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Elternunterhalt – Unterhaltsberechnung an einem Beispiel:

  • Alleinstehende haben einen Selbstbehalt von 1.400 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zzgl. der Hälfte des darüberliegenden Einkommens je nach Einzelfall
  • Verheiratete haben Selbstbehalt von 2.450 € (1.400 € Unterhaltspflichtiger [inkl. 450 € Warmmiete] und 1.050 € Ehegatte [inkl. 350 € Warmmiete]) zzgl. weitere Freibeträge für Kinder

Zur Unterhaltsberechnung wird das sog. „bereinigte Nettoeinkommen“ herangezogen. Von dem jeweiligen Nettoeinkommen werden die bestehenden Belastungen abgezogen. Als Belastungen können z.B. folgende Aufwendungen herangezogen werden: private Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, berufliche Fahrtkosten, krankheitsbedingte Aufwendungen, unter Umständen Kreditkosten, Pflegeversicherung, Werbungskosten etc.

Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen, den Selbstbehalt, so wird von diesem Überschuss in der Regel 50 % zum Unterhalt des Pflegebedürftigen herangezogen.


Beispielrechnung für Alleinstehenden ohne Erhöhung des Selbstbehalts von 1.400 €:

2.000 €

Nettoeinkommen

– 300 €

Belastungen

1.700 €

bereinigtes Nettoeinkommen

– 1.400 €

Selbstbehalt zzgl. Erhöhung im Einzelfall

300 €

hiervon 50 % als Elternunterhalt

150 €

zu zahlender Elternunterhalt

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