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Einstweilige Verfügung bei Besitzstörung eilt nicht

In Stadt2 entbrennt ein erbitterter Streit um eine seit Jahrzehnten genutzte Straße. Eine Hauseigentümerin wehrt sich gegen die neue Besitzerin der Straße, die ihr die Zufahrt zu Haus und Garage verbieten will. Das Landgericht wies den Eilantrag der Frau zunächst ab, doch das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und sieht den Fall nun in einem neuen Licht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Einschränkung der Nutzung einer Verkehrsfläche durch die Antragsgegnerin.
  • Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da die Dringlichkeit angeblich nicht gegeben war.
  • Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein, da sie nicht über sechs Wochen gewartet hatte, wie das Landgericht behauptete.
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
  • Die Argumentation des Landgerichts bezüglich der Dringlichkeit wurde als nicht überzeugend angesehen.
  • Die Antragstellerin erhielt das Schreiben mit dem Nutzungsverbot erst am 19.4.2024, der Antrag wurde jedoch schon am 28.5.2024 eingereicht.
  • Eine feste Frist für die Dringlichkeit gibt es nicht; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
  • Das Verhalten der Antragstellerin nach Erhalt des Schreibens rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelnden Dringlichkeit.
  • Das Landgericht muss den Eilantrag nun erneut prüfen und die Antragsgegnerin anhören.
  • Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Wenn der Besitz gestört wird: Einstweilige Verfügung als schneller Rechtschutz

Der Begriff „Besitzstörung“ ist vielen Menschen geläufig, doch die rechtlichen Möglichkeiten zur Abwehr einer solchen Störung sind weniger bekannt. Wer durch eine unerlaubte Handlung in seinem Besitz beeinträchtigt wird, kann sich mit verschiedenen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. Ein viel genutztes Instrument ist die einstweilige Verfügung. Diese kann den Störer dazu zwingen, eine bestimmte Handlung zu unterlassen oder eine bestimmte Handlung zu dulden.

Die besondere Bedeutung der einstweiligen Verfügung liegt darin, dass sie schnell und unbürokratisch erwirkt werden kann. Doch nicht immer ist Eile geboten. Gerade im Falle einer Besitzstörung ist oft Zeit, um die Sachlage zu klären und eine langfristige, dauerhafte Lösung zu finden. Im Folgenden wollen wir an einem konkreten Fall erläutern, wann Eile geboten ist und wann es sich empfiehlt, die einstweilige Verfügung zurückzustellen und andere Lösungswege zu wählen.

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Der Fall vor Gericht


Besitzstörung an Grundstück: Eilantrag wegen Nutzungsverbot einer Verkehrsfläche

Der Fall dreht sich um einen Konflikt zwischen zwei Parteien bezüglich der Nutzung einer Verkehrsfläche in Stadt2. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Hauses und dreier Garagen, die an einer seit den 1970er-Jahren bestehenden Nebenstraße liegen. Die Antragsgegnerin hat kürzlich das Eigentum an dieser Verkehrsfläche erworben und forderte im Dezember 2022 erstmals eine Gebühr für deren Nutzung von den Anwohnern, einschließlich der Antragstellerin.

Die Situation eskalierte, als die Antragsgegnerin am 14. April 2024 ein Schreiben versandte, in dem sie der Antragstellerin untersagte, die Verkehrsfläche zu befahren oder zu begehen. Dieses Schreiben erreichte die Antragstellerin am 19. April 2024. Als Reaktion darauf ließ die Antragstellerin am 24. April 2024 durch ihren Anwalt ein Abmahnschreiben an die Antragsgegnerin senden, in dem sie zur Unterlassung bis zum 8. Mai 2024 aufgefordert wurde.

Eilantrag auf einstweilige Verfügung und erstinstanzliche Entscheidung

Da die gesetzte Frist ohne Reaktion der Antragsgegnerin verstrich, stellte die Antragstellerin am 28. Mai 2024 einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit diesem Antrag sollte der Antragsgegnerin verboten werden, die Antragstellerin in der Nutzung der an ihrem Haus gelegenen Verkehrsfläche zu beeinträchtigen.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies diesen Eilantrag am 29. Mai 2024 zurück. Die Begründung des Gerichts lautete, dass kein Verfügungsgrund vorliege. Nach Ansicht des Landgerichts hatte die Antragstellerin durch ihr Zuwarten von über sechs Wochen bis zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe die Dringlichkeit ihres Antrags selbst widerlegt. Das Gericht argumentierte, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass die Abwehr der angekündigten Maßnahmen für sie nicht so dringlich sei, dass ein einstweiliger Rechtsschutz gerechtfertigt wäre.

Sofortige Beschwerde und Entscheidung des OLG Frankfurt

Gegen den Beschluss des Landgerichts legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dieser Beschwerde statt und hob den Beschluss des Landgerichts auf.

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass das Landgericht den Eilantrag zu Unrecht wegen des Fehlens eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen hatte. Das Gericht betonte, dass es für ein „dringlichkeitsschädliches Verhalten“ keine feste Frist gebe, sondern die Umstände des Einzelfalles maßgeblich seien.

Selbst wenn man eine sechswöchige Frist als groben Richtwert annehmen würde, wie es das OLG Frankfurt in Wettbewerbssachen tut, wäre im vorliegenden Fall keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit eingetreten. Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Erhalt des Schreibens der Antragsgegnerin am 19. April 2024 und der Einreichung des Eilantrags am 28. Mai 2024 keine sechs Wochen vergangen waren.

Rechtliche Bewertung und Rückverweisung an das Landgericht

Das OLG Frankfurt kritisierte auch die Argumentation des Landgerichts bezüglich der Vorgeschichte des Konflikts. Es stellte klar, dass erst mit dem Schreiben vom 14. April 2024, in dem Nutzungsverbote ausgesprochen und Konsequenzen angedroht wurden, ein Verhalten vorlag, das aus Sicht der Antragstellerin den Charakter einer Besitzstörung hatte.

Das Gericht sah auch im Verhalten der Antragstellerin nach Erhalt des Schreibens keinen Anlass, von einer Widerlegung der Dringlichkeit auszugehen. Es beurteilte es als nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin zunächst mit einem eigenen Aufforderungsschreiben an die Antragsgegnerin herantrat.

Das OLG Frankfurt verwies die Sache zur erneuten Bescheidung an das Landgericht zurück. Es begründete dies damit, dass die Gegenseite bisher nicht ausreichend am Verfahren beteiligt wurde und es angesichts der in Parallelsachen anberaumten Verhandlungstermine angezeigt erschien, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Dringlichkeit eines Eilantrags die individuellen Umstände des Falls entscheidend sind. Eine starre Frist für die Antragsstellung existiert nicht. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, die den Zeitpunkt der tatsächlichen Besitzstörung und das nachfolgende Verhalten des Antragstellers berücksichtigt. Dies stärkt den Rechtsschutz in Besitzstörungsfällen und mahnt zu einer sorgfältigen Prüfung der Dringlichkeit durch die Gerichte.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von einer Besitzstörung betroffen sind, etwa durch ein Nutzungsverbot für eine bisher genutzte Fläche, haben Sie mehr Zeit für rechtliche Schritte als bisher angenommen. Das Gericht hat klargestellt, dass es keine starre Frist gibt, innerhalb derer Sie einen Eilantrag stellen müssen. Stattdessen wird Ihr individuelles Verhalten berücksichtigt. Sie können zunächst versuchen, die Situation außergerichtlich zu klären, ohne Ihren Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zu verlieren. Wichtig ist, dass Sie nach Erhalt einer konkreten Bedrohung Ihres Besitzrechts zügig, aber überlegt handeln. Ein Abmahnschreiben und eine angemessene Fristsetzung vor Einreichung eines Eilantrags sind in der Regel nicht schädlich für die Dringlichkeit Ihres Anliegens.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten mehr über Besitzstörung an Grundstück erfahren? Dann sind Sie hier genau richtig! Unsere FAQ-Rubrik beantwortet wichtige Fragen zu diesem komplexen Thema verständlich und prägnant.


Was ist eine Besitzstörung und welche Rechte habe ich als Betroffener?

Eine Besitzstörung liegt vor, wenn die tatsächliche Herrschaftsmacht des Besitzers über eine Sache beeinträchtigt wird, ohne dass ihm der Besitz vollständig entzogen wird. Dies kann beispielsweise durch unbefugtes Betreten eines Grundstücks, Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder das Abstellen von Gegenständen auf fremdem Grund geschehen. Der Besitz als tatsächliche Sachherrschaft genießt rechtlichen Schutz, unabhängig davon, ob der Besitzer auch Eigentümer der Sache ist.

Bei einer Besitzstörung stehen dem Betroffenen verschiedene Rechte und Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zunächst hat der Besitzer einen Anspruch auf Beseitigung der Störung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er kann von dem Störer verlangen, dass dieser die Beeinträchtigung unterlässt und den rechtmäßigen Zustand wiederherstellt. Sollten weitere Störungen zu befürchten sein, besteht zudem ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB.

In akuten Situationen gewährt das Gesetz dem Besitzer auch ein Recht zur Selbsthilfe. Nach § 859 Abs. 1 BGB darf sich der Besitzer mit angemessener Gewalt gegen eine verbotene Eigenmacht zur Wehr setzen. Dies ermöglicht es ihm, unmittelbar und eigenständig gegen die Störung vorzugehen, ohne zunächst staatliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Gewaltanwendung muss jedoch verhältnismäßig sein und darf nicht über das zur Abwehr der Störung erforderliche Maß hinausgehen.

Neben diesen Möglichkeiten der Selbsthilfe kann der Besitzer auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der possessorische Besitzschutz nach §§ 861 ff. BGB ermöglicht es, im Wege einer Besitzschutzklage gegen den Störer vorzugehen. Diese Klage hat den Vorteil, dass der Kläger lediglich seinen Besitz und die Störung nachweisen muss, nicht jedoch sein Recht zum Besitz. Dies vereinfacht und beschleunigt das Verfahren erheblich.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ansprüche aus dem Besitzschutz innerhalb eines Jahres nach der Störung geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Ansprüche gemäß § 864 Abs. 2 BGB. In dringenden Fällen besteht zudem die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um schnell einen vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten.

Der Besitzschutz gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Besitzer die Sache unrechtmäßig erlangt hat. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Besitz dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft ist und im letzten Jahr vor der Störung erlangt wurde (§ 862 Abs. 2 BGB). In diesem Fall ist der Anspruch auf Beseitigung der Störung ausgeschlossen.

In der Praxis ist es oft ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Störer zu suchen und eine gütliche Einigung anzustreben. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, können die genannten rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Bei der Durchsetzung der Ansprüche ist stets auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu achten, um nicht selbst in die Gefahr zu geraten, wegen überzogener Maßnahmen haftbar gemacht zu werden.

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Wann ist der Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei Besitzstörung sinnvoll?

Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei Besitzstörung erweist sich als sinnvoll, wenn eine unmittelbare und schwerwiegende Beeinträchtigung des Besitzrechts vorliegt und eine rasche gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn der reguläre Rechtsweg zu langwierig wäre, um einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Schaden abzuwenden.

Besitzstörungen können in vielfältiger Form auftreten. Dazu zählen beispielsweise unbefugte Eingriffe in die Nutzung einer Immobilie, wie das unerlaubte Betreten eines Grundstücks oder die Behinderung des Zugangs zu gemieteten Räumlichkeiten. Auch massive Lärmbelästigungen oder andere erhebliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität können als Besitzstörung gewertet werden.

Ein typisches Szenario, in dem eine einstweilige Verfügung in Betracht kommt, sind Modernisierungsmaßnahmen an Mietobjekten. Wenn etwa ein Vermieter ohne rechtliche Grundlage Bauarbeiten durchführt, die den Mieter in seinem Besitzrecht erheblich beeinträchtigen, kann ein Eilantrag gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Maßnahmen die Nutzung der Wohnung stark einschränken oder gar unmöglich machen.

Die Dringlichkeit des Antrags ergibt sich aus der Natur der Besitzstörung. Je gravierender und anhaltender die Störung ist, desto eher ist eine einstweilige Verfügung angebracht. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass nicht jede geringfügige Beeinträchtigung ausreicht, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen.

Entscheidend für die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags ist die Glaubhaftmachung des Sachverhalts. Der Antragsteller muss dem Gericht darlegen, dass eine akute Besitzstörung vorliegt und dass ohne gerichtliche Intervention ein erheblicher Nachteil droht. Dies kann durch eidesstattliche Versicherungen, Fotos oder andere Beweismittel geschehen.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Maßnahme darstellt. Sie dient dazu, den Status quo zu erhalten oder wiederherzustellen, bis in einem Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Der Antragsteller muss daher abwägen, ob die Dringlichkeit der Situation tatsächlich ein solches Eilverfahren rechtfertigt.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass Gerichte bei der Bewertung von Besitzstörungen im Rahmen von einstweiligen Verfügungen eine sorgfältige Interessenabwägung vornehmen. Sie berücksichtigen dabei sowohl die Schwere der Beeinträchtigung für den Besitzer als auch die möglichen Konsequenzen für den vermeintlichen Störer.

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Besitzstörer trotz Aufforderung sein Verhalten nicht ändert. In solchen Fällen kann die gerichtliche Anordnung mit der Androhung von Ordnungsmitteln verbunden werden, was oft eine abschreckende Wirkung entfaltet und zur schnellen Beendigung der Störung führt.

Es ist zu beachten, dass die Rechtsprechung in jüngster Zeit tendenziell zurückhaltender bei der Gewährung einstweiliger Verfügungen in Besitzschutzfällen geworden ist. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, den Antrag sorgfältig zu prüfen und vorzubereiten. Nur wenn tatsächlich eine erhebliche und dringende Beeinträchtigung vorliegt, sollte der Weg der einstweiligen Verfügung beschritten werden.

In komplexeren Fällen, etwa wenn es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn geht, die eine längerfristige Lösung erfordern, kann eine einstweilige Verfügung zwar kurzfristig Abhilfe schaffen, ist aber möglicherweise nicht das geeignete Mittel zur nachhaltigen Konfliktlösung. Hier sollten alternative Wege wie Mediation oder ein reguläres Gerichtsverfahren in Betracht gezogen werden.

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Welche Fristen muss ich bei einer Besitzstörung beachten?

Bei einer Besitzstörung müssen Betroffene bestimmte Fristen beachten, um ihre Rechte effektiv durchzusetzen. Die wichtigste Frist beträgt 30 Tage ab Kenntnis der Störung und der Identität des Störers. Innerhalb dieser Frist muss eine Besitzstörungsklage bei Gericht eingereicht werden, um den Anspruch auf Beseitigung der Störung und Unterlassung künftiger Störungen geltend zu machen.

Diese 30-Tage-Frist beginnt zu laufen, sobald der Gestörte sowohl von der Besitzstörung als auch von der Person des Störers Kenntnis erlangt hat. Es ist daher ratsam, bei Auftreten einer Besitzstörung umgehend zu handeln und Beweise zu sichern. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Besitzstörungsklage nicht mehr zulässig.

Neben der 30-Tage-Frist gibt es eine absolute Ausschlussfrist von einem Jahr nach der entstandenen Besitzstörung. Diese Jahresfrist läuft unabhängig davon, ob der Gestörte Kenntnis von der Störung hatte oder nicht. Sie dient dazu, nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden herzustellen.

Für die Geltendmachung von Besitzschutzansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung gelten grundsätzlich dieselben Fristen. Allerdings ist bei der einstweiligen Verfügung zusätzlich die Dringlichkeit der Angelegenheit zu beachten. Die Dringlichkeit wird in der Regel vermutet, kann aber widerlegt werden, wenn der Antragsteller zu lange mit der Antragstellung wartet.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Fristen strikt eingehalten werden müssen. Versäumt der Gestörte die Frist, verliert er seinen Besitzschutzanspruch. Er kann dann zwar immer noch eine Unterlassungsklage einreichen, muss dafür aber eine Wiederholungsgefahr nachweisen, was in der Praxis oft schwieriger ist.

Bei komplexeren Fällen von Besitzstörungen, etwa bei fortdauernden Beeinträchtigungen, kann die Fristberechnung im Einzelfall schwierig sein. Hier empfiehlt es sich, möglichst zeitnah zu handeln, um keine Fristen zu versäumen.

Abschließend sei erwähnt, dass diese Fristen nur für den reinen Besitzschutz gelten. Andere Ansprüche, wie etwa Schadensersatzforderungen, unterliegen anderen, meist längeren Verjährungsfristen. Diese können separat geltend gemacht werden, auch wenn die Frist für die Besitzstörungsklage bereits abgelaufen ist.

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Was passiert, wenn das Gericht meinen Eilantrag ablehnt?

Bei Ablehnung eines Eilantrags auf eine einstweilige Verfügung stehen dem Antragsteller verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Ablehnung eines Eilantrags nicht das Ende des rechtlichen Weges bedeutet. Der Antragsteller hat das Recht, gegen diese Entscheidung vorzugehen. Eine Option besteht darin, sofortige Beschwerde beim nächsthöheren Gericht einzulegen. Diese muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses erfolgen. Die sofortige Beschwerde ermöglicht eine erneute Prüfung des Sachverhalts durch eine höhere Instanz.

Alternativ kann der Antragsteller auch einen neuen Antrag stellen, sofern sich die Umstände geändert haben oder neue Tatsachen vorliegen. Dies könnte der Fall sein, wenn zusätzliche Beweise aufgetaucht sind oder sich die rechtliche Situation verändert hat. Bei einem erneuten Antrag ist es entscheidend, die Gründe für die vorherige Ablehnung sorgfältig zu analysieren und zu adressieren.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren fortzuführen. Dieses Verfahren ist zwar zeitaufwändiger, ermöglicht aber eine umfassendere Prüfung des Sachverhalts. Im Hauptsacheverfahren können komplexere rechtliche Argumente vorgebracht und ausführlichere Beweise präsentiert werden.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst außergerichtliche Lösungen zu suchen. Verhandlungen oder Mediationsverfahren können eine schnellere und kostengünstigere Alternative darstellen. Diese Ansätze können auch dazu beitragen, die Beziehungen zwischen den Parteien weniger zu belasten als ein fortgesetzter Rechtsstreit.

Es ist zu beachten, dass die Ablehnung eines Eilantrags oft auf formalen Gründen beruhen kann. Häufig wird die Dringlichkeit der Angelegenheit vom Gericht als nicht ausreichend erachtet. In solchen Fällen kann eine sorgfältige Überarbeitung des Antrags mit stärkerer Betonung der Eilbedürftigkeit erfolgversprechend sein.

Die Wahl der geeigneten Vorgehensweise hängt stark vom individuellen Fall ab. Faktoren wie die Dringlichkeit der Angelegenheit, die Stärke der rechtlichen Position und die verfügbaren Ressourcen spielen eine wichtige Rolle. Es ist ratsam, die Gründe für die Ablehnung genau zu analysieren, um die Erfolgsaussichten weiterer rechtlicher Schritte einzuschätzen.

In der Praxis zeigt sich, dass Gerichte bei der Beurteilung von Eilanträgen oft zurückhaltend sind. Sie wägen sorgfältig ab zwischen dem Interesse des Antragstellers an einem schnellen Rechtsschutz und dem Risiko, durch eine vorschnelle Entscheidung möglicherweise irreversible Fakten zu schaffen. Diese Zurückhaltung dient dem Schutz beider Parteien und soll gewährleisten, dass einstweilige Verfügungen nur in wirklich dringenden Fällen erlassen werden.

Unabhängig von der gewählten Vorgehensweise ist es wichtig, zügig zu handeln. Verzögerungen können die Erfolgsaussichten weiterer rechtlicher Schritte beeinträchtigen, da sie die Dringlichkeit der Angelegenheit in Frage stellen können. Eine prompte und wohlüberlegte Reaktion auf die Ablehnung des Eilantrags ist daher entscheidend für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits.

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Wie kann ich meine Besitzrechte ohne Gericht sichern?

Der Schutz von Besitzrechten ohne gerichtliche Intervention ist in vielen Fällen möglich und oft sogar vorzuziehen. Es existieren verschiedene außergerichtliche Methoden, um Besitzansprüche zu sichern und Konflikte beizulegen.

Eine effektive Möglichkeit stellt die Dokumentation des Besitzes dar. Hierbei werden alle relevanten Unterlagen wie Kaufverträge, Quittungen oder Fotos der betreffenden Sache sorgfältig aufbewahrt. Diese Dokumente können im Streitfall als Beweismittel dienen und die eigene Position stärken. Besonders bei wertvollen Gegenständen empfiehlt sich zudem eine detaillierte Inventarliste, die regelmäßig aktualisiert wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die klare Kommunikation mit allen beteiligten Parteien. Besitzansprüche sollten frühzeitig und unmissverständlich geltend gemacht werden. Dies kann durch schriftliche Mitteilungen oder persönliche Gespräche erfolgen. Dabei ist es ratsam, stets sachlich und respektvoll zu bleiben, um eine Eskalation zu vermeiden.

In Konfliktsituationen bietet sich oft eine Mediation an. Ein neutraler Mediator unterstützt die Parteien dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dieses Verfahren ist in der Regel kostengünstiger und weniger zeitaufwendig als ein Gerichtsprozess. Zudem ermöglicht es den Beteiligten, aktiv an der Lösungsfindung mitzuwirken und die Beziehungen zueinander zu erhalten.

Eine weitere Option stellt die Schlichtung dar. Hierbei wird ein unparteiischer Schlichter eingesetzt, der nach Anhörung beider Seiten einen Lösungsvorschlag unterbreitet. Dieser Vorschlag ist nicht bindend, kann aber als Grundlage für eine Einigung dienen. Schlichtungsverfahren sind besonders in Nachbarschaftsstreitigkeiten oder bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftspartnern erfolgversprechend.

In manchen Fällen kann auch eine notarielle Beurkundung hilfreich sein. Ein Notar kann Vereinbarungen oder Erklärungen zum Besitzrecht rechtssicher dokumentieren. Dies verleiht den getroffenen Absprachen zusätzliches Gewicht und kann spätere Streitigkeiten verhindern.

Bei Immobilien spielt das Grundbuch eine zentrale Rolle. Eine Eintragung im Grundbuch sichert die Rechte des Eigentümers und schafft Klarheit gegenüber Dritten. Es ist daher wichtig, auf die Aktualität und Richtigkeit der Grundbucheintragungen zu achten und Änderungen zeitnah vornehmen zu lassen.

In bestimmten Situationen kann auch die Selbsthilfe eine legitime Option sein. Das Gesetz erlaubt in engen Grenzen die Verteidigung des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht. Allerdings ist hier äußerste Vorsicht geboten, da übermäßige Gewaltanwendung oder unrechtmäßige Selbsthilfe rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Eine präventive Maßnahme ist der Abschluss von Versicherungen. Besonders bei wertvollen Gegenständen oder Immobilien kann eine entsprechende Versicherung im Schadensfall finanzielle Verluste abfedern und rechtliche Unterstützung bieten.

Schließlich kann in manchen Fällen auch die Ersitzung eine Rolle spielen. Wer eine Sache über einen längeren Zeitraum in gutem Glauben besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Eigentum an ihr erwerben. Die genauen Bedingungen und Fristen sind im Gesetz geregelt und variieren je nach Art der Sache.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wahl der geeigneten Methode stark vom Einzelfall abhängt. Faktoren wie die Art des Besitzes, die Beziehung zu anderen Beteiligten und die Komplexität der Situation spielen eine entscheidende Rolle. In komplexeren Fällen kann es sinnvoll sein, mehrere der genannten Methoden zu kombinieren, um einen umfassenden Schutz der eigenen Besitzrechte zu gewährleisten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Besitzstörung: Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand ohne Erlaubnis den Besitz eines anderen beeinträchtigt oder stört. Dies kann durch physische Hindernisse, Verbote oder Drohungen geschehen. Im vorliegenden Fall untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung der Verkehrsfläche, was als Besitzstörung gilt.
  • Einstweilige Verfügung: Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Beschluss, der eine vorläufige Regelung in einem dringenden Fall trifft. Sie dient dazu, schnell Schutz zu bieten und rechtliche Ansprüche vorläufig zu sichern. Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Beeinträchtigung ihrer Nutzungsrechte durch die Antragsgegnerin zu stoppen.
  • Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund ist die Dringlichkeit, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung rechtfertigt. Er zeigt, dass ohne diese Entscheidung erhebliche Nachteile drohen. Im Fall der Antragstellerin wurde die Dringlichkeit angezweifelt, weil sie sechs Wochen bis zur gerichtlichen Beantragung gewartet hatte.
  • Abmahnschreiben: Ein Abmahnschreiben ist eine formale Aufforderung an eine Person, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen. Es dient oft als erster Schritt vor rechtlichen Maßnahmen. Die Antragstellerin nutzte ein Abmahnschreiben, um die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Besitzstörung aufzufordern.
  • Sofortige Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Entscheidung eines Gerichts schnell angefochten werden kann. Sie wird genutzt, um gegen Beschlüsse vorzugehen, die eine schnelle Klärung erfordern. Im vorliegenden Fall legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Eilantrags ein.
  • Rückverweisung: Eine Rückverweisung erfolgt, wenn ein höheres Gericht eine Entscheidung aufhebt und den Fall zur erneuten Prüfung an das ursprüngliche Gericht zurückschickt. Dies geschieht, wenn das höhere Gericht der Meinung ist, dass das untere Gericht Fehler gemacht hat. Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und der Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 858 BGB (Besitzstörung): Dieser Paragraph definiert, was eine Besitzstörung ist. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand den Besitz eines anderen widerrechtlich stört oder beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall könnte das Schreiben der Antragsgegnerin, das der Antragstellerin die Nutzung der Verkehrsfläche untersagt, als Besitzstörung gewertet werden.
  • § 935 ZPO (Einstweilige Verfügung bei Besitzstörung): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, bei einer Besitzstörung eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Die einstweilige Verfügung dient dazu, den gestörten Besitz schnell wiederherzustellen oder zu sichern. Im vorliegenden Fall beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, um die Antragsgegnerin von der Beeinträchtigung ihrer Nutzung der Verkehrsfläche abzuhalten.
  • § 936 ZPO (Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung): Dieser Paragraph legt die Voraussetzungen fest, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sein müssen. Dazu gehören ein Anordnungsanspruch (der Anspruch, dessen Durchsetzung vorläufig gesichert werden soll) und ein Anordnungsgrund (die Dringlichkeit, die eine sofortige Entscheidung erforderlich macht). Im vorliegenden Fall war strittig, ob ein Anordnungsgrund vorlag, da das Landgericht der Ansicht war, die Antragstellerin habe durch ihr Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt.
  • § 940 ZPO (Sofortige Beschwerde): Dieser Paragraph ermöglicht es, gegen den Beschluss über den Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung sofortige Beschwerde einzulegen. Im vorliegenden Fall legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Eilantrages durch das Landgericht ein.
  • § 572 ZPO (Zurückverweisung bei Aufhebung eines Beschlusses): Dieser Paragraph regelt, dass die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen wird, wenn ein Beschluss in der Beschwerdeinstanz aufgehoben wird. Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 9 W 12/24 – Beschluss vom 28.06.2024


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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.5.2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin verboten werden soll, die Antragstellerin in der Nutzung einer an ihrem Haus gelegenen Verkehrsfläche zu beeinträchtigten.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Hauses sowie dreier Garagen in Stadt2. Das Haus liegt rückwärtig an einer seit den 1970er-Jahren bestehenden Verkehrsfläche – einer Nebenstraße. Die Antragsgegnerin ist nunmehr Eigentümerin dieser Verkehrsfläche und reklamierte im Dezember 2022 erstmals eine Gebühr für die Nutzung der Verkehrsfläche durch die Anwohner, also auch durch die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 14.4.2024 (Anlage AS2 = Bl. 42 d.A.), der Antragstellerin am Freitag, den 19.4.2024 zugegangen, kündigte die Antragsgegnerin an, die Nutzung der Verkehrsfläche weiter einzuschränken. Sie untersagte der Antragsgegnerin, die Fläche zu befahren oder zu begehen. Wegen des Wortlauts und der angekündigten Konsequenzen für Zuwiderhandlungen, wird auf das Schreiben verwiesen. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unter dem 24.4.2024 ein Schreiben an die Antragsgegnerin (Anlage AS9 = 96 d.A.), in dem diese wegen ihres Verhaltens abgemahnt und zur Unterlassung binnen einer Frist bis zum 8.5.2024 aufgefordert wurde. Da die Frist fruchtlos ablief, beantragte die Antragstellerin unter dem 25.5.2024 am 28.5.2024 (Bl. 109 d.A.) den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29.5.2024 (Bl. 8 ff. d.A.) zurückgewiesen und dies damit begründet, dass kein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe die Dringlichkeit ihres Antrages selbst widerlegt, nachdem sie über sechs Wochen gewartet habe, bis sie gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Durch ihr Verhalten habe sie dokumentiert, dass die Abwehr der angekündigten Maßnahmen für sie nicht derart dringlich gewesen sei, dass es gerechtfertigt wäre, dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.5.2024, über die gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist gemäß § 567 ZPO zulässig, insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgemäß eingelegt worden, und hat jedenfalls vorläufig Erfolg.

Das Landgericht hat den Eilantrag zu Unrecht wegen des Fehlens eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen.

Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller die Dringlichkeit seines Eilantrages selbst widerlegen kann, wenn er in Kenntnis aller Umstände zu lange Zeit zuwartet, bis er den Antrag stellt. Für ein solches „dringlichkeitsschädliches Verhalten“ gibt es aber keine feste Frist, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (wohl h.M. vgl. statt vieler etwa Zöller/Vollkommer ZPO, 35. Auflage, § 936 Rn. 12 – m.w.N.).

Ob man sich im vorliegenden Fall, in dem es um die Besitzstörung an einem Grundstück geht, an die im Wettbewerbsrecht entwickelten Fristen anlehnen kann, wie es das Landgericht getan hat, dürfte zweifelhaft sein, weil dieses Rechtsgebiet mit seiner in § 12 Abs. 1 UWG statuierten Dringlichkeitsvermutung spezielle Regelungen enthält. Selbst bei Zugrundelegung einer sechswöchigen Frist aber, die das OLG Frankfurt in Wettbewerbssachen als groben Richtwert – aber eben auch nicht als „starre Frist“ – annimmt (vgl. etwa Urteil vom 16.2.2023 – 6 U 157/22, m.w.N.), wäre vorliegend noch keine (Selbst-)Widerlegung eingetreten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin hat sie nämlich das Schreiben der Gegenseite vom 14.4.2024 erst am 19.4.2024 erhalten; da der Eilantrag schon am 28.5.2024 bei Gericht eingegangen ist, sind keine sechs Wochen vergangen.

Soweit das Landgericht zudem auf die schon zuvor bestehende Kenntnis der Antragstellerin von dem sich anbahnenden Streit mit der Antragsgegnerin abstellen will, verfängt dies nicht. Erst mit den im Schreiben vom 14.4.2024 ausgesprochenen Nutzungsverboten und angedrohten Konsequenzen sowie begonnen Sicherungsmaßnahmen hat die Antragsgegnerin ein Verhalten gezeigt, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihr bisheriges Nutzungsverhalten an der streitbefangenen Straße ernstlich beunruhigen musste und – aus Sicht der Antragstellerin – den Charakter einer Besitzstörung hatte (zur Besitzstörung vgl. Grüneberg/Herrler BGB, 83. Auflage, § 858 Rn. 3; Staudinger/Gutzeit (2018) BGB, § 858 Rn. 15).

Auch ansonsten gibt das Verhalten der Antragstellerin nach Erhalt des Schreibens vom 14.4.2024 keinen Anlass, von einer Widerlegung der Dringlichkeit auszugehen. Selbst bei Berücksichtigung der Vorgeschichte ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragstellerin – beraten durch ihren Prozessbevollmächtigten – entschließt, auf das Schreiben unter dem 24.4.2024 mit einem eigenen Aufforderungsschreiben an die Antragsgegnerin heranzutreten. Weder das Datum, unter dem dieses Schreiben verfasst wurde, noch die darin gesetzte Frist noch die nach deren Ablauf bis zur Antragstellung vergehende Zeit geben Anlass, darauf zu schließen, der Antragstellerin sei es mit ihrem Anliegen nicht mehr eilig.

Das Landgericht wird den Eilantrag danach erneut zu bescheiden haben (§ 572 Abs. 3 ZPO). Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen, weil die Gegenseite bisher nicht (ausreichend) am Verfahren beteiligt wurde. Im Hinblick auf die in den Parallelsachen (2-16 O 38/24; 2-12 O 174/24 und 2-21 O 59/24) beim Landgericht anberaumten Verhandlungstermin erscheint es auch hier angezeigt, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten.

Der Beschwerdewert folgt der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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