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Anspruchsverjährung – Hemmung bei Verhandlungen über einen Verjährungsverzicht

LG Frankfurt – Az.: 2-18 O 115/06 – Urteil vom 20.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger klagt auf weiteres Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 01.04.2001.

Der Unfall ereignete sich auf der B 455 zwischen Königstein und Kronberg. Als der Kläger mit seinem PKW an einer roten Ampel hielt, fuhr das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … ungebremst auf das klägerische Fahrzeug auf. Der Unfallhergang und die Schuldfrage ist zwischen den Parteien unstreitig.

Unstreitig erlitt der Kläger aufgrund des Unfalls eine Halswirbeldistorsion des Schweregrades Erdmann I bis II. Die übrigen Unfallfolgen sind dagegen zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 04.04.2001 zeigte der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers das Schadensereignis schriftlich bei der Beklagten an (Bl. 140 d. A.) und benannte auch die Halterin des versicherten Fahrzeuges. Die Beklagte zeigte Regulierungsbereitschaft. In der Folgezeit kam es zu Schriftwechsel und Zahlungen der Beklagten. Die Beklagte holte zudem zur Überprüfung der Behauptungen des Klägers über bei dem Unfall erlittene Verletzungen und deren Folgen ein neurochirurgisches Gutachten des …, …, vom 02.05.2002 (Bl. 312 ff.) und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der …, …, vom 15.10.2002 (Bl. 363 ff. d. A.) ein. Diese Gutachten leitete die Beklagte dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers zu mit dem Hinweis, dass damit Ansprüche des Klägers auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz nicht mehr zur Diskussion ständen.

Hieraus antwortete der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 17.02.2003 und teilte mit, dass sich der Kläger mit den eingeholten Gutachten nicht einverstanden erkläre und dass er seinem Mandanten aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung des Sachverhalts zum Zivilprozess rate. Das Schreiben enthält unter anderem die nachfolgende Passage:

„Ich schließe jedenfalls die inzwischen ziemlich fruchtlose Korrespondenz mit Ihnen ab und gebe Ihnen auch meine Gebühren auf, damit insoweit eine Klaglosstellung erfolgt.“

Im folgenden werden eine 10/10 Geschäftsgebühr sowie eine 7,5/10 Besprechungsgebühr aus einem Streitwert von DM 98.000,00 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt ein Betrag in Höhe von € 1.229,33 berechnet und zur Zahlung bis zum 25.02.2003 aufgefordert.

Mit Schreiben vom 03.03.2003 (Bl. 311 d. A.) teilte der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger den Anspruch auf Gebührenerstattung an ihn abgetreten habe und der Anspruch per Mahnbescheid geltend gemacht werde, falls nicht Zahlung bis zum 12.03.2003 erfolge.

Mit Schreiben vom 19.03.2003, in dem die Beklagte Bezug nimmt auf ein die Gebührenrechnung erläuterndes Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 10.03.2003, erklärt die Beklagte unter anderem: „Aufgrund der ärztlichen Gutachten steht zu unserer Überzeugung fest, dass wir die aus dem Verkehrsunfall vom 01.04.2001 entstandenen Schadensersatzansprüche Ihres Mandanten durch unsere Zahlungen ausgeglichen haben. Insofern akzeptieren wir als Gebührengegenstandswert die während Ihrer Vertretungszeit von uns geleistete Summe an Entschädigungszahlungen. …“

Mit Schreiben vom 16.03.2004 zeigt die klägerische Prozessbevollmächtigte an, den Kläger zu vertreten und bittet um Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 01.07.2004. Dem stimmt die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2004, bei der klägerischen Prozessbevollmächtigten eingegangen am 07.04.2004, zu.

Mit Schreiben vom 21.12.2005 bittet die Klägerin erneut, um einen zeitlich befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Dies wird von einem Mitarbeiter der Beklagten in einem Telefonat mit der klägerischen Prozessbevollmächtigten am 29.12.2005 abgelehnt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.03.2006, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt, welche vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.02.2011 (Bl. 268 ff. d. A.) letztendlich bewilligt wurde.

Der Kläger behauptet, er habe neben der Halswirbeldistorsion aufgrund des Unfalls zwei Bandscheibenvorfälle HWK 6/7 sowie LWK 4/5, eine posttraumatische Migräne, anfängliche Gangunsicherheit, Schwindel, eine posttraumatische Belastungsreaktion, einen Tinnitus beidseits sowie Sehstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen des rechten Seitenrandes erlitten. Die Beschwerden hielten weiterhin an. Er sei in seinem beruflichen und privaten Leben erheblich eingeschränkt.

Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € für angemessen, wobei er unter Anrechnung bereits gezahlter DM 15.000,00 nunmehr weitere € 12.400 verlangt. Der Kläger, der vor dem Unfall als selbständiger Schreiner tätig war, verlangt im übrigen entgangenen Gewinn für das Jahr 2002 in Höhe von € 57.152,21, für das Jahr 2003 in Höhe von € 46.922,21, für das Jahr 2004 in Höhe von € 45.992,21, für das Jahr 2005 in Höhe von € 45.992,21 und für das Jahr 2006 in Höhe von € 11.498,05.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 150.404,68 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus € 14.288,05 seit dem 31.03.2002,

aus € 14.288,05 seit dem 30.06.2002,

aus € 14.288,05 seit dem 30.09.2002,

aus € 14.288,05 seit dem 31.12.2002,

aus € 11.733,55 seit dem 31.03.2003

aus € 11.733,55 seit dem 30.06.2003,

aus € 11.733,55 seit dem30.09.2003,

aus € 11.733,55 seit dem 31.12.2003,

aus € 11.488,80 seit dem 31.03.2004,

aus € 11.488,80 seit dem 30.06.2004,

aus € 11.488,80 seit dem 30.09.2004,

aus € 11.488,80 seit dem 31.12.2004,

aus € 11.488,80 seit dem 31.03.2005,

aus € 11.488,80 seit dem 30.06.2005,

aus € 11.488,80 seit dem 30.09.2005,

aus € 11.488,80 seit dem 31.12.2005,

aus € 11.488,80 seit dem 20.03.2006 zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger aus dem Unfall vom 01.04.2001 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem Verkehrunfall vom 01.04.2001 gemäß §§ 823, 847 BGB a.F. sind verjährt.

Die Verjährungsfrist für die erhobenen Ansprüche beträgt sowohl nach altem Recht (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.) wie nach neuem Recht (§ 195 BGB) drei Jahre, damals gerechnet ab Kenntnis des Anspruchs, der Schädigung und des Schädigers, heute beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Merkmale vorliegen.

Weil im Übergangsrecht der Beginn der Verjährung nach dem alten Recht zu beurteilen war (Art. 29 § 6 Abs. 1 EGBGB), ergibt sich als Verjährungsende zunächst der Ablauf des 04.04.2004, denn Kenntnis von Versichertem und Schaden (§ 852 Abs. 1 BGB a.F., § 115 Abs. 2 S. 2 VVG) hatte der Kläger spätestens am 04.04.2001.

Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass eine Hemmung durch Verhandlung (§ 852 Abs. 2 BGB a.F. Bzw. § 203 BGB n.F.) begonnen haben kann mit der Schadensmeldung gegenüber der Beklagten. Die Schadensmeldung datiert auf den 04.04.2001. Weiterhin soll davon ausgegangen werden, dass – unter Annahme einer Postlaufzeit von 3 Tagen – die Verjährung ab dem 07.04.2001 gehemmt war.

Eine Änderung gegenüber den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.02.2011 ergibt sich nun aber daraus, dass von der Beklagten das Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 17.02.2003 vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass dieser weitere Korrespondenz – angesichts der divergierenden Beurteilung des Falls – für unergiebig erachtet, Klageerhebung ankündigt und die Kosten seiner vorprozessualen Tätigkeit der Beklagten in Rechnung stellt. Anders als noch vom Oberlandesgericht angenommen, welches lediglich das Schreiben vom 19.03.2003 vorliegen hatte, ist nunmehr von einem früheren Ende der Verhandlungen auszugehen. Aus dem Schreiben vom 17.02.2003 geht nämlich unmissverständlich hervor, dass der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers die Verhandlungen als beendet ansieht.

Laut Eingangsstempel der Beklagten ist dieses Schreiben ihr am 20.02.2003 zugegangen, so dass die Hemmung der Verjährung an diesem Tag endete und die Verjährungsfrist ab dem 21.02.2003 wieder zu laufen begann. Es ergibt sich ein Hemmungszeitraum von 685 Tagen. Der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht – hier Zugang des Anspruchsschreibens des Klägers vom 04.04.2001 – oder wegfällt – hier der Zugang des Schreibens vom 17.02.2003 bei der Beklagten am 20.02.2003 – gehört zur Hemmungszeit. Die Hemmung hat zur Folge, dass die Verjährung mit Ablauf des 18.02.2006 eingetreten wäre. Denn der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).

Eine erneute Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB ist mit dem Zugang des Schreibens der Klägervertreterin vom 26.03.2004 bei der Beklagten – wiederum unter Annahme einer Postlaufzeit von 3 Tagen – am 29.03.2004 eingetreten. Denn auch Verhandlungen über einen Verjährungsverzicht dienen – im Erfolgsfall – der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und fallen daher in den Anwendungsbereich des § 203 BGB (OLG Karlsruhe, MDR 2006, 1392). Mit Abgabe der geforderten Verzichtserklärung mit Schreiben vom 05.04.2004, eingegangen bei der Klägervertreterin laut Eingangsstempel am 07.04.2004, waren die Verhandlungen beendet. Während dieses Zeitraums von 10 Tagen ist erneut die Verjährung gehemmt worden, Verjährung wäre damit mit Ablauf des 28.02.2006 eingetreten.

Dahingestellt bleiben kann, ob eine weitere Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB aufgrund des Zugangs des Schreibens der klägerischen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten vom 21.12.2005, in dem um einen weiteren Verjährungsverzicht gebeten wird, eingetreten ist. Denn ein solcher Verjährungsverzicht wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2011 unbestritten vorträgt – bereits in einem Telefonat mit der klägerischen Prozessbevollmächtigten am 29.12.2005 abgelehnt. Wird ein Zugang des Schreibens vom 21.12.2005 am 24.12.2005 angenommen, so ergibt sich ein Hemmungszeitraum von 6 Tagen. Verjährung wäre somit spätestens mit Ablauf des 06.03.2006 eingetreten.

Zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags am 20.03.2006, der eine abermalige Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zur Folge hätte, waren Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 01.04.2001 somit bereits verjährt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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