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Autobahnunfall – Betriebsgefahrerhöhung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

OLG München – Az.: 10 U 1742/17 – Urteil vom 12.01.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 22.05.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 21.04.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 10.312,19 € zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 17.828,84 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten (erster Instanz) tragen die Klägerin 37 %, die Beklagten samtverbindlich 34 % und der Beklagte zu 2) alleine 29 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) tragen die Beklagten samtverbindlich 34 % und der Beklagte zu 2) alleine 29 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) trägt die Klägerin 66 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) trägt die Klägerin 8 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) jeweils selbst.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 31,8 %, die Beklagten samtverbindlich 36,6 % und der Beklagte zu 2) alleine 31,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin bzgl. des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich 36,6 % und der Beklagte zu 2) alleine 31,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bzgl. des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 63,4 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzgl. des Berufungsverfahrens jeweils selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.204,03 € festgesetzt.

Gründe

A.

Autobahnunfall - Betriebsgefahrerhöhung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
(Symbolfoto: Konstantin Egorychev/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 29.05.2011 gegen 13.35 Uhr auf der BAB A99, Abschnitt 340, km 3.816, am Autobahndreieck F., Anschlussstelle L. in Richtung Autobahndreieck Süd-West.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 21.04.2017 (Bl. 223/256 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses den Beklagten am 05.05.2017 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 22.05.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 267/268 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 04.08.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 274/281 d.A.) begründet.

Die Beklagten beantragen: Das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.04.2017 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Klage insgesamt kostenpflichtig abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt: Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.04.2017, Az.: 17 O 25391/13, wird zurückgewiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Verfügung des Vorsitzenden vom 09.10.2017 (Bl. 282/284 d.A.), die Berufungserwiderung vom 11.12.2017 (Bl. 288/289 d. A.) sowie den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.12.2017 (Bl. 293/295 d.A.) Bezug genommen.

B.

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Denn das Ersturteil ist dahingehend zu beanstanden, dass die Beklagte zu 1) gem. § 115 I VVG nur hinsichtlich des auf dem eigenen Schaden des Zeugen Dr. F. beruhenden Schadensersatzanspruches, und nicht auch hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Ansprüche, passiv legitimiert ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil allerdings nicht zu beanstanden.

1.) Den Beklagten ist zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1), entgegen dem Ersturteil, nicht vollumfänglich passivlegitimiert ist. Denn gem. der herrschenden, insb. auch vom BGH geteilten (vgl. z.B. Beschluss vom 27.07.2010, Az.: VI ZB 49/08, BeckRS 2010, 20590; vgl. im Übrigen Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., § 115 VVG, Rdnr. 4 m.w.N.; Langheid in Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl., § 115 VVG, Rdnr. 9 m.w.N.)), und überzeugenden Meinung ist „Dritter“ i.S.d. § 115 I VVG nicht ein Mitschädiger (wie der Zeuge Dr. F.), wenn er gegenüber einem anderen Mitschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch geltend macht. Dritter i.S.d. § 115 I VVG ist der Zeuge Dr. F. nur bzgl. seiner eigenen Schäden, nur insoweit kann die Klägerin ihren gem. § 86 I VVG übergegangenen Anspruch gem. § 115 I VVG direkt gegen die Beklagte zu 1) geltend machen.

Bei diesem Anspruch, welchen die Klägerin nicht nur gegen den Beklagten zu 2), sondern – samtverbindlich – auch gegen die Beklagte zu 1) geltend machen kann, handelt es sich um den Schadensersatzanspruch bzgl. der Beschädigung des vom Zeugen Dr. F. geleasten Pkws, soweit er – unter Beachtung des Quotenvorrechts – auf die Klägerin übergegangen ist. Diesbezüglich ist den Beklagten abermals dahingehend zuzustimmen, dass dieser Anspruch auf die Klägerin, entgegen dem Ersturteil, nicht i.H.v. 10.372,19 €, sondern nur i.H.v. 10.312,19 € übergegangen ist. Denn der Selbstbehalt i.H.v. 150,00 €, welchen die Klägerin nicht reguliert hat, ist nach den Regeln des Quotenvorrechts (vgl. z.B. Notthoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 681 ff) von dem anteiligen Schadensersatzanspruch des Zeugen Dr. F. abzuziehen, so dass sich die Berechnung wie folgt darstellt: Netto-Wiederbeschaffungswert i.H.v. 27.478,99 € abzüglich Netto-Restwert i.H.v. 6.554,62 € ergibt 20.924,37 €. 20.924,37 € x 50 % ergibt 10.462,19 €. 10.462,19 € abzüglich 150,00 € ergibt 10.312,19 €.

2.) Ansonsten ist das angefochtene Urteil allerdings nicht zu beanstanden. Insbesondere vermögen die übrigen von den Beklagten erhobenen Einwände nicht zu überzeugen.

a) Soweit die Beklagten – im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die streit-gegenständlichen Kollisionen bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 2) geführten Pkws (§§ 7 I, 18 I StVG) ereignet haben – die Beweiswürdigung des Landgerichts rügen, lässt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen, was daran i.S.d. § 529 I Nr. 1 ZPO zu beanstanden sein sollte, dass das Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beklagten-Pkw zumindest innerhalb der mittleren Fahrspur unmittelbar vor dem Ausweichmanöver des Zeugen Dr. F. plötzlich und ruckartig um zumindest ca. 0,5 m nach links gelenkt worden war (vgl. EU S. 9 ff). So hat sogar der Beklagte zu 2) selbst eingeräumt, in seiner Fahrspur „etwas nach links gezogen“ zu sein (vgl. S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 28.04.2014 = Bl. 36 d.A.). Die Ausweichbewegung innerhalb seiner Fahrspur habe „vielleicht einen halben Meter“ (vgl. S. 3 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 26.10.2015 = Bl. 178 d.A.) betragen. Das Fahrzeug links neben ihm sei ihm „ausgewichen“ (vgl. S. 3 des o.g. Protokolls der Sitzung vom 28.04.2014 = Bl. 37 d.A.).

Das – insoweit bereits aufgrund seiner eigenen Angaben – nachgewiesene Fahrverhalten des Beklagten zu 2) stellte zwar noch keinen schuldhaften Verursachungsbeitrag dar, wohl aber begründete es eine (für den Zeugen Dr. F.) kritische Verkehrslage i.S.d. Urteils des BGH 22.11.2016, Az.: VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173. Denn – entgegen der Ansicht der Beklagten – wäre die Verkehrslage für den klägerischen Fahrer nicht erst dann kritisch geworden, wenn der Beklagte zu 2) begonnen hätte, seine Fahrspur tatsächlich zu verlassen. Vielmehr genügte die plötzliche und ruckartige Ausweichbewegung des Beklagten zu 2) in Richtung der vom Zeugen Dr. F. genutzten Fahrspur, um sich als der Beginn eines Spurwechsels unter Missachtung des sich von hinten mit Geschwindigkeitsüberschuss annähernden klägerischen Pkws darzustellen. Auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im Ersturteil zu dieser Problematik (vgl. EU S. 12/13 = Bl. 234/235 d.A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.

Soweit die Beklagten weiterhin die Beweiswürdigung des Erstgerichts hinsichtlich der Frage der Kausalität der kritischen Verkehrslage für das Fahrverhalten des Zeugen Dr. F. rügen, zeigen sie nicht auf, was im Einzelnen an der Feststellung des Landgerichts, das Fahrmanöver des Zeugen sei eine Reaktion auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 2) gewesen (vgl. EU S. 13 = Bl. 235 d.A.), zu beanstanden sein sollte. So hat das Erstgericht diese Feststellung explizit keineswegs nur auf die entsprechenden Aussagen der Zeugen Dr. F. („Als Herr B. mit seinem Fahrzeug nach links gezogen ist, bin ich reflexartig dem Fahrzeug von Herrn B. nach links ausgewichen;“ vgl. S. 3 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 28.04.2014 = Bl. 37 d.A.) und W. („Herr Dr. F. ist seinerseits dann auch nach links ausgewichen, weil wir sonst mit dem anderen Fahrzeug kollidiert wären;“ vgl. S. 4 des o.g. Protokolls = Bl. 38 d.A.) gestützt, sondern auch auf die Aussage des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 29.05.2011 („Der auf der linken Spur nachkommende Pkw musste mir ausweichen,…;“ vgl. S. 7 der Anlage K1). Dass sich eine solche Ausweichreaktion mit den Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dr. S. nicht vereinbaren lassen sollte, ist zudem nicht ersichtlich.

b) Weiterhin zutreffend hat das Erstgericht die Haftung des Beklagten zu 2) auf §§ 7 I, 18 I StVG gestützt. In nicht zu beanstandender Weise hat es dabei im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Beklagten die Verschuldensvermutung (§ 18 I 2 StVG) nicht widerlegt haben. Im Rahmen der gem. §§ 18 III, 17 I, II StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung hat das Erstgericht abermals zutreffend keinen Verschuldensanteil des Beklagten zu 2) berücksichtigt, weil ein solcher nur vermutet, nicht aber, wie im Rahmen der Haftungsverteilung erforderlich, von der Klägerin nachgewiesen worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber selbstverständlich die allgemeine Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2) geführten Pkws bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen (vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 18 StVG, Rdnr. 3 m.w.N.).

c) Auch soweit das Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es den Beklagten nicht gelungen ist, dem Zeugen Dr. F. einen schuldhaften Verursachungsbeitrag nachzuweisen, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Pkws nicht über ca. 150 km/h lag. Mangels Tempolimits überschritt der Zeuge Dr. F. damit nur die Richtgeschwindigkeit. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht auch nicht etwa der erste Anschein dafür, dass ein Fahrzeugführer, welcher die Kontrolle über den von ihm geführten Wagen verliert, mit unangepasster Geschwindigkeit i.S.d. § 3 I 1 StVO gefahren ist. Denn man muss die Geschwindigkeit nicht dermaßen reduzieren, dass man im Falle eines unvorhersehbaren plötzlichen Ausweichens die Gefahr, die Kontrolle über den Wagen zu verlieren, ausschließen kann. Jede andere Forderung würde praktisch zu einer massiven Behinderung der Verkehrsflüsse, bis hin zu ihrem völligen Stillstand, führen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich etwas anderes auch nicht etwa aus dem Urteil des BGH vom 19.09.1989, Az.: VI ZR 349/88, NJW 1989,3273, in dem der BGH, soweit für den hier streitgegenständlichen Fall relevant, Folgendes ausgeführt hat: „Die Fahrlässigkeit des Beklagten ergibt sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, nach den Grundsätzen des sog. Anscheinsbeweises. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. November 1985 – VI ZR 176/84 – NJW-RR 1986, 383, 384 m.w.N.). Soweit in Betracht kommt, dass der Beklagte die Kontrolle über das Fahrzeug infolge Straßenglätte verloren hat, könnte dies den Anscheinsbeweis nur entkräften, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1971 – VI ZR 17/69 – VersR 1971, 842, 843 m.w.N.). Das war jedoch angesichts der auf die Gefahr von Glätte hinweisenden Beschilderung vor der Unfallstelle in Verbindung mit der Tages- und Jahreszeit, zu der sich der Unfall ereignet hat, nicht der Fall.“

Der BGH hat mithin nicht entschieden, dass in jedem Fall des Abkommens von der Fahrbahn dem ersten Anschein nach ein Fahrfehler des Betroffenen vorangegangen sein muss. Insbesondere hat er dies nicht für den hier streitgegenständlichen Sachverhalt befunden, bei welchem sich das Abkommen von der Fahrbahn als Folge einer Ausweichbewegung auf eine plötzliche und ruckartige Ausweichbewegung eines Dritten darstellt. In einem solchen Fall fehlt es vielmehr bereits an der für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität, so dass es auf die erst sekundär zu prüfende Problematik der Erschütterung des Anscheinsbeweises, wofür die Klägerin die Beweislast trüge, nicht ankommt.

d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Ersturteil weiterhin auch insoweit zutreffend, als es allein aufgrund der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (130 km/h) um ca. 20 km/h noch von keiner Erhöhung der Betriebsgefahr des klägerischen Pkws ausgeht. Vielmehr entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. das bereits im Ersturteil zitierte Urteil vom 02.02.2007, Az.: 10 U 4976/06, BeckRS 2007, 1330).

e) Soweit die Beklagten schließlich die Ausführungen im Ersturteil bzgl. der Problematik der Kosten des Feuerwehreinsatzes beanstanden, lässt die Be-rufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den im Ersturteil zutreffend zitierten Urteilen des OLG Brandenburg vom 04.11.2010, Az.: 12 U 53/10. BeckRS 2010, 27863, und des BGH vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 471/12, NJOZ 2014, 976, vermissen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Entscheidungen hier nicht einschlägig sein sollten und weshalb ihnen nicht zu folgen sein sollte.

4.) Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz) beruht auf §§ 92 I 1, 100 IV ZPO und entspricht den Regeln der Baumbachschen Formel (vgl. hierzu z.B. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 100 ZPO, Rdnr. 5 ff).

II. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

III. Auch die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens) folgt aus §§ 92 I 1, 100 IV ZPO. Abermals war die Baumbachsche Formel anzuwenden.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Nur dem Beklagten zu 2), nicht auch der Klägerin bzw. der Beklagten zu 1), steht die Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO zu, weil nur seine Beschwer (28.144,03 €), und nicht auch die der Klägerin (17.951,84 €) bzw. der Beklagten zu 1) (10.312,19 €), den Betrag i.H.v. 20.000,00 € gem. § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen (insb., wie ausgeführt, auch nicht von dem o.g. Urteil des BGH vom 19.09.1989), kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff ZPO.

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