AG Königs Wusterhausen, Az.: 4 C 1942/15, Urteil vom 17.02.2016
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 I i.V.m. Art. 7 I der Verordnung (EG) 261/2004 in Höhe von 400 € zu. Die Voraussetzungen, bei denen eine Ausgleichsleistung in dieser Höhe bei Flugverspätung zu zahlen ist, liegen unstreitig vor.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne des Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berufen.
Zwar geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei einem Blitzeinschlag grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Norm handelt, der sich auch auf nachfolgende Flüge im Sinne des § 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auswirken kann (vgl. auch Erwägungsgrund 15 der sog. Fluggastverordnung).
Allerdings kann der Zeitraum zwischen dem Ereignis, das einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und dem verspäteten Flug nicht unberücksichtigt bleiben. Je größer der Zeitabstand zwischen beidem ist, desto höhere organisatorische Anforderungen sind an das Fluggastunternehmen zu stellen, das versuchen muss, die Verspätung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden. Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten sind danach in der Regel zu berücksichtigen (so auch BGH, X ZR 104/13, Urteil vom 12.6.2014, Randziffer 15, 16). Ist der außergewöhnliche Umstand jedoch am Vortag eingetreten und entdeckt worden, so kann dieser regelmäßig nicht Flugverspätungen oder Flugausfälle am nachfolgenden Tag entschuldigen. Es liegt im Organisationsbereich der Fluggesellschaft an einem Tag etwa eintretende Defekte (ob diese rein technisch sind oder auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen) an einzelnen Flugzeugen der Flotte einzuplanen und jederzeit für angemessenen Ersatz zumindest für nachfolgende Tage sorgen zu können.
Vorliegend ist nach dem Vortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.2.2016 der Blitzeinschlag vermutlich in der Nacht vom 15.9.2015 auf den 16.9.2015 geschehen, also mehr als 24 Stunden vor dem streitgegenständlichen Flug. Gegen 12:59 Uhr am 16.09.2015 wurde dann nach dem Vortrag der Beklagten bei einer Sichtprüfung des Flugzeugs festgestellt, dass Löcher in den Triebwerken sind, die näher untersucht werden müssen. Um 14 Uhr sei klar gewesen, dass das Flugzeug zumindest am 16.9.2015 ausfällt. Die weitere Inspektion habe dann am 16.9.2015 gegen 21:46 Uhr ergeben, dass das Flugzeug auch am 17.9.2015 nicht eingesetzt werden konnte.
Abgesehen davon, dass schon unklar bleibt, warum die Löcher nicht früher am Morgen festgestellt wurden und sofort Maßnahmen eingeleitet wurden, um das Flugzeug rechtzeitig zu reparieren und warum zwischen dem Entdecken des Blitzeinschlages und dem Beginn der Reparatur im Hangar deutlich mehr als eine Stunde verging, ist es dem Organisationsbereich der Beklagten zuzuordnen, wenn diese nicht über Nacht eine Ersatzmaschine stellen kann, die den Flug so wie geplant übernehmen kann. Eine Exkulpation nach Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist in einem solchen Fall nicht möglich.
Die Nebenforderungen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280, 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 400 € festgesetzt.