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Berufsunfähigkeitsversicherung – Wegfall der 5-Jahresausschlussfrist bei Anzeigepflichtverletzungen

OLG Braunschweig,Az.: 3 U 62/14, Urteil vom 02.12.2015

Amtlicher Leitsatz: Die fünfjährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG entfällt nur dann, wenn während des Fristlaufs die versicherungsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers eintreten. Allein die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer für einen in diese Zeit fallenden vermeintlichen Versicherungsfall genügt hierfür nicht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24.6.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz die Klägerin 48 %, die Beklagte 52 % trägt.

Die Kosten des Berufungsrechtszug trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

GRÜNDE

I.

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um das Fortbestehen der Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin bei der Beklagten.

Die Klägerin stellte unter dem 20.09.2004 einen Antrag auf Abschluss der N. Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Tarif IBU 2200C bei der Beklagten (Anlage B1, AB Beklagte). Unter dem 02.05.2005 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsschein für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer L … (Anlage B2, AB Beklagte), die zum 01.02.2005 begann und eine Jahresrente in Höhe von 12.000.- EUR vorsah für den Fall vollständiger Berufsunfähigkeit der Klägerin. Auf die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die N. Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif IBU 2200C niedergelegten Einzelheiten der Versicherung wird ergänzend Bezug genommen (Anlage B3, AB Beklagte).

Die Klägerin begab sich am 17.8.2005 in die Behandlung der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. H., die eine mittelschwere depressive Episode und Krisensituation diagnostizierte. Die Behandlung bei Dr. H. dauerte bis zum 18.10.2008.

In dem Zeitraum zwischen dem 18.11.2009 und dem 27.07.2011 war die Klägerin aufgrund einer Depression arbeitsunfähig und befand sich in teils ambulanter, teils stationärer psychiatrischer und psychologischer Behandlung in verschiedenen Einrichtungen.

Mit einem bei der Beklagten am 08.04.2011 eingegangenen Schreiben (Anlage B4, AB Beklagte) beantragte die Klägerin Leistungen wegen Berufsunfähigkeit für den Zeitraum ab 18.11.2009. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 07.06.2011 (Anlage B6, AB Beklagte) mit, dass sie bei Antragsunterzeichnung am 20.09.2004 nicht pflichtgemäß über den tatsächlichen Gesundheitszustand bzw. über frühere Erkrankungen / Beschwerden der Klägerin informiert worden sei. Die Klägerin habe gegenüber Ärzten der P.-Klinik angegeben, bereits vor dem Jahr 2000 an Depressionen gelitten zu haben. Seit einem Umzug im Jahr 2004 sei es nach den eigenen Angaben der Klägerin mit ihr psychisch bergab gegangen, die depressiven Symptome seien immer stärker geworden. Diese Gesundheitsstörung sei nicht im Versicherungsantrag angegeben worden, obwohl entsprechende Fragen gestellt worden seien. Da eine risikoerhebliche Krankheit verschwiegen worden sei, liege eine vorsätzliche, mindestens aber grob fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. Die Beklagte erklärte daher den Rücktritt vom Vertrag.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bis zum Jahr 2004 noch keinerlei Depressionen gehabt, die Anlass dazu gegeben hätten, von einer mitteilungsbedürftigen Erkrankung zu sprechen. Die Klägerin habe auch im Jahr 2004 gegebenenfalls schon einmal Stimmungstiefs gehabt, die von ihr allerdings nicht weiter bewertet worden seien. Erst im Rahmen der später, weit nach Abschluss des Vertrages erfolgten Therapien sei überlegt worden, ob bereits im Jahr 2004 erste Ansätze zu der heutigen Erkrankung zu sehen seien. Selbst wenn bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses depressive Symptome bei der Klägerin vorgelegen hätten, habe sie solche Symptome zumindest nicht gekannt. Den vorgelegten Arztberichten sei nichts anderes zu entnehmen. Die Ausführungen in dem Bericht der P.-Klinik für die Deutsche Rentenversicherung seien nicht richtig und nicht vollständig. Die Klägerin habe bei der Eigenanamnese nicht angegeben, dass es bei ihr mit dem Umzug in eine fremde Stadt im Jahr 2004 psychisch bergab gegangen sei. Der Klägerin sei es zu diesem Zeitpunkt gut gegangen. Die Beschwerden und Stimmungstiefs der Klägerin entwickelten sich erst nach Vertragsschluss. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt berichtet, bereits als Zehnjährige an depressiven Verstimmungen gelitten zu haben. Von sich aus habe sie bis zur Kontaktaufnahme mit dem Betriebsarzt ihres Arbeitgebers und den anschließenden Gesprächen mit Frau Dr. H. im Sommer/Herbst 2005 gar keinen Gedanken daran verwendet, sich in depressiven Verstimmungen oder einer Depression zu befinden, die einen Krankheitswert haben.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der unter den Parteien abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag der Beklagten, Versicherungsnummer L …, weiterhin besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem unter 1. genannten Berufsunfähigkeitsvertrag für eine Berufsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 18.11.2009 bis 27.07.2011 insgesamt 20.333.- € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe es in der Absicht, die Beklagte zum Abschluss des Versicherungsvertrages zu bewegen, bewusst unterlassen anzugeben, dass sie bereits an psychischen Beschwerden litt. Die Klägerin habe bereits im Alter von 10 Jahren unter depressiven Verstimmungen gelitten. Auch vor dem Beginn der Berufsausbildung der Klägerin im Jahr 2000 sei erneut eine depressive Episode aufgetreten. Auch im Jahr 2004 seien im Anschluss an einen Umzug in eine neue Stadt wiederum depressive Verstimmungen aufgetreten. Die Beklagte hätte bei Kenntnis dieser von der Klägerin verschwiegenen gefahrerheblichen Umstände den Antrag der Klägerin vom 20.09.2004 abgelehnt.

Die Beklagte habe erstmalig mit dem Bericht der Ärztin Dr. S. vom 30.05.2011, dem weitere Arztberichte beigefügt gewesen seien (Anlagen B10 bis B13, AB Beklagte), Kenntnis von der Vorerkrankung der Klägerin erhalten.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung des erfolgreichen Feststellungsbegehrens hat es ausgeführt, es gebe keine wirklich ergiebigen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur entscheidenden Zeit für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerheblich Umstände verschwiegen habe. Es erschließe sich nicht, dass der Klägerin etwas bekannt gewesen sei, was sie der Beklagten bei Antragstellung habe mitteilen müssen. Die Depression sei (zum damaligen Zeitpunkt) nicht bei der Klägerin diagnostiziert worden und für die Klägerin auch nicht erschließbar gewesen.

Im Übrigen sei allenfalls eine einfache Fahrlässigkeit der Klägerin hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung zu bejahen. Zudem habe die Beklagte nicht substantiiert angeführt, welche Information relevant gewesen sein solle, um eine Ausschlussklausel mit der Klägerin zu vereinbaren oder den Versicherungsantrag nicht anzunehmen, wenn die Beklagte den Versicherungsschutz auch bei psychisch bedingter Berufsunfähigkeit anbiete.

Den Leistungsantrag hat das Landgericht u. a. mit der Begründung abgewiesen, eine Berufungsunfähigkeit sei nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 126 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 27.6.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 21.7.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.8.2014, eingegangen am selben Tag, begründet.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung. Sie ist der Ansicht, sie sei nach dem Maßstab des § 16 Abs. 1 und 2 VVG a.F. berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten. Die Angaben der Klägerin in dem Antragsformular seien falsch gewesen.

