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Mietwagenkosten Verkehrsunfall – Schwacke-Liste 2006

Amtsgericht Köln

Az: 263 C 422/07

Urteil vom 25.01.2008


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln, Abt. 263 auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2007 für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 836,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 680,10 € seit dem 10.09.2006 und von 156,40 € seit dem 19.08.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewi.esen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 16 % der Klägerin und zu 84 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe. von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen mit Inkassoerlaubnis, nimmt die Beklagte wegen weiterer Mietwagenkosten in zwei Fällen in Anspruch.

Wegen eines Unfalls vom 21.07.2007 nahm der unfallgeschädigte D bei der Beklagten vom 21.07. bis zum 31.07.2007 (11 Tage) ein Mietfahrzeug der Gruppe 3 in Anspruch. Hierfür berechnete die Klägerin Mietwagenkosten in Hohe von insgesamt 1.438,40€, Hierauf zahlte die Beklagte 670,70 €. Der unfallgeschädigte M mietete wegen eines Unfallschadens vom 16.05.2007 bei der Klägerin in der Zeit vom 03.07. .bis zum 06.07.2007 ein Fahrzeug der Gruppe 5. Hierfür wurden ihm 675,06 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte zahlte hierauf 448,00 €. Die Differenzbeträge von 767,70 € und 227,06 €, insgesamt 994,76 €, sind Gegenstand der Klage.

Die Klägerin trägt vor, die von ihr in Rechnung gestellten Tarife seien zur Inanspruchnahme von Mietfahrzeugen durch die Geschädigten erforderlich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 994,76 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 767,70 € seit dem 10.09.2006 und aus 227,06 € seit dem 19.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten seien überhöht.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist wegen 836,50 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Die, Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht weitere Mietwagenkosten ersetzt verlangen, jedoch nur im zuerkannten Umfang.

Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicherem Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, der. ein Ersatzfahrzeug mietet, sich, sofern in der konkreten Situation zumutbar, nach den sich in dem maßgeblichen örtlichen Bereich erhältlichen Tarifen zu erkundigen hat. Er darf insbesondere nicht das erstbeste Angebot annehmen, sondern muss sich „auf den Markt begeben“ und sich ggf. nach anderen, günstigeren Tarifen erkundigen. Verhält er sich dementsprechend, so wird er feststellen, dass es auf dem Markt der Autovermieter neben ihm möglicherweise angebotenen Unfallersatztarifen auch Normaltarife gibt. Das sind unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten für Selbstzahler gebildete Tarife, die – zum Teil erheblich – günstiger als Unfallersatztarife sind. Dementsprechend ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, nach der neueren, den Parteien bekannten Rechtsprechung des BGH zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Für die Ermittlung dieses Normaltarifs bietet dabei die Schwacke-Liste, deren Werte sich aus Erhebungen ergeben, die bei Mietwagenunternehmen im maßgeblichen Postleitzahlenbereich vorgenommen worden sind, eine brauchbare Grundlage.
Abzustellen ist dabei auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarifkombination sowie nach der Schwacke-Liste 2006 der sogenannte Modus-Wert (früher: gewichtiges Mittel); d.h. der Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde. Allerdings ist für den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch einen Unfallgeschädigten auch zu berücksichtigen und anzuerkennen, dass das Unfallersatzgeschäft gegenüber dem normalen. Vermietungsgeschäft eine höhere Kosten- und Risikostruktur aufweist (z. B. vermehrte Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen,. Forderungsausfallrisiko; vgl. im einzelnen hierzu die Ausführungen von Neithart-Kremer, in NZV 2005,171 ff), sodass in Anwendung von § 287 ZPO ein auch pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist. Ein solcher ist auch nach der Rechtsprechung des BGH zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (NZV 2007, 199) erscheint dazu ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif angemessen. Hinzu kommen noch Nebenkosten für Zusatzleistungen, sofern diese im Einzelfall erbracht worden sind und sofern hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt worden ist. Dies sind insbesondere etwa Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, mögliche Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sowie ein Mehraufwand bei Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten. Auch für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste eine brauchbare Grundlage.

Maßgeblich ist dabei hier die Schwacke-Liste 2006 (vgl. hierzu u. a. die Entscheidungen des LG Bonn NZV 2007, 362 und des OLG Karlsruhe VersR 2008,92).

Die streitgegenständlichen Mietwagenkosten -sind demnach wie folgt abzurechnen:

1. Fall D, PLZ-Gebiet 511, Gruppe 3
Wochen preis 459,00 €
Drei-Tagespreis 231,00 €
Ein-Tagespreis 79,00 €
Insgesamt 769,00 €
Zzgl. 20 % 153,80 €
922,80 €

Kaskoversicherung (Wochenpauschale + Drei-Tages-Pauschale + Ein-Tages-Pauschale) 213,00 €
Zusatzfahrer 165,00 €
Zustellkosten 50,00 €
Insgesamt 1.350,80 €
Abzüglich gezahlter 670,70 €
Rest 680,10 €

Fall M, PLZ-Gebiet 503, Gruppe 5
Drei-Tagespreis 255,00 €
Ein-Tagespreis 87,00 €
Insgesamt 342,00 €
Zzgl. 20 % 68,40 €
410,40 €
Kaskoversicherung 84,00 €
Zusatzfahrer 60,00 €
Zustellung 50,00 €
Insgesamt 604,40 €
Abzüglich gezahlter 448,00 €
Rest 156,40 €

Zinsen im zuerkannten Umfang kann die Klägerin gern. §§ 286 ff. BGB verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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