- Alleinstehende haben einen Selbstbehalt von 1.400 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zzgl. der Hälfte des darüberliegenden Einkommens je nach Einzelfall
- Verheiratete haben Selbstbehalt von 2.450 € (1.400 € Unterhaltspflichtiger [inkl. 450 € Warmmiete] und 1.050 € Ehegatte [inkl. 350 € Warmmiete]) zzgl. weitere Freibeträge für Kinder
Zur Unterhaltsberechnung wird das sog. „bereinigte Nettoeinkommen“ herangezogen. Von dem jeweiligen Nettoeinkommen werden die bestehenden Belastungen abgezogen. Als Belastungen können z.B. folgende Aufwendungen herangezogen werden: private Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, berufliche Fahrtkosten, krankheitsbedingte Aufwendungen, unter Umständen Kreditkosten, Pflegeversicherung, Werbungskosten etc.
Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen, den Selbstbehalt, so wird von diesem Überschuss in der Regel 50 % zum Unterhalt des Pflegebedürftigen herangezogen.
Beispielrechnung für Alleinstehenden ohne Erhöhung des Selbstbehalts von 1.400 €:
2.000 € |
Nettoeinkommen |
– 300 € |
Belastungen |
1.700 € |
bereinigtes Nettoeinkommen |
– 1.400 € |
Selbstbehalt zzgl. Erhöhung im Einzelfall |
300 € |
hiervon 50 % als Elternunterhalt |
150 € |
zu zahlender Elternunterhalt |