Verwaltungsgericht Düsseldorf
Az.: 14 L 223/13
Beschluss vom 21.02.2013
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Verkehrszentralregister ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem sich zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (14 K 863/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.12.2012 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 00.03.1956 geborene Antragsteller ist im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C, C1, C1E, CE, M, L und T/S.
Beim Antragsteller sind die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten punkterelevanten Ereignisse vorgefallen. Die Spalte „Punkte insg.“ gibt den vom Gericht errechneten Gesamtpunktestand wieder. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Lfd. Nr. |
Datum/ Tattag |
Ereignis |
Rechts-/ Bestandskraft |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
1. |
18.09.2000 |
OWi Geschwindigkeit |
12.12.2000 |
12.12.2005 |
1 |
1 |
2. |
10.01.2001 |
OWi Geschwindigkeit |
27.02.2001 |
27.02.2006 |
1 |
2 |
3. |
17.01.2002 |
OWi Alkohol (§ 24a StVG) |
14.03.2002 |
17.09.2009 |
4 |
6 |
4. |
13.08.2002 |
OWi Mindestabstand |
28.09.2002 |
28.09.2007 |
3 |
9 |
5. |
01.11.2002 |
OWi Geschwindigkeit |
05.02.2003 |
05.02.2008 |
3 |
12 |
6. |
25.03.2003 |
Verwarnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG) |
||||
7. |
13.02.2004 |
OWi Rotlichtverstoß |
17.09.2004 |
17.09.2009 |
3 |
15 |
8. |
17.01.2005 |
Anordnung Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG), zugestellt: 19.01.2005 |
||||
9. |
23.06.2005 |
OWi Geschwindigkeit |
07.09.2005 |
07.09.2010 |
1 |
16 |
10. |
25.06.2005 |
Vorlage Teilnahmebescheinigung Aufbauseminar |
||||
11. |
12.12.2005 |
Tilgung lfd. Nr. 1 |
-1 |
15 |
||
12. |
27.02.2006 |
Tilgung lfd. Nr. 2 |
-1 |
14 |
||
13. |
25.07.2007 |
OWi Unterlassene Sicherheitsprüfung |
15.11.2007 |
15.11.2012 |
1 |
15 |
14. |
28.09.2007 |
Tilgung lfd. Nr. 4 |
-3 |
12 |
||
15. |
05.02.2008 |
Tilgung lfd. Nr. 5 |
-3 |
9 |
||
16. |
22.07.2008 |
OWi Geschwindigkeit |
01.11.2008 |
3 |
12 |
|
17. |
11.12.2008 |
OWi Geschwindigkeit |
08.08.2009 |
3 |
15 |
|
18. |
23.12.2008 |
Verwarnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG), zugestellt: 30.12.2008 |
||||
19. |
13.01.2009 |
OWi Geschwindigkeit |
22.05.2009 |
1 |
16 |
|
20. |
19.06.2009 |
OWi nicht ausreichende Reifenprofiltiefe |
27.08.2009 |
3 |
19 |
|
21. |
§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG |
17 |
||||
22. |
23.07.2009 |
OWi Geschwindigkeit |
20.10.2009 |
1 |
18 |
|
23. |
§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG |
17 |
||||
24. |
17.09.2009 |
Tilgung lfd. Nr. 7 |
-3 |
14 |
||
25. |
17.09.2009 |
Tilgung lfd. Nr. 3 |
-4 |
10 |
||
26. |
02.10.2009 |
Verwarnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG), zugestellt: 09.10.2009 |
||||
27. |
28.01.2010 |
OWi Mobil-/ Autotelefon |
13.05.2010 |
1 |
11 |
|
28. |
17.06.2010 |
Verwarnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG), zugestellt: 24.06.2010 |
||||
29. |
30.06.2010 |
OWi Mindestabstand |
19.08.2010 |
3 |
14 |
|
30. |
07.09.2010 |
Tilgung lfd. Nr. 9 |
-1 |
13 |
||
31. |
15.04.2012 |
OWi Parkverstoß |
28.06.2012 |
1 |
14 |
|
32. |
20.06.2012 |
OWi Geschwindigkeit |
02.11.2012 |
3 |
17 |
|
33. |
02.08.2012 |
OWi Geschwindigkeit |
02.11.2012 |
1 |
18 |
|
34. |
§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG |
17 |
||||
35. |
15.11.2012 |
Tilgung lfd. Nr. 13 |
-1 |
16 |
||
36. |
06.12.2012 |
Anhörung, zugestellt: 12.12.2012 |
||||
37. |
28.12.2012 |
Entziehung Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG), zugestellt: 05.01.2013 |
||||
37. |
31.01.2013 |
Klage und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz |
Die seinerzeit zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Kreises I sprach gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.03.2003 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Zugleich wies sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller keinen Gebrauch.
Mit Bescheid vom 17.01.2005, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 19.01.2005, ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises I gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis spätestens zum 18.04.2005 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG an. Sie informierte den Antragsteller zudem, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme oder sich für ihn nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar 18 oder mehr Punkte ergäben. Ferner wies sie auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und den hiermit verbundenen Punktabzug hin.
Der Antragsteller legte der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises I unter dem 25.06.2005 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG vor.
Mit Schreiben vom 23.12.2008, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 30.12.2008, sprach die nach einem Wohnsitzwechsel des Antragstellers nunmehr zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Kreises N gegenüber dem Antragsteller erneut eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG aus. Zugleich wies sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin.
Unter dem 02.10.2009, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 09.10.2009, wurde der Antragsteller nach einem weiteren Wohnsitzwechsel von der Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Hierbei ging die Antragsgegnerin davon aus, dass zulasten des Antragstellers insgesamt 12 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien.
Durch Schreiben vom 17.06.2010, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 24.06.2010, wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG verwarnt. Im Verkehrszentralregister seien insgesamt 14 Punkte zulasten des Antragstellers eingetragen. Da er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe, sei er zu verwarnen. Zugleich wies sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hin und teilte mit, dass bei Erreichen von 18 Punkten mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen sei.
Unter dem 06.12.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 12.12.2012, wurde der Antragsteller schriftlich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört.
Mit Ordnungsverfügung vom 28.12.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 05.01.2013, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis. Sie wies ihn darauf hin, dass eine Klage gegen die Verfügung gemäß § 4 Abs. 7 StVG keine aufschiebende Wirkung habe und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht bis zum 11.01.2013 nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zulasten des Antragstellers seien 20 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Es sei daher von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
Der Antragsteller hat am 31.01.2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei selbstständiger Transportunternehmer und daher zwingend auf die Fahrerlaubnis der Klasse 2 bzw. C, CE angewiesen. Er sei finanziell nicht in der Lage einen weiteren Fahrer einzustellen. Sofern ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde müsse er sein Unternehmen schließen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (14 K 863/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.12.2012 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.
Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihrer Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, der Antragsteller habe trotz mehrfachen Ergreifens der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG wiederholt gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Bei Erreichen eines Punktestandes von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister sei die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers erwiesen. Hinsichtlich der Entziehung sei ihr kein Ermessen eingeräumt. Die Nichteignung beziehe sich auf alle Fahrerlaubnisklassen. Ausnahmen seien nicht möglich.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Da im Hauptsacheverfahren eine auf die Fahrerlaubnisklassen C und CE beschränkte Anfechtung der Entziehungsverfügung nicht in Betracht kommt, vielmehr die Ordnungsverfügung – soweit sie die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft – nur insgesamt angefochten werden kann, ist das Klagebegehren der Hauptsache – zumal nach entsprechender Klarstellung des Antrages im Eilverfahren – dahingehend auszulegen, dass die Ordnungsverfügung, soweit diese die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, insgesamt angegriffen werden soll.
Der statthafte Antrag ist zulässig, denn der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
vgl. hierzu VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 – 1 K 1110/05 –, Rn. 34 ff. juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17.09.2012 – Au 7 S 12.1083 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2012 – 6 L 1155/12 –; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 47 FeV, Rn. 13,
für die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins, denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Behörde die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet hat oder die aufschiebende Wirkung – wie im Falle des § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG – kraft Gesetzes entfällt. Der Entfall der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW).
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich Erfolg haben. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 28.12.2012 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem sich zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2012 – 3 B 5.12 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 21.07 –, Rn. 9 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2012 – 16 B 1116/12 –, Rn. 3, juris.
Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2012 – 16 B 1116/12 –, Rn. 5 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2011 – 16 B 1500/11 –.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sind nicht erfüllt, denn der Antragsteller hat die erforderliche Schwelle von 18 Punkten nicht erreicht. Nach der oben unter Ziffer I. der Gründe ersichtlichen tabellarischen Auflistung hat sich für den Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von 18 Punkten im Verkehrszentralregister bislang nicht ergeben.
Die korrekte Punkteberechnung ergibt sich aus Folgendem:
Der Antragsteller hat am 18.09.2000 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt), am 10.01.2001 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt), am 17.01.2002 (Ordnungswidrigkeit: vier Punkte), am 13.08.2002 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) sowie am 01.11.2002 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) insgesamt fünf Verkehrszuwiderhandlungen begangen, die rechtskräftig geahndet wurden und mit insgesamt 12 Punkten zu bewerten waren. Daraufhin hat die seinerzeit zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Kreises I den Antragsteller zu Recht unter dem 25.03.2003 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt, weil sich zu diesem Zeitpunkt acht, aber nicht mehr als 13 Punkte zu Lasten des Antragstellers ergeben haben.
In der Folgezeit erhöhte sich der Punktestand des Antragstellers durch die am 13.02.2004 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) begangene Verkehrszuwiderhandlung auf insgesamt 15 Punkte. Daraufhin hat die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises I mit Bescheid vom 17.01.2005 (zugestellt am 19.01.2005) die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Die Maßnahme war geboten weil sich zu diesem Zeitpunkt 14, aber nicht mehr als 17 Punkte zu Lasten des Antragstellers ergaben.
Durch die am 23.06.2005 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) begangene Verkehrszuwiderhandlung erhöhte sich der Punktestand des Antragstellers sodann auf 16 Punkte. Infolge der Tilgungen der Verkehrszuwiderhandlungen vom 18.09.2000 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) und 10.01.2001 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) durch Ablauf der fünfjährigen absoluten Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG reduzierte sich der Punktestand auf insgesamt 14 Punkte. Eine Erhöhung des Punktestandes auf 15 Punkte trat wiederum durch die Verkehrszuwiderhandlung vom 25.07.2007 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) ein. Auf diese Erhöhung des Punktestandes folgte eine Reduktion des Punktestandes auf neun Punkte infolge der Tilgungen der Verkehrszuwiderhandlungen vom 13.08.2002 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) und 01.11.2002 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) durch Ablauf der fünfjährigen absoluten Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG. Durch die am 22.07.2008 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte), am 11.12.2008 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) und am 13.01.2009 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) begangenen Verkehrszuwiderhandlungen erhöhte sich der Punktestand des Antragstellers auf 16 Punkte.
Mit der am 19.06.2009 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) begangenen Verkehrszuwiderhandlung trat sodann eine rechnerische Erhöhung des Punktestandes auf 19 Punkte ein. Dieser Punktestand war jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren. Denn gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG wird der Punktestand kraft Gesetzes auf 17 reduziert, wenn der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat. Dabei ist für das Erreichen der Schwelle von 18 Punkten auch im Rahmen von § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG das sog. Tattagprinzip und nicht das Rechtskraftprinzip anzuwenden. Maßgeblich ist demnach der Tattag, unabhängig von der Bestands- oder Rechtskraft der ahndenden Entscheidung. Voraussetzung ist allein, dass die Tat zu irgendeinem Zeitpunkt bestands- bzw. rechtskräftig geahndet wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 3.07 –, Rn. 33, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVG, Rn. 24 m.w.N.
Damit soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmesystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 3.07 –, Rn. 33, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2012 – 6 L 1155/12 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010 – 14 K 2911/09 –, Rn. 31, juris.
Zwar hatte die seinerzeit zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Kreises I gegenüber dem Antragsteller bereits am 17.01.2005 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, welches der Antragsteller ausweislich der Teilnahmebescheinigung vom 25.06.2005 auch absolviert hat. Allerdings sind nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG die jeweils vorgesehenen Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber infolge zwischenzeitlicher Reduzierung aufgrund von Tilgung und erneuten Anstiegs wiederholt den in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG genannten Punktestand erreicht, mithin die untere Grenze – 8 bzw. 14 Punkte – erneut überschritten wird.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2003 – 19 B 337/03 –, Rn. 9 ff., juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVG, Rn. 40, m.w.N..
Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene „nur“ nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG zu verwarnen ist und ein Abbau von Punkten nicht mehr erreicht werden kann. Der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG kommt ebenso wie den übrigen von der Fahrerlaubnisbehörde zu ergreifenden Maßnahmen eine Warn- und Appellfunktion zu.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2007 – 16 B 2174/06 –, Rn. 37 ff., juris.
So liegt der Fall hier. Infolge der Tilgung der Verkehrszuwiderhandlungen vom 13.08.2002 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) und 01.11.2002 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) fiel der Punktestand des Antragstellers von 15 auf neun Punkte. Die Verkehrszuwiderhandlungen vom 22.07.2008 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) und 11.12.2008 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) bewirkten wiederum einen Anstieg auf 15 Punkte, so dass sich hiermit erneut 14 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergeben haben. Es hätte damit, um die gesetzlich angeordnete Reduktion des Punktestandes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG bei Erreichen der Schwelle von 18 Punkten durch die Verkehrszuwiderhandlung vom 19.06.2009 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) zu vermeiden, zwingend einer vorherigen Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG bedurft, weil der Antragsteller bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte. Diese Verwarnung ist im Zeitpunkt des Erreichens von 19 Punkten durch die Tat vom 19.06.2009 noch nicht ausgesprochen worden, so dass kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG eine Reduktion des Punktestandes auf 17 Punkte erfolgte. Gleiches gilt für das neuerliche Erreichen eines Punktestandes von 18 Punkten durch die Verkehrszuwiderhandlung vom 23.07.2009 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt), weil auch zu diesem Zeitpunkt eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG noch nicht ausgesprochen war. Auch dieser rechnerische Punktestand von 18 Punkten war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG mithin auf 17 Punkte zu reduzieren.
Hiervon ausgehend erfolgte eine weitere Reduktion des Punktestandes von 17 auf 14 Punkte infolge der Tilgung der Verkehrszuwiderhandlung vom 13.02.2004 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) durch Ablauf der fünfjährigen absoluten Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG. Die Tilgung dieser Ordnungswidrigkeit bewirkte gemäß § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG auch eine Tilgung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vom 17.01.2002 (vier Punkte). Denn nach § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG wird bei der Tilgung einer Eintragung– hier: Ordnungswidrigkeit vom 13.02.2004 – auch die Eintragung – hier: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vom 17.01.2002 – getilgt, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war. Dies war hier der Fall, weil die grundsätzlich zweijährige Tilgungsfrist der Tat vom 17.01.2002 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG nur noch durch die Ordnungswidrigkeit vom 13.02.2004 gehemmt wurde. Der Punktestand des Antragstellers reduzierte sich demgemäß auf 10 Punkte.
Eine Erhöhung des Punktestandes auf 11 Punkte erfolgte durch die Verkehrszuwiderhandlung vom 28.01.2010 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt).
Nachfolgend sprach die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller unter dem 17.06.2010 eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG aus. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Verwarnung bei Vorliegen eines Punktestandes von nur 11 Punkten überhaupt rechtmäßig ausgesprochen werden konnte. Denn die Maßnahmen der zweiten Stufe sind grundsätzlich nur dann zu ergreifen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben, was vorliegend bei einem Punktestand von 11 Punkten nicht der Fall war.
Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn nach dem Ausspruch der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG am 17.06.2010 erhöhte sich der Punktestand durch die Verkehrszuwiderhandlung vom 30.06.2010 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) auf 14 Punkte, reduzierte sich infolge der Tilgung der Verkehrszuwiderhandlung vom 23.06.2005 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) durch Ablauf der fünfjