Skip to content

Zugewinnausgleich – Stichtag für die Berechnung des Endvermögens

AG Hann. Münden, Az.: 6 F 1/15 GÜ, Beschluss vom 14.12.2015

1. Der Antrag  des Antragstellers zu Ziffer I. a) aus der Antragsschrift vom 30.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt zur Geltendmachung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche im Wege eines Stufenantrages von der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand ihres Vermögens.

Zugewinnausgleich - Stichtag für die Berechnung des Endvermögens
Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Die Beteiligten schlossen am 1981 miteinander die Ehe. Am 27.06.2005 stellte der Antragsteller erstmals einen Scheidungsantrag als Härtefallscheidung, wobei die Zustellung im Verfahren 6 F 227/05 S am 09.08.2005 erfolgte. Der Antragsteller hatte zuvor am 24.06.2005 das eheliche Haus wegen eines Krankenhausaufenthalts verlassen, wobei er nach Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr in das eheliche Haus zurückgekehrt ist. In diesem Verfahren wurde jedoch schließlich das Ruhen des Verfahrens beantragt und am 13.12.2005 beschlossen. Mit Antragsschrift vom 31.08.2010 stellte der Antragsteller erneut Scheidungsantrag ohne Bezugnahme auf das ruhende Scheidungsverfahren, wobei die Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin am 11.09.2010 erfolgte, Az.: 6 F 380/10 S. Mit Beschluss vom 13.01.2011 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden, Rechtskraft trat am 22.02.2011 ein.

Der Antragsteller behauptet, die Beteiligten hätten sich am 07.07.2005 bzw. hilfsweise am 20.06.2005 getrennt.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über den Bestand ihres Vermögens jeweils zu folgenden Tagen zu erteilen:

09.10.1981

07.07.2005, hilfsweise 20.06.2005

09.08.2005, hilfsweise 11.09.2010

sowie Belege hierzu herauszugeben,

und zwar nach folgender Maßgabe:

Es ist für jeden Stichtag ein gesondertes, schriftliches und systematisch geordnetes sowie mit Geschlossenheitsvermerk versehenes Bestandsverzeichnis zu verfassen. In diesem sind Aktive und Passiva jeweils gesondert aufzuführen. Die einzelnen Positionen sind durchzunummerieren und ihre wertbildenden Faktoren anzugeben. Jede Position ist einzeln in der Weise zu belegen, dass jedem Bestandsverzeichnis die Belege in der Reihenfolge der Positionen im Verzeichnis nachgeheftet oder diesem sonst in übersichtlicher Weise zugeordnet werden, wobei die Belege durchzunummerieren sind. Die Nummer auf jedem Beleg muss der Nummer der Position im Bestandsverzeichnis entsprechen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, soweit der Antragsteller Auskunft über den Bestand des Vermögens der Antragsgegnerin zum 07.07.2005 bzw. 20.06.2005 und 09.08.2005 verlangt.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass es einen unstreitigen Trennungstag nicht gebe. Zudem habe es zwischen dem Beschluss des Ruhens des ersten Scheidungsverfahrens und der Einreichung des zweiten Scheidungsantrages Versöhnungsversuche zwischen den Beteiligten gegeben.

Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 hat die Antragsgegnerin Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen zu den Stichtagen 09.10.1981 und 11.09.2010 erteilt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat die Akten 6 F 227/05 S und 6 F 380/10 S beigezogen. Auf den dortigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen die Antragsgegnerin bezogen auf den 07.07.2005 bzw. 20.06.2005 besteht nicht. Ein konkretes Trennungsdatum kann hier gerade seitens des Antragstellers nicht benannt werden. Die Annahme des nach beiderseitigem Vortrag frühestens Termins als Minus ist unzulässig. Auch kann sich der Antragsteller bei Unsicherheit über den genauen Trennungszeitpunkt nicht ein Datum auswählen, an dem die Beteiligten sicher schon getrennt gelebt haben. Hier bleibt gerade fraglich, wann die Trennung genau erfolgte, ob sie damit eingetreten ist, dass der Antragsteller nach Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in das eheliche Haus zurückgekehrt ist, oder bereits vorher mit Einreichung des ersten Scheidungsantrags oder bereits davor. Bei dieser Sachlage kann ein Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen nicht zuerkannt werden.

2. Auch ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen der Antragsgegnerin bezogen auf den 09.08.2005 besteht nicht. Maßgeblich für den Stichtag des Endvermögens ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung. Die Rechtshängigkeit tritt mit der Zustellung des Scheidungsantrags ein. Diese zeitliche Begrenzung bleibt auch bestehen, wenn das Verfahren längere Zeit ausgesetzt war oder geruht hat. Danach käme hier der 09.08.2005 als Stichtag für das Endvermögen in Betracht. Allerdings kommt es bei mehreren Scheidungsverfahren auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens an, das zur Scheidung der Ehe geführt hat, ob der Scheidungsantrag in dem anderen Verfahren zurückgenommen worden ist, ist unerheblich (BGH, FamRZ 79, 905), auch wenn grundsätzlich ein späterer Scheidungsantrag als weiterer Antrag im schon und noch anhängigen Scheidungsverfahren aufzufassen wäre (BGH FamRZ 06, 260). Ausnahmen sind aber in den vom OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 152 und FamRZ 1980, 1119 angesprochenen, aber nicht entschiedenen Grenzfällen anzuerkennen, so zum Beispiel bei vorbehaltloser Versöhnung und Einigung über die Nichtfortsetzung des Verfahrens. Hier greift der Schutzzweck des § 1384 nicht mehr ein. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der durch den früheren Stichtag benachteiligte Ehegatte die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsverfahrens nicht beseitigen konnte. Die spätere Aufnahme des Verfahrens (§ 250 ZPO) wäre dann als neuer Scheidungsantrag zu werten (OLG Bremen FamRZ 1998, 1516). Nach alledem kommt hier als Stichtag für das Endvermögen nur der Tag der Zustellung des späteren Scheidungsantrags, nämlich der 11.09.2010 in Betracht.

3. Schließlich scheitert der Auskunftsanspruch des Antragstellers bezogen auf den 09.10.1981 und 11.09.2010 an der bereits erfolgten Erfüllung dieses Anspruchs durch die Auskunftserteilung seitens der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.02.2015.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos