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Arzthonoraranspruch – Verwirkung des Anspruchs

LG München I

Az.: 9 S 12869/01

Urteil vom 18.11.2002

Vorinstanz: Amtsgericht München, Az.: 241 C 1000/01


In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2002 folgendes Endurteil:

I. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 7.3.2001, Az.: 24 C 1000/01, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR (i. W.: eintausendeinhundertsechsundneunzig 89/100 EURO) nebst 12 % Zinsen hieraus seit 10.07.1999 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 12,78 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten das Honorar für eine ärztliche Behandlung.

Im Zeitraum vom 15.05. bis einschließlich 20.06.1997 befand sich die Beklagte beim Kläger, dem Direktor der …, in ärztlicher Behandlung. Dabei sollten Muttermale kontrolliert werden. Der die Beklagte im Rahmen der Privatsprechstunde des Klägers behandelnde Arzt, Herr … empfahl die Exzision auffälliger Pigmentmale. Demgemäß entfernte Herr … am 20.05.1997 eine 13 mm bzw. 8 mm große Hautveränderung mit einem Sicherheitsabstand von 0,1 cm, AM 13.06.1997 ließ sich der bei dem Eingriff angebrachte Intrakutanfaden nicht problemlos ziehen; die Fadenentfernung wurde daher nach Setzen einer Lokalanästhesie vorgenommen. Am 20.06.1997 fand sich die Beklagte zur Entfernung der beiden Adaptionsnähte nochmals in der Privatsprechstunde des Klägers ein. Mit Liquidation vom 10.06.1999 (Blatt 6 d. A.) stellte der Kläger für seine Behandlungen und Untersuchungen einen Betrag von DM 2.340,91 in Rechnung. Eine Bezahlung durch die Beklagte erfolgte trotz Fristsetzung zur Zahlung bis zum 09.07.1999 nicht.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, ihm stehe der entsprechende Anspruch aufgrund des Behandlungsvertrages zu, wobei der Anspruch auf Bezahlung des Arzthonorars nicht verjährt sei. Die entsprechende Frist von 2 Jahren beginne erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Rechnung gestellt werde. Ebenso wenig könne die Beklagte mit einem Schmerzensgeldanspruch aufrechnen, weil die Behandlung entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt sei. Namentlich seien am 20.06.1997 beide Adaptionsnähte entfernt worden.

Der Kläger hat daher in erster Instanz zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.340,91 nebst 12 % Zinsen seit dem 10.07.1999 sowie DM 25,– vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

Demgegenüber hat die Beklagte in erster Instanz beantragt: Klageabweisung.

Zur Begründung hat sie sich im wesentlichen darauf berufen, die geltend gemachte Forderung sei verjährt, nachdem bis zum Ablauf de 31.12.1999 keine Verjährungsunterbrechenden Maßnahmen erfolgt seien; maßgebend für den Lauf der Verjährung sei der Behandlungszeitraum im Jahr 1997. Hilfweise hat die Beklagte eingewandt, ihr stehe ein Schmerzensgeldanspruch zu, weil fehlerhaft übersehen worden sei, die Fäden der Wunde rechtzeitig zu ziehen. Deshalb sei eine neue Operation durchgeführt worden, bei der indes einer der beiden Fäden übersehen worden sei. Auch hätte die zweite Operation nicht von einer Assistenzärztin durchgeführt werden dürfen. Da die Beklagte als Folge der Eingriffe immer wieder unangenehme Schmerzen namentlich beim Duschen empfinde und nachdem auch nicht mit einer Besserung gerechnet werden könne, rechtfertigt sich aus der fehlerhaften Behandlung ein Schmerzensgeld von mindestens DM 2.500,–. Daher hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Das Amtsgericht München hat mit dem den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.07.2001 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.07.2001 zugestellten Endurteil vom 07.03.2001, Az.: 241 C 1000/01, die Klage wegen Verjährung des Honoraranspruches abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 19.07.2001 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 13.08.2001, bei Gericht eingegangen am 14.08.2001, begründete Berufung des Klägers.

Zur Begründung vertieft der Kläger seinen Vortrag erster Instanz zur Frage der Verjährung; das Amtsgericht München habe verkannt, dass der Honoraranspruch aufgrund der eindeutigen Vorschrift des § 12 GOÄ erst mit Rechnungsstellung fällig werde und daher erst auch zu diesem Zeitpunkt entstehe im Sinne des § 198 BGB a. F.; daher ende die Verjährungsfrist erst am 31.12.2001. Ein Gegenanspruch bestehe nicht, weil die ärztlichen Leistungen fachgerecht und ordnungsgemäß erbracht worden seien,

Der Kläger beantragt daher:

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.03.2001 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.340,91 nebst 12 % Zinsen seit dem 10.07.1999 sowie DM 25,– vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Berufung.

Zur Berufung beruft sie sich im wesentlichen darauf, das angefochtene Urteil sei richtig. Der Arzt müsse seine Rechnung zeitnah nach Abschluss der erbrachten Leistung stellen; andernfalls habe er sein Recht verwirkt, sich auf die Vorschrift des § 12 GOÄ zu berufen. Zudem habe die Beklagte darauf verzichtet, ihren Schmerzensgeldanspruch gerichtlich innerhalb einer Verjährungsfrist geltend zu machen, nachdem der Kläger durch das Unterlassen der Rechnungsstellung zu erkennen gegeben habe, die Angelegenheit solle auf sich beruhen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.02.2002 (Blatt 63/64 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Gutachten des Sachverständigen PD … vom 11.09.2002 (Blatt 72/77 d. A.). Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 19.12.2001 (Blatt 59 d. A.) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 (Blatt 57/59 d. A.) und vom 18.11.2002 (Blatt 84/95 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Honoraranspruch in Höhe von EUR 1.196,89 (= DM 2.340,91) ebenso zu wie die Nebenforderung.

1.)

Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Behandlungsvertrages gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB die taxmäßige Vergütung in Höhe von EUR 1.196,89 verlangen.

a) Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Vertrag über die ärztliche Behandlung der Beklagten durch den Kläger abgeschlossen, aus dem sich ein Anspruch auf Zahlung der durch die GOÄ taxmäßig bestimmten Vergütung ergibt. Deren Höhe ist ebenso unstreitig wie die zutreffende Berechnung.

b) Der Anspruch der Klägerin ist – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts München im angefochtenen Urteil – nicht verjährt.

Aufgrund der Vorschrift der §§ 196 Nr. 14, 198, 201 BGB a. F. verjähren Ansprüche auf Arzthonorar in zwei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist vorliegend der Schluss des Jahres 1999. Die kurze Verjährung des in § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB a. F. bezeichneten Anspruches beginnt nämlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der nach § 198 BGB a. F. maßgebende Zeitpunkt eintritt. Die Verjährung beginnt aufgrund der letztgenannten Vorschrift mit der Entstehung des Anspruchs. Von einer Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB kann indes bei der hier vorliegenden Konstellation eines vertraglichen Erfüllungsanspruches nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erst ab dem Zeitpunkt gesprochen werden, ab dem der Anspruch erstmals geltend gemacht und im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann, mithin im Zeitpunkt seiner Fälligkeit (vgl. nur. BGHZ 55, 340, 341; BGH ZIP 2001, 611, 613; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rdn. 1 zu 3 1989). Dieser Ausgangspunkt wird von der erstinstanzlichen Entscheidung missachtet, wenn auf den Abschluss der Behandlung als maßgeblich für die Anwendung von § 198 BGB a. F. abgestellt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs auf die Bezahlung des Arzthonorars tritt nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 1 GOÄ erst mit Erteilung der Rechnung ein, die den Anforderungen von § 12 Abs. 2 GOÄ gerechnet wird. Die Ordnungsgemäßheit der vom Kläger gestellten Rechnung wurde von der Beklagten nicht in Frage gestellt; Ansatzpunkte dafür, dass die Rechnung vom 10.06.1999 den Anforderungen der GOÄ an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht entsprechenden würde, sind auch nicht erkennbar. Da die Rechnung unstreitig vom 10.06.1999 datiert, begann die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen.

Dem kann auch entgegen gehalten werden, durch den langen Zeitablauf zwischen dem Ende der Behandlung und dem Stellen der Rechnung müsse sich der Kläger so behandeln lassen, als sei die Rechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden. Die Beklagte als Schuldnerin ist durch den auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung abstellenden Beginn der Verjährungsfrist nicht schutzlos gestellt. Sie kann nämlich einem mit der Rechnungsstellung säumigen Arzt eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen. Kommt dieser dann seiner Obliegenheit nicht alsbald nach, so führt dies regelmäßig dazu, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruches nach Treu und Glauben (§§ 162 Abs. 1, 242 BGB) so behandeln lassen muss, als sei die Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist erteilt worden (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1279 für die vergleichbare Regelung des § 8 HOAI).

Demzufolge konnte der der Beklagten am 23.09.2000 zugestellte Mahnbescheid die Verjährung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterbrechen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 ist zwar Beendigung der Unterbrechung eingetreten; jedoch ist die neue Verjährung mit Beginn des 01. Januar 2002 gehemmt, wie sich aus der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB ergibt.

c) Die Beklagte kann den Anspruch des Klägers Verwirkung nicht entgegen halten, weil die Voraussetzungen dieses aus dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsinstituts nicht gegeben sind. Ein Recht ist nämlich nur dann verwirkt, wenn der Berechtigte es für längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rdn. 87 m. w. N.). Hierzu hat die Beklagte trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts keinen hinreichenden Sachvortrag geleistet. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg keine Rechnung stelltem ist Verwirkung nicht abzuleiten. Nach der Behandlung gab es offenbar keinerlei nähere Kontakte mehr zwischen den Parteien, weshalb bereits deshalb die Beklagte keine Rückschlüsse ziehen konnte, der Kläger werde keine Rechnung mehr stellen. Zudem gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Gläubiger den Zeitpunkt der Fälligkeit gerade bei vertraglichen Ansprüchen nicht selbst bestimmen kann. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zu einem deliktischen Anspruch, der unmittelbar mit Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes entsteht (vgl. BGHZ, 113, 188, 195).

Ebenso wenig lässt sich Verwirkung darauf ableiten, wenn die Beklagte vorträgt, sie habe darauf verzichtet, einen ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen. Für die Verwirkung ist das Verhalten des Gläubigers maßgeblich. Da die Beklagte jedoch keinerlei Ansprüche angemeldet hatte beim Kläger, konnten sie aus dessen Zuwarten bis zur Stellung der Rechnung keinen Vertrauensbestand dahingehend ableiten, der Kläger verzichte auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs.

d) Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 389 BGB erloschen, weil der Beklagten gegen den Kläger kein (Gegen-)Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 847 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB a. F. zusteht.

Aufgrund der Vorschrift des § 847 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte in den Fällen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch wegen des Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat indes ergeben, ihre deliktischen Sorgfaltspflichten nicht verletzt haben, weshalb eine Haftung des Klägers über § 831 Abs. 1 BGB von vornherein ausscheiden muss.

(1)

Ein Behandlungsfehler lässt sich nicht aus dem Zeitpunkt der Entfernung der Fäden (erst) am 13.06.1997 ableiten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige … hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass das längerfristige Belassen der Fäden nach dem Eingriff angesichts der anatomischen Situation den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Zur Begründung verwies Herr … auf erhöhte Spannungsverhältnisse im Bereich sowohl der Brustwirbelsäule als auch der Schulter, die zu einem Klaffen der Winde bzw. einer unschönen Narbe führen können. Ebenso weinig lässt sich aus dem Erfordernis einer operativen Entfernung der Fäden in Lokalanästhesie ein Rückschluss auf einen Behandlungsfehler ziehen, weil dies auch bei der Verwendung von Intrakutannähten vorkommen kann, auch wenn dies selten der Fall ist.

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(2)

Eine Haftung des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, die Assistentenärztin, Frau … habe fehlerhaft eine der beiden am 13.06.1997 verwendeten Einzelknopfnähte übersehen. Der Sachverständige hat unter Hinweis aus die Behandlungsunterlagen darauf verwiesen, dass die platzierten Fäden gesehen und auch entfernt wurden,

Ebenso wenig kann aus dem Vortrag, der die Beklagte im Anschluss daran behandelnde Gynäkologe … habe im August 1997 Fäden entfernt, eine Haftung des Klägers abgeleitet werden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat nämlich in seinem Gutachten erläutert, auch dem erfahrensten Arzt könne es passieren, dass restliches Fadenmaterial beim Ziehen der Fäden in der Haut verbleibe, welches erst im Verlauf von weiteren Wochen oder Monaten an der Haut sichtbar werde. Jedoch kann daraus jedenfalls nicht auf ein fehlerhaftes, sorgfaltswidriges Vorgehen des beteiligten Arztes geschlossen werden. Demzufolge musste mangels Entscheidungserheblichkeit auch dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgegangen werden.

(3)

Der Beklagten steht ein Schmerzensgeldvorwurf auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens zu. Insoweit hat Herr Privatdozent … klar dargestellt, dass der Eingriff am 20.06.1997 – Entfernung der Einzelknopfnähte – einer Assistentenärztin übertragen werden durfte.

Das Gericht macht sich nach nochmaliger eigener Überprüfung und Würdigung die Ausführungen des Sachverständigen … in vollem Umfang zu eigen. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen und unter sorgfältiger Auswertung der vorgelegten Behandlungsunterlagen sein Gutachten widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Auch aus anderen Verfahren kennt das Gericht Herrn … als ausgesprochen sorgfältig und kompetent arbeitenden Sachverständigen, der sich auch nicht scheut, ärztliches Verhalten einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen in seinem Gutachten sind zudem von den Parteien, insbesondere der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Daher bietet das schriftliche Gutachten vom 11.09.2002 eine gut verwertbare Grundlage für die Beurteilung der medizinischen Fragestellungen.

2.

a) Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB a. F. die geltend gemachten Zinsen als Verzugsschaden verlangen. Der Kläger hatte die Beklagte unstreitig aufgefordert, die fällige Rechnung bis spätestens 09.07.1999 zu bezahlen. Diese Aufforderung ist als Mahnung im Sinne des § 284 Abs. 1 BGB a. F. anzusehen. Da die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt hatte, trat ab dem 10.07.1999 Verzug ein, den die Beklagte auch zu vertreten hat. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen hat sie nicht bestritten, weshalb der entsprechende Tatsachenvortrag hierzu gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Daher besteht der Verzugsschaden im gegebenen Umfang.

b) Ebenso kann der Kläger aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F. keinen Betrag von EUR 12,78 (= DM 25,–) für vorgerichtliche Mahnkosten verlangen. Unter Berücksichtigung von § 287 Abs. 1 ZPO schätzt das Gericht den Umfang der geltend gemachten vorprozessualen Mahnkosten auf EUR 12,78.

Angesicht dessen konnte das Urteil des Amtsgerichts München keinen Bestand haben. Es musste aufgehoben werden, der Klage war in vollem Umfang stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht erfüllt sind, auch wenn diese Vorschrift aufgrund von § 26 Nr. 7 EGZPO anwendbar ist. Die Rechtssache hat mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des BGH zu § 198 BGB bezüglich der Entstehung eines Anspruches, dessen Fälligkeit an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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