Schon aus dem Entlassungsbericht der P.-Klinik … (Anlage B11, AB Beklagte) sei zu entnehmen, dass die Klägerin in der Eigenanamnese davon berichtet habe, dass es seit einem Umzug in eine fremde Stadt im Jahr 2004 psychisch bergab gegangen sei und die depressiven Symptome immer stärker geworden seien (Bl. 2.1). Aus den Angaben im Rahmen der biographischen Anamnese (Bl. 2.2) folge, dass die Klägerin davon berichtet habe, dass sie schon zu der Zeit, als sie bei einem Fahrdienst für behinderte Kinder gearbeitet habe, also spätestens im Jahr 2000, an Depressionen gelitten habe.

Dies passe zu den Angaben, die sich im Entlassungsbericht des P…Klinikums (Anlage B13, AB Beklagte) finden. Dort habe die Klägerin im Rahmen der Eigenanamnese angegeben, bereits als Zehnjährige seien ihr depressive Verstimmungen erinnerlich. Seit 2005 sei eine ambulante Psychotherapie mit „leichter Befundverbesserung“ erfolgt. Insofern sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht bei Schließung des Vertrages, also bis zum 02.05.2005 gegolten habe, so dass die ambulante Psychotherapie jedenfalls dann hätte angegeben werden müssen, wenn sie vor Schließung des Vertrages erfolgt sein sollte.

Die Gefahrerheblichkeit entsprechender psychischer Beschwerden werde entsprechend § 16 Abs. 1 S. 3 VVG a.F. vermutet. Wegen der Vermutungswirkung hätte die Klägerin nachweisen müssen, die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht schuldhaft verletzt zu haben. Diesen ihr obliegenden Entlastungsbeweis habe die Klägerin aber nicht geführt. Insbesondere habe sie keine Umstände dargelegt, die den Schluss zuließen, dass sei bei der Verletzung ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht wenigstens mit einfacher Fahrlässigkeit gehandelt habe.

Die Beklagte habe zudem durch Beweisantritte (Zeuge M., Sachverständigengutachten) ihre Behauptung unter Beweis gestellt, dass sie den Antrag der Klägerin bei Kenntnis der verschwiegenen Vorerkrankungen nicht angenommen hätte.

Der Rücktritt sei auch nicht deshalb unwirksam, weil er nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt ist, da die Klägerin Leistungen für Zeiten der vermeintlichen Berufsunfähigkeit verlangt habe, die teilweise in den Fünfjahreszeitraum fielen.

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Den der Klägerin obliegenden Kausalitätsgegenbeweis könne sie nicht führen, da sie selber behaupte, aufgrund von Depressionen seit dem 18.11.2009 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24.6.2014 aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Berichte einzelner Krankenhäuser seien zum Teil falsch und zudem aus rückwirkender Betrachtung erstellt worden. Die Klägerin sei erst im Sommer/Herbst 2005 in eine depressive Phase geraten und habe erst zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt festzustellen, dass sie unter psychischen Belastungen litt.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringen wird auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen gemäß Beschluss vom 5.1.2015 (Blatt 195 d. A.), Verfügung vom 30.9.2015 (Blatt 314 d. A.) und Beschluss vom 9.11.2015 (Blatt 330 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. I, L., Sch., Dr. Hi., Dr. P., Dr. B., Dr. Z.-G., R. und Dr. H. (Bl. 203, 208, 209, 209a, 212, 214, 224, 319 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2015 (Bl. 327 ff. D. A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1, 2, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung fortbesteht. Der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist unwirksam, da sie kein Rücktrittsrecht hatte.

1. Der Rücktritt ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil er nicht innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten und mittlerweile auch gesetzlich geregelten Ausschlussfrist von 5 Jahren erklärt wurde. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz der Allgemeinen Bedingungen für die N. Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif IBU 2200C kann der Versicherer im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht binnen 5 Jahren seit Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten. Eine entsprechende gesetzliche Regelung findet sich seit dem 1.1.2008 aufgrund des Gesetzes zur Reform des VVG vom 23.11.2007 (BGBl. I Seite 2631) in § 21 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VVG. Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsvertrag mit der Ausfertigung der Versicherungspolice am 2.5.2005 zu Stande gekommen. Die Beklagte hat ihren Rücktritt mit Schreiben vom 7.6.2011 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist erklärt.

Die Fünfjahresfrist gilt allerdings nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen; § 21 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz VVG). Dabei meint Eintritt des Versicherungsfalles das Vorliegen der vertragsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers. Entscheidend ist der objektive Eintritt des Versicherungsfalles, nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 21 Rz. 21). Die Privilegierung des Versicherers durch die Ausnahme von der Fünfjahresfrist dient der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. BT-Drs. 16/5682, S. 99; MünchKomm-VVG/Muschner, § 21 Rz. 64). Ein Missbrauch ist indes nur dann zu besorgen, wenn der Versicherer Leistungen für einen Versicherungsfall erbringen müsste, für den er wegen einer Anzeigepflichtverletzung nicht einzutreten hätte (vgl. BT-Drs. 16/5682, S. 99). Liegen die bedingungsmäßigen Voraussetzungen für die Leistungspflicht nicht vor, ist demnach kein hinreichender Grund vorhanden, den Versicherer zu privilegieren. Dementsprechend kann sich der Versicherer auch dann nicht auf die Privilegierung berufen, wenn der Versicherungsnehmer – wie im vorliegenden Fall – nach Ablauf der Fünfjahresfrist Leistungen für einen Versicherungsfall beansprucht, der vor Ablauf der Frist eingetreten sein soll, tatsächlich aber wegen fehlender Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegt.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den geltend gemachten Leistungsanspruch für den Zeitraum 18.11.2009 bis 27.7.2011 rechtskräftig wegen Fehlens der bedingungsgemäßen Voraussetzungen abgelehnt. Der Leistungsfall ist demnach nicht innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsschluss eingetreten, so dass die Ausschlussfrist greift.

Die Beklagte könnte sich auch nicht auf die verlängerte Frist des § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG berufen. Danach beläuft sich die Ausschlussfrist auf 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Abgesehen davon, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen in § 6 eine solche Verlängerung der Ausschlussfrist nicht vorsehen, ist im vorliegenden Fall keine vorsätzliche oder arglistige Anzeigepflichtverletzung gegeben (vgl. die folgenden Ausführungen zu 2).

2. Der Beklagten steht darüber hinaus auch deshalb kein Rücktrittsrecht zu, weil der Klägerin keine Anzeigepflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Nach dem insoweit anzuwendenden § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss ausüben. Hat der Versicherer ausdrücklich und schriftlich nach einem Umstand gefragt, so wird nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a. F. widerleglich vermutet, dass diese Gefahr erheblich ist.

 

Für den Umfang der Anzeigepflicht gilt, dass der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten hat. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. September 2011 – 20 U 43/11 –, juris Rn. 34).

Andererseits ist aber auch anerkannt, dass der Versicherungsnehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der sehr weit gefassten Antragsfrage nach Krankheiten, Störungen und Beschwerden solche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen, nicht angeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 – IV ZR 67/02 –, juris Rn. 10).

Ob eine bei Antragstellung anzuzeigende Gesundheitsstörung oder eine nicht anzeigepflichtige Befindlichkeitsstörung vorliegt, ist im Übrigen unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, Kapitel M Rn. 23). Abzustellen ist auf das Gesamtbild, das die Erkrankungen über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers vermitteln (Voit/Neuhaus, a.a.O., Kapitel M Rn. 24).

Die Beklagte hat zwar in dem Versicherungsantrag ausdrücklich nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden u. a. der Psyche innerhalb der letzten 10 Jahre gefragt (vgl. Anlage B1). Die insoweit darlegungs-und beweisbelastete Beklagte hat aber nicht nachweisen können, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Annahme des Versicherungsantrags unter psychischen Beeinträchtigungen litt, die nicht als belanglos und vorübergehend einzustufen waren. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Klägerin durchgängig seit ihrem 10. Lebensjahr an psychischen Beschwerden gelitten hat, die sich „wie ein roter Faden durch ihr gesamtes Leben ziehen“. Auch wenn sie gegenüber den sie behandelnden Ärzten Angaben zu früheren depressiven Episoden gemacht hat, spricht dies noch nicht für das Vorliegen von mehr als nur belanglosen und vorübergehenden Beschwerden. Der Umstand, dass sich die Klägerin erstmals im August 2005 in fachärztliche Behandlung begeben hat, ist vielmehr Anhaltspunkt dafür, dass sich bis dahin noch kein Beschwerdebild abgezeichnet hatte, bei dem die Klägerin davon ausgehen musste, es sei für die Beklagte von Relevanz.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin während ihrer Behandlung in der P.-Klinik angegeben habe, es sei bei ihr „seit einem Umzug in eine fremde Stadt 2004 psychisch bergab gegangen“ (vgl. Entlassungsbericht vom 18.3.2011, Anlage B 11), ergibt sich auch daraus nicht, dass sich bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein anzeigepflichtiges Beschwerdebild gezeigt hätte. Die Zeugen K. M. und M. B. haben glaubhaft angegeben, dass die Klägerin sich nach dem Umzug nach W. Anfang 2014 zunächst dort wohl gefühlt hat; dass sie sich in psychiatrische Behandlung begeben habe, sei überraschend gewesen. Ihre Aussagen stützen die eigenen Angaben der Klägerin, die als Zeitpunkt des Beginns ihrer Beschwerden den „Sommer/Herbst 2005“ benennt und dies mit gesteigerten beruflichen Anforderungen während des betrieblichen „Sommerprogramms“ ihres damaligen Arbeitgebers in Verbindung bringt.

3. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, dass sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2005 bereits psychische Beschwerden abgezeichnet, die die Klägerin hätte anzeigen müssen (vgl. Schriftsatz vom 10.11.2015, Seite 3 – insoweit nicht nachgelassen), bestünde kein Rücktrittsrecht, da die Klägerin die Anzeige allenfalls leicht fahrlässig unterlassen hat.

Für die Beantwortung der Frage, welche Rechtsfolgen eine Anzeigepflichtverletzung nach sich zieht, ist das VVG in seiner seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 EGVVG; vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 118). Anders als von der Beklagten in der Berufungsbegründung (Seite 3, Bl. 167 d. A.) vertreten, ist daher das Rücktrittsrecht gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

Wie bereits ausgeführt, bestand bei der Klägerin kein durchgängiges Beschwerdebild. Eine ärztliche Diagnose, die auf eine längerfristige psychische Beeinträchtigung hätte schließen lassen, lag bis zur Behandlung durch Frau Dr. H. nicht vor. Der Klägerin kann daher allenfalls der Vorwurf gemacht werden, dass sie die ggf. bis zur Vertragsannahme neu auftretenden psychischen Beschwerden fälschlich als nicht gefahrerheblich eingeordnet hat. Angesichts der Schwierigkeit bei der Abgrenzung zwischen bloßen Stimmungsschwankungen und anzeigepflichtigen psychischen Beeinträchtigungen läge insoweit nur leichte Fahrlässigkeit vor, die gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts führt.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 10.11.2015 zum Zeitpunkt des Auftretens der psychischen Beschwerden nicht erforderlich.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszugs auf § 97 Abs. 1 ZPO. Darüber hinaus war die vom Landgericht vorgenommene Kostenverteilung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuändern, da der Senat den vom Landgericht festgesetzten Streitwert für den Feststellungsantrag entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschwer bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Vertrags über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. Urteil vom 13.12.2000 – IV ZR 279/99) mit Beschluss vom 9.11.2015 (Bl. 334 d. A.) gemäß § 63 Abs. 3 GKG herabgesetzt hat, was zu einer höheren Kostentragungsquote der Klägerin führt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Rechtsfrage, ob die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden gilt, lässt sich auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien eindeutig bejahen. Abweichende Auffassungen werden hierzu soweit ersichtlich nicht vertreten. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof erscheint daher nicht erforderlich.

 

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