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Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums

Verwaltungsgericht Saarland, Az.: 10 K 27/10, Urteil vom 16.12.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem 1987 geborenen Kläger wurde am 02.08.2007 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums
Symbolfoto: JanMika/Bigstock

Mit Schreiben vom 30.06.2009 teilte die Zentrale Bußgeldbehörde des Landesverwaltungsamtes Saarlandes dem Beklagten mit, dass der Kläger am 22.01.2009 ein Kraftfahrzeug unter Wirkung berauschender Mittel im Straßenverkehr geführt habe. Der Mitteilung beigefügt war ein Polizeibericht des Verkehrskommissariats D-Stadt vom 04.02.2009, ausweislich dessen der Kläger am 22.01.2009 gegen 21.45 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war, weil er Schlangenlinien gefahren war. Nach dem Inhalt des Polizeiberichts konnte während der Kontrolle im Fahrzeuginnern ein leichter Marihuanageruch festgestellt werden, und wurde beim Kläger ein unbenutzter Joint aufgefunden. Hierzu gab der Kläger an, dass er diesen Joint noch am selben Abend mit einem Freund habe rauchen wollen. Zudem räumte der Kläger gegenüber den Polizeibeamten ein, bereits in der Vergangenheit Marihuana und Spice geraucht zu haben. In dem vom Kläger unterschriebenen Vernehmungsprotokoll vom 22.01.2009 ist weiter festgehalten, dass der Kläger angegeben habe, am 20.01.2009 gegen 19.30 Uhr zwei Joints mit Spice und am 16.01.2009 drei Joints mit Marihuana geraucht zu haben.

Aufgrund der drogenbedingten Auffälligkeiten des Klägers wurde von den Polizeibeamten zudem eine Blutprobe angeordnet und diese auf der Dienststelle der Polizeiinspektion Bous am 22.01.2009 um 21.40 Uhr von einem Arzt entnommen. Der hierzu erstellte ärztliche Untersuchungsbericht vom 22.01.2009 enthält zur Anamnese die Angaben „THC am Freitag, Spice am Vortrag“. Abschließend ist festgehalten, dass eine Testteilnahme vom Kläger abgelehnt wurde und er daher schwer zu beurteilen sei. Nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 06.05.2009 wies die dem Kläger entnommene Blutprobe Werte von 0,004 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,002 mg/l Hydroxy-THC sowie 0,023 mg/l Tetrahydrocannobinol-Carbonsäure auf. Der Beurteilung des Gutachters zufolge sei aufgrund der toxikologischen Untersuchung des Blutes davon auszugehen, dass der Kläger Cannabis aufgenommen habe. Bei Berücksichtigung der Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll sowie der analytischen Ergebnisses habe zum Vorfallszeitpunkt drogenbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen.

