OLG Koblenz – Az.: 2 U 871/10 – Beschluss vom 04.08.2011
Die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 24. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch zweites Versäumnisurteil vom 24.06.2010 den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.06.2010, 10-8856424-0-7 als unzulässig verworfen, soweit die Klage nicht in Höhe von 255,40 € zurückgenommen worden ist. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Wegen der Begründung und des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung (Zöller/Hesser, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 514 Rn. 9). Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung von § 337 ZPO nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar (Zöller/Heßler, aaO; BGH NJW 2007, 2047). Der Beklagte beschränkt sich in seiner Berufungsbegründung vorzutragen (GA 54), er sei psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen, Fristen einzuhalten. Das genügt nicht, eine Säumnis als unverschuldet zu betrachten. Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass der Beklagte sowohl in der Lage war, rechtzeitig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart einzulegen, als auch rechtzeitig Berufung einzulegen. Zudem ist zu bedenken, dass sowohl die Ladung zum Termin am 08.06.2010 (GA 37) als auch die Klagebegründung (GA 24) dem Beklagten persönlich zugestellt wurden. Die beiden ärztlichen Atteste vom 25.05. und 20.07.2010 (GA 52), wonach der Beklagte ab Mitte 2009 physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, irgendetwas zu organisieren bzw. aus gesundheitlichen Gründen ab April 2010 nicht in der Lage gewesen sei, Termine einzuhalten, sind nicht aussagekräftig. Die weitere Bezugnahme auf das Gutachten Dr. …[A] vom 21.09.2010 (GA 101 ff.) im Nachgang zur Berufungsbegründung ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag.
Da der Beklagte das Nichtvorliegen einer Säumnis nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist schlüssig vorgetragen hat, war die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Heßler, aaO, § 514 Rn. 12).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.801,43 € festgesetzt.