Skip to content

Elternunterhalt – Unterhaltsberechnung an einem Beispiel:

  • Alleinstehende haben einen Selbstbehalt von 1.400 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zzgl. der Hälfte des darüberliegenden Einkommens je nach Einzelfall
  • Verheiratete haben Selbstbehalt von 2.450 € (1.400 € Unterhaltspflichtiger [inkl. 450 € Warmmiete] und 1.050 € Ehegatte [inkl. 350 € Warmmiete]) zzgl. weitere Freibeträge für Kinder

Zur Unterhaltsberechnung wird das sog. „bereinigte Nettoeinkommen“ herangezogen. Von dem jeweiligen Nettoeinkommen werden die bestehenden Belastungen abgezogen. Als Belastungen können z.B. folgende Aufwendungen herangezogen werden: private Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, berufliche Fahrtkosten, krankheitsbedingte Aufwendungen, unter Umständen Kreditkosten, Pflegeversicherung, Werbungskosten etc.

Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen, den Selbstbehalt, so wird von diesem Überschuss in der Regel 50 % zum Unterhalt des Pflegebedürftigen herangezogen.


Beispielrechnung für Alleinstehenden ohne Erhöhung des Selbstbehalts von 1.400 €:

2.000 €

Nettoeinkommen

– 300 €

Belastungen

1.700 €

bereinigtes Nettoeinkommen

– 1.400 €

Selbstbehalt zzgl. Erhöhung im Einzelfall

300 €

hiervon 50 % als Elternunterhalt

150 €

zu zahlender Elternunterhalt

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben