Skip to content

Befangenheit eines Richters bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: 11 W 73/02

Beschluss vom 08.11.2002

Vorinstanz: LG Köln- Az.: 15 O 61/02


In Sachen X hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 8. November 2002 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. September 2002 -15 0 61102 -abgeändert und das Ablehnungsgesuch des Beklagten betr. den Richter Dr. Wolff für begründet erklärt.

Gründe

Die gemäß § 46 Abs.2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs hat auch in der Sache Erfolg.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung, auch bei Vorliegen erheblicher Gründe für den Verlegungsantrag, regelmäßig noch kein Ablehnungsgrund. Wenn darin aber, wie hier, eine auffällige Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten zum Ausdruck kommt, kann diese Maßnahme auch bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht der betroffenen Partei die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründen.

Der abgelehnte Einzelrichter hatte zunächst den auf den 5.8.2002 anberaumten Termin auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin „wegen Verhinderung der Streitverkündeten-RAin“ auf den 26.8.2002 verlegt; die Verhinderungsgründe waren zuvor mit dem Richter „besprochen“, nicht aber in dem schriftsätzlichen Vertragungsantrag aktenkundig gemacht. Ob auch der Sozius der Anwältin verhindert war, ist nicht zu erkennen.

Der sodann am 19./20.8.2002 gestellte Terminsverlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, begründet mit Schwangerschaftskomplikationen der Sachbearbeitenden Anwältin G. und Urlaubsabwesenheit des Sozius S., ist jedoch – trotz ausdrücklichen Einverständnisses der Gegenseite – „wegen der Geschäftslage der Kammer“ zurückgewiesen worden. Darin liegt eine so krasse Ungleichbehandlung, dass die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters aus der Sicht des benachteiligten Beklagten als berechtigt erscheint (vgl. z.B. OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 1291; OLG Köln, NJW-RR 1999, 288; OLG Schleswig, NJW 1994, 1227).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben