- Alleinstehende haben einen Selbstbehalt von 1.400 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zzgl. der Hälfte des darüberliegenden Einkommens je nach Einzelfall
- Verheiratete haben Selbstbehalt von 2.450 € (1.400 € Unterhaltspflichtiger [inkl. 450 € Warmmiete] und 1.050 € Ehegatte [inkl. 350 € Warmmiete]) zzgl. weitere Freibeträge für Kinder
Zur Unterhaltsberechnung wird das sog. „bereinigte Nettoeinkommen“ herangezogen. Von dem jeweiligen Nettoeinkommen werden die bestehenden Belastungen abgezogen. Als Belastungen können z.B. folgende Aufwendungen herangezogen werden: private Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, berufliche Fahrtkosten, krankheitsbedingte Aufwendungen, unter Umständen Kreditkosten, Pflegeversicherung, Werbungskosten etc.
Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen, den Selbstbehalt, so wird von diesem Überschuss in der Regel 50 % zum Unterhalt des Pflegebedürftigen herangezogen.
Beispielrechnung für Alleinstehenden ohne Erhöhung des Selbstbehalts von 1.400 €:
|
2.000 € |
Nettoeinkommen |
|
– 300 € |
Belastungen |
|
1.700 € |
bereinigtes Nettoeinkommen |
|
– 1.400 € |
Selbstbehalt zzgl. Erhöhung im Einzelfall |
|
300 € |
hiervon 50 % als Elternunterhalt |
|
150 € |
zu zahlender Elternunterhalt |
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



