Skip to content

Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

OLG Koblenz – Az.: 2 U 871/10 – Beschluss vom 04.08.2011

Die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 24. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die Berufung ist unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch zweites Versäumnisurteil vom 24.06.2010 den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.06.2010, 10-8856424-0-7 als unzulässig verworfen, soweit die Klage nicht in Höhe von 255,40 € zurückgenommen worden ist. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Wegen der Begründung und des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung (Zöller/Hesser, ZPO,  28. Aufl. 2010, § 514 Rn. 9). Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung von § 337 ZPO nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar (Zöller/Heßler, aaO; BGH NJW 2007, 2047). Der Beklagte beschränkt sich in seiner Berufungsbegründung vorzutragen (GA 54), er sei psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen, Fristen einzuhalten. Das genügt nicht, eine Säumnis als unverschuldet zu betrachten. Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass der Beklagte sowohl in der Lage war, rechtzeitig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart einzulegen, als auch rechtzeitig Berufung einzulegen. Zudem ist zu bedenken, dass sowohl die Ladung zum Termin am 08.06.2010 (GA 37) als auch die Klagebegründung (GA 24) dem Beklagten persönlich zugestellt wurden. Die beiden ärztlichen Atteste vom 25.05. und 20.07.2010 (GA 52), wonach der Beklagte ab Mitte 2009 physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, irgendetwas zu organisieren bzw. aus gesundheitlichen Gründen ab April 2010 nicht in der Lage gewesen sei, Termine einzuhalten, sind nicht aussagekräftig. Die weitere Bezugnahme auf das Gutachten Dr. …[A] vom 21.09.2010 (GA 101 ff.) im Nachgang zur Berufungsbegründung ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag.

Da der Beklagte das Nichtvorliegen einer Säumnis nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist schlüssig vorgetragen hat, war die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Heßler, aaO, § 514 Rn. 12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.801,43 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos