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OLG Bremen Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate

(Stand:  01.01.2002)

frühere Leitlinien – gültig vom 01.07. – 31.12.2001

frühere Leitlinien – gültig bis 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Bremen handelt!


Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des OLG Bremen in Anlehnung an die „Düsseldorfer Tabelle“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Rechtsprechung im Bezirk des OLG Bremen und der Rechtsprechung des BGH erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im Bezirk des OLG Bremen zu ermöglichen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar, das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit. Sie sind als Orientierungshilfen für den Regelfall gedacht, die dazu beitragen sollen, angemessene Lösungen zu finden, ohne aber den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Die Leitlinien beschränken sich auf die Nennung weniger Grundsätze; von der Wiedergabe der Rechtsprechung zu Einzelfragen wird abgesehen.


I. Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

1. Das für die Eingruppierung in die „Düsseldorfer Tabelle“ und für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen – wie auch des Unterhaltsberechtigten – ist das Durchschnittsbruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozial-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, evtl. Kammerbeiträgen sowie Schulden nach Maßgabe folgender Nr. 4. Bei nicht Sozialversicherungspflichtigen sind angemessene Beiträge für die Krankenversicherung und die Altersvorsorge zu berücksichtigen.

2. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind darzulegen und vom Einkommen vorweg abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug von 5%).

3. Steuerzahlungen und Steuererstattungen sind im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistungen anzurechnen.

4. Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei ist zu unterscheiden:

a) Ehegattenunterhalt: Für die Bedarfsbemessung sind nur Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können zusätzlich solche Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, deren Eingebung „notwendig und unabweislich“ war.

b) Kindesunterhalt:

Minderjährige Kinder: Für die Einordnung des Unterhaltspflichtigen in die Einkommensgruppen der „Düsseldorfer Tabelle“ können berücksichtigungswürdige Schulden vom Einkommen abgesetzt werden. Hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (z.B. Zweck der Verbindlichkeit? Zeitpunkt und Art ihrer Entstehung? Dringlichkeit der Bedürfnisse? Möglichkeit der Schuldenreduzierung?). Führt die Berücksichtigung von Schulden zur Unterschreitung des Unterhalts nach der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrags = Existenzminimum), sind sie nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.

Privilegierte volljährige Kinder i.S. des § 1603 II 2 BGB (= volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden): Für diese gelten die gleichen Grundsätze wie für minderjährige Kinder.

Nicht privilegierte volljährige Kinder: Bei diesen Kindern sind Schulden nach einer Interessenabwägung ggf. abzusetzen.

c) Abzugsfähig sind Schulden grundsätzlich nur in angemessenen Raten im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes.

II. Kindesunterhalt

1. Die Unterhaltssätze für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, sind der ab 01.01.2002 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ entnommen.

2. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist die Einstufung in die entsprechend niedrigere/höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

Bei der Einstufung des Kindesunterhalts ist in jedem Fall eine Bedarfskontrollrechnung vorzunehmen. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist ab Einkommensgruppe 2 nicht identisch mit dem Selbstbehalt. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

3. Der Bedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (privilegierte und nicht privilegierte Kinder), richtet sich nach der 4. Altersstufe der „Düsseldorfer Tabelle“.

Im Hinblick darauf, dass diesen Kindern kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet wird, bestimmt sich ihr Bedarf in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern (ohne Höhergruppierung gern. Nr. II 3). Jeder Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Tabelle ergibt.

4. Der Bedarf volljähriger Kinder, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben, beträgt 600 Euro. Bei entsprechenden Einkommensverhältnissen der Eltern ist eine Erhöhung denkbar.

5. In den Tabellensätzen sowie den Unterhaltsbeträgen gern. Nr. 4 sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

6. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes ist grundsätzlich als Eigeneinkommen vom Bedarf abzusetzen.

Ausbildungsbedingter Mehraufwand ist darzulegen und – gegebenenfalls nach Schätzung gem. § 287 ZPO – vorweg von der Vergütung abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug).

Das anrechnungspflichtige Eigeneinkommen des minderjährigen Kindes ist anteilig auf den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt zu verrechnen.

7. Die Selbstbehaltssätze sind der ab 01.01.2002 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ entnommen.

In den Selbstbehaltssätzen sind Beträge für den Wohnbedarf (Warmmiete, d. h. Miete einschließlich unlagefähiger Nebenkosten und Heizung) enthalten in Höhe von

– bis zu 360 Euro im notwendigen Selbstbehalt,

– bis zu 440 Euro im angemessenen Selbstbehalt.

Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

III. Ehegattenunterhalt

1. Die Unterhaltsquoten sind den Anmerkungen zu der ab 01.01.2002 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ entnommen.

2. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrennt lebenden Unterhaltsberechtigten entspricht dem gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalt (nicht Erwerbstätige: 730 Euro; Erwerbstätige; 840 Euro).

Beim Geschiedenenunterhalt richtet sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei der sich daraus ergebende Betrag gegebenenfalls nach Billigkeitsgesichtspunkten zu kürzen ist (§ 1581 BGB). Er ist nicht identisch mit dem angemessenen Selbstbehalt, der gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt. Mindestens entspricht er dem im vorstehenden Abs. 1 genannten notwendigen Selbstbehalt.

3. Der Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1361 I 2, 1578 III BGB) ist entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH anhand der „Bremer Tabelle“ zu berechnen und in der Regel vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen.

4. Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Erwerbsverpflichtung nach den Umständen des Einzelfalles. Ist nur ein Kind zu betreuen, kommt eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung in der Regel vom 3. Schuljahr des Kindes an in Betracht.

IV. Mangelfälle

1. Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (so genannte Mangelfälle), ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

2. Einsatzbeträge: Der Einsatzbetrag für den Unterhalt minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt gegebenenfalls hinzu. Der in der Regel vorzunehmende Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.

Der Unterhaltsbedarf des nicht erwerbstätigen (neuen) Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen abzüglich eines angemessenen Betrages für gedeckten Wohnbedarf und andere ersparte Aufwendungen zu bemessen.

V. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1250 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 950 Euro (einschließlich 330 Euro Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nicht ehelichen Kindes (§§ 16151, 1610 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 Euro, bei Erwerbstätigkeit 840 Euro.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nicht ehelichen Kindes (§§ 16151 III 1 und V, 1603 I BGB): mindestens monatlich 1.000 Euro.


Düsseldorfer Tabelle nach Bremer Praxis (gültig ab 01.01.2002)

A. Kindesunterhalt

(identisch mit Düsseldorfer Tabelle (ohne Anmerkungen)

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB)

1. Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen (z. B. Rente, Arbeitslohn, Zinsen) bat:

aa) bei Doppelverdienerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb) bei Alleinverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa); dies gilt vorbehaltlich von Änderungen, die sich aus der Entscheidung des BGH vom 13. 6. 2001 (NJW 2001, 2254) ergeben können;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

Anrechnung nach Billigkeit (§ 1577 II BGB).

2. Gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1., jedoch 1/2-Quote insgesamt.

II. Berücksichtigung von Kindesunterhalt

Sind die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt, wird vorab der volle Tabellensatz des Kindesunterhalts vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen. Zu Besonderheiten im Mangelfall vgl. Leitlinien IV 2 Abs. 2.

C. Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

1. Notwendiger Selbstbehalt gegenüber unverheirateten minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern sowie getrennt lebenden Ehegatten:

a) bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 730 Euro;

b) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 840 Euro.

2. Angemessener Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern:

a) bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.000 Euro;

b) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.000 Euro.

3. Selbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten: vgl. Leitlinien III 2 Abs. 2.


Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (Stand: 01.01.2002)

Nettobemes-

sungsgrundlage

in Euro

Zuschlag in %

zur Berechnung

der Brutto-

bemessungs-

grundlage

Nettobemes-

sungsgrundlage

in Euro

Zuschlag in

zur Berechnung

der Bruttobemessungsgrundlage

1-775

15%

1591-1630

44%

776-805

16%

163.1-1670

45%

806-835

17%

1671-1705

46%

836-870

18%

1706-1745

47%

871-895

19%

1746-1785

48%

896-920

20%

1786-1825

49°%

921-945

21%

1826-1860

50%

946-975

22%

1861-1900

51%

976-1005

23%

1901-1940

52%

1006-1025

24%

1941-1980

53%

1026-1050

25%

1981-2015

54%

1051-1070

26%

2016-2055

55%

1071-1085

27%

2056-2090

56%

1086-1110

28%

2091-2130

57%

1111-1130

29%

2131-2165

58%

1131-1155

30%

2166-2200

59%

1156-1175

31%

2201-2240

60%

1176-1200

32%

2241-2275

61%

1201-1230

33%

2276-2310

62%(1)

1231-1265

34%

2311-2345

63%

1266-1300

35%

2346-2375

64%

1301-1335

36%

2376-2410

65%

1336-1370

37%

2411-2445

66%

1371-1405

38%

2446-2475

67%

1406-1440

39%

2476-2505

68%

1441-1480

40%

2506-2540

69%

1481-1515

41%

2541-2570

70%

1516-1555

42%

2571-2600

71%

1556-1590

43%

2601-2615

72% (2)

Berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 19,1% für die Rentenversicherung und 6,5% für die Arbeitslosenversicherung, und Lohnsteuer der Klasse 1 ohne Kinderfreibeträge mit Solidaritätszuschlag.

1) In den neuen Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 Euro mit einer Nettobemessungsgrundlage von 2.307,40 Euro und einem Zuschlag von 62,52°% der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 716 Euro erreicht.

2) In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4.500 Euro mit einer Nettobemessungsgrundlage von 2.615,19 Euro und einem Zuschlag von 72,07% der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 860 Euro erreicht.

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