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Bonuszahlung für Neukunden eines Stromlieferanten

AG Berlin-Mitte – Az.: 17 C 198/12 – Urteil vom 10.10.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21. Februar 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28. Juni 2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Bonuszahlung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter Zugrundelegung der AGB der Beklagten einen Vertrag über den Bezug von Strom für die Zeit ab dem 01. Januar 2011. Aufgrund einer Kündigung des Klägers endete das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30. Dezember 2011.

Zu 7.3. der AGB der Beklagten heißt es: ”falls Ihnen F… einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach zwölf Monaten fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. (…) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.” Die Höhe des in Aussicht gestellten Bonus beträgt 150,00 €.

Nachdem die Beklagte die Auszahlung des Bonus verweigerte, beauftragte der Kläger die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Dafür sind ihm Kosten von 46,41 € entstanden.

Der Kläger ist der Ansicht, die vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Bonuszahlung seien erfüllt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Anspruch auf eine Bonuszahlung würde nur bestehen, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr angedauert hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auszahlung des Bonus in der geltend gemachten Höhe aus dem Stromlieferungsvertrag zu.

Die Voraussetzungen für die Auszahlung des Bonus nach 7.3. der AGB der Beklagten sind erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung recht eindeutig, dass der Anspruch auf Auszahlung des Bonus besteht, wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr angedauert hat. Aufgrund der Kündigung der Klägerin endete das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2011 und hat damit ein Jahr angedauert. Die zum Teil vorgenommene abweichende Auslegung der Klausel ist nicht nachvollziehbar. Nach dem Inhalt der Klausel wird der Bonus nicht für eine besonders lang andauernde Vertragsbindung gewährt, sondern als Abschlussprämie für den Abschluss des Vertrages. Lediglich zur Verhinderung eines Abschlussmissbrauchs soll zudem eine einjährige Vertragsdauer weitere Voraussetzung sein. Nach dem ersten Satz der Klausel ist das Schließen des Vertrages als Neukunde mit der Gewährung des Bonus verknüpft. Der Bonus wird nach dieser Formulierung also nicht etwa für eine fortdauernde Treue über das erste Vertragsjahr hinaus gewährt. Die Voraussetzung des Abschluss des Vertrages als Neukunden hat der Kläger erfüllt.

Nach der weiteren Formulierung der Klausel entfällt der Bonusanspruch zwar, wenn innerhalb des ersten Belieferungsjahres die Kündigung erklärt wird, als Ausnahme dieser Ausnahme wird sodann jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Vertragsverhältnis der Parteien lief genau ein Jahr. Nachdem die Belieferungszeitraum von einem Jahr abgelaufen war, wurde die Kündigung in der nachfolgenden logischen Sekunde wirksam, eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses trat nicht ein. Die Kündigung ist nicht innerhalb, sondern nach Ablauf des ersten Jahres wirksam geworden. Würde man der Auslegung der Beklagten folgen, wäre wegen der Verlängerungsklausel eine Vertragsdauer von grundsätzlich zwei Jahren erforderlich, um den Anspruch auf Auszahlung des Bonus zu erhalten. Wie dann entsprechend der Regelung in den AGB eine Verrechnung mit der ersten Jahresrechnung erfolgen sollte, wäre unklar. Auch dieser Verrechnungszeitpunkt spricht dafür, dass ein einjähriger Bezug ausreicht. Nach der vollständigen Vertragserfüllung durch die Beklagte endete das Vertragsverhältnis, die Wirkung der Kündigung trat also nach Ablauf ein (so auch überzeugend: Landgericht Berlin, 57 S 276/11, Beschluss vom 02. November 2011, Landgericht Berlin, 84 S 39/11, Beschluss vom 01. Dezember 2011).

Soweit man trotz des recht klaren Wortlauts zu einer abweichenden Auslegung kommen will, würde es sich jedenfalls um eine unklare Regelung halten, so dass Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten gingen. Auch danach wäre der Anspruch auf Auszahlung des Bonus gegeben.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gemäß § 286 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung ist wegen vereinzelter abweichender Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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