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Bankenhaftung – Nebenpflichten bei Abschluss von Darlehensverträgen und Bausparverträgen

LG Flensburg – Az.: 2 O 286/13 – Urteil vom 30.09.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K. H. D. in H. vom 18.6.1999, UR-Nr. …/…

Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus der Grundschuldbestellungsurkunde nach dem sie die zugrunde liegenden Kreditverhältnisse gekündigt hat.

Im Jahre 1999 erwarben die Kläger den Grundbesitz im G.-weg 4 in F. und errichteten auf diesem ein Einfamilienhaus, in das nunmehr von der Beklagten die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Der Grundstückserwerb sowie das Bauvorhaben wurden durch Darlehensverträge der Beklagten, teilweise unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, sowie durch Bausparverträge mit der D. Bank B. AG finanziert. Entgegen des ursprünglichen Finanzierungsplans war ein Bausparvertrag, der im Juli 1999 mit einer Bausparsumme von 95.000 DM, die am 13.11.2000 auf 120.000 DM erhöht wurde, abgeschlossen worden war im Oktober 2010 nicht zur Zuteilung fällig, so dass entgegen der ursprünglichen Überlegung das Darlehen mit der Vertragsnummer … über 120.000 DM nicht abgelöst werden konnte. Die Laufzeit des Darlehensvertrages vom 20.11.2000 betrug zehn Jahre bei einem festen Zinssatz von 6,7 % p.a. und war während der Vertragslaufzeit tilgungsfrei. Nachdem die Zinsbindungsfrist des Darlehens im Oktober 2010 ausgelaufen war, leisteten die Kläger darauf keine weiteren Zahlungen. Eine Anschlussfinanzierung kam auch nicht zustande. …

Mit Schreiben vom 23.03.2011 stellte die Beklagte die Forderung in Höhe von 48.714,41€ aus dem Darlehen mit der Vertragsnummer … sofort zur Rückzahlung fällig ( Anlage K 25, Bl.86 d.A.). Gleichzeitig erklärte sie die Kündigung der zur Absicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschulden über 597.000 DM sowie über 120.000 DM zum 6.5.2011.

Nachdem die Kläger die Forderung nicht ausglichen und eine Einigung über eine Umschuldung nicht getroffen werden konnte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2011 die Kündigung des Darlehensvertrages Nr. …unter Hinweis auf Nr. 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger und Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens( Anlage K 26, Bl. 88 d.A.). Die Forderung aus diesem Darlehen betrug zu der Zeit noch 42.877,97 €. Die Beklagte wiederholte die Kündigung in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 17.9.2014 wegen des Zahlungsrückstands vorsorglich (Blatt 263 der Akten). Die Kläger haben seit dem Jahre 2011 auf beide Darlehen Zahlungen nicht mehr erbracht. Rund 90.000 € zuzüglich Zinsen sind derzeit noch offen.

Die Kläger meinen, dass die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Es sei der Beklagten verwehrt, aus den der Grundschuldbestellungsurkunde zu Grunde liegenden Darlehensverträgen vorzugehen. Ihnen stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Befreiung von der fälligen Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … zu, weil sie vertragliche Pflichten aus dem im Zusammenhang mit der Finanzierung ihres Bauvorhabens geschlossenen Beratungsvertrag verletzt habe.

Die Kläger tragen vor, der Sachbearbeiter Z. habe die monatlichen Ansparraten, die auf den Bausparvertrag vom 13.11.2000 mit der Vertragsnummer … ( Anlage K 10, Bl. 48 d.A.) zu zahlen gewesen seien mit 200 DM zu niedrig berechnet, um den Bausparvertrag im Oktober 2010 zuteilungsreif zu stellen. Deshalb habe der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … vom 20./22.11.2000 über 120.000,00 DM ( Anlage K9) nach Ablauf der Zinsbindungsfrist durch den Bausparvertrag nicht abgelöst werden können. Eine monatliche Ansparrate von 600 DM sei erforderlich gewesen. Diese hätten sie bis 2010 ohne weiteres zahlen können, so dass der Bausparvertrag zur Zuteilung reif gewesen wäre. Sie hätten nicht erkennen können, dass die Angaben zur Ablösung des Darlehens durch den Bausparvertrag in sich widersprüchlich und falsch gewesen seien. Der Fehler sei auch Herrn Z. nicht aufgefallen, obwohl sowohl der Darlehensvertrag als auch der Bausparvertrag von ihm in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang erstellt worden seien. Bei der beabsichtigten Inanspruchnahme des Bauspardarlehens wäre der Zinssatz von 4,5 % pro anno für die gesamte Vertragslaufzeit von 13 Jahren und elf Monaten festgeschrieben gewesen. Aufgrund des Fehlers und des Rats der Zeugin B. K., Mitarbeiterin der Beklagten, hätten sie jedoch am 25./ 31.3.2010 einen Darlehensvertrag über 45.180,00 € mit einer Vertragslaufzeit von 14 Jahren und 1 Monat abgeschlossen, wobei der Zinssatz von 4,4 % pro anno nur für zweieinhalb Jahre festgeschrieben gewesen sei.

Nachdem sie im Juli 2010 festgestellt hätten, dass ihr ursprüngliches Finanzierungskonzept mit dem Bausparvertrag mit der Vertragsnummer … nicht einzuhalten war, hätten sie den Bausparvertrag gekündigt und einen Teilbetrag der offenen Darlehensvaluta zurückgeführt. Durch die Auszahlung des Bausparguthabens in Höhe von 15.425,09 € habe die offene Darlehensforderung von 61.702,71 € entsprechend reduziert werden können. Zur Anschlussfinanzierung habe die Beklagte Angebote gemacht, die jedoch für sie ungünstig gewesen seien, obwohl die Situation durch den Fehler des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn Z., entstanden sei. Sie meinen zudem, dass ein Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages mit der Vertragsnummer … aus wichtigem Grund nicht bestanden habe. Die Kündigung sei unwirksam. Sie hätten das Darlehen vertragsgemäß bedient. Eine wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögenslage habe nicht bestanden. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten sei nicht gefährdet gewesen.

Eine Finanzierung durch ein anderes Kreditinstitut sei ihnen nicht gelungen.

Die Kläger beantragen, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars K.-H. D. in H. vom 18.6.1999, UR- Nr. 558/99, umgeschrieben am 18.10.2012, für unzulässig zu erklären, die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Notars K. – H. D. in H. vom 18.6.1999, Ur-Nr. 558/99, umgeschrieben am 18.10.2012, an sie herauszugeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars K.-H. D. sei zulässig. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten zu. Ein Beratungsvertrag liege nicht vor. Eine Beratungsbedürftigkeit der Kläger habe nicht bestanden. Der Kläger sei Realschuldirektor gewesen, die Klägerin Diplom – Biologin. Zudem seien sie durch den Bruder des Klägers, der bis zu seiner Pensionierung als leitender Angestellter der Beklagten tätig gewesen sei, bei der Finanzierung und Darlehensaufnahme unterstützt worden.

Auch sei eine Pflichtverletzung nicht gegeben. Der Zeuge Z. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rate nicht zur Ansparung eines für die Zuteilung des Bauspardarlehens notwendigen Guthabens ausreiche. Die monatliche Ansparrate sei vielmehr mit den Klägern abgestimmt worden. Zudem sei aus dem Vertrag selbst, Anlage K 10, erkennbar gewesen, dass eine Sparrate von 600 DM monatlich erforderlich war.

Die Beklagte bestreitet die Behauptung der Kläger, sie seien bis 2010 in der Lage gewesen, eine höhere Ansparrate zu zahlen. Die Kläger seien schon im Jahre 2008 mit den fälligen Darlehensraten in Rückstand geraten und hätten bereits im Herbst 2000 für die Finanzierung der Immobilie weitere Geldmittel in Höhe von 61.355,03 € benötigt. Sie hätten in dem Zusammenhang erklärt, dass sie zusätzlich zu den Raten aus den bereits abgeschlossenen Darlehensverträgen monatlich lediglich rund 500 € zahlen könnten. Mit Schreiben vom 22.9.2004 hätten die Kläger um Freigabe der Rentenversicherung gebeten. Sie wollten diese kündigen, da sie den Rückkaufswert zur Unterstützung ihrer Töchter benötigten. Im November 2010 sei das Darlehen mit der Vertragsnummer … zur Rückzahlung fällig gewesen. Die Kläger hätten entgegen der ursprünglichen Planung den Rückkaufswert der Rentenversicherung nicht zur Einzahlung auf den Bausparvertrag genutzt. Der Ansparbetrag habe daher lediglich 15.425,09 € betragen. Es sei noch die Restforderung von 48.714,41 € offen gewesen. Sie, die Beklagte, habe den Klägern mit Schreiben vom 8.2.2011 ein Angebot zur Umfinanzierung dieses Darlehens unterbreitet. Die Kläger hätten jedoch mitgeteilt, dass sie zum Abschluss eines Darlehensvertrages nicht genügend finanzielle Mittel hätten, sie seien schon bislang „an den Grenzen des Möglichen“ gewesen. Daraufhin habe sie die Kläger mit Schreiben vom 23.3.2011 zur Zahlung der fälligen Darlehensforderung aufgefordert. Da sie darauf keine Zahlungen geleistet hätten, habe sie mit Schreiben vom 19.5.2011 den Darlehensvertrag mit der Nummer … fristlos wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger zur Rückzahlung fällig gestellt.

Eine vermeintliche Pflichtverletzung sei für den Schaden nicht kausal gewesen, da die Kläger zur Zahlung einer höheren Rate nicht in der Lage gewesen wären. Zudem sei den Klägern ein Schaden nicht entstanden.

Der Darlehensvertrag mit der Nummer … sei wirksam durch die Kündigung vom 19.5.2011 beendet worden. Es habe ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen. Aufgrund objektiver Anhaltspunkte habe die Befürchtung bestanden, dass die Kläger in eine Lage geraten, in der sie nicht imstande waren, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger hätten sich auch deshalb erheblich verschlechtert, weil sie die fälligen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Nummer … in Höhe von 48.714,41 € zu zahlen gehabt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.8.2014, Blatt 253 ff d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Bankenhaftung - Nebenpflichten bei Abschluss von Darlehensverträgen und Bausparverträgen
Symbolfoto: Von Rido/Shutterstock.com

Die Beklagte betreibt zu Recht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde.

1. Die Grundschuld auf dem Grundbesitz in F., Grundbuch von Friesendelf, Amtsgericht H., Blatt 1 Flur 3 Flurstück … ist für die Beklagte in Höhe von 597.000 DM als Buchgrundschuld wirksam bestellt worden. Wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen und Nebenleistung haben die Kläger die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise erklärt, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig ist. Die Grundschuld und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist in das Grundbuch eingetragen worden ( Bl. 36 d.A., Anlage K 7).

2. Die Beklagte ist wegen des erheblichen Zahlungsrückstands berechtigt die Sicherheiten zu verwerten. Sie hat die Kündigung des zugrundeliegenden Darlehensvertrages jedenfalls mit Schriftsatz vom 17.09.2014 (Bl. 263 d.A.) in diesem Verfahren wirksam erklärt. Denn unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der Kläger im Jahre 2011 besteht jedenfalls jetzt ein so erheblicher Zahlungsrückstand, das die Kündigung gerechtfertigt ist. Unstreitig besteht ein Zahlungsrückstand von etwa 90.000 € zuzüglich Zinsen. Die Kläger haben seit 2011 auf die beiden Darlehen, die die Beklagte zur Rückzahlung fällig gestellt hat, keine weiteren Zahlungen geleistet.

3. Den Klägern steht ein Anspruch auf Freistellung von der Darlehensrückforderung und der aufgelaufenen Zinsen als Schadensersatzanspruch aus §§ 280,281 BGB gegen die Beklagte aufgrund einer Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Beratungsvertrag nicht zu.

a) Selbst wenn grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch vorläge, so würde sich daraus kein Anspruch auf Freistellung von der gesamten Verbindlichkeit ergeben. Die Kläger machen geltend, dass ihnen aufgrund der Pflichtverletzung der Bausparbetrag zur Ablösung des Darlehens nicht zur Verfügung gestanden habe. Das führt aber nicht dazu, dass sie das Darlehen gar nicht zurückzuzahlen haben. Vielmehr wäre ihnen ein Schaden allenfalls in Höhe der Kosten entstanden, die sie aufwenden mussten, um eine Alternative zu finanzieren. Von dem konkret darzulegenden Betrag müssten allerdings die ersparten Aufwendungen abgezogen werden. Die Kläger haben die Differenz zwischen der erforderlichen Rate von 600 DM und dem tatsächlich gezahlten monatlichen Betrag gespart.

b) Eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt nicht vor.

(1) Ein selbständiger Beratungsvertrag ist nicht zu Stande gekommen. Allerdings ist im Zusammenhang mit dem Abschluss verschiedener Darlehensverträge und der Vermittlung von Bausparverträgen zumindest die Nebenpflicht entstanden, einen Finanzierungsplan zu erstellen, der die finanziellen Möglichkeiten, Einnahmen, Verbindlichkeiten und ein eventuell vorhandenes Eigenkapital der Darlehensnehmer zutreffend berücksichtigt. Dies umfasst auch die Pflicht, über die Abwicklung der Verträge zutreffende Angaben zu machen.

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(2) Aus dem Vortrag der Kläger und den vorliegenden Vertragsunterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Herr Z., diese Pflicht verletzt hat. Vielmehr ist dem Vertrag, Anlage K10, deutlich zu entnehmen, dass die Regel- Sparrate 600 DM betragen müsste, um zur Entschuldung im Jahre 2010 zur Verfügung zu stehen (Blatt 48 der Akten). Die Beklagte hat zudem vorgetragen, dass die Kläger zur Zahlung einer höheren monatlichen Rate auf diesen Vertrag nicht in der Lage gewesen seien. Dem haben die Kläger nicht konkret widersprochen. Vielmehr hat die Beklagte substantiiert die Zahlungsschwierigkeiten der Kläger dargestellt, ohne dass die Kläger ihre Leistungsfähigkeit konkret belegt hätten.

4. Da eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht vorliegt, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Klägern ein günstigeres Angebot zur Umschuldung zu unterbreiten, das ihrer Leistungsfähigkeit entsprochen hätte.

5. Die Beklagte hat auch die Kündigung des weiteren Darlehensvertrages mit der Vertragsnummer … zu Recht erklärt. Ein wichtiger Grund gemäß Nummer 9 Abs. 3 der AGB der Beklagten lag vor. Die Kläger waren nicht in der Lage, die offene Forderung in Höhe von 48.714,41 € zu begleichen und auch nicht in der Lage, weitere Verbindlichkeiten zur Umschuldung einzugehen. Dies ergibt sich deutlich aus ihrem weiteren Verhalten und dem Umstand, dass sie die Zahlung auf die streitgegenständlichen Darlehen schon 2011 eingestellt haben, eine Umschuldung ihnen nicht möglich war und sie auch zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine nennenswerte Zahlung nicht leisten konnten. Es ist deshalb von einer Verschlechterung der Vermögenslage auszugehen, die die Beklagte zur Kündigung berechtigte.

Insbesondere war die in diesem Rechtsstreit ausgesprochene Kündigung wirksam, weil die Kläger nach wie vor seit dem Jahre 2011 auf die beiden Darlehen Zahlungen nicht geleistet haben und der Rückstand rund 90.000 € zuzüglich Zinsen beträgt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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