Durch Bescheid vom 15.07.2009 entzog der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis, gab ihm zugleich auf, den Führerschein bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe die Anwendung unmittelbaren Zwanges an. Zur Begründung heißt es, nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Bedenken gegen die körperliche oder gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 06.05.2009 sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe. In der Blutprobe des Klägers sei 0,023 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC) festgestellt worden. Da THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar sei, lasse der beim Kläger ermittelte THC-Gehalt darauf schließen, dass er in zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges Cannabis konsumiert habe. Die festgestellte THC-Konzentration spreche für einen fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss. Da gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen somit nicht vorliege, sei die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.08.2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit weiterem Schreiben vom 04.09.2009 geltend machte, die Annahme seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht nachvollziehbar. Allein der festgestellte THC-Gehalt genüge für eine solche Annahme nicht. Dass er bei der gebotenen kritischen Betrachtung nicht dazu in der Lage sei, zwischen Konsum und Fahren zu trennen, ergebe sich weder aus dem Polizeibericht vom 04.02.2009, noch lasse sich dies dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 22.01.2009 oder dem rechtsmedizinischen Kurzgutachten vom 06.05.2009 entnehmen. Der Polizeibericht sei erst 14 Tage nach dem Vorfall vom 22.01.2009 erstellt worden und lasse nicht erkennen, worauf dessen Inhalt gestützt werde. Dies entwerte auch die gutachterliche Beurteilung durch die Rechtsmedizin, die sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der Blutprobe sowie die letztlich unbrauchbaren polizeilichen Feststellungen stütze. Entgegengetreten werde auch dem ärztlichen Untersuchungsbericht des die Blutprobe entnehmenden Arztes. Dieser habe weder weitergehende Untersuchungen durchgeführt noch nach seiner Bereitschaft zu einer Testteilnahme gefragt. Eine solche wäre von ihm auch nicht abgelehnt worden.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.11.2009 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen gewesen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen habe. Der Kläger habe am 22.01.2009 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er Cannabis, ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG, konsumiert habe. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei ein Kraftfahrer, der Cannabis einnehme und hierbei Kraftfahren und Drogenkonsum nicht trenne, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Der ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 06.05.2009 im Blut des Klägers festgestellte Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC)-Gehalt von 0,023 mg/l belege, dass dieser nicht in der Lage sei, hinreichend zwischen dem Konsum von Drogen und dem Fahren eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Von einem fehlenden Trennungsvermögen sei stets auszugehen, wenn bei dem betreffenden Kraftfahrer eine kraftfahreignungsrelevante THC-Konzentration im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgestellt werde. Der hierfür maßgebliche Grenzwert liege bei 2,0 ng/l = 0,002 mg/l vor. Aufgrund des im Blut des Klägers festgestellten THC-Gehalts von 0,023 mg/l sei daher davon auszugehen, dass er mangels Trennungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Dies habe zur Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen sei.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 10.12.2009 zugestellt.

Am 11.10.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen geltend macht, die von dem Beklagten getroffenen Feststellungen rechtfertigten eine Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 04.12.2009 aufzuheben.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 15.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis in der Regel nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Konsum und Fahren zu trennen vermag.

Daran gemessen hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen, hier des zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 so ausdrücklich BVerwG, u. a. Urteile vom 28.04.2010, 3 C 2.10, NJW 2010, 3318, und vom 25.02.2010, 3 C 15.09, Blutalkohol 47, 251, zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss Berücksichtigung finden, dass zum einen nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess des psychoaktiv wirkenden Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum auszugehen ist und daher Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich erscheinen. Zum anderen muss gesehen werden, dass dem Konsument, dem der exakte Wirkungsgrad der konsumierten Betäubungsmittelmenge ohnehin unbekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich ist.

So überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, Blutalkohol 45, 210, und Beschluss vom 27.03.2006, 10 S 2519/05, NJW 2006, 2135.

Insoweit spricht bereits vieles dafür, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des Konsumenten anzunehmen ist. In diesem Fall hat der Betreffende nämlich nach dem bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Dann liegt aber auch die Annahme nahe, dass sich der Betreffende dadurch, dass er sich über das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahreignung infolge des Konsums von Cannabis hinweggesetzt hat, als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat.

Vgl. zuletzt Kammerurteil vom 24.02.2009, 10 K 724/09; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, a. a. O.

Jedenfalls ist aber bei einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges festgestellten THC-Konzentration im Blut von über 2,0 ng/ml von einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss auszugehen und die Annahme gerechtfertigt, dass das notwendige Trennungsvermögen fehlt.

Vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 18.05.2010, 10 L 401/10; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.07.2010, 1 B 192/10, m. w. N.

Davon ausgehend bestehen im Fall des Klägers an dem Fehlen des erforderlichen Trennungsvermögens keine durchgreifenden Zweifel. Ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 06.05.2009 hat die toxikologische Untersuchung der dem Kläger am 22.01.2009 um 21.40 Uhr entnommenen Blutprobe Werte von 0,004 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,002 mg/l Hydroxy-THC sowie 0,023 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure ergeben, und ist bei Berücksichtigung der Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll sowie der analytischen Ergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt auszugehen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 0,004 mg/l = 4 ng/ml im Blut des Klägers ist vielmehr hinreichend belegt, dass der Kläger am 22.01.2009 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat und auch nicht zur Trennung von Cannabiskonsum und Autofahren in der Lage ist. Diese Einschätzung wird entgegen der Annahme des Klägers gerade auch durch die bei der Verkehrskontrolle am 22.01.2009 nach dem Polizeibericht des Verkehrskommissariats D-Stadt vom 04.02.2009 festgestellten körperlichen Auffälligkeiten des Klägers wie wässrig-glänzende sowie unruhige Augen, gerötete Bindehäute, träge Reaktion der Pupillen bei Lichteinfall, schleppender Gang, verwaschene Aussprache, schläfrige Ansprechbarkeit, zittrige Fingerkuppen, flatternde Augenlider bei geschlossenen Augen sowie Vorliegen erheblicher Konzentrationsstörungen und verzögerter Reaktionen gestützt. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass der in Rede stehende Polizeibericht erst 14 Tage nach dem Vorfall vom 22.01.2009 erstellt worden sei und nicht erkennen lasse, worauf dessen Feststellungen gestützt seien, vermag er damit schon deshalb nicht durchzudringen, weil die in Rede stehenden Auffälligkeiten den bereits anlässlich der Verkehrskontrolle am 22.01.2009 schriftlich festgehaltenen polizeilichen Feststellungen zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Klägers ebenso wie auch den in dem ärztlichen Untersuchungsbericht des die Blutprobe entnehmenden Arztes vom 22.01.2009 enthaltenen Befunden weitestgehend entsprechen. Ob der Kläger entgegen der in dem vorgenannten ärztlichen Untersuchungsbericht vom 22.01.2009 enthaltenen Angabe eine Testteilnahme nicht abgelehnt hat, ist im gegebenen Zusammenhang angesichts des eindeutigen Ergebnisses der toxikologischen Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes ohne rechtliche Relevanz.

Im Weiteren ist der Kläger zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. Zwar ergibt sich dies nicht schon mit der erforderlichen Sicherheit aus der in der Blutprobe des Klägers festgestellten Konzentration von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, weil diese ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 06.05.2009 in einem Bereich liegt, der üblicherweise sowohl bei einmaligem als auch bei gelegentlichem Konsum vorgefunden wird. Allerdings hat der Kläger einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum selbst zugestanden, indem er ausweislich des Polizeiberichts des Verkehrskommissariats D-Stadt vom 04.02.2009 ausdrücklich eingeräumt hat, bereits in der Vergangenheit Marihuana und Spice geraucht zu haben, sowie auch anlässlich der ärztlichen Untersuchung am 22.01.2009 gegenüber dem die Blutprobe entnehmenden Arzt, wie dessen ärztlichem Untersuchungsbericht vom selben Tage zu entnehmen ist, angegeben hat, „THC am Freitag, Spice am Vortag“ konsumiert zu haben. Angesichts dieses Zugeständnisses mehrfachen Konsums von Cannabis durch den Kläger bedarf es keines Eingehens auf die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob bereits ein einmalig festgestellter Cannabiskonsum rechtlich ein Fall der „gelegentlichen Einnahme“ ist.

Vgl. etwa VG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2010, 15 E 215/10, zitiert nach juris, mit zahlreichen Nachweisen zum Meinungsstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch den Beklagten als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich in dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2009 ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe keinen rechtlichen Bedenken.

Die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 15.07.2009 war die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins entsprechend § 18 Abs. 1 SVwVG vollstreckbar, so dass der Beklagte ein Zwangsmittel androhen konnte. Auch im Übrigen ist die Androhung des unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 19, 22, 22a, 22b SVwVG rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG entsprechend der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000,– Euro festgesetzt.

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