Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 198/06
Urteil vom 18.01.2007
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Parteien wird das am 4. August 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe der in den Gründen dieses Urteils erfolgten Feststellungen bedingungsgemäß Deckung für außergerichtlichen Rechtsschutz und für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das …Krankenhaus R. und die Diakonie K. aufgrund ihrer Behandlungen in dem Zeitraum Januar bis März 1998 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Eintrittspflicht aus einer Rechtsschutzversicherung für außergerichtlichen Rechtsschutz und eine beabsichtigte Klage gegen Dr. …, das …Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. wegen ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige, der die ARB-HRV 94 zugrunde liegen (Bl. 27 – 30 d. A., Anl. B 1).
Der am 1. Juni 1927 geborene Kläger befand sich in der Zeit vom 1. – 30. Dezember 1997 in stationärer Behandlung im Krankenhaus P.. Nach anschließender hausärztlicher Betreuung bei Dr. R. vom 5. – 8. Januar 1998 hielt er sich vom 8. Januar – 19. März 1998 im Krankenhaus R. sowie vom 19. März – 21. April 1998 in der Lungenabteilung der Diakonie K. auf. Am 28. April 1998 wurde er in die Reha-Klinik B. eingeliefert, wo er sich bis zum 2. Mai 1998 befand. An diesem Tag wurde er in die neurochirurgische Abteilung des Krankenhauses K. aufgenommen, wo ein Querschnittssyndrom mit komplett motorischer und inkomplett sensibler Lähmungshöhe unterhalb des Thorax 8 festgestellt wurde, was trotz Notoperation nicht behoben werden konnte, da durch eine Staphylokokken-Sepsis das Rückenmark unterhalb des achten Brustwirbels vollkommen zerstört war. Der Kläger ist auf Dauer rollstuhlabhängig. Er nahm zunächst die Krankenhaus GmbH P. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Die Klage wurde durch Urteil des LG Osnabrück vom 7. April 2004 abgewiesen (Bl. Anl. B 7).
Erstmals mit Schreiben vom 13. Mai 2004 begehrte der Kläger von der Beklagten Rechtsschutz gegen die Klinken und Ärzte, die ihn nach der Entlassung in P. behandelt hatten (Bl. 23 – 26 d. A.). Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 10. August 2004 Versicherungsschutz für den außergerichtlichen Bereich gegenüber der Reha-Klinik B. (Bl. 50 f. d. A. 8 U 159/05). Bezüglich der Erteilung von Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren gegen die Reha-Klinik B. stellte der Senat mit Urteil vom 9. Februar 2006 in der Sache 8 U 159/05 die entsprechende Verpflichtung der Beklagten fest. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 zurück (Bl. 156 f. d. A.). Eine Klage gegen die Reha-Klinik B. hat der Kläger am 28. November 2006 vor dem LG Koblenz erhoben (Bl. 215 d. A.).
Im vorliegenden Verfahren geht es um Deckungsschutz gegen die anderen drei Behandler von Januar bis April 1998. Mit Schreiben vom 28. September 2005 bezifferte der Kläger zunächst die Höhe der von ihm verfolgten Ansprüche auf der Grundlage eines Streitwertes von 952.601 EUR (Bl. 42 – 47 d. A.). Die Beklagte forderte ihn am 7. Oktober 2005 zur Mitteilung darüber auf, welche Behandlungsfehler den drei Behandlern vorgeworfen werden sollen und woraus sich die Ursächlichkeit für die Gesundheitsbeschädigung ergeben soll (Bl. 32 f. d. A.). Der Kläger wies am 17. Oktober 2005 darauf hin, eine Haftung der drei Behandler solle durch das arzthaftungsrechtliche Verfahren geklärt werden (Anl. B 9). Die Beklagte erklärte am 2. November 2005, sie könne die Erfolgsaussicht anhand der eingereichten Unterlagen nicht prüfen, zumal die Behandlungsdokumentation noch nicht vorliege (Bl. 34 f. d. A.). Eine vom Kläger in Auftrag gegebene ärztliche Stellungnahme der Dr. S. vom 8. November 2005 ergab, dass sich ausweislich der jeweils noch nicht vollständigen Behandlungsunterlagen in den beiden Kliniken R. und K. deutliche Hinweise auf erhebliche Abweichungen vom medizinischen Standards ergäben (Bl. 36 d. A.). Auf diese Stellungnahme wies der Kläger mit Schreiben vom 8. November 2005 hin und machte geltend, den beiden Krankenhäusern und dem Arzt werde vorgeworfen, die Staphylokokken-Erkrankung entweder mit falschen Antibiotika oder mit zu niedrigen Dosen behandelt zu haben, so dass sich die Erkrankung zu der Querschnittslähmung habe ausweiten können (Bl. 37 – 39 d. A.). Am 11. November 2005 lehnte die Beklagte eine Eintrittspflicht wegen nicht hinreichender Unterrichtung ab (Bl. 40 d. A.).
Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben jeweils vom 19. Mai 2005 Dr. R. sowie die Klinken R. und K. wegen fehlerhafter Heilbehandlung in Anspruch genommen und sie zur Erklärung der Haftung dem Grunde nach aufgefordert. Hierzu kam es in dem anschließenden Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den gegnerischen Haftpflichtversicherern nicht. Der Vorwurf von Behandlungsfehlern wurde jeweils unter Verlängerung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2007 zurückgewiesen (vgl. im Einzelnen Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Dezember 2006, Bl. 213 d. A., sowie Bl. 219 – 221 d. A.). Der Kläger hatte der Beklagten vorgerichtlich weder das Anspruchsschreiben vom 19. Mai 2005 noch die anschließende Korrespondenz übermittelt.
Der Kläger hat behauptet,
er habe hinreichend zu Behandlungsfehlern der Ärzte und Krankenhäuser vorgetragen, die darauf beruhten, dass er mit falschen oder zu gering dosierten Antibiotika behandelt worden sei, so dass es zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Querschnittslähmung gekommen sei (Bl. 17, 82 d. A.). Auch im Prozess gegen das Krankenhaus P. habe der Sachverständige darauf verwiesen, dass es zu den gesundheitlichen Schäden erst durch spätere therapeutische Maßnahmen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gekommen sei. Welche konkrete Fehler unterlaufen seien, solle durch das arzthaftungsrechtliche Verfahren geklärt werden. Eine Obliegenheitsverletzung wegen unzureichender Informationserteilung sei ihm nicht vorzuwerfen, da er zu weiterem Vortrag oder der Einholung ergänzender Auskünfte nicht verpflichtet gewesen sei (Bl. 18 – 21, 83 f. d. A.). Er habe auch nicht zunächst das Verfahren gegen die Reha-Klinik B. abwarten müssen, da hier verschiedene Behandlungsfehler im Raum stünden und die Behandler keine Gesamtschuldner seien. Außerdem drohe gegen die anderen Behandler der Ablauf der Verjährung (Bl. 20 d. A.).
Ferner sei die Beklagte mit den Einwendungen zur fehlenden Erfolgsaussicht ausgeschlossen, da sie sich zunächst anders verteidigt und auf eine angebliche Wartezeit berufen habe. Wegen der Höhe der Berechnung der anfallenden Kosten wird auf Bl. 22 d. A. verwiesen.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 13, 94 d. A.),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsmäßigen Deckungsschutz für zunächst außergerichtlichen Rechtsschutz und für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das …Krankenhaus R. und die Diakonie K. aufgrund seiner Behandlungen in dem Zeitraum von Januar bis März 1998 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 55, 94 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf Leistungsfreiheit nach § 17 Abs. 3 und 5 ARB berufen, da der Kläger vorsätzlich seine Informationsobliegenheit verletzt habe (Bl. 68, 71 f., 92 d. A.). Aufgrund der ihr überlassenen Informationen sei sie nicht in der Lage zu überprüfen, welche Behandlungsfehler den Behandlern konkret vorgeworfen würden und inwieweit diese für die Gesundheitsbeschädigung ursächlich geworden sein sollen. Der Kläger hätte die maßgeblichen Behandlungsunterlagen früher anfordern müssen. Er habe nicht einmal dargelegt, welche Antibiotika er verschrieben bekommen habe, wie lange die Dauer der Behandlung gewesen sei und welche Dosis er eingenommen habe. Der Klage fehle ferner die hinreichende Erfolgsaussicht, da der Kläger den Vollbeweis erbringen müsse und eine Beweislastumkehr nur bei einem grob fahrlässigen Behandlungsfehler in Betracht komme (Bl. 73 – 75 d. A.). Ferner ergebe sich eine Leistungsfreiheit aus § 17 Abs. 4 b) ARB, da der Kläger unnötige Kosten verursache, indem er nicht zunächst das Verfahren gegen die Reha-Klinik B. abwarte (Bl. 73 f., 92 d. A.). Jedenfalls könne er den Schaden trotz fehlender Gesamtschuld nicht doppelt verlangen.
Mit Urteil vom 4. August 2006 hat das Landgericht dem Kläger unter Abweisung der Klage im Übrigen Deckungsschutz für außergerichtlichen Rechtsschutz gegen die drei Behandler bewilligt (Bl. 99 – 105 d. A.). Der Kläger sei seiner Informationspflicht nachgekommen, indem er behauptet habe, dass es zu seiner Gesundheitsschädigung durch die Verordnung eines falschen oder zu gering dosierten Antibiotikums gekommen sei. Detailliertere Informationen seien ihm nicht möglich gewesen, da ihm keine Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger habe auch nicht gegen § 17 Abs. 4 d) ARB verstoßen, da ihm ein Zuwarten bis zum Abschluss des Verfahrens gegen die Reha-Klinik B. nicht zuzumuten gewesen sei. Für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren fehle dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil erst nach Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens beurteilt werden könne, ob und gegen wen ein Anspruch im Prozesswege Aussicht auf Erfolg habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien.
Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Rechtsschutz auch für das gerichtliche Verfahren zu, da wegen drohender Verjährung auch gegen die hier in Anspruch genommenen Behandler vorgegangen werden müsse (Bl. 128, 154 f. d. A.). Diese seien durch die Schreiben vom 19. Mai 2005 aufgefordert worden, ihre Haftung dem Grunde nach zu erklären, wozu es nicht gekommen sei (Bl. 129 – 131, 213 f. d. A.). Damit sei das außergerichtliche Verfahren abgeschlossen. Er sei nicht verpflichtet, weitere Gutachten zur Haftung beizubringen, die erst im gerichtlichen Verfahren zu klären sei. Zutreffend habe das Landgericht dagegen Rechtsschutz für den außergerichtlichen Bereich zugesprochen. Die erteilten Informationen seien für den zu erteilenden Deckungsschutz ausreichend gewesen und weitere Informationen habe er nicht beibringen müssen (Bl. 203 f. d. A.). Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 b) ARB liege ebenfalls nicht vor, da es sich hier um mehrere Schadensfälle handele (Bl. 204 d. A.). Zu der Erhöhung der Schadenssumme gegenüber derjenigen im Vorprozess gegen die Reha-Klinik B. sei es wegen der zeitlichen Progression und des Umstandes gekommen, dass der Kläger rund um die Uhr von seinen Angehörigen betreut und gepflegt werden müsse (Bl. 215 d. A.).
Der Kläger beantragt (Bl. 126, 230 d. A.),
1. unter Abänderung des Urteils des LG Hannover festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsmäßig sowohl zunächst außergerichtlichen Deckungsschutz als auch Deckungsschutz für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das …Krankenhaus R. und die Diakonie K. aufgrund seiner Behandlungen in dem Zeitraum von Januar bis März 1998 zu gewähren,
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 180, 230 d. A.),
1. die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Hannover insgesamt abzuweisen und
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie macht geltend, bereits zur Erteilung außergerichtlichen Deckungsschutzes wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht verpflichtet zu sein, da er die von ihm geschuldeten umfassenden Informationen nicht erteilt habe (Bl. 181 – 183 d. A.). Dem Kläger kämen auch keine Darlegungserleichterungen zu, soweit es um den äußeren Ablauf der Behandlung sowie die Umstände gehe, die für die Höhe des materiellen und immateriellen Schadens maßgeblich seien. Soweit es um die Behandlung bei Dr. R. gehe, sei nicht klar, warum dieser den Kläger bereits unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Klinik P. wieder in eine Spezialklinik habe überweisen sollen (Bl. 183 f. d. A.). Auch bezüglich der Behandlung des Klägers in den Kliniken R. und K. sei unklar, welche Antibiotika der Kläger dort erhalten und wie sich sein Gesundheitszustand entwickelt habe (Bl. 184 d. A.). Nicht ersichtlich sei auch, ob und wie eine mögliche Fehlbehandlung für die Gesundheitsschädigung des Klägers kausal geworden sein soll (Bl. 184 f. d. A.). Der Kläger habe der Beklagten nicht einmal die Behandlungsdokumentation zur Verfügung gestellt.
Eine weitere Obliegenheitsverletzung ergebe sich daraus, dass der Kläger ihr den erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen ihm und den drei Behandlern nicht zur Verfügung gestellt habe (Bl. 186 f., 227 – 229 d. A.). Ohne diesen sei sie aber überhaupt nicht in der Lage, in eine Prüfung ihrer Deckungspflicht einzutreten. Die Höhe des Anspruchs sei ebenfalls nicht nachvollziehbar (Bl. 185 f., 228 d. A.). Der Kläger habe ferner gegen § 17 Abs. 4 ARB verstoßen, weil er gegen die Reha-Klinik B. einerseits und Dr. R. sowie die Kliniken R. und K. getrennt vorgehe, obwohl diese als Gesamtschuldner hafteten, wodurch unnötige Kosten entstünden (Bl. 188 f. d. A.). Jedenfalls stehe dem Kläger kein Rechtsschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung zu, da mangels (bisheriger) Mitteilung der Reaktion der Behandler auf das Schreiben vom 19. Mai 2004 gar nicht ersichtlich sei, dass das außergerichtliche Verfahren bereits abgeschlossen sei (Bl. 189 – 191 d. A.).
II.
Die Berufung beider Parteien ist jeweils teilweise begründet und führt dazu, dass dem Kläger nach Maßgabe der folgenden Gründe unter Klagabweisung im Übrigen Deckungsschutz sowohl für das außergerichtliche Verfahren als auch das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. wegen behaupteter ärztlicher Kunstfehler im Zeitraum von Januar bis März 1998 gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 1, § 2 a), §§ 5, 17, 18 ARB 94 zu gewähren ist. Das angefochtene Urteil beruht insoweit teilweise auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
1. Die Berufung der Beklagten, die sich bereits gegen die Erteilung außergerichtlichen Rechtsschutzes wendet, ist bis auf die Höhe der vom Kläger verfolgten Ansprüche unbegründet.
a) Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Informationsobliegenheit nach § 17 Abs. 3, 5 ARB 94 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG kommt nicht in Betracht.
aa) Gem. § 17 Abs. 3 ARB 94 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten. Er hat die Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Auf Verlangen des Versicherers hat er ferner Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer eine umfassende Information und darf sich nicht auf das seiner Ansicht nach Notwendige beschränken (BGH VersR 2004, 1553; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 15 ARB 75 Rdnr. 2; Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 15 ARB 75 Rdnr. 7; § 17 ARB 94 Rdnr. 4). Er muss sämtliche für Grund und Höhe des Anspruchs maßgeblichen Umstände mitteilen einschließlich etwaiger für ihn ungünstiger Behauptungen des Anspruchsgegners. Nur auf dieser Grundlage ist der Versicherer in der Lage zu prüfen, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang dieser Leistungspflichten auslösen kann. Erst nach dieser Informationserteilung beginnt seine inhaltliche Prüfungspflicht (BGH VersR 2003, 638, 639).
Allerdings stellt diese Informationsobliegenheit keinen Selbstzweck dar, sondern muss sich daran orientieren, welche Angaben der Versicherer zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese wortgetreue Übernahme der Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung aus § 114 ZPO bringt zum Ausdruck, dass die Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz unter denselben sachlichen Voraussetzungen gewähren wollen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe beanspruchen kann (BGH VersR 1987, 1186 f.; Harbauer, § 1 ARB Rdnr. 35). Die Interessenwahrnehmung bietet dann hinreichende Erfolgsaussicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsstandpunkt einnimmt, der aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar erscheint und wenn für den behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit der Beweisaufnahme besteht (BGH, a. a. O.; Harbauer, a. a. O., Rdnr. 36). Der Rechtsschutzversicherer ist berechtigt, eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, in die er auch die Einwendungen des Gegners einbeziehen kann. Unzulässig ist demgegenüber in der Regel eine vorweggenommene Beweisaufnahme, wenn zulässige Beweismittel für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Versicherungsnehmers angeboten worden sind (BGH, a. a. O.). Das gilt auch für Rechtsschutzbegehren, denen Ansprüche aus Arzthaftung zugrunde liegen (LG Düsseldorf VersR 1990, 417, 418).
Ferner hat sich die Informationsobliegenheit des Versicherungsnehmers danach zu richten, welche Anforderungen an seine Darlegungs- und Substantiierungslast in dem von ihm zu führenden Haftpflichtprozess zu stellen sind. Hierbei ist zu beachten, dass an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge gefordert und erwartet werden darf. Die Partei darf sich vielmehr auf einen Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (BGH NJW 2004, 2825 zu II 2 a; VersR 2003, 1541, 1542). Außerdem sind der Patient und sein Bevollmächtigter nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
Ebenso wenig wie der Patient gehalten ist, Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens bzw. eingeholten sachverständigen Rat zu stützen oder in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, ist er verpflichtet, sich bereits zur Substantiierung seines Klagevorbringens medizinischer Hilfe zu bedienen (BGH NJW 2004, 2825 zu II 2 b). Wegen dieser nur maßvollen Anforderungen an die Substantiierungspflicht eines Klägers im Arzthaftungsprozess genügt es deshalb, wenn dieser sich im Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer auf einen Vortrag beschränkt, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (OLG Köln RuS 2002, 289).
bb) Auf dieser Grundlage kommt hier eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht Betracht, weil der Kläger weitergehenden Vortrag auch in der zugrundeliegenden Arzthaftungsklage nicht zu halten hätte. Der Kläger hat bereits in seiner ersten Deckungsanfrage vom 13. Mai 2004 (Bl. 23 – 26 d. A.) sowie dann später noch einmal in dem Schreiben an die Beklagte vom 8. November 2005 (Bl. 37 – 39 d. A.) vorgetragen, bereits der Hinweis des Hausarztes Dr. R. am 5. Januar 1998, er solle weiter die vom Krankenhaus P. verordneten Antibiotika nehmen, sei trotz des Hinweises auf seinen schlechten Gesundheitszustand nach Entlassung aus der Klinik P. (Fieber, Bettlägerigkeit und Nackenschmerzen) fehlerhaft gewesen, weil der Hausarzt sofort seine Überweisung in eine Spezialklinik hätte veranlassen müssen. Der Hauptvorwurf sei sodann dem …Krankenhaus R. zu machen, wo dem Kläger nach seiner Einlieferung eine Drainage gelegt und die Lunge punktiert worden sei. Hier seien falsche oder zu wenige Antibiotika verabreicht worden, wodurch die Staphylokokkeninfektion nicht in den Griff zu bekommen gewesen sei. Derselbe Vorwurf sei sodann der Diakonie K. zu machen, wo im Übrigen lediglich ein Gehtraining und eine Röntgenaufnahme ohne weitergehende Diagnostik erfolgt seien. Durch diese fehlerhafte Behandlung habe sich seine Erkrankung ausweiten können und es sei zu der Querschnittslähmung gekommen.
Mit diesem Vorbringen zu seinem gesundheitlichen Zustand vor und nach der ärztlichen Behandlung, dem als möglich geschilderten Behandlungsfehler sowie der Kausalität ist der Kläger seiner Substantiierungslast für einen Arzthaftungsprozess nachgekommen. Sein Vortrag erscheint zumindest vertretbar und eröffnet die Möglichkeit einer Beweisaufnahme durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Richtig ist zwar, dass der Vortrag des Klägers zu einzelnen Anknüpfungstatsachen, insbesondere dazu, welcher Arzt welches Antibiotika mit welcher Dosis verschrieben hat, über welchen Zeitraum die Behandlung erfolgte und wie sich sein Gesundheitszustand jeweils konkret entwickelte bzw. verschlechterte, dürftig ist. Hierbei muss aber nicht nur berücksichtigt werden, dass der Kläger medizinischer Laie ist, sondern vor allem, dass seit der maßgeblichen Behandlung 1998 bis zur Korrespondenz mit der Beklagten 2004/2005 bereits 6 – 7 Jahre vergangen waren.
Die Frage des tatsächlichen Vorliegens eines Behandlungsfehlers kann letztlich erst im Haftpflichtprozess durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Auch zur Kausalität der unterbliebenen rechtzeitigen Behandlung für die Querschnittslähmung hat der Kläger hinreichend vorgetragen. Insbesondere war er nicht verpflichtet, eine ärztliche Stellungnahme zur Stützung seiner These eines Behandlungsfehlers einzuholen. Immerhin ergibt sich aus dem Schreiben der Gutachterin Dr. S. vom 8. November 2005, eine Analyse der noch nicht vollständig vorliegenden Behandlungsunterlagen habe sowohl bezüglich des Krankenhauses in R. als auch der Diakonie K. deutliche Hinweise auf erhebliche Abweichungen vom allgemein anerkannten medizinischen Standard ergeben (Bl. 36 d. A.). Ferner ergibt sich aus der vor dem LG Osnabrück eingeholten Stellungnahme des Prof. J., dass für die Stapylokokken-Infektion nicht die im Krankenhaus P. erfolgte Therapie, sondern unzureichende spätere therapeutische Maßnahmen verantwortlich waren (Anl. B 7, S. 15).
Es liegt auch nicht deshalb eine Obliegenheitsverletzung vor, weil unklar ist, welcher der behaupteten Behandlungsfehler oder ob mehrere gemeinschaftlich für den Gesundheitsschaden des Klägers verantwortlich sind. Insbesondere ist der Kläger nicht verpflichtet, schon von vornherein schlüssig darzulegen, dass andere Haftungsursachen durch weitere Krankenhäuser und Ärzte nicht in Betracht kommen. Zu einem solchen Vortrag ist er mangels medizinischen Sachverstandes nicht in der Lage. Auch spielt es keine Rolle, dass der Kläger keinen groben Behandlungsfehler vorgetragen hat. Eine Haftung besteht vielmehr bei jedem Behandlungsfehler, soweit dieser kausal für den Schaden geworden ist. Der grobe Behandlungsfehler bedingt nur eine Umkehr der Beweislast. Da der Kläger hier einen Behandlungsfehler und die Kausalität schlüssig vorgetragen hat, kommt es in diesem Stadium auf das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nicht an.
cc) Keine Verletzung der Informationsobliegenheit liegt auch darin, dass der Kläger der Beklagten nicht bzw. nicht rechtzeitig alle Behandlungsunterlagen des Dr. R. sowie der beiden Krankenhäuser zur Verfügung gestellt hat. Zunächst ist der Versicherungsnehmer nach § 17 Abs. 3 ARB 94 ohnehin nicht verpflichtet, Unterlagen spontan zur Verfügung zu stellen, sondern muss dies erst auf Verlangen des Versicherers tun (vgl. Harbauer, § 15 ARB 75 Rdnr. 8; § 17 ARB 94 Rdnr. 4). Hier hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 aufgefordert, die Behandlungsunterlagen bis zum 8. November 2005 anzufordern (Anl. B 8). Hierauf teilte der Kläger am 17. Oktober 2005 mit, er habe die Behandlungsunterlagen angefordert, die durch Dr. S. bewertet werden sollten. Ferner bat er, falls er die Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen sollten, um entsprechende Fristverlängerung. Die Beklagte hielt die Frist zur Übersendung der Behandlungsunterlagen zum 8. November 2005 dagegen mit Schreiben vom 2. November 2005 aufrecht (Bl. 34 f. d. A.). Der Kläger wies am 8. November 2005 darauf hin, die von ihm beauftragte Gutachterin S. habe zwischenzeitlich die ihr vorliegenden Behandlungsunterlagen eingesehen (Bl. 37 – 39 d. A.). Die Beklagte lehnte sodann am 11. November 2005 eine Deckung ab. Das war indessen vorzeitig. Vielmehr hätte sie dem Kläger zunächst aufgeben müssen, neben dem Schreiben der Dr. S. vom 8. November 2005 auch die Behandlungsunterlagen der beiden Kliniken R. und Diakonie K. vorzulegen. Immerhin ergab sich aus dem Schreiben der Dr. S., dass auch ihr noch nicht einmal die vollständigen Behandlungsunterlagen der beiden Krankenhäuser vorlagen. Die Unterlagen des Dr. R. lagen noch gar nicht vor. Hier hätte die Beklagte dem Kläger Gelegenheit geben müssen, ihr die Behandlungsunterlagen nach deren vollständigem Eingang zu überlassen, damit sie – gegebenenfalls nach eigener medizinischer Beratung – überprüfen kann, ob sich hieraus Anhaltspunkte für ärztliches Fehlverhalten ergeben. Unerheblich ist ferner, dass die Behandlungsunterlagen vom Kläger erst im Oktober 2005 angefordert wurden. Die Beklagte hat auf diese selbst erstmals mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 bestanden, nachdem sie zuvor im Jahre 2004 den Anspruch des Klägers mit der Begründung abgelehnt hatte, die dreimonatige Wartezeit sei nicht eingehalten.
dd) Schließlich liegt auch keine zur Leistungsbefreiung der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung darin, dass der Kläger erstmals auf Aufforderung des Senats den Schriftwechsel zwischen ihm und den drei Behandlern aus den Jahren 2005 und 2006 vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 27. Dezember 2006). Der Kläger hat jeweils mit Schreiben vom 19. Mai 2005 Dr. R., das Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. dazu aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach zu erklären. Soweit es zunächst den Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer von Dr. R. betrifft, beschränkte sich dieser weitgehend auf formale Fragen wie den Verjährungsverzicht, das Überlassen von Unterlagen, Schweigepflichtentbindungserklärungen etc. Erstmals mit Schreiben vom 10. November 2005 wies der Haftpflichtversicherer den Anspruch mangels inhaltlicher Konkretisierung der gegen Dr. R. erhobenen Vorwürfe zurück. An einer Obliegenheitsverletzung wegen der unterlassenen Weiterleitung dieses Schreibens an die Beklagte fehlt es aber bereits deshalb, weil diese schon am 11. November 2005 ihre Eintrittspflicht abgelehnt hatte. Danach hatte der Kläger ihr gegenüber keine Informationsobliegenheit mehr zu erfüllen (vgl. BGH VersR 1989, 842).
Im Verhältnis zum Krankenhaus R. ergibt sich aus den Schreiben des für dieses tätigen Haftpflichtversicherers vom 27. September 2005 und 10. Oktober 2005 zunächst lediglich eine Stellungnahme zur Verjährungsfrage sowie dazu, aus dem Gutachten des Prof. J. im Verfahren vor dem LG Osnabrück lasse sich nichts für eine Haftung des Krankenhauses R. entnehmen. Damit hat der Kläger der Beklagten keine Informationen vorenthalten, die bei dieser von Einfluss für ihre Entscheidung über die Gewährung von Deckung hätten sein können. Eine inhaltlich begründete Stellungnahme des Haftpflichtversicherers ist erst am 2. Januar 2006 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt bestand wegen der Leistungsablehnung der Beklagten aber keine zu erfüllende Informationsobliegenheit mehr.
Jedenfalls im Ergebnis kommt auch keine Leistungsfreiheit bezüglich der gegen die Diakonie K. erhobenen Ansprüche in Betracht. Hier hatte der Kläger zwar durch das Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 7. Juli 2005 eine ärztliche Stellungnahme der Dres. K. und P. vom 21. Juni 2005 erhalten, mit der diese den Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung insbesondere durch die fehlerhafte Medikamentierung mit Antibiotika zurückgewiesen und bezüglich der Querschnittsymptomatik auf eine schicksalhafte Entwicklung verwiesen haben (Bl. 220 f. d. A.). Dieses Schreiben hätte der Kläger der Beklagten zwar auch unaufgefordert zur Verfügung Stellung müssen, da er verpflichtet war, auch für ihn etwa ungünstige Behauptungen eines Anspruchsgegners mitzuteilen. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten kommt gleichwohl gem. § 17 Abs. 5 ARB 94 nicht in Betracht. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht nämlich fort, wenn die Verletzung der Pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder keinen Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der Leistungspflicht gehabt hat. Auch wenn der Kläger der Beklagten dieses Schreiben zur Verfügung gestellt hätte, wäre sie nämlich nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht berechtigt gewesen, ihre Eintrittspflicht abzulehnen. Der Kläger hat nämlich schlüssig vorgetragen, durch eine falsche oder zu geringe Gabe von Antibiotika, verbunden mit einer unzureichenden Diagnostik, sei es zu der Querschnittslähmung gekommen. Das zu klären wird indessen erst Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess sein. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung dahin, der Kläger werde den Nachweis eines kausalen ärztlichen Fehlverhaltens der Diakonie K. angesichts ihres Schreibens vom 21. Juni 2005 in keinem Fall führen können, ist indessen unzulässig. Eine eigene ärztliche Stellungnahme zur Widerlegung des Schreibens vom 21. Juni 2005 musste der Kläger nicht einholen. Hinzu kommt, dass sich immerhin aus der Stellungnahme der Dr. S. vom 8. November 2005 Anhaltspunkte auch für ein ärztliches Fehlverhalten der Diakonie K. ergeben.
b) Für den Bereich des außergerichtlichen Rechtsschutzes kommt auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 17 Abs. 4 b) ARB 94 in Betracht. Hiernach hat der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, vor Klagerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann. Bereits von seinem Wortlaut her bezieht diese Klausel sich erst auf die beabsichtigte gerichtliche Interessenwahrnehmung, nicht dagegen auf den außergerichtlichen Bereich. Hier musste der Kläger i. Ü. schon deshalb unabhängig von dem Vorgehen gegen die Reha-Klinik B. gegen die drei anderen Behandler vorgehen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern und – wie geschehen – Verlängerungen des Verzichtes auf die Einrede der Verjährung zu erhalten.
c) Die Beklagte kann sich ferner nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrnehmung nach § 18 Abs. 1 ARB 94 berufen. Da der Kläger wie oben dargelegt seiner Obliegenheit bereits durch den Schriftwechsel zwischen Mai 2004 und November 2005 nachgekommen war, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihm eine etwaige Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht unverzüglich mitzuteilen. Da dies unterblieben ist, sondern die Beklagte sich zu Unrecht bzw. verfrüht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen hat, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust eines Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 2003, 638, 639). Entsprechendes ergibt sich ferner aus § 158 n S. 3 VVG, wonach dem Versicherer bei fehlendem Hinweis auf das Gutachterverfahren die Berufung auf mangelnde Erfolgsaussicht im Prozess abgeschnitten ist. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherer sich bei der Ablehnung gar nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht gestützt hat (OLG Köln RuS 2002, 289).
d) Der Höhe nach steht dem Kläger indessen nur ein Anspruch auf Feststellung außergerichtlichen Rechtsschutzes auf der Grundlage eines Streitwertes von 682.240 EUR zu. Diesen Wert hat der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 im vorangegangenen Verfahren gegen die Reha-Klinik B. zugrunde gelegt (Bl. 131 f. d. A. 8 U 159/05), während er im hiesigen Verfahren nunmehr mit einem außergerichtlichen Schreiben vom 28. September 2005 einen Betrag von 952.601 EUR zugrundelegt (Bl. 43 f. d. A.). So werden beispielsweise an Schmerzensgeld statt 200.000 EUR nun 350.000 EUR gefordert, immaterieller Vorbehalt 100.000 EUR statt 50.000 EUR, Pflegemehraufwand für die Vergangenheit 137.416 EUR statt 120.000 EUR, Haushaltshilfekosten für die Vergangenheit 107.245 EUR statt 96.400 EUR, Pflegekosten für die Zukunft 92.640 EUR statt 72.000 EUR, Haushaltshilfekosten für die Zukunft 72.300 EUR statt 57.840 EUR, Kosten für Umbau des Hauses 50.000 EUR statt 43.000 EUR sowie je 43.000 EUR für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs. Irgendwelche Belege oder nachvollziehbare Unterlagen für diese veränderte Schadensberechnung hat der Kläger nicht vorgelegt. Diese erhebliche Differenz in den beiden nur acht Monate auseinanderliegenden Berechnungen hat der Kläger auch auf den Hinweis des Senats vom 13. Dezember 2006 nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Sein pauschaler Verweis auf die zeitliche Progression sowie darauf, die Berechnung vom 31. Januar 2005 sei nicht mehr aktuell, weil der Kläger rund um die Uhr von seinen Angehörigen betreut werden müsse, reicht hierfür nicht aus.
Da mithin nicht ersichtlich ist, warum der Kläger statt der im Verfahren gegen die Reha-Klinik B. für den Streitwert angesetzten 682.240 EUR nunmehr einen wesentlich höheren Betrag zugrunde legt, kann auch nur dieser niedrigere Betrag für die Bemessung des Streitwertes gegenüber den drei Behandlern in diesem Verfahren angesetzt werden, so dass nur auf der Grundlage dieses Streitwertes Deckungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit besteht.
2. Die Berufung des Klägers, mit der er Deckung auch für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. begehrt, ist bis auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche begründet.
a) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, für das erstinstanzliche Verfahren bestehe noch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil erst nach Abschluss des vorgerichtlichen Verfahrens beurteilt werden könne, ob und gegen welchen Gegner ein Anspruch im Prozessweg Aussicht auf Erfolg habe, zumal hier die volle oder teilweise Anerkennung des Anspruchs möglich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem nunmehr vorgelegten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und den Haftpflichtversicherern von Dr. R., dem Krankenhaus R. sowie der Diakonie K. ergibt, gibt es kein außergerichtliches Verfahren mehr, welches noch abgewartet werden müsste. Keiner der drei Behandler hat eine Haftung ganz oder teilweise anerkannt. Auch ein weiterer Schriftwechsel hierzu besteht nicht mehr. Vielmehr haben alle drei Haftpflichtversicherer der Behandler Ansprüche zurückgewiesen und lediglich eine Verlängerung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2007 erklärt. Zu einem weiteren Zuwarten ist der Kläger mithin nicht verpflichtet, so dass es auch nicht an seinem Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren fehlt.
b) Aus den oben zu 1 a) genannten Gründen kommt auch keine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Informationsobliegenheit nach § 17 Abs. 3, 5 ARB 94 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG in Betracht. Insoweit bestehen inhaltlich keine Unterschiede zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Deckungsschutz.
c) Keine Leistungsfreiheit der Beklagten ist ferner wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 17 Abs. 4 b) ARB 94 gegeben. Der Kläger ist nicht verpflichtet, mit der Klage gegen Dr. R., das Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. bis zum rechtskräftigen Abschluss des nunmehr mit Klageerhebung vom 28. November 2006 eingeleiteten Verfahrens gegen die Reha-Klinik B. abzuwarten. Diese Verpflichtung, das andere Verfahren abzuwarten, besteht nur, soweit hierdurch die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden. Hierfür steht zunächst nicht fest, ob dieses Verfahren überhaupt bis zum 31. Dezember 2007 rechtskräftig abgeschlossen werden kann, was wegen des in Arzthaftungsprozessen in der Regel bestehenden Erfordernisses der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durchaus zweifelhaft ist. Nur bis zu diesem Zeitpunkt haben die drei übrigen Behandler indessen den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren gegen die Reha-Klinik B. tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtstreit gegen die drei anderen Behandler hat. Zwar fordert § 17 Abs. 3 ARB 94 nicht mehr (anders als noch § 15 Abs. 1 d) bb) ARB 75), dass das andere gerichtliche Verfahren sich auf denselben Versicherungsfall (verstanden im Sinne von derselbe Lebenssachverhalt, vgl. OLG Köln RuS 2000, 288) beziehen muss. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber den vier Anspruchsgegnern unterschiedliche Behandlungsfehler geltend macht, nämlich gegenüber der Reha-Klinik B. die unterlassene Verlegung in eine Spezialklinik am 1. Mai 2005 und gegenüber Dr. R. sowie den Krankenhäusern R. und Diakonie K. in erster Linie die Behandlung mit falsch oder zu gering dosierten Antibiotika. Zwar kann der Kläger seinen Gesamtschaden, der infolge der Querschnittslähmung entstanden ist, insgesamt nur einmal geltend machen, so dass ein in voller Höhe zusprechendes Urteil gegen die Reha-Klinik B. und eine Zahlung durch diese den Kläger gegenüber den anderen drei Behandlern klaglos stellen. Das lässt sich aber derzeit nicht absehen, so dass dem Kläger ein weiteres Zuwarten mit der Klage gegen die anderen drei Behandler nicht zumutbar ist.
d) Gleichwohl ist der Kläger nicht berechtigt, hier vier verschiedene Klagen gegen die Reha-Klinik B., Dr. R., das Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. zu erheben. Nach § 17 Abs. 4 S. 1 ARB hat der Versicherungsnehmer nämlich alles zu vermeiden, was eine unnötige Kostenerhöhung verursachen könnte. Ein solcher Fall könnte hier eintreten, wenn der Kläger einerseits die Reha-Klinik B. gerichtlich in Anspruch nimmt, in einem anderen Verfahren dann aber Dr. R. sowie die Krankenhäuser R. und Diakonie K.. Durch mehrere Verfahren würden sich jeweils die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers erhöhen.
Im Rahmen dieser Kostenminderungspflicht spielt es auch keine Rolle, dass den vier Behandlern unterschiedliche Fehler vorgeworfen werden und diese den Kläger zeitlich nacheinander behandelt haben. Der Kläger kann seinen Schaden nämlich insgesamt nur einmal verlangen, da er keine abgegrenzten Schadenspositionen behauptet, sondern den gesamten Schaden geltend macht, der infolge seiner Querschnittslähmung entstanden ist. Die vier Behandler sind daher Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB, da ein derartiges Gesamtschuldverhältnis auch dann vorliegt, wenn mehrere Schädiger den Schaden durch das Zusammenwirken mehrerer Einzelschäden verursacht haben (OLG Düsseldorf VersR 2002, 54; Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 840 Rdnr. 2).
Kann der Kläger den Schaden aber insgesamt nur einmal verlangen und ist zudem zu berücksichtigen, dass bei mehreren gerichtlichen Verfahren gerade im Hinblick auf die ärztlichen Behandlungsfehler auch unterschiedliche und nicht miteinander vereinbare Beweisergebnisse drohen können, auch wenn es grundsätzlich um unterschiedliche Behandlungsfehler geht, sind die Prozesse – soweit möglich – zu verbinden. Hieraus folgt, dass die vier Behandler zunächst einheitlich als Gesamtschuldner verklagt werden müssen. Da hier bereits gegen die Reha-Klinik B. eine Klage vor dem LG Koblenz erhoben wurde, sind deshalb auch Dr. R., das Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. dort mit zu verklagen. Da letztere indessen ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des LG Koblenz haben, muss eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen. Zuständig hierfür ist nach § 36 Abs. 2 ZPO das OLG Koblenz, da in seinem Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt. Erst wenn eine derartige einheitliche Bestimmung eines Gerichtsstandes durch das OLG Koblenz – aus welchen Gründen auch immer – in der Sache nicht erfolgen sollte, ist der Kläger zu einem getrennten Vorgehen berechtigt. Auch in diesem Fall müsste er aber zunächst versuchen, die drei verbleibenden Behandler gemeinschaftlich vor einem Gericht zu verklagen und den Gerichtsstand wiederum nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen. Ist auch eine gemeinschaftliche Inanspruchnahme dieser drei Behandler vor einem Gericht über den Weg des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich, ist wiederum zu versuchen, zumindest zwei Behandler an einem Gericht gemeinschaftlich in Anspruch zu nehmen. Erst wenn auch dieser letztgenannte Weg über § 36 ZPO nicht zum Erfolg führen sollte und alle vier Behandler unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, wäre der Kläger berechtigt, diese in vier Verfahren isoliert in Anspruch zu nehmen. Auch dann müsste allerdings in den Klaganträgen jeweils klargestellt werden, dass Zahlung nur neben den gesondert verklagten übrigen Behandlern als Gesamtschuldner begehrt wird, da dem Kläger die geltend gemachte Schadensersatzsumme insgesamt nur einmal zusteht.
e) Hinsichtlich der Höhe des gerichtlich geltend zu machenden Anspruchs und des sich hieraus ergebenden Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren, aus dem sich wiederum der Umfang des Deckungsschutzes für die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten ergibt, ist auf die obigen Ausführungen zu 1 d) zu verweisen. Auch für das gerichtliche Verfahren ist mithin lediglich ein Gegenstandswert von 682.240 EUR zugrunde zulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.