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Eintritt Annahmeverzug bei Abwicklung eines Kaufvertrages

Ein Stabbearbeitungscenter für 100.000 Euro sorgte für gerichtlichen Streit: Käuferin verweigerte die Zahlung und trat vom Vertrag zurück, doch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kippte nun das Urteil der Vorinstanz. Wegen Annahmeverzugs der Käuferin muss der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt werden, sie bleibt an den Vertrag gebunden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Im Kern dreht sich der Fall um den Rücktritt von einem Kaufvertrag über eine Maschine, die als mangelhaft angesehen wird.
  • Der Kaufvertrag beinhaltete ursprünglich eine Vereinbarung über Vorauszahlung und Abholung der Maschine.
  • Die Klägerin behauptete, dass die Maschine nach dem Transport mangelhaft war, insbesondere die Spindel Schäden aufwies.
  • Zwischen den Parteien bestand eine Vereinbarung bezüglich der Zahlung und der Abholung der Maschine.
  • Während die Beklagte behauptete, die Maschine sei funktionsfähig gewesen, verlangt die Klägerin die Rückabwicklung des gesamten Vertrags.
  • Das Oberlandesgericht hat zugunsten der Beklagten entschieden und die Klage der Klägerin vollständig abgewiesen.
  • Entscheidungsgrundlage war, dass die Klägerin nicht hinreichend beweisen konnte, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestand.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Ausschluss der Gewährleistung im Vertrag wirksam war.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, was ihre Entscheidung signifikante finanzielle Konsequenzen hat.
  • Die Entscheidung sendet ein klares Signal über die Bedeutung der Beweislastverteilung und der Vertragsgestaltung in Kaufverträgen.

Annahmeverzug im Kaufvertrag: Rechte und Pflichten im Fokus

Der Eintritt des Annahmeverzugs stellt einen wichtigen Aspekt in der rechtlichen Abwicklung von Kaufverträgen dar. Ein Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer dazu, die vereinbarte Ware im ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben, während der Käufer verpflichtet ist, diese abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Kommt es jedoch vor, dass der Käufer die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist annimmt, kann der Verkäufer den Annahmeverzug geltend machen. Dies führt oft zu weitreichenden Konsequenzen, sowohl für Käufer als auch für Verkäufer.

Im Falle eines Annahmeverzugs stehen dem Verkäufer verschiedene Rechte zu, die von der Möglichkeit der Nachfristsetzung bis hin zur fristlosen Kündigung des Vertrags reichen. Darüber hinaus kann der Verkäufer unter Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn durch die Pflichtverletzung des Käufers finanzielle Einbußen entstehen. Es ist wichtig, die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien im Rahmen des Vertrages zu verstehen, um unangenehme rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Thematik des Annahmeverzugs in der Praxis veranschaulicht und dessen rechtliche Konsequenzen analysiert.

Der Fall vor Gericht


Oberlandesgericht kippt Urteil: Maschinenkauf muss nicht rückabgewickelt werden

Annahmeverzug beim Kaufvertrag wegen Spindelschaden
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Käuferin wegen Annahmeverzugs nicht vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zahlen muss. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat ein Urteil des Landgerichts Kiel aufgehoben, das die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Stabbearbeitungscenter angeordnet hatte. Die Berufung der beklagten Verkäuferin hatte Erfolg, die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Streit um Spindelschaden nach Vertragsschluss

Im Juli 2017 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Stabbearbeitungscenter für 100.000 Euro netto. Die Klägerin sollte 70.000 Euro vorab und den Rest bei Abholung zahlen. Ein Gewährleistungsausschluss wurde vereinbart.

Nach Vertragsschluss kam es zu Verzögerungen bei der Abwicklung. Die Klägerin zahlte nicht wie vereinbart und erklärte Ende September den Rücktritt vom Vertrag. Nach einem Vergleich holte sie die Maschine schließlich Mitte November ab. Dabei wurde ein Spindelschaden festgestellt, woraufhin die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufs verlangte.

Gericht: Käuferin war in Annahmeverzug

Das Oberlandesgericht sah die Klägerin bereits ab Juli, spätestens aber ab September 2017 im Annahmeverzug. Sie hatte weder die vereinbarte Vorauszahlung geleistet noch die Maschine wie vertraglich vorgesehen abgeholt. Die Verkäuferin hatte dagegen ihre Leistungsbereitschaft erkennbar zum Ausdruck gebracht.

Sachgefahr ging vor Abholung auf Käuferin über

Aufgrund des Annahmeverzugs war die Sachgefahr schon vor der Abholung der Maschine auf die Klägerin übergegangen. Ein etwaiger Spindelschaden, der bei der Nutzung durch die Beklagte entstanden sein könnte, fiel damit in den Risikobereich der Käuferin. Die Beklagte hätte einen solchen Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten, wofür es keine Anhaltspunkte gab.

Rücktritt der Käuferin ohne rechtlichen Grund

Der von der Klägerin erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag war nach Ansicht des Gerichts ohne rechtlichen Grund erfolgt. Er führte daher nicht zu einem Rückabwicklungsanspruch.

Fazit: Keine Rückabwicklung des Kaufvertrags

Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt werden muss. Die Klägerin bleibt an den Vertrag gebunden und muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Annahmeverzugs für den Gefahrübergang beim Kauf gebrauchter Maschinen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die rechtlichen Konsequenzen des Annahmeverzugs beim Kauf gebrauchter Maschinen. Durch den Verzug der Käuferin ging die Sachgefahr vorzeitig auf sie über, wodurch sie das Risiko für Schäden trägt, die nach Vertragsschluss, aber vor Übergabe entstanden sind. Dies verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Erfüllung vertraglicher Pflichten und zeigt, dass ein unbegründeter Rücktritt vom Kaufvertrag keine Rückabwicklung rechtfertigt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Sie als Unternehmer oder Geschäftsführer eines kleinen oder mittelständischen Unternehmens hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen beim Kauf von Maschinen oder anderen Gütern. Es verdeutlicht die Wichtigkeit, vertragliche Verpflichtungen wie vereinbarte Zahlungen und Abholtermine strikt einzuhalten. Kommen Sie diesen nicht nach, können Sie in Annahmeverzug geraten, wodurch die Sachgefahr auf Sie übergeht – selbst wenn die Ware noch beim Verkäufer ist. Das bedeutet, dass Sie für Schäden haften könnten, die Sie nicht verursacht haben. Zudem kann ein unbegründeter Rücktritt vom Vertrag Ihrerseits keine Rückabwicklung rechtfertigen. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, ist es daher ratsam, Verträge sorgfältig zu prüfen, Zahlungsfristen einzuhalten und bei Problemen frühzeitig das Gespräch mit dem Vertragspartner zu suchen, anstatt einseitig vom Vertrag zurückzutreten.


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann tritt bei einem Kaufvertrag Annahmeverzug ein?

Bei einem Kaufvertrag tritt Annahmeverzug ein, wenn der Käufer die vom Verkäufer ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Annahmeverzug sind in den §§ 293 ff. BGB geregelt.

Voraussetzungen für den Annahmeverzug

Ordnungsgemäßes Angebot: Der Verkäufer muss die Leistung so anbieten, wie sie geschuldet ist. Dies kann durch ein tatsächliches Angebot (§ 294 BGB) oder in bestimmten Fällen durch ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) erfolgen. Wenn Sie als Käufer beispielsweise eine Warenlieferung bestellt haben, muss der Verkäufer diese zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort bereitstellen.

Fälligkeit der Leistung: Die angebotene Leistung muss fällig sein. Wenn Sie als Käufer einen bestimmten Liefertermin vereinbart haben, tritt der Annahmeverzug erst ab diesem Zeitpunkt ein.

Leistungsfähigkeit des Schuldners: Der Verkäufer muss in der Lage sein, die Leistung zu erbringen. Ist die Ware beispielsweise beschädigt oder zerstört, kann kein Annahmeverzug eintreten.

Nichtannahme durch den Gläubiger: Sie als Käufer müssen die angebotene Leistung nicht annehmen, obwohl Sie dazu in der Lage wären. Dies kann durch ausdrückliche Verweigerung oder durch Untätigkeit geschehen.

Typische Situationen im Geschäftsverkehr

Stellen Sie sich vor, Sie haben als Unternehmer eine Maschine bestellt und der Lieferant steht zum vereinbarten Termin vor Ihrer Tür. Wenn Sie in diesem Moment die Annahme verweigern oder nicht anwesend sind, um die Lieferung entgegenzunehmen, geraten Sie in Annahmeverzug.

Ein weiteres Beispiel: Sie haben als Käufer eine Ware zur Abholung beim Verkäufer bestellt. Wenn Sie zum vereinbarten Abholtermin nicht erscheinen, treten die Folgen des Annahmeverzugs ein.

Wichtig zu beachten: Der Annahmeverzug tritt unabhängig von einem Verschulden des Käufers ein. Selbst wenn Sie aus unverschuldeten Gründen (z.B. plötzliche Erkrankung) die Leistung nicht annehmen können, befinden Sie sich rechtlich im Annahmeverzug.

Rechtsfolgen des Annahmeverzugs

Wenn Sie als Käufer in Annahmeverzug geraten, hat dies verschiedene Konsequenzen:

  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht auf Sie über.
  • Sie müssen dem Verkäufer die Mehraufwendungen ersetzen, die durch die Aufbewahrung oder erneute Anlieferung entstehen.
  • Der Verkäufer kann unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Um Annahmeverzug zu vermeiden, sollten Sie als Käufer stets sicherstellen, dass Sie zum vereinbarten Zeitpunkt zur Annahme der Leistung bereit sind. Informieren Sie den Verkäufer frühzeitig, wenn Hindernisse auftreten, und versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung zu finden.


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Welche rechtlichen Folgen hat der Annahmeverzug für den Käufer?

Der Annahmeverzug des Käufers hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, die Sie als Unternehmer kennen sollten:

Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht auf Sie als Käufer über. Wenn Sie beispielsweise einen Lastwagen voll Waren nicht annehmen und dieser später durch einen Blitzschlag zerstört wird, tragen Sie als Käufer im Annahmeverzug das Risiko. Sie müssen den Kaufpreis trotzdem zahlen, obwohl Sie die Ware nicht erhalten.

Haftungserleichterung für den Verkäufer

Der Verkäufer haftet im Annahmeverzug nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine teure Maschine, nehmen sie aber nicht rechtzeitig an. Wenn der Verkäufer die Maschine dann leicht fahrlässig beschädigt, müssen Sie den Schaden selbst tragen.

Aufwendungsersatz

Sie müssen dem Verkäufer die Mehraufwendungen ersetzen, die durch den Annahmeverzug entstehen. Wenn der Verkäufer die Ware etwa einlagern muss, weil Sie sie nicht annehmen, können diese Kosten auf Sie zukommen.

Auswirkungen auf Gewährleistungsrechte

Ihre Gewährleistungsrechte können beeinträchtigt werden. Wenn Sie die Ware nicht rechtzeitig untersuchen, weil Sie sie nicht annehmen, kann dies dazu führen, dass Sie Mängel zu spät rügen und dadurch Ihre Rechte verlieren.

Recht des Verkäufers zum Selbsthilfeverkauf

Bei einem Handelskauf hat der Verkäufer nach § 373 HGB das Recht zum Selbsthilfeverkauf. Wenn Sie als Käufer die Ware nicht abnehmen, kann der Verkäufer sie anderweitig verkaufen. Sie müssen dann die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis ausgleichen, falls ein geringerer Preis erzielt wird.

Schadensersatzansprüche des Verkäufers

Der Verkäufer kann Schadensersatz für Schäden verlangen, die ihm durch Ihren Annahmeverzug entstehen. Dies kann beispielsweise entgangenen Gewinn umfassen, wenn er die Ware nicht anderweitig verkaufen konnte.

Bedenken Sie: Der Annahmeverzug kann erhebliche finanzielle Folgen für Sie als Käufer haben. Es ist daher ratsam, vereinbarte Liefertermine einzuhalten und die Ware rechtzeitig abzunehmen, um diese Risiken zu vermeiden.


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Wie kann ein Käufer den Annahmeverzug vermeiden?

Um einen Annahmeverzug zu vermeiden, sollten Sie als Käufer folgende Maßnahmen ergreifen:

Rechtzeitige Abnahme der Ware

Nehmen Sie die gekaufte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Wenn kein konkreter Termin festgelegt wurde, sollten Sie die Ware unverzüglich nach Aufforderung durch den Verkäufer annehmen. Planen Sie dafür ausreichend Zeit ein und organisieren Sie gegebenenfalls den Transport.

Klare Kommunikation mit dem Verkäufer

Informieren Sie den Verkäufer frühzeitig, falls Sie Schwierigkeiten bei der Abnahme der Ware haben. Bitten Sie um eine Verschiebung des Liefertermins oder vereinbaren Sie alternative Abholmöglichkeiten. Eine offene Kommunikation kann oft Missverständnisse und rechtliche Probleme vermeiden.

Prüfung der Ware bei Lieferung

Untersuchen Sie die gelieferte Ware umgehend auf offensichtliche Mängel. Verweigern Sie die Annahme nur bei erheblichen Mängeln, die eine Nachbesserung unmöglich machen. Bei geringfügigen Mängeln nehmen Sie die Ware an und machen Ihre Gewährleistungsrechte geltend.

Bereitstellung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen

Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Mitwirkungshandlungen erbringen. Dazu können gehören:

  • Bereitstellung von Zufahrtsmöglichkeiten für Lieferfahrzeuge
  • Gewährleistung des Zugangs zur Lieferadresse
  • Vorbereitung des Aufstellorts für größere Geräte oder Möbel

Rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises

Begleichen Sie den Kaufpreis pünktlich, wenn die Zahlung Voraussetzung für die Lieferung ist. Bei Ratenzahlungen halten Sie die vereinbarten Zahlungstermine ein, um Verzögerungen bei der Lieferung zu vermeiden.

Dokumentation aller Absprachen

Halten Sie alle Vereinbarungen mit dem Verkäufer schriftlich fest. Dies betrifft insbesondere Liefertermine, Sondervereinbarungen zur Abholung oder Änderungen am ursprünglichen Vertrag. Im Streitfall können Sie so Ihre Position besser belegen.

Wenn Sie diese Punkte beachten, minimieren Sie als Käufer das Risiko, in einen Annahmeverzug zu geraten. Dadurch schützen Sie sich vor möglichen rechtlichen Konsequenzen und zusätzlichen Kosten, die ein Annahmeverzug nach sich ziehen könnte.


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Welche Rechte hat der Verkäufer bei Annahmeverzug des Käufers?

Bei Annahmeverzug des Käufers stehen dem Verkäufer mehrere Rechte zu:

Bestehen auf Vertragserfüllung

Der Verkäufer kann weiterhin auf Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises bestehen. Dies ist besonders relevant, wenn die Ware speziell für den Käufer angefertigt wurde. In diesem Fall kann der Verkäufer den Käufer auf Abnahme verklagen.

Einlagerung der Ware

Der Verkäufer darf die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern. Wenn Sie als Verkäufer diese Option wählen, können Sie die Lagerkosten dem Käufer in Rechnung stellen. Dies ist besonders nützlich, wenn Sie den Lagerplatz für andere Waren benötigen.

Ersatz von Mehraufwendungen

Nach § 304 BGB haben Sie als Verkäufer das Recht, Ersatz für Mehraufwendungen zu verlangen, die durch den Annahmeverzug entstanden sind. Darunter fallen typischerweise zusätzliche Transport- und Lagerkosten.

Haftungsprivilegierung

Während des Annahmeverzugs genießen Sie als Verkäufer eine Haftungsprivilegierung. Sie haften nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit. Stellen Sie sich vor, die Ware wird während der Lagerung leicht beschädigt – in diesem Fall müssten Sie dafür nicht aufkommen.

Gefahrenübergang

Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Wenn also beispielsweise ein Blitz in Ihr Lager einschlägt und die Ware zerstört, muss der Käufer dennoch den vollen Kaufpreis zahlen.

Selbsthilfeverkauf (für Kaufleute)

Sind Sie Kaufmann, haben Sie bei Annahmeverzug des Käufers das Recht zum Selbsthilfeverkauf nach § 373 HGB. Sie können die Ware an einen anderen Käufer verkaufen oder versteigern lassen. Erzielen Sie dabei einen geringeren Preis, muss der ursprüngliche Käufer die Differenz ausgleichen.

Rücktritt und Schadensersatz

In bestimmten Fällen können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. Dies ist besonders dann relevant, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert.

Wenn Sie als Verkäufer mit einem Annahmeverzug konfrontiert sind, ist es wichtig, die Situation sorgfältig zu bewerten. Je nach Umständen und Art der Ware können unterschiedliche Optionen für Sie vorteilhaft sein. Bedenken Sie dabei immer die möglichen Auswirkungen auf Ihre Geschäftsbeziehung zum Käufer.


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Wie wirkt sich der Annahmeverzug auf die Gewährleistungsrechte aus?

Der Annahmeverzug hat erhebliche Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Käufers. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer das Risiko für Schäden oder Mängel an der Ware trägt, auch wenn er sie noch nicht in Besitz genommen hat.

Gefahrübergang und Beweislast

Durch den Annahmeverzug verschiebt sich der für die Gewährleistung maßgebliche Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Stellen Sie sich vor, Sie bestellen eine Waschmaschine, sind aber zum vereinbarten Liefertermin nicht zu Hause. In diesem Fall tritt der Annahmeverzug ein. Ab diesem Moment müssen Sie als Käufer beweisen, dass ein später festgestellter Mangel bereits zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs vorlag. Dies kann in der Praxis sehr schwierig sein, da Sie die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht untersucht haben.

Auswirkungen auf die Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Gefahrübergang zu laufen. Wenn Sie als Käufer in Annahmeverzug geraten, startet die Frist somit früher, als wenn Sie die Ware tatsächlich erhalten hätten. Dies verkürzt effektiv den Zeitraum, in dem Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen können.

Einschränkung der Gewährleistungsrechte

Im Annahmeverzug sind Ihre Gewährleistungsrechte eingeschränkt. Treten Mängel auf, die nachweislich durch den verzögerten Empfang der Ware entstanden sind, können Sie diese nicht mehr geltend machen. Wenn beispielsweise die bestellte Waschmaschine während des Annahmeverzugs durch unsachgemäße Lagerung beschädigt wird, tragen Sie als Käufer das Risiko.

Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

Beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn Sie als Verbraucher von einem Unternehmer kaufen, gelten besondere Regeln. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, gilt hier für ein Jahr ab Gefahrübergang. Diese Regelung nach § 477 BGB bleibt auch im Annahmeverzug bestehen, verschiebt sich aber auf den Zeitpunkt des Verzugseintritts.

Beachten Sie, dass trotz Annahmeverzugs Ihre grundsätzlichen Gewährleistungsrechte nicht erlöschen. Sie können weiterhin Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung verlangen, sofern Sie nachweisen können, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die praktische Durchsetzung dieser Rechte wird jedoch durch die veränderte Beweislast erschwert.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Annahmeverzug

Definition: Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Käufer einer Sache die ihm angebotene Ware nicht wie vereinbart annimmt (§ 293 BGB). Der Verkäufer kann damit bestimmte Rechte geltend machen, wie beispielsweise Schadensersatz.

Beispiel: Ein Käufer vereinbart, eine Maschine am 10. August abzuholen, erscheint jedoch nicht. Der Verkäufer kann dann den Annahmeverzug geltend machen.

Zusammenhang: In dem beschriebenen Fall tritt Annahmeverzug ein, weil die Käuferin die vereinbarte Vorauszahlung und die Abholung nicht rechtzeitig vorgenommen hat, was später den Gefahrübergang beeinflusst.

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Rücktritt vom Vertrag

Definition: Der Rücktritt vom Vertrag ist das Recht einer Vertragspartei, die beiderseitigen Leistungspflichten aufzuheben, sodass keine weiteren Leistungen mehr erbracht werden müssen (§ 323 BGB).

Beispiel: Ein Käufer stellt einen erheblichen Mangel an der gelieferten Ware fest und erhält keine oder nur unzureichende Nachbesserung durch den Verkäufer. In diesem Fall könnte er vom Vertrag zurücktreten.

Zusammenhang: Im beschriebenen Fall erklärt die Klägerin einen Rücktritt vom Kaufvertrag, den das Gericht jedoch als unbegründet bewertet und deshalb eine Rückabwicklung ablehnt.

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Sachgefahr

Definition: Die Sachgefahr beschreibt das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Sache. Diese Gefahr geht in der Regel mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über (Gefahrübergang).

Beispiel: Wenn ein Käufer in Annahmeverzug gerät, übernimmt er oft auch die Sachgefahr, das heißt, er trägt das Risiko für einen Schaden an der Sache, auch wenn sie sich noch im Besitz des Verkäufers befindet.

Zusammenhang: In dem Fall lag die Sachgefahr aufgrund des Annahmeverzugs bei der Klägerin, noch bevor die Maschine tatsächlich abgeholt wurde.

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Gewährleistungsausschluss

Definition: Ein Gewährleistungsausschluss bedeutet, dass der Verkäufer jegliche Haftung für Mängel der verkauften Sache ausschließt. Dies ist häufig in Kaufverträgen über gebrauchte Waren der Fall, wenn der Käufer dem zustimmt.

Beispiel: Beim Kauf eines gebrauchten Autos schließt der Verkäufer im Vertrag die Gewährleistung für Mängel aus, um keine Haftung nach dem Verkauf zu haben.

Zusammenhang: Im Streitfall wird ein Gewährleistungsausschluss für das Stabbearbeitungscenter vereinbart, was die Möglichkeiten der Klägerin, Mängelansprüche durchzusetzen, einschränkt.

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Schadensersatzanspruch

Definition: Der Schadensersatzanspruch ist das Recht, von einer anderen Person einen Ausgleich für einen erlittenen Schaden zu verlangen, der durch eine Pflichtverletzung verursacht wurde (§§ 280 ff. BGB).

Beispiel: Wenn ein Käufer eine bestellte Maschine nicht rechtzeitig abholt, und der Verkäufer dadurch zusätzliche Lagerkosten hat, könnte er Schadensersatz vom Käufer verlangen.

Zusammenhang: Im gegebenen Fall könnte der Verkäufer, wegen des Annahmeverzugs der Käuferin, einen Schadensersatzanspruch für eventuell entstandene finanzielle Einbußen geltend machen.

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Gefahrübergang

Definition: Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, zu dem die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Ohne besondere Vereinbarungen geschieht dies mit der Übergabe der Sache (§ 446 BGB).

Beispiel: Ein Käufer hat ein Fahrrad gekauft, das während der Lieferung beschädigt wird. Wenn der Gefahrübergang mit der Übergabe an den Transporteur vereinbart wurde, trägt der Käufer das Risiko.

Zusammenhang: Durch den Annahmeverzug im Fall geht die Gefahr vorzeitig auf die Käuferin über, noch bevor sie die Maschine abgeholt hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 433 BGB (Kaufvertrag): Diese Bestimmung regelt die grundlegenden Pflichten aus einem Kaufvertrag, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Ware zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer im Gegenzug die Vergütung schuldet. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph entscheidend, da die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Maschine verlangt, was die Frage der Erfüllung der Kaufpreiszahlung und der Übergabe der Maschine aufwirft.
  • § 440 BGB (Rücktritt bei Mängeln): Dieser Paragraph erlaubt dem Käufer, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Mangel der gekauften Ware vorliegt und der Verkäufer keine Nachbesserung vornimmt. Die Klägerin beruft sich auf diesen Paragraphen, um die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu fordern, da sie einen Mangel (vermuteter Lagerschaden) festgestellt hat.
  • § 275 BGB (Nichtleistungspflichten): Gemäß dieser Vorschrift ist der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Leistung unmöglich ist. In diesem Fall könnte die Beklagte argumentieren, dass sie aufgrund des Mangels kein vollumfängliches Eigentum an der Maschine übergeben hat, was die Frage aufwirft, ob die Klägerin die Kaufpreiszahlung in der Form verlangen kann, wie sie es geplant hatte.
  • § warranty of quality under the BGB (Gewährleistungsrecht): Dieses rechtliche Konzept bezieht sich auf die Pflicht des Verkäufers, für Mängel der Ware Verantwortung zu übernehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen, was die Rechte der Klägerin in Bezug auf den Mangel der Maschine stark einschränkt und daher für den Ausgang des Prozesses von großer Bedeutung ist.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Diese Vorschrift regelt, unter welchen Umständen der Schuldner in Verzug gerät, insbesondere wenn er eine fällige Leistung nicht erbringt. Da die Beklagte die Zahlung der Klägerin nach mehreren Mahnungen nicht verlangt hat und die Zahlung zunächst nicht geleistet wurde, könnte dies relevant sein, um den Verzug der Beklagten bezüglich der Zahlung zu klären und somit die Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung zu stützen.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 67/22 – Urteil vom 24.03.2023


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