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Darlehensvertrag – Eintragung einer Grundschuld im Rahmen einer Sicherungsabrede

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 183/11 – Urteil vom 10.10.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Bestellung einer Grundschuld sowie zur Abgabe einer Identitätserklärung.

Mit Vertrag vom 15.09.1992 erwarb die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vermessene Teilfläche des im Grundbuch von F… Blatt 64/1 (inzwischen Blatt 566), Flur 7, Flurstück 121 eingetragenen Grundstücks.

Am selben Tag wurde ein Vertrag über die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude, Anlagen etc. zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann und dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der LPG G… F… zu einem Kaufpreis von 114.000,00 DM beurkundet.

Am 02.11.1992 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen Darlehensvertrag mit der …bank über einen Darlehensbetrag in Höhe von 217.800,00 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehen sollte eine Grundschuld in Höhe von 300.000,00 DM an dem Grundstück in F… dienen.

Diese Grundschuld bestellten die Klägerin und ihr Ehemann sowie die damals noch als Eigentümerin eingetragene Treuhandanstalt zu Gunsten der …bank mit Urkunde Nr. 492/92 des (inzwischen verstorbenen) Notars … am 27.11.1992.

Am 17.03.1993 verstarb der Ehemann der Klägerin durch einen Unfall.

Die Erbfolge nach dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war zunächst unklar. Ausweislich des Erbscheins vom 21.04.2004 ist die Klägerin Alleinerbin geworden.

Zuvor, nämlich unter dem 19.04.1994, hatte die …bank das Darlehen gekündigt.

Nach Vermessung wurde das Grundstück, das Gegenstand des Kaufvertrages vom 15.09.1992 und der Grundschuldbestellung vom 27.11.1992 war, im Liegenschaftskataster als Flurstück 121/2 fortgeschrieben.

Am 21.08.2000 trafen die Klägerin und die …bank eine Schuldenbereinigungsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K7 (Bl. 120 d.A.) Bezug genommen.

Mit Abtretungs- und Übertragungsvertrag vom 15.12.2006 trat die …bank die Forderungen aus dem Darlehensvertrag einschließlich der Sicherungsrechte an die Beklagte ab.

Die am 27.11.1992 bestellte Grundschuld ist bislang nicht im Grundbuch eingetragen.

Eine Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des – unter der Bezeichnung 121/2 der Flur 7 katasteramtlich fortgeschriebenen – Grundstücks, das Gegenstand des Kaufvertrages vom 15.09.1992 war, ist erst am 06.06.2011, d.h. während des Verlaufs des vorliegenden Rechtsstreits, erfolgt.

Die Beklagte hat die Klägerin vorgerichtlich aufgefordert, zu ihren Gunsten eine Grundschuld in Höhe von 153.387,56 € an dem Grundstück in F… zu bestellen.

Dagegen richtete sich die durch die Klägerin zunächst erhobene Klage auf Feststellung, das die Klägerin weder verpflichtet ist, der Beklagten eine Grundschuld über 153.387,56 € auf das im Grundbuch von F… Blatt 566, Flur 7, Flurstück 121, verzeichnete Grundstück zu bestellen, noch zum Vollzug zu bringen. Diese Klage hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2011 für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, die dem Darlehensvertrag vom 02.11.1992 unter Ziffer 4 vereinbarte Grundschuld gemäß (einer von der Beklagten formulierten) Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 21. Dezember 2009 bestellen.

Diese Widerklage hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.01.2011 erweitert um den Antrag,

die Klägerin zu verurteilen, die dem Schriftsatz vom 03. Januar 2011 als Anlage 2 beigefügte Identitätserklärung abzugeben.

Mit Urteil vom 25.10.2011 hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Klage erledigt hat und gleichzeitig die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagten stehe der geltend gemachte Anspruch auf Bestellung der Grundschuld nicht zu. Der Anspruch sei bereits erfüllt. Die Klägerin sei ihrer Pflicht zur Bestellung der Grundschuld bereits durch die notarielle Grundschuldbestellung vom 27.11.1992 vor dem Notar … nachgekommen.

Dass die Urschrift dieser Urkunde nicht mehr auffindbar sei, berühre die Wirksamkeit der Bestellung nicht. Ein Anspruch auf Neubestellung könne sich allenfalls aus Treu und Glauben sowie aus der vereinbarten Mitwirkungspflicht der Klägerin ergeben. Dies wäre jedoch nur zu bejahen, wenn ein unabwendbares Bedürfnis zur Neubestellung bestünde und insbesondere kein einfacherer Weg vorhanden wäre.

Für den Antrag beim Grundbuchamt genüge jedoch die Vorlage von vollstreckbaren Ausfertigungen. Ausweislich der Verfügung des Grundbuchamtes vom 10.08.2011 besitze die Beklagte offenbar eine dritte vollstreckbare Ausfertigung und habe mit dieser am 21.07.2011 auch die Grundschuld beantragt. Selbst wenn das Grundbuchamt auf Vorlage der Urschrift bestanden hätte, hätte es nach §§ 46 Abs. 1, 52 BeurkG die Möglichkeit gegeben, die Ausfertigung an die Stelle der verlorenen Urschrift treten zu lassen.

Soweit aus Sicht des Grundbuchamtes ein Eintragungshindernis darin zu sehen sei, dass die Abtretung vor Eintragung der Grundschuld unwirksam sei, sodass der Antrag durch die …bank zu stellen sei, betreffe dieser Umstand nicht die rechtlichen Pflichten der Klägerin. Vielmehr sei diese Problematik allein durch die erfolgte Abtretung der …bank an die Beklagte entstanden; mit diesem Rechtsgeschäft habe die Klägerin jedoch nichts zu tun.

Es sei auch unzutreffend, dass mit der begehrten Neubestellung keine Nachteile für die Klägerin verbunden wären. Vielmehr würde sie, wenn dem Widerklageantrag stattzugeben wäre, nunmehr eine weitere Grundschuld bestellen, diesmal für die Beklagte. Es wäre dann denkbar, dass nicht nur diese weitere Grundschuld eingetragen würde, sondern zudem auf der Grundlage der dritten Ausfertigung die ursprüngliche Grundschuld zu Gunsten der …bank AG. Zwar fehle für die bereits vorliegende Grundschuldbestellung die Eintragung. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass die Widerklage teilweise, nämlich hinsichtlich des Vollzuges, Erfolg hätte. Der gestellte Antrag lasse sich nicht dergestalt aufspalten. Eine Umdeutung in einen Vollzugsantrag bezüglich der bereits vorliegenden Grundschuldurkunde scheide aus.

Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Abgabe der Identitätserklärung. Auch dieser Anspruch sei bereits erfüllt. Zwar habe die Beklage mit Schriftsatz vom 03.01.2011 behauptet, dass die Klägerin diese Erklärung noch nicht abgegeben habe. Diese habe jedoch in der Sitzung vom 23.08.2011 erklärt, dass sie die am 01.06.1999 durch eine Notariatsangestellte abgegebene Identitätserklärung im Jahr 2010 gegenüber dem Notar H… erneut erklärt habe. Zu diesem substanziierten Klägervortrag habe die Beklagte innerhalb des ihr gewährten Schriftsatznachlasses nicht weiter vorgetragen. Allein der Verweis auf die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, wonach die Identitätserklärung dort nicht vorliege, reiche nicht aus.

Die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Dabei lege das Gericht den Klageantrag dahin aus, dass damit die Pflicht zur erneuten Bestellung der Grundschuld habe abgewehrt werden sollen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen auch ausgeführt habe, dass sie eine Grundschuldbestellung deshalb nicht schulde, weil keine zu sichernde Schuld mehr bestehe. Diese Argumentation wäre zwar an sich auch geeignet, eine Kondiktion der bereits notariell bestellten Grundschuld zu begründen. Diese Argumentation würde jedoch zugleich auch dem Anspruch auf Neubestellung entgegenstehen, sodass sie letztlich „auslegungsneutral“ sei.

Die so verstandene Klage sei durch Erhebung der Widerklage unzulässig geworden, da mit der Widerklage positiv genau dasjenige geltend gemacht werde, was die Klägerin mit der negativen Feststellungsklage habe abwehren wollen. Es handele sich dabei deshalb um ein erledigendes Ereignis.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele in vollem Umfang weiterverfolgt.

Sie macht geltend, das Landgericht hätte eine Erledigung der Feststellungsklage nicht feststellen dürfen. Insoweit fehle es bereits an einem Antrag der Klägerin. Darüber hinaus sei die Klage weder begründet noch erledigt gewesen. Die Klägerin habe sich nicht nur gegen eine neue Bestellung der Grundschuld gewehrt, sondern die Verpflichtung zur Stellung dieser Sicherheit insgesamt in Frage gestellt. Sie habe insbesondere zu Unrecht geltend gemacht, die Grundschuld nach der Vereinbarung vom 21.08.2000 nicht mehr zu schulden und darüber hinaus Verjährung der Darlehensforderung eingewandt.

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Das Landgericht habe auch zu Unrecht die Widerklage abgewiesen. Da der Beklagten ausweislich des Schreibens des Grundbuchamts vom 10.08.2011 eine Eintragung der Grundschuld weder auf der Grundlage der abhanden gekommenen Urschrift noch auf der Grundlage der allein noch vorhandenen dritten Ausfertigung möglich sei, bestehe eine Mitwirkungspflicht der Klägerin. Die Beklagte habe einen fälligen und rückständigen Darlehensrückzahlungsanspruch und ebenso einen vertraglichen Anspruch auf Bestellung der Grundschuld als Sicherheit. Die Eintragung der Grundschuld könne aber nicht erfolgen, weil sie nicht mit der Forderung übergegangen sei. Wenn der Darlehensnehmer schon verpflichtet sei, bei einer – hier unstreitig vorliegenden – Verschlechterung des Risikos der Darlehensrückzahlung auf einfache Anforderung der Bank weitere Sicherheiten zu bestellen, so sei er erst recht verpflichtet, Hindernisse bei der Eintragung der vertragsgemäß vereinbarten Sicherheiten auszuräumen.

Das Landgericht gehe auch irrtümlich davon aus, dass der Beklagten ein einfacherer Weg zur Eintragung der ursprünglich bestellten Grundschuld zur Verfügung stehe. Die Eintragung der Grundschuld durch die vormalige Darlehensnehmerin, die …bank AG, sei nach Abtretung der Darlehensforderung an die Beklagte heute nicht mehr möglich, da diese keinen Anspruch mehr auf Einräumung der Sicherheit habe. Es müsste danach ein nicht mehr berechtigter Gläubiger im Grundbuch eingetragen werden; die Grundschuld müsste dann erneut an die Beklagte abgetreten werden.

Die Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld sei auch nicht erfüllt. Erfüllung trete nicht mit erfolglosem Bewirken der Leistungshandlung, sondern erst mit Eintritt des Leistungserfolges ein. Dieser trete aber erst ein, wenn die geschuldete Grundschuld im Grundbuch eingetragen sei.

Auch das Risiko einer zweifachen Bestellung der Grundschuld bestehe nicht, da der …bank AG überhaupt keine Bestellungsurkunde vorliege und sie aufgrund des Versterbens des Notars und Abhandenkommens der Urschrift eine solche auch nicht mehr erhalten könne. Es stehe auch nicht zu erwarten, dass ein renommiertes Kreditinstitut für eine ihm nicht mehr zustehende Forderung von einer entsprechenden Urkunde Gebrauch machen würde. Im Übrigen ließen sich die Bedenken des Gerichts leicht durch eine Bestellung Zug um Zug gegen zur Verfügungsstellung der noch vorhandenen dritten Ausfertigung beseitigen.

Entsprechendes gelte für die Abgabe der Identitätserklärung. Die Klägerin habe lediglich behauptet, eine ausreichende Erklärung abgegeben zu haben, die entsprechende Urkunde aber nicht in der nach § 29 GBO erforderlichen Form vorgelegt. Die Beklagte könne deshalb keine Eintragung der Grundschuld bewirken, weil die Bestellung einer Grundschuld an einer Teilfläche nicht möglich sei.

Die Mitwirkung an der Bestellung sei der Klägerin auch zumutbar, da hierdurch keine Aufwendungen entstünden und schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt würden.

Im Übrigen habe das Grundbuchamt – was als solches unstreitig ist – mit einem weiteren Schreiben vom 01.02.2012 darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Grundschuld auch auf Antrag der …bank AG auf der Grundlage der dritten Ausfertigung der Urkunde vom 27.11.1992 nicht möglich sei und die Anträge der Beklagten sowie der …bank AG mit Beschluss vom 02.05.2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2011 (Az.: 3 O 270/09) abzuändern und

1. die Klage abzuweisen,

2. die Klägerin zu verurteilen, die in dem Darlehensvertrag vom 2. November 1992 unter Ziff. 4 vereinbarte Grundschuld gemäß Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 zu bestellen,

