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Anspruch auf Gewährung Wege- und Fahrtrechts – tatsächliche Verhältnisse vor Ort

LG Osnabrück – Az.: 10 S 241/18 – Urteil vom 02.08.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nordhorn, Az.: 3 C 785/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Nordhorn –Az.: 3 C 785/17- ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kammer nimmt gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

Die Kammer hat am 25.06.2019 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Parteien informatorisch angehört.

Im Übrigen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Wege- und Fahrtrechts auf einer Breite von mindestens 3 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m aus §§ 1027, 1004 BGB.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines Wege- und Fahrtrechts, das über den zum Zeitpunkt am 25.06.2019 von der Beklagten gewährten Umfang hinausgeht.

Der Klägerin steht durch die Bewilligung des Wegerechts gemäß notarieller Urkunde vom … Nr. … der Urkundenrolle des Notars M. und durch die Eintragung des Wegerechts in das Grundbuch von N., Bl. …, Flur …, Flurstück … ein Wegerecht zu, welches als Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB zu beurteilen ist. Konkret ist in der notariellen Urkunde vom … Nr. … der Urkundenrolle des Notars M. unter § 7 folgendes bestimmt:

„Die Fa. B. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N., Flur …, Flurstück … gross 222 qm, N. Straße …, Privatweg, eingetragen im Grundbuche von N. Band … Blatt … . Sie bewilligt und beantragt an diesem Grundstück eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur …, Flurstück …, gross 602 qm und Flurstück … gross 4826 qm, eingetragen im Grundbuche von N. Band … Blatt … einzutragen:

Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Parzelle … ist verpflichtet zu dulden, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur …, Flurstück … und Flurstück … den über das Grundstück führenden Weg zum Gehen, Reiten, Fahren mit Gespann und Kraftwagen aller Art benutzt.“

Zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt. Aus der Formulierung in der Eintragungsbewilligung geht hervor, dass das Grundstück Flur … Flurstück … 222 qm groß ist und dass an diesem Grundstück eine Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts eingeräumt wird. Aus der Formulierung lässt sich aber nicht entnehmen, dass die kompletten 222 qm vom Begünstigten der Dienstbarkeit für sein Wegerecht ausgenutzt werden können. Es ist in der Eintragungsbewilligung auch nicht geregelt, dass der Privatweg gleichmäßig breit sein muss, so dass die Angabe der Quadratmeterzahl keine Rückschlüsse auf eine Mindestbreite des Weges zulässt. Auch wurde seitens der Klägerin nicht vorgetragen, wie lang der Weg ist, sodass auch eine Berechnung der durchschnittlichen Breite des Weges unter Zugrundelegung einer Quadratmeterzahl von 222 qm nicht möglich ist.

Es fehlt mithin an einer konkreten Bestimmung einer Mindestbreite des Weges, auf dem die Grunddienstbarkeit ausgeübt werden kann. Durch das Wachstum der an dem Weg befindlichen Bäume und Hecken und durch die technische Entwicklung von Fahrzeugen, für die das Wegerecht eingeräumt wurde, haben sich seit der Bestellung der Dienstbarkeit im Jahre 1954 einige Veränderungen ergeben. Liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung ergeben, ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung maßgeblich. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an, sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH, NZM 2003, S. 724). In diesem Sinne ist der Inhalt der Grunddienstbarkeit auszulegen.

Der Regelung einer Mindestbreite des Weges von 3 Metern und einer lichten Höhe von 3,5 Metern stehen die tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnisse entgegen. Hiervon ist das Gericht nach einem Ortstermin, einer Inaugenscheinnahme des Privatweges und der Durchführung mehrerer Messungen überzeugt.

Zwischen dem Dachüberstand des Hauses der Beklagten und dem gegenüberliegenden Kantenstein hat die Kammer eine Breite von 2,50 Metern gemessen. Zwischen einer Kante einer am Haus der Beklagten befindlichen Treppe und dem gegenüberliegenden Kantstein wurde ein Abstand von 2,38 m gemessen. Da bereits in der Baubeschreibung vom 23.11.1920 unter Ziff. 13 (Bl. 43-44 d.A.) die Rede von Treppen war, ist davon auszugehen, dass die Treppen als tatsächliche Begrenzungen der Breite des Privatweges schon zum Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1954 vorhanden oder jedenfalls eingeplant waren. Gleiches gilt für den Dachüberstand, bei dem aufgrund der Einheitlichkeit der Bauweise davon auszugehen ist, dass er schon bei Errichtung des Hauses bestand. Eine Verpflichtung der Beklagten das Haus zur Gewährung des Wegerechts zurückzubauen, kann vorliegend nicht angenommen werden. Die Beklagte hat ein anzuerkennendes Interesse daran, dass sie an den Baulichkeiten ihres Objektes nichts verändern muss, um die Grunddienstbarkeit zu erfüllen. Somit kann sich schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Gewährung einer Mindestbreite des Weges von mehr als 2,38 Metern ergeben.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines Wege- und Fahrtrechts auf einer durchgehenden Mindestbreite von mehr als 2,231 m, dem geringsten beim Ortstermin vom 25.06.2019 festgestellten Abstand zwischen den Hecken, die den Privatweg begrenzen. Eine größere Mindestbreite ist nach dem allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks sowie dem Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen, nicht erforderlich.

Ein durchschnittliches Fahrzeug hat eine Breite von deutlich weniger als 2,231 Metern. Selbst ein 9 – Sitzer, wie der Volkswagen T 6 (Bulli), ist serienmäßig lediglich 1,904 Meter breit (mit Spiegeln 2,297 Meter) und 1,990 Meter hoch. Selbst mit einem solchen Fahrzeug könnte man mit eingeklappten Spiegeln relativ problemlos den Privatweg in seinem Zustand vom 25.06.2019 befahren. Des Weiteren dürfte der Klägerin auch beim Kauf des Grundstücks klar gewesen sein, dass der Privatweg eng ist. Sie durfte und darf daher nicht darauf vertrauen, mit jedem beliebigen Fahrzeug durch den Privatweg fahren zu können. Für ein nach der Verkehrsauffassung gegebenes Bedürfnis des Grundstückseigentümers des Klägergrundstücks genügt es, wenn der Privatweg mit einem durchschnittlichen Fahrzeug befahren werden kann. Das ist nach Überzeugung des Gerichts nach Inaugenscheinnahme des Privatweges zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Fall gewesen.

Auch der vom OLG Naumburg (Urteil vom 20.12.2001 – 11 U 167/01) zur Ermittlung des Umfangs des Wegerechts herangezogene Anhang C des Richtlinienerlasses des Ministeriums für Wohnwesen, Städtebauwesen und Verkehr vom 08.08.2001 (NBI LSA 41/2001 vom 01.10.2001) sowie die DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) führen zu keiner anderen Beurteilung. Die dort zugrunde gelegten Breite von 3,5 Metern für eine Durchfahrt gilt, wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, nicht absolut, sondern die tatsächlich erforderliche Breite richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, nach denen wie bereits festgestellt, schon wegen des Dachüberstandes und der Treppe ein breiterer Weg als 2,38 m ohne unzumutbare bauliche Veränderungen am Haus der Beklagten nicht geschaffen werden kann. Hinsichtlich der Rettungswege ist des Weiteren festzuhalten, dass das Haus der Klägerin von der anderen Seite über eine Straße erreichbar ist und Rettungskräfte nicht zwingend auf die Durchfahrt durch den streitgegenständlichen Weg angewiesen sind. Des Weiteren stellen die hervorragenden Auswüchse der Hecke die an der engsten Stelle zu einer Verengung des Weges auf 2,231 Meter führen, kein Hindernis für Rettungsfahrzeuge dar. Im Notfall können Rettungsfahrzeuge den Weg auf einer Breite von 2,38 m befahren und dabei die über diese Breite hinausgehenden Auswüchse der Hecke zur Seite wegdrücken.

Da bei der Inaugenscheinnahme auch festgestellt werden konnte, dass Äste von Bäumen die über den Weg ragen, keine Behinderung für den Weg durchfahrende Fahrzeuge darstellen, besteht auch kein Anspruch darauf, dass Wegerecht in einer bestimmten, garantierten lichten Höhe auszuüben.

2.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, es unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft zu unterlassen, dass jeweilige Grundstück Gemarkung N., Flur …, Flurstück … und Flurstück …, eingeräumte Wege- und Fahrtrecht durch Unterbindung, Behinderung oder Erschwerung der Rechtsausübung zu verletzen, insbesondere durch Vermeidung der Breite auf ein Maß von weniger als 3 m und/oder Verringerung einer Höhe auf ein Maß von weniger als 3,50 m. Wie bereits festgestellt hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Breite des Wegerechts von mehr als der aktuellen Breite von 2,231 Metern. Dass die Breite des Weges in der Vergangenheit geringer gewesen ist, konnte die Klägerin nicht beweisen. Insbesondere lässt sich dies nicht anhand der in der Akte befindlichen Lichtbildern feststellen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 91 a ZPO. Soweit der Klageantrag zu 3) im Ortstermin vom 25.06.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. Dies entspricht dem billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Im Ortstermin vom 25.06.2019 konnten keine Aufschüttungen an der zwischen den Grundstücken verlaufenden Grenze in auf Höhe der Garage festgestellt werden. Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass in der Vergangenheit ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Aufschüttungen aus § 1004 BGB bestand. Insbesondere konnte sie nicht beweisen, dass Aufschüttungen vorhanden waren, die die Garagenwand der Klägerin beschädigt haben und die daher einen dem Inhalt des Eigentums der Beklagten nach § 903 BGB widersprechenden Zustand darstellten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

 

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