Haftungsfragen bei Erdreichkontamination durch Rasenmähroboter
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Landgericht verhandelt wurde, ging es um die Frage der Haftung für eine Erdreichkontamination, die durch einen Rasenmähroboter verursacht wurde. Der Roboter hatte einen Tankschlauch beschädigt, wodurch Heizöl auf die Rasenfläche des Klägers gelangte und von dort in das Erdreich sickerte. Der Fall wirft interessante Fragen zur Haftung bei unvorhergesehenen Schadensereignissen auf.
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Übersicht:
Haftung des Tankwagenbetreibers
Das Gericht musste die Frage klären, ob der Betreiber des Tankwagens, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, für den Schaden haftbar gemacht werden konnte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da das Gericht der Ansicht war, dass der Schaden nicht auf einen Defekt des Tankwagens oder der Tankanlage zurückzuführen war. Es wurde argumentiert, dass es unverhältnismäßig wäre, von dem Betreiber zu verlangen, alle Teile des Fahrzeugs, auch die weniger gefährlichen, engmaschig zu überwachen.
Rolle des Fahrers
Ein weiterer Aspekt des Falles betraf die Rolle des Fahrers des Tankwagens. Der Fahrer hatte während des zweiten Befüllvorgangs nicht erneut den Anschluss und den Schlauch überprüft. Das Gericht stellte fest, dass dies den Fahrer nicht entlastete, da er zugegeben hatte, dass es während des Befüllvorgangs zu Störungen gekommen war.
Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes
Der Kläger argumentierte, dass die Haftung nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch dann greifen sollte, wenn ein ordnungsgemäßes Tankfahrzeug durch einen Unfall beschädigt wird und sich dadurch die besonderen Gefahren verwirklichen, die von einem Tankfahrzeug ausgehen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fallen muss, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Im vorliegenden Fall war die Beschädigung des Tankschlauchs durch einen Rasenmähroboter nicht eine solche Gefahr.
Bedeutung der „Störung“
Ein weiterer strittiger Punkt war die Bedeutung der „Störung“, die der Fahrer während des Befüllvorgangs bemerkt hatte. Der Kläger argumentierte, dass der Fahrer den Befüllvorgang hätte abbrechen und den Bereich außerhalb des Kellers untersuchen müssen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Pflicht zur Unterbrechung des Befüllvorgangs davon abhängt, ob eine relevante Beeinträchtigung vorlag, und nicht davon, welchen Begriff der Fahrer zur Beschreibung des Phänomens verwendet hat.
Fazit
Insgesamt stellt dieser Fall eine interessante Auseinandersetzung mit der Frage der Haftung bei unvorhergesehenen Schadensereignissen dar. Es zeigt, dass die Anwendung von Haftungsnormen auf ungewöhnliche Situationen eine sorgfältige Prüfung der spezifischen Umstände des Einzelfalls erfordert.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: I-13 U 94/19 – Beschluss vom 15.04.2020
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (7 O 165/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz von den Beklagten zu 1) bis 3). Während der Anlieferung von Heizöl durch den Beklagten zu 3) wurde der Schlauch des Tankwagens der Beklagten zu 2) durch den Rasenmähroboter des Klägers zerschnitten. Infolgedessen gelangte Öl auf die Rasenfläche des Klägers und lief von dort in das Erdreich. Das Heizölfahrzeug ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2019, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen einen der drei Beklagten zu.
Eine Haftung der Beklagten zu 2) nach § 7 Abs. 1 StVG scheide aus, weil sich der streitgegenständliche Vorfall schon nicht bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet habe. Gemessen an den Maßstäben der Einzelfallbetrachtung seien keine Schäden innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zu erwarten gewesen, da schadensstiftend die Beschädigung des Tankschlauchs auf dem Grundstück des Klägers sei. In der Beschädigung des Tankschlauchs durch den Rasenmähroboter habe sich keine spezifische, mit dem Fahrzeug verbundene Gefahr realisiert. Das Fahrzeug sei als bloße Arbeitsmaschine verwendet worden, da sich die Funktion des Fahrzeuges darauf beschränkt habe, den Motor des Kraftfahrzeuges für den Betrieb der Ölpumpe einzusetzen.
Da die Voraussetzungen des § 7 StVG nicht vorlägen, bestünden auch keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) aus § 18 StVG und gegen die Beklagte zu 1) aus § 115 VVG i.V.m. § 7 StVG.
Vertragliche Ansprüche bestünden ebenfalls nicht. Die Beklagte zu 2) habe keine Pflichten aus dem Öllieferungsvertrag verletzt. Auch der Beklagte zu 3) habe keine Pflichten verletzt, die der Beklagten zu 2) nach § 278 BGB zurechenbar wären und kausal zu dem hier geltend gemachten Schaden führten.
Für die vom Kläger behauptete Störung in Form des Abschaltens der Tankanlage und deren Neustart, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Zudem sei nicht erwiesen, dass ein fehlendes Eingreifen des Beklagten zu 3) im Zeitpunkt des Auftretens der Stottergeräusche kausal für den Schaden gewesen sei und dieser vermieden worden wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen trete bei einer Beschädigung des Schlauchs und dem damit verbundenen Abfließen von Öl keine merkliche Störung im Einfüllvorgang auf, sondern es ändere sich lediglich die Strömungsrichtung. Eine Beschädigung des Schlauchs führe weder zu einem Abschalten der Anlage noch zu einem Stottergeräusch, das dem Sachverständigen in diesem Zusammenhang nicht bekannt sei.
Eine Pflichtverletzung könne auch nicht darin gesehen werden, dass sich der Beklagte zu 3) während des zweiten Befüllvorgangs im Keller aufgehalten habe. Der eingetretene Schaden beruhe weder auf einem Defekt des Tankwagens noch auf einem Defekt der Tankanlage. Die Sorgfaltsanforderungen würden überspannt, wenn neben den gefahrträchtigen Betriebsteilen auch die nicht in diesem Maße gefahrträchtigen Teile engmaschig überwacht werden müssten, da dies zu einer Reduzierung der Überwachungsdichte der gefährlicheren Bereiche führen würde. Im Übrigen hätte der Beklagte zu 3) auf dem Weg zu einer Kontrolle des Tankwagens nicht an dem Schlauch vorbeigehen müssen.
Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3) nach § 823 BGB scheide aus, da es an einer schädigenden Handlung fehle, die kausal den eingetretenen Schaden verursacht habe. Auch ein Anspruch aus § 831 BGB gegen die Beklagte zu 2) sei zu verneinen, da dieser eine Haftung des Beklagten zu 3) nach § 823 BGB voraussetzen würde.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger das Ziel einer Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) weiter.
Die Beklagte zu 2) hafte dem Kläger wegen der schuldhaften Verletzung des Vertrages betreffend den Kauf und die Lieferung von Heizöl. Der Beklagte zu 3) habe als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) schuldhaft gegen die Richtlinien zum sicheren Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte verstoßen. Dem Kläger stünden wegen des Vorfalls zudem Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu. Die Beklagte zu 2) hafte dem Kläger wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, die beim Befüllen von Heizöltanks zu beachten seien.
Soweit das Landgericht die Frage der Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 3) offen gelassen habe, liege eine fehlerhafte und unvollständige Tatsachenfeststellung vor. Das Landgericht habe die Aussage des Beklagten zu 3) nicht vollständig und zutreffend gewürdigt. Der Beklagte zu 3) habe eingeräumt, nach dem Freischalten der zweiten Kammer nochmal nach dem Schlauch geguckt zu haben, dann wieder in den Keller gegangen und dort bis zum Ende des weiteren Tankvorgangs geblieben zu sein. Es sei zu einer Störung gekommen und der Kläger habe gefragt, ob die Kammer schon wieder leer sei. Der Beklagte zu 3) habe ausdrücklich bestätigt, während des zweiten Befüllvorgangs nicht noch einmal oben den Anschluss und den Schlauch überprüft zu haben.
Die Ausführungen des Sachverständigen, ihm seien keine Geräuschemissionen in Form von Stottern bekannt, die auf eine Beschädigung des Tankschlauchs oder einen Drehzahlabfall im Motorenbereich zurückzuführen seien, entlaste den Beklagten zu 3) nicht, da dieser zugestanden habe, dass es Störungen gegeben habe.
Der Begriff „Nachstellen“ bedeute, dass der Beklagte zu 3) den ausgeschalteten Tankvorgang mit der Fernbedienung neu gestartet habe, da sich ansonsten im Keller nichts habe nachschalten lassen. Nach der Richtlinie BGl 857 hätte bei einer Störung der Befüllvorgang sofort unterbrochen werden müssen.
Der Kläger behauptet, wenn der Beklagte zu 3) nicht nachgestellt hätte, wäre nur noch die im Schlauch befindliche Füllmenge ab der Pumpe bis zur Schadstelle auslaufen, also weniger als 431l. Diese geringe Menge Öl hätte einfach im Wege der Selbsthilfe ohne Kosten beseitigt werden können.
Der Kläger meint, er habe Ansprüche aus § 7 StVG gegen die Beklagte zu 2) und aus § 18 StVG gegen den Beklagten zu 3). Schließlich bestehe ein Anspruch aus § 115 VVG gegen die Beklagte zu 1).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich der streitgegenständliche Vorfall bei Betrieb des Tankfahrzeugs ereignet. Nach der Rechtsprechung des BGH sei das Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck weit auszulegen. Es komme nicht darauf an, ob der Schaden beim Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeugs entstanden sei. Maßgeblich sei, dass die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren falle, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden sei. Der Halter hafte auch für Gefahren, die von den Entladevorrichtungen und dem Gefahrgut ausgingen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 01.08.2019 (7 O 165/18), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 66.261,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 62.863,43 EUR ab dem 13.03.2018 und weiteren Zinsen aus 3.397,70 EUR ab dem 12.04.2018 zu zahlen und zwar an die A zu Schaden Nr. B einen Betrag in Höhe von 16.099,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.03.2018, den Rest an den Kläger.
Hilfsweise, das erstinstanzliche Urteil und Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei weder fehlerhaft noch unvollständig. Der Beklagte zu 3) habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung keine Störung im Sinne der Richtlinie BGl 857 von 2003 eingeräumt. Die Erläuterung des Begriffes Störung habe geklärt, dass es sich um ein Stottergeräusch gehandelt habe. Sehe man die Störung in der Unterbrechung des Abfüllvorgangs, sei diese Störung unmittelbar behoben, wenn der Befüllvorgang durch das „Nachstellen“ im Keller wieder in Gang gesetzt werden könne.
Die Behauptung des Klägers, mit der „Störung“ sei es zu einer Unterbrechung des Befüllvorgangs gekommen, sei auf keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt und widerspreche der Einlassung des Beklagten zu 3). Es fehle die Darlegung, worin die „Störung“ bestanden haben soll beziehungsweise anhand welcher tatsächlichen Anhaltspunkte der Sachverständige zu Feststellungen kommen sollte. Dass im Zeitpunkt der „Störung“ der Schlauch bereits durch den Mähroboter durchschnitten wurde, habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Eine Haftung nach § 7 StVG scheide aus, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest möglich sein müsse. § 7 StVG erstrecke sich nicht auf alle Gefahren, sondern nur auf solche, die dem Gebrauch beziehungsweise dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zuzuordnen seien. Eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers neben den eigenen Gütern des Klägers reiche nicht aus, da das Grundwasser im Falle des Auslaufens von Öl stets gefährdet sei. Die Beherrschung des Mähroboters liege allein im Verantwortungsbereich des Klägers und bedeute einen atypischen Geschehensablauf, mit dem der Beklagte zu 3) nicht habe zu rechnen brauchen.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 11.02.2020, die trotz der dagegen von Klägerseite mit Schriftsatz vom 09.03.2020 erhobenen Einwendungen die Zurückweisung der Berufung tragen.
Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine abweichende Beurteilung des Falles.
a) Der Kläger meint, der Schaden sei bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Haftung nach § 7 StVG greife auch dann, wenn ein in jeder Hinsicht ordnungsgemäßes Tankfahrzeug erst durch einen Unfall beschädigt werde und sich durch die unfallbedingte Beschädigung die besonderen Gefahren verwirklichten, die von einem Tankfahrzeug ausgehen. Es habe sich die Betriebsgefahr verwirklicht, für die nach dem StVG einzustehen sei. Von dem Pumpsystem und dem Schlauchsystem des Tankfahrzeuges gingen auch Gefahren aus, wenn beide dem Grunde nach in Ordnung seien. Der Tankschlauch könne nicht ordnungsgemäß befestigt oder von einem Unbekannten gelöst worden sein. Im Übrigen sei auch im Fall der Beschädigung eines intakten Öltanks eines Tankfahrzeugs durch einen Auffahrunfall das StVG anzuwenden, obwohl das Fahrzeug vor dem Unfall unbeschädigt gewesen sei.
Bereits in dem Hinweisbeschluss vom 11.02.2020 hat der Senat ausgeführt, eine Haftung nach § 7 StVG setze voraus, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln müsse, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Nach den anzuwendenden Grundsätzen liegt bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung in dem vom Kläger gewählten Beispielsfalls, in dem der Tank eines Tankfahrzeugs im Rahmen eines Auffahrunfalles beschädigt wurde und infolgedessen Öl ins Erdreich lief, eine Realisierung von Gefahren, die sich unmittelbar aus dem Straßenverkehr ergeben, vor.
Dies gilt hingegen nicht für den hier zu entscheidenden Fall. Die Beschädigung des Tankschlauchs durch einen auf einer privaten Rasenfläche unbeaufsichtigt fahrenden Rasenmähroboter und die dadurch erfolgende Kontamination des Erdreichs liegen nicht in dem Gefahrkreis, hinsichtlich derer der Verkehr nach § 7 StVG schadlos gehalten werden soll. Dem Umstand, dass mit Hilfe des Motors Öl durch den Schlauch gepumpt wurde, kommt im Rahmen der Einzelfallbetrachtung der sich auswirkendenden Gefahren eine vergleichsweise geringe Bedeutung zu. Es realisiert sich keine dem Entladevorgang von Öl immanente Gefahr, wie es etwa im Falle einer falschen Befestigung des Tankschlauchs und einem dadurch erfolgten Ölaustritt der Fall wäre. Die Zerstörung des Befüllschlauchs durch einen Roboter stellt keine fahrzeugspezifische Gefahr im Rahmen des Entladevorgangs dar.
b) Der Kläger meint, der durch den Senat vorgenommenen Auslegung des Wortes „Störung“ könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte zu 3) habe die Störung als „Stottergeräusch“ verniedlichen wollen. Es sei jedoch keineswegs unstreitig, dass der Beklagte zu 3) bei früheren Befüllvorgängen vergleichbare Geräusche gehört habe. Der Beklagte zu 3) habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von einer Störung gesprochen, die dazu geführt habe, dass weniger Öl in den Tank gelaufen sei. Die Richtlinie enthalte die klare Anweisung, im Fall einer Störung als erste Maßnahme den Abfüllvorgang zu unterbrechen. Der Beklagte zu 3) sei verpflichtet gewesen, sodann den Kellerraum zu verlassen und nachzusehen, ob die Ursache der Störung außerhalb des Kellerraums liege, nachdem er im Keller keine Unregelmäßigkeiten habe feststellen können. Erst nach der Feststellung, dass auch außerhalb der Kellerraums alles in Ordnung ist, hätte der Beklagte zu 3) den Befüllvorgang fortsetzen dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe entgegen der Auffassung des Senats keine Notwendigkeit bestanden, die Dichtungen und den Tank im Keller zum Ende des Befüllvorgangs hin zu überwachen. Wegen der Notwendigkeit den Tankvorgang sofort zu unterbrechen, komme es auch nicht darauf an, wie viel Zeit zwischen dem Auftreten des Stottergeräusches und dem Ende des Tankvorgangs verstrichen sei. Im Falle der Unterbrechung wäre nur noch die im Schlauch befindliche Menge Öl ausgetreten. Diese hätte einen erheblich geringeren Schaden verursacht.
Die Auffassung des Klägers, die Verwendung des Begriffes „Störung“ durch den Beklagten zu 3) führe zwingend dazu, dass dieser den Befüllvorgang hätte abbrechen und den kompletten Bereich außerhalb des Kellers untersuchen müssen, geht fehl.
Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht aus der in Bezug genommenen Information BGI 857. Es kann im Ergebnis dahinstehen, inwieweit der Beklagte zu 3) schon bei früheren Befüllvorgängen „Stottergeräusche“ wahrnahm und worauf er diese zurückführte. Maßgeblich für die Entscheidung des konkreten Falles ist, ob in Bezug auf die „Störung“ am 16.06.2017 ein Fehlverhalten des Beklagten zu 3) vorlag, das zu dem geltend gemachten Schaden führte.
Ob der Abfüllvorgang durch den Fahrzeugführer zu unterbrechen war, hängt davon ab, ob eine für den Abfüllvorgang relevante Beeinträchtigung vorlag und nicht davon, welchen Begriff der Beklagte zu 3) zur Beschreibung des Phänomens verwendet. Worin die „Störung“ in dem hier zu entscheidenden Fall bestand, ist gerade zwischen den Parteien streitig.
Am Ende des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger behauptet, während des zweiten Tankvorgangs sei es zu einer mehrfachen Unterbrechung der Befüllung und einem jeweiligen Neustart durch den Beklagten zu 3) gekommen. Die Beklagten behaupten hingegen, es habe nur eine Unregelmäßigkeit in Form von sogenannten Stottergeräuschen gegeben, die der Beklagte zu 3) auf einen Drehzahlabfall im Motorenbereich zurückgeführt habe. So hat es auch der Beklagte zu 3) auf die Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung klarstellend erläutert.
Die berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte) enthalten – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt – Hinweise und Empfehlungen für die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet. Die durch den Kläger in Bezug genommene Stelle: „Bei einer Störung ist der Abfüllvorgang sofort zu unterbrechen“ verweist auf Abschnitt 6.4.1 Abs. 5 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF30. Dieser lautet: „Der Befüllvorgang muss beobachtet werden“. Eine Anweisung dahingehend, dass bei laufender Beobachtung durch den Fahrzeugführer jegliche Art von Geräuschentwicklung zu einer Unterbrechung und einer Suche führen muss, ist den Empfehlungen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der jeweilige Befüllvorgang gewissenhaft zu beobachten.
Nach dem Wechsel der Tankkammer konnte der Befüllvorgang fortgeführt werden, bis sich die Anlage selbständig abschaltete, als der Tank voll war. Eine mehrfache Abschaltung der Anlage mit erforderlichem Neustart durch den Fahrzeugführer dürfte als Störung im Sinne der Richtlinie einzuordnen sein. Allerdings ist der Kläger – wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt – für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Es bleibt also nur das „Stottergeräusch“, nach dessen Ursache der Beklagte zu 3) nach Auffassung des Klägers ebenfalls hätte suchen müssen.
Die Ursache des „Stottergeräuschs“ ist ungeklärt. Dass es zu relevanten Auswirkungen auf den Befüllvorgang führte, ist nicht nachgewiesen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte zu 3) auf der Suche nach der Ursache des „Stottergeräuschs“ zum Tankwagen begeben musste, um diesen in Augenschein zu nehmen und im Anschluss auch noch um das Haus herumzugehen, um auf der privaten Rasenfläche des Klägers den Schlauch zu untersuchen. Nur im Falle einer derart umfassenden Prüfung – auch nicht gefahrträchtiger Stellen – hätte der Beklagte jedoch bei Gelegenheit der Suche nach der Geräuschquelle einen – eventuell schon entstanden – Schaden an dem Schlauch feststellen können.
Das „Stottergeräusch“ konnte dem Beklagten zu 3) im Keller keine Anhaltspunkte für die eigentliche Gefahr, die sich in Form des unbeaufsichtigten Mähroboters verwirklichen würde, liefern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen C kann nicht davon ausgegangen werden, dass das vernommene Geräusch mit der Zerstörung des Schlauches in Zusammenhang stand. Es treten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei einer Beschädigung des Befüllschlauchs und dem damit verbundenen Abfließen von Öl keine merklichen Störungen im Einfüllvorgang auf. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ändert sich nur die Strömungsrichtung. Wenn aber das Geräusch nicht in Zusammenhang mit der Zerstörung des Schlauches stand, stand die sogenannte „Störung“ auch nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Kontamination des Erdreichs.
Es fehlt der Zusammenhang zwischen der „Störung“ und dem eingetretenen Schaden. Insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass abgesehen von der Frage, ob eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3) vorliegt, jedenfalls der Kausalzusammenhang zwischen dem Verbleib des Beklagten zu 3) im Kellerraum – trotz der Geräuschentwicklung – und der eingetretenen Verunreinigung des Erdreichs zu verneinen ist. Ursächlich für die Zerstörung des Schlauches war der Mähroboter. Zu welchem Zeitpunkt dieser in Relation zum Auftreten des „Stottergeräuschs“ auf den Schlauch traf, hat der Kläger nicht darlegt.
2. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Es handelt sich um eine Anwendung anerkannter rechtlicher Grundsätze auf den Einzelfall.
3.
Schließlich erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, so dass die Berufung – wie bereits im Beschluss vom 11.02.2020 angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 iVm § 711 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 70.000,00 festgesetzt.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant
- Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist in diesem Fall von zentraler Bedeutung, da es um die Haftpflichtversicherung des Heizölfahrzeugs geht, das bei der Beklagten zu 1) versichert ist. Die Frage ist, ob die Versicherung für den Schaden aufkommen muss, der durch die Kontamination des Erdreichs mit Heizöl entstanden ist. Hierbei spielen insbesondere die Bedingungen der Haftpflichtversicherung und die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Rolle.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das StVG ist relevant, insbesondere § 7 StVG, der die Haftung des Fahrzeughalters regelt. Das Gericht hat entschieden, dass § 7 StVG nicht anwendbar ist, da der Vorfall nicht während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs stattgefunden hat. Der Kläger argumentiert jedoch, dass der Schaden während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs entstanden ist und daher die Haftung nach § 7 StVG greifen sollte.
- Deliktsrecht: Das Deliktsrecht ist relevant, da der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Es geht um die Frage, ob die Beklagten ihre Pflichten verletzt haben und ob diese Pflichtverletzung zu dem Schaden geführt hat. Hierbei spielen insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur unerlaubten Handlung eine Rolle.
- Verkehrssicherungspflicht: Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentraler Aspekt in diesem Fall. Es geht um die Frage, ob die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt haben, insbesondere die Pflichten, die beim Befüllen von Heizöltanks zu beachten sind. Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Deliktsrecht und den speziellen Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten und Situationen.