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Corona-Pandemie-Verordnung –  Betretungsbeschränkungen Einzelhandel

Oberverwaltungsgericht Saarlande – Az.: 2 B 369/20 – Beschluss vom 15.12.2020

Der § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. März 2020 in der Fassung vom 12. Dezember 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ab einer 800 qm übersteigenden Fläche den Zutritt für den Lebensmitteleinzelhandel auf nur eine Person pro 20 qm beschränkt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt einen …-Markt in A-Stadt mit einer Verkaufsfläche von 1450 qm (Gesamtfläche: 2200 qm).

Er wendet sich gegen die Betretungsbeschränkungen in dem § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP1 mit dem Rechtsschutzziel, einstweilen die nach § 13 Abs. 2 VO-CP bis einschließlich 16.12.2020 geltende Vorläuferregelung der Fassung vom 12.12.2020 teilweise insoweit außer Vollzug zu setzen, dass – entsprechend einer bis zum 29.11.2020 geltenden Fassung in nicht untersagten Betrieben Kunden oder Besucher pro 10 qm der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche ohne weitere Abstufung und Einengung anhand der 800 qm-Schwelle eingelassen werden konnten.

Die einschlägige Regelung im § 4 Abs. 1 Satz VO-CP lautet:

„Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass bis zu einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von bis zu 800 qm pro 10 qm nur eine Person Zutritt hat und ab einer 800 qm übersteigenden Fläche pro 20 qm.“

Corona-Pandemie-Verordnung -  Betretungsbeschränkungen Einzelhandel
(Symbolfoto: Von PERO studio/Shutterstock.com)

Eine gleichlautende Betretungsbeschränkung in der Fassung der Vorschrift vom 27.11.20202 hat der Senat auf Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 11.12.2020 – 2 B 362/20 – vorläufig außer Vollzug gesetzt. In der Entscheidung wurde auf einen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen verwiesen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass der Verordnungsgeber für kleine Betriebe eine Kundenbegrenzung mittels der 10 qm-Regel für ausreichend halte, während er für größere Betriebe strengere Zutrittsbeschränkungen als erforderlich ansehe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass bei Streichung der „800 qm-Regelung“ das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung nicht schwerwiegend berührt werde, weil die in der Vorschrift vorgesehene grundsätzliche Zutrittsbeschränkung auf einen Kunden je 10 qm Fläche nach wie vor ebenso wie das Abstandsgebot, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Hygienekonzepte Geltung beanspruchen würden. Wegen der sonstigen Argumentation des Antragstellers und wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die im Volltext auf der Homepage des Gerichts veröffentlichte Entscheidung Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 15.12.2020 Stellung genommen.

II.

Der Antrag ist nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaft. Die angegriffene, seit 13.12.2020 geltende – mit der vom Senat erwähnten Vorläuferbestimmung inhaltlich identische – Regelung ist gegenwärtig in Kraft, auch wenn nach den Regelungsabsichten in Kürze im Zuge des verschärften Lockdowns auch insoweit mit einer neuerlichen Veränderung der Rechtslage zu rechnen sein dürfte. Der Antragsteller ist als Inhaber eines von der Regelung erfassten Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen. Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis entfällt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht schon deswegen, weil die wortlautgleiche Fortschreibung der vom Senat vorläufig dispensierten Vorläuferbestimmung offenbar auf den sehr engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ergehen der Entscheidung und der Formulierung der Neufassung der Verordnung vom 12.12.2020 zurückzuführen gewesen sein dürfte.3 Angesichts der Veröffentlichung der wortgleichen Neufassung der Vorschrift im Amtsblatt vom 12.12.2020, also nach der Entscheidung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zur bis dahin geltenden Fassung ergangene Entscheidung des Senats – wie der Antragsgegner meint – „selbstredend weiterhin Geltung hat“. Mit Blick auf die Sanktionsbewehrung im § 11 Abs. 1 VO-CP auch für dieses Verbot hat der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Klarstellung. Weshalb dem Antragsteller keine Verhängung eines Bußgeldes drohen sollte, erschließt sich nicht. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist diese jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Die von dem Antragsteller angeregte Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekanntmachung des Tenors im Amtsblatt des Saarlandes ist – anders als im Hauptsacheverfahren (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) beziehungsweise bei Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsnorm – nicht vorgesehen.

B.

Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten Vorabregelung ist auch in der Sache zu entsprechen. Insoweit kann auf die Begründung des Beschlusses des Senats am 11.12.2020 – 2 B 362/20 – Bezug genommen werden. Daran ist festzuhalten, zumal der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter vorgetragen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Minderung des Streitwerts im Vergleich zu der im Beschluss vom 11.12.2020 – 2 B 362/20 vorgenommenen Festsetzung erfolgt im Hinblick auf die sehr kurze verbleibende „Restdauer“ der angegriffenen Vorschrift. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren entsprechend der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1)

vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12.12.2020, Amtsblatt 2020 I, 1274 ff., 1279 vom 12.12.2020

2)

vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27.11.2020, Amtsblatt 2020 I, 1190 ff., 1195 vom 28.11.2020

3 )

vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 323/20 –, st. Rspr.

 

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