Abfolge von Werkstattwartungen und der technischen Überwachungen in einem Zustand erhalten, der den Gebrauchswertes eines Neufahrzeugs aufrechterhält. Dass hier eine Minderbewertung angebracht wäre, ist weder durch das Lebensalter des Fahrzeugs, noch durch die Gesamtfahrleistung indiziert.

Danach hatte der Zedent Anspruch auf Anmietung eines Fahrzeugs, welches dem seinen gleichwertig war.

Von der Beklagten kann die Klägerin nur die Erstattung der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen.

Das Gericht ist auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten über den Markt der Ersatzfahrzeuge in Potsdam nicht zur Überzeugung gelangt, dass auch zum Unfallzeitpunkt im Raum Potsdam bzw. Berlin ein Ersatzmietfahrzeug zu günstigeren Mietpreisen, als wie sie vom Zedenten vereinbart wurden, nicht mit zumutbarem Aufwand, sondern „ohne weiteres“, hätte gefunden werden können.

Die von der Beklagten im Internet am 13.10.2010 eingeholten Preisankündigungen der Firmen A…, E… und S… belegen nicht, dass auch am 3.9.2009 dem Zedenten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem entsprechenden Mietpreis zugänglich gewesen wäre.

Diese günstigen Mietpreise mögen sich einem Interessenten, der Zeit und Muße hat, sich über die beabsichtigte Anmietung eines Fahrzeugs Gedanken zu machen, offenbaren. Ob diese Preise auch bei kurzfristigem, unaufschiebbarem Bedarf zur Verfügung standen, ist von der Beklagten nicht vorgetragen. Das Beweisangebot, die jeweiligen Niederlassungsleiter als Zeugen zu vernehmen, wäre nicht zulässige Ausforschung.

Die Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten und damit der Höhe des erstattungsfähigen Schadens vollzieht das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung. Dabei ist zur Ermittlung der Mietwagentarife die Heranziehung der Schwacke- Mietpreisspiegels in der Praxis üblich (Palandt-Heiririchs, BGB 67 A., § 24 9, Rz. 31) und wird auch vom Gericht zu der Ermittlung des marktüblichen Mietpreises zugezogen.

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Grundlage der Schätzung des Gericht ist die SchwackeListe, Automietpreisspiegel 2009. Einen Auszug aus dieser Liste findet sich in der Akte für das Postleitzahlengebiet 144, einschlägig für Potsdam (Fotokopie GA Bl. 11).

Als Vergleichswert für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten bezieht sich das Gericht, anders als die Klägerin nicht auf den sogenannten Modus, sondern auf den sogenannten Median, das ist der Wert, der bei 50 % der Nennungen liegt (SchwackeListe Automietpreisspiegel 2009, Lesehilfe, Seite XII). Von den 15 Nennungen, die für das Postleitzahlengebiet Potsdam zum Mietwagennormaltarif vorliegen, sind danach im Preisspektrum die siebte und die achte Nennung maßgeblich für die Bildung des Medians. Angesichts einer ungeraden Gesamtzahl der Nennungen, können auch zwei Werte für den Median genannt werden. In diesem Fall stützt sich die Berechnung des Gerichts auf den höheren Wert. Die genannten Preise schließen die Mehrwertsteuer mit ein. Der Pkw des Zedenten ist der Fahrzeugklasse 04 zuzuordnen.

Es ergibt sich für die 19 Tage Mietdauer die nachfolgende Berechnung des erforderlichen Mietpreises:

2 Wochenpauschalen zu je 489,35 € 978,70 €

1 mal 3-Tagespauschale 261,00 € (höherer Wert) 261,00 €

1 Einzeltag 87,00 €

Vollkaskoversicherung 2 Wochenpauschalen à 150,85 € 301,70 €

Vollkaskoversicherung 3-Tagespauschale à 66,00 € 66,00 €

Vollkaskoversicherung 1 Tag à 22,00 € 22,00 €

Gesamtmietpreis Normaltarif Medianwert 1.716,40 €

Diesen durchschnittlichen Mietpreis übersteigt die Rechnung der Klägerin über 2.109, 85 € um 23 %. Diese Abweichung hält das Gericht nicht für unerheblich. Eine entsprechende Anwendung der Ergebnisse der Rechtsprechung zur Reparaturwürdigkeit bei wirtschaftlichem Totalschaden ist nicht statthaft, da hier ein Erhaltungsinteresse nicht gegeben ist.

Die Forderung der Klägerin laut Rechnung vom 2.7.2010 übersteigt demnach erheblich den durchschnittlichen Mietpreis. Der Schädiger darf unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht vom Geschädigten verlangen, dass dieser sich nicht an die teuren Mietangebote hält, sondern allenfalls ein durchschnittlich teures Angebot auswählt.

Die Beklagte ist Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht lediglich zur Zahlung von 1.716,40 € für Mietwagenkosten verpflichtet.

Vorgerichtlich hat die Beklagte 906,78 € bezahlt. Ersparte Eigenkosten sind mit 76,00 € anzurechnen. Nunmehr muss die Beklagte noch 733,62 € an die Klägerin zahlen.

Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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