OLG Frankfurt/Main
Az: 4 WF 70/05
Beschluss vom 29.07.2005
Gründe:
Der Antragsteller zu 1. ist seit 1987 mit B verheiratet, mit der er sechs Kinder hat. Beide Ehegatten sind (auch ) deutsche Staatsangehörige. Am 24.1.2005 schloss der Antragsgegner zu 1. mit der Antragsgegnerin zu 2. in Pakistan die Ehe, deren Aufhebung die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Verfahren anstrebt.
Die sofortige Beschwerde mit der die Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Eheaufhebungsklage der antragstellenden Behörde begehren, ist gemäß § 127 Abs.2 ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bejaht der Senat eine fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Antragsgegner gegen die Aufhebungsklage. Zwar ist in Ehesachen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ohne weiteres ein streitentscheidender Erfolgsbegriff anzuwenden; dennoch muss eine sinnvolle Beteiligung im Rahmen des rechtlichen Gehörs gefordert werden ( Münchener Kommentar zur ZPO-Wax, § 114 Rz. 140 ). Dies setzt voraus, dass geeigneter Tatsachenvortrag gegeben ist, der die Möglichkeit eröffnet, dass eine andere Entscheidung als die von der Verwaltungsbehörde angestrebte Eheaufhebung nach §§ 1314, 1316 BGB ausgesprochen wird.
Nach §§ 1306 BGB, 13 EGBGB darf eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die verheiratet ist, keine weitere Ehe mit einer anderen Person schließen ( Verbot der Doppelehe ), ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die strafrechtlich relevante Bigamie ankommt. Die zweite Ehe verstößt gegen das Eheverbot der Doppelehe und ist daher aufzuheben. Der Antrag hierzu kann von der Verwaltungsbehörde gestellt werden, wovon nur dann abgesehen werden kann, wenn die Aufhebung eine so schwere Härte für den Ehegatten oder die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder darstellen würde, dass die Aufrechtherhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist kein hinreichender Tatsachenvortrag gegeben. Weder eine – nicht einmal ausdrücklich erklärte – Trennung der Ehegatten der ersten Ehe noch die bestehende Schwangerschaft der Antragsgegnerin zu 2. rechtfertigen die Aufrechterhaltung der unter offener Verletzung des Gebots der Einehe geschlossenen zweiten Ehe, an das der Antragsgegner zu 1 gemäß Art. 5 Abs.1 Satz 2 EGBGB gebunden ist. § 1315 Abs.2 Nr. 1 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber die Doppelehe grundsätzlich untersagen will und nur bei vorheriger Scheidung der Erstehe unter eingeschränkten Umständen von der Aufhebung ausnehmen will. Auch ein Schutzbedürfnis der Antragsgegnerin zu 2. kann nicht zum Aufhebungsausschluss führen. Der Ausspruch der Aufhebung führt nur dazu, dass im Geltungsbereich des BGB keine anerkennungsfähige Ehe vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass nach dem Heimatrecht der Antragsgegnerin ein Ehehindernis nicht besteht, so dass sie insoweit dort statusrechtlich geschützt ist. Ein Anspruch dieses Ergebnis auch unter der deutschen Rechtsordnung zu erreichen, kann wegen des absoluten Verbots der Eingehung einer Doppelehe für einen deutschen Staatsangehörigen nicht anerkannt werden.
Insoweit ist das Verteidigungsvorbringen zur Aufhebungsklage ohne Erfolgsaussicht und hindert daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zwar kann in Scheidungssachen Prozesskostenhilfe auch dann bewilligt werden, wenn keine Erfolgsaussicht zur Abwendung der Scheidung gegeben ist oder dem Scheidungsantrag zugestimmt wird. Diese erweiternde Auslegung von § 114 ZPO beruht aber in erster Linie darauf, dass im Scheidungsverfahren das Verbundprinzip herrscht, welches auch noch im Verlauf des Rechtsstreits zu Tragen kommen kann, und insoweit ein Bedürfnis zu Rechtsverteidigung und Anwaltsbeiordnung gegeben ist. Im Aufhebungsverfahren findet jedoch kein Verbundverfahren statt. Die möglichen – an die Scheidung angenäherten – Folgen der Aufhebung sind nach § 1318 BGB in gesonderten Verfahren – gegebenenfalls dann unter Berücksichtigung von Prozesskostenhilfe – geltend zu machen, so dass für die Hauptsache der Aufhebung nur bei Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 127 Abs.4 ZPO.