3. die Klägerin zu verurteilen, die in dem Schriftsatz vom 3. Januar 2011 als Anlage 2 beigefügte Identitätserklärung abzugeben.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das Grundbuchamt trotz der Identitätserklärung Einwände habe. Darüber hinaus stellt sie die Aktivlegitimation der Klägerin infrage. Sie macht geltend, die Abtretung der Forderung durch die …bank AG an die Beklagte sei gemäß §§ 134, 138, 242 BGB unwirksam, da die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Schuldenbereinigungsplan erfüllt habe. Darüber hinaus handele es sich bei der Grundschuldbestellung um eine gemeinsame Willenserklärung beider Eheleute W…. Da aber die Beklagte die Klägerin am 15.06.2006 aus der Schuld entlassen, auf Forderungen gegen die Klägerin ausdrücklich verzichtet und sich nur Forderungen gegen den Erblasser vorbehalten habe, stelle sich die Frage, ob der Erblasser allein die Grundschuld noch einmal neu hätte bestellen können. Dies sei nicht der Fall, da mit der Forderung gegen die Mitschuldnerin auch alle akzessorischen Rechte aus etwaigen Sicherheiten erloschen seien.

Selbst wenn eine Identitätserklärung noch geschuldet sein sollte, müsse sie jedenfalls nicht den beklagtenseits geforderten Inhalt haben. Die Beklagte fordere keine Identitätserklärung, sondern eine Auflassung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

A. Die Beklagte kann von der Klägerin weder die Neubestellung einer Grundschuld an dem nunmehr im Grundbuch des Amtsgerichts Luckenwalde vom F…, Blatt 566, Flur 7, Flurstück 121/2 eingetragenen Grundstück noch die Mitwirkung der Klägerin an der Eintragung dieser Grundschuld aufgrund der dritten Ausfertigung der Urkunde des Notars … vom 27.11.1992 UR.-Nr. 492/1992 oder die Abgabe einer Identitätserklärung verlangen.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte allerdings Inhaberin der ursprünglich zwischen der Klägerin und ihrem am 17.03.1993 verstorbenen Ehemann einerseits und der …bank AG andererseits begründeten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 02.11.1992, einschließlich des aus Ziff. 4 dieses Vertrages folgenden Anspruchs auf Bestellung einer Grundschuld an dem streitgegenständlichen Grundschuld als Sicherheit für die Forderungen aus dem Darlehensvertrages, geworden. Es fehlt mithin nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation der Beklagten.

Die …bank AG hat die Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit dem am 15.12.2006 geschlossenen Abtretungs- und Übertragungsvertrag (K 4; Bl. 84) wirksam an die Beklagte abgetreten.

Nach Ziff. 1.1. dieses Vertrages (Bl. 86/87) sind an die Beklagte abgetreten

„1.1.1. alle in dem Anhang Portfolio-Forderungen erwähnten Portfolio-Forderungen (…)

1.1.2. alle mit den Portfolio-Forderungen zusammenhängenden Neben- und Vorzugsrechte sowie selbständige und unselbständige Gestaltungsrechte (insbesondere etwaige Kündigungsrechte); sowie

1.1.3 alle sonstigen gegenwärtigen oder künftigen, auch bedingten und/oder befristeten Ansprüche der Zedentin aus und im Zusammenhang mit den Kreditverträgen, aus welchen die Portfolio-Forderungen resultieren.“

Da unstreitig ist – und sich im Übrigen aus der (auszugsweise vorgelegten) Anlage zu dem vorgenannten Vertrag (Bl. 102) ergibt -, dass die Forderungen aus dem unter der Kt.-Nr. 890670304500 geführten Darlehen vom 02.11.1992 im Anhang zu dem Vertrag aufgeführt sind, gehört aufgrund der Regelung unter 1.1.3. auch der Anspruch der …bank AG gegen die Klägerin und ihren (1993 verstorbenen Ehemann) aus Ziff. 4 des Darlehensvertrages vom 02.11.1992 auf Bestellung einer Sicherheit in Form einer Grundschuld in Höhe von 300.000,- DM an dem Grundstück in F… „Flur 7, Flurstück 121, auf die auszugrenzende Fläche von 3.600 qm“ zu den an die Beklagte abgetretenen Forderungen.

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Abtretung sei „nach §§ 134, 138, 242 BGB“ unwirksam, weil sie ihre Pflichten aus der am 20.08.2000 mit der …bank AG getroffenen Schuldenbereinigungsvereinbarung (K 7; Bl. 120) vereinbarungsgemäß bis zum 15.06.2006 erfüllt habe; für diesen Fall habe die …bank auf den noch bestehenden Restsaldo verzichtet und versprochen, die Restforderung nicht mehr gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Selbst wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe, dass der …bank AG aufgrund der Vereinbarung vom 20.08.2000 nach dem 15.06.2006 ihr (der Klägerin) gegenüber keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 02.11.1992 mehr zustanden, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Abtretung am 15.12.2006 erfolgten Abtretung an die Beklagte zur Folge, sondern könnte der Beklagten lediglich gemäß § 404 BGB als Einwendung entgegengehalten werden.

2. Der danach an die Beklagte abgetretene Anspruch aus Ziff. 4 des Darlehensvertrages vom 02.11.1992 mag inhaltlich auch durchaus dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin sowohl in eigener Person als auch als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes verpflichtet wäre, alles ihrerseits Erforderliche zu tun, um die als Sicherheit für die – ebenfalls an die Beklagte abgetretenen – Forderungen aus dem unter dem 19.04.1994 gekündigten Darlehen vereinbarte Grundschuld im Grundbuch einzutragen, mithin – je nach Erforderlichkeit – die von der Beklagten geltend gemachten Rechtsfolgen zu tragen.

3. Gleichwohl kann die Beklagte ihren Anspruch aus Ziff. 4 des Darlehensvertrages auf Bestellung der Grundschuld – gleichgültig, ob durch Neubestellung, Mitwirkung an der Eintragung aufgrund der Urkunde vom 27.11.1992 oder Abgabe einer Identitätserklärung – nicht mit Erfolg geltend machen, da die Klägerin einwenden kann, dass die Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld nicht mehr bestehe.

a) Dabei kann letztlich dahin stehen, ob – wofür allerdings durchaus gute Gründe sprechen – der Sichtweise des Landgericht zu folgen ist, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann ihre Verpflichtung aus Ziff. 4 des Darlehensvertrages bereits mit der Bestellung der Grundschuld vom 27.11.1992 zur Urkunde des Notars … UR.-Nr. 492/1992 vollständig erfüllt haben, was sich die Beklagte gemäß § 404 BGB entgegenhalten lassen müsste.

Insbesondere wird dem Landgericht dahin zu folgen sein, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 18.06.1971 (V ZR 45/69, LM § 157 (D) BGB Nr. 25), wonach der Schuldner in Fällen, in denen hinsichtlich eines behördlichen Akts (der Eintragung im Grundbuch) Hindernisse eintreten, nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, weitere Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Enderfolges „geeignet“ sind, nicht verpflichtet wäre, das in dem Schreiben des Grundbuchamtes vom 10.08.2011 im Hinblick auf eine Eintragung aufgrund der Urkunde vom 27.11.1992 benannte Hindernis der erforderlichen Voreintragung der …bank AG vor Eintragung der Abtretung an die Beklagte zu beseitigen. Der Schuldner ist nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, alles ihm Mögliche, sondern nur alles seinerseits Erforderliche zu tun, um dem Gläubiger zum Erfolg in Form der Eintragung zu verhelfen. Allein der Umstand, dass das Erreichen der Voreintragung der …bank Schwierigkeiten bereiten mag, reicht nicht aus, um zu begründen, dass die Neubestellung der Grundschuld durch die Klägerin erforderlich ist, um den Leistungserfolg der Eintragung herbeizuführen. Selbst wenn – wie die Beklagte meint – die rechtswirksame Voreintragung der …bank von einer Rückabtretung des Anspruchs aus Ziff. 4 des Darlehensvertrages an die …bank abhängig und/oder mit Nachteilen für die Klägerin oder die …bank verbunden wäre, handelt es sich dabei um Risiken, die allein daraus resultieren, dass die Abtretung vom 15.12.2006 vor einer Eintragung der am 27.11.1992 bestellten Grundschuld erfolgt ist. Aus Treu und Glauben kann keine Verpflichtung des Schuldners hergeleitet werden, die allein aus einer Abtretung der Ansprüche ihres ursprünglichen Gläubigers an einen neuen Gläubiger entstehenden Nachteile abzuwenden oder auch nur zu mindern.

Erwägenswert erscheint allein, ob ein Hindernis, an dessen Beseitigung die Klägerin zur vollständigen Erfüllung des gegenüber der …bank AG begründeten und nunmehr der Beklagten zustehenden Anspruch auf Eintragung der Grundschuld nach Treu und Glauben durch Neubestellung der Grundschuld mitwirken müsste, darin zu sehen ist, dass – wie das Grundbuchamt mit Schreiben vom 01.02.2011 (B 12) dargelegt hat – die allein noch existierende dritte Ausfertigung der Urkunde vom 27.11.1992 als Grundlage für die Eintragung der Grundschuld nicht geeignet sein könnte, weil die Urkunde noch zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt werde und damit ihr grundbuchrechtlich erforderliches Verbleiben bei den Grundakten nicht möglich sei. Ob der bereits vom Landgericht aufgezeigte Weg der Ersetzung der Urschrift durch die einzig noch vorhandene dritte Ausfertigung gemäß § 46 BeurkG als Grundlage für die Erteilung weiterer Ausfertigungen die Grenze des für den Gläubiger noch Zumutbaren überschreitet und deshalb nach Treu und Glauben für den Schuldner eine Verpflichtung zur Neubestellung begründet und/oder ob – wie die Beklagte meint – dem zumindest formalen Risiko einer doppelten Eintragung der Grundschuld für die Klägerin durch Herausgabe der dritten Ausfertigung der Urkunde vom 27.11.1992 Zug um Zug gegen Neubestellung der Grundschuld begegnet werden könnte, bedarf jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung.

b) Die Klägerin kann dem Anspruch der Beklagten aus Ziff. 4 des Darlehensvertrages vom 02.11.1992 jedenfalls entgegenhalten, dass ihr aus der in Zusammenhang mit den Vereinbarungen in dem Darlehensvertrag getroffenen Sicherungsvereinbarung ein Recht zusteht, die Bestellung bzw. Eintragung der Grundschuld zu verweigern, weil die mit der Grundschuld zu sichernden Darlehensforderungen, soweit sie noch bestehen, verjährt sind; hierauf ist im Termin am 09.08.2012 ausdrücklich hingewiesen worden.

In Zusammenhang mit der Vereinbarung in dem Darlehensvertrag, wonach die streitgegenständliche Grundschuld als Sicherheit für die Forderungen der …bank AG aus diesem Vertrag bestellt werden sollte, ist zumindest konkludent eine Sicherungsvereinbarung dahin getroffen worden, dass der Bank ein Recht auf Verschaffung bzw. Belassung der Grundschuld nur solange zustehen sollte, wie ihr gegen die Klägerin und ihren Ehemann Forderungen aus dem Darlehensvertrag zustehen. Sind die zu sichernden Forderungen aus dem Darlehensvertrag nicht entstanden oder erloschen – gleiches gilt, wenn die Forderungen nicht (mehr) durchsetzbar sind -, folgt aus einer derartigen Sicherungsabrede, dass dem Sicherungsgeber ein Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit bzw., wenn die Sicherheit noch nicht bestellt wurde, ein Recht zusteht, die Bestellung zu verweigern.

aa) Zwar mag der Beklagten dahin zu folgen sein, dass die aufgrund der Kündigung vom 19.04.1994 fällig gewordene Darlehensrückzahlungsforderung – anders als die Klägerin meint – durch die Schuldenbereinigungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der …bank AG vom 21.08.2000 und die Erfüllung dieser Vereinbarung durch die Klägerin nur insoweit erloschen ist, wie die Klägerin persönlich Schuldnerin war, nicht jedoch, soweit die Forderung gegen den am 17.03.1993 verstorbenen Ehemann der Klägerin bzw. dessen Erben (§ 1967 Abs. 1 BGB) besteht.

Die im Rahmen der Vereinbarung vom 21.08.2000 abgegebene Erklärung der …bank: „Wir werden nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf unser dann noch bestehenden Restforderungssaldo gegenüber Frau W… verzichten“ und „diese Restforderungen dann gegenüber Frau W… nicht mehr geltend machen“, kann nicht ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs mit den folgenden weiteren Regelungen der Vereinbarung ausgelegt werden:

„Unberührt von dieser Vereinbarung bleibt das uns als Sicherheit für unsere Forderungen dienende Objekt in F… auch weiterhin als Sicherheit bestehen“ sowie

„Von diesem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren werden unsere Ansprüche gegenüber anderen Zahlungsverpflichteten nicht berührt. Das heißt, dass Frau C… W… uns weiterhin für die in unserem Hause bestehenden Forderungen gegenüber dem verstorbenen Herrn H… W… in voller Höhe haftet.“

Legt man diese Regelungen in ihrem Zusammenhang aus, folgt daraus, dass die …bank AG für den Fall der Erfüllung der von der Klägerin übernommenen Ratenzahlungsverpflichtung lediglich auf die Geltendmachung der weitergehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 02.11.1992 gegenüber der Klägerin persönlich, nicht jedoch auf die Geltendmachung von weitergehenden Forderungen gegenüber gesamtschuldnerisch mit der Klägerin haftenden Erben ihres verstorbenen Ehemannes und wegen dieser weitergehenden Forderungen auch nicht auf die Grundschuld an der gesamten Teilfläche des Grundstücks in F…, d.h. auf die Grundschuld auch nicht insoweit verzichten wollte, wie sie den Miteigentumsanteil der Klägerin betraf. Dies bedeutet, dass dann, wenn Frau C… W…, die Tochter der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes, Erbin geworden wäre, der Verzicht gegenüber der Klägerin nichts daran geändert hätte, dass weiterhin eine Restforderung aus dem Darlehensvertrag bestand und die Grundschuld auch weiterhin bis zur vollständigen Erfüllung der Restforderung als Sicherheit dienen sollte.

Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass die Tochter der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes (ebenso wie wohl bereits zuvor ein weiteres uneheliches Kind des Erblassers) das Erbe ausgeschlagen hat und ausweislich des Erbscheins vom 21.04.2004 nunmehr die Klägerin Alleinerbin ihres Ehemannes geworden ist. Die Vereinbarung vom 21.08.2000 ist – im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder jedenfalls im Wege einer Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage – dahin zu verstehen, dass der …bank die nicht durch die Ratenzahlungen der Klägerin erloschenen weitergehenden Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 02.11.1992 und ebenso der Anspruch auf Sicherung dieser Forderungen durch die Grundschuld auch gegen die Klägerin weiterhin zustehen sollten, soweit sie als Erbin dafür einstehen muss. Man wird allenfalls darüber diskutieren können, ob eine persönliche Inanspruchnahme der Klägerin aufgrund des in der Vereinbarung vom 21.08.2000 erklärten Verzichts auch in Bezug auf die Haftung der Klägerin als Erbin ausgeschlossen sein könnte, ohne dass es insoweit einer Geltendmachung der Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB bedürfte. Diese Frage bedarf jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keiner Entscheidung.

bb) Auch wenn die Darlehensrückzahlungsforderung danach trotz der Vereinbarung vom 21.08.2000 fortbesteht, soweit die Klägerin für diese Verbindlichkeit als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes haftet, ist sie doch nicht mehr durchsetzbar, da sie inzwischen verjährt ist.

Die Verjährung der Darlehensrückzahlungsforderung richtete sich zunächst, d.h. bis zum 31.12.2001, nach § 195 BGB a.F. (30 Jahre) und gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB seit dem 01.01.2002 nach § 199 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung.

Die Darlehensrückzahlungsforderung ist (auch) im Verhältnis zu dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bzw. dessen Erben mit Zugang der Kündigung vom 19.04.1994 entstanden (§ 198 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin schon verstorben, so dass die allein der Klägerin gegenüber erfolgte Kündigung wirksam ist, da sie allein, auch wenn dies erst seit der Ausschlagung der Erbschaft durch die Tochter feststehen mag, die richtige Adressatin der Kündigung war.

Die Beklagte hat die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners spätestens aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts J… vom 25.07.2007 (Anlage K 8; Bl. 123 d.A.) erlangt.

Da die Forderung erst entstanden ist, nachdem der Ehemann der Klägerin bereits verstorben war, ist für die Kenntnis von der Person des Schuldners zwar darauf abzustellen, wann die …bank AG bzw. nach der Abtretung vom 15.12.2006 die Beklagte davon Kenntnis erlangt hat, wer Erbe des verstorbenen Ehemannes geworden ist.

Mit dem Schreiben vom 25.07.2007 hat der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt J… der Vertreterin der Beklagten jedoch mitgeteilt, dass der Klägerin im April 2004 ein Erbschein als Alleinerbin erteilt worden sei. Selbst wenn man auf dieses Schreiben abstellt – ob die …bank AG bereits vor der Abtretung an die Beklagte Kenntnis von der Alleinerbschaft der Klägerin hatte, kann deshalb offenbleiben – ist die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten.

Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich; insbesondere ist durch die Klage oder Widerklage im vorliegenden Verfahren eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eingetreten, da Streitgegenstand dieser Klagen nur der Anspruch der Klägerin auf Bestellung der Grundschuld, nicht jedoch die Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens ist.

An der Verjährung der Darlehensrückzahlungsforderung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin und ihr Ehemann ausweislich der Urkunde vom 27.11.1992 ein selbständiges Schuldversprechen abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Dies hat lediglich zur Folge, dass die als Sicherheit der Darlehensforderungen dienenden Ansprüche aus dem selbständigen Schuldanerkenntnis gemäß § 197 Nr. 4 BGB innerhalb von 30 Jahren verjähren und die Klägerin gegen eine Inanspruchnahme aus diesem selbständigen Schuldanerkenntnis in analoger Anwendung des § 216 Abs. 2 BGB (BGH Urteil vom 17.11.2009 – XI ZR 36/09 – Rn. 18 ff.) auch nicht einwenden kann, dass ihr aufgrund der Sicherungsvereinbarung ein Anspruch auf Rückgewähr des selbständigen Schuldanerkenntnisses zustehe, weil die Darlehensforderungen inzwischen verjährt seien.

Dies bedeutet nicht, dass die Klägerin in gleicher Weise gehindert wäre, wegen der Verjährung der Darlehensforderungen aufgrund der Sicherungsabrede die Bestellung bzw. Eintragung der Grundschuld zu verweigern. Die 30-jährige Verjährung aus § 197 Nr. 4 BGB aufgrund der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs bezieht sich nur auf den Anspruch aus der Grundschuld, nicht auf den Anspruch auf Bestellung der Grundschuld. § 216 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, die analog auch auf die Grundschuld anwendbar sind, helfen der Beklagten ebenfalls nicht weiter, weil danach ein Recht des Gläubigers, sich aus dem belasteten Gegenstand zu befriedigen bzw. die Rückübertragung der Grundschuld zu verweigern, voraussetzt, dass die Grundschuld besteht. Eine Grundschuld besteht jedoch erst, wenn sie eingetragen ist.

Schließlich lässt sich auf den vorliegenden Fall auch nicht die Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 17.11.2009 – XI ZR 36/09 – Rn. 13) übertragen, wonach ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, gemäß § 242 BGB aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen darf. Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen die Abgabe eines selbständigen Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch einen bevollmächtigten Geschäftsbesorger der Darlehensnehmer gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war. Diese Fallkonstellation ist mit der hier vorliegenden, in der die Darlehensnehmer ihrer Verpflichtung zur Bestellung der vereinbarten Sicherheiten mit der Urkunde vom 27.11.1994 durchaus pflichtgemäß und auch wirksam nach gekommen sind, lediglich der Leistungserfolg aus grundbuchverfahrensrechtlichen Gründen nicht eingetreten ist, nicht vergleichbar, zumal die …bank AG jedenfalls in der Zeit zwischen 1997 und 1999 durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, die Eintragung herbeizuführen.

B. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die auf Feststellung des Nichtbestehens der Verpflichtung der Klägerin zur Bestellung der Grundschuld oder zu deren Vollzug gerichtete Klage erledigt hat.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht zu Recht die einseitige gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin als Antrag auf Feststellung der Erledigung ausgelegt und entsprechend beschieden.

2. In Bezug auf die Auslegung des Klageantrages mag man mit der Beklagten Zweifel haben können, allerdings nur deshalb, weil eine solche einschränkende Auslegung gar nicht erforderlich gewesen sein dürfte, um zu begründen, dass sich die negative Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung der Klägerin zur Neubestellung der Grundschuld bzw. zum Vollzug der Eintragung durch die auf Bestellung der Grundschuld bzw. Abgabe der Identitätserklärung gerichtete Widerklage, erledigt hat. Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage war allein das (Nicht)bestehen einer Verpflichtung zur Bestellung bzw. zum Vollzug der Grundschuld gewesen sein; darauf, aus welchen Gründen die Verpflichtung aus Sicht der Klägerin nicht bestand, kommt es nicht an.

3. Aus den bereits unter A. ausgeführten Gründen war die Klage bis zur Erhebung der Widerklage auch zulässig und begründet.

C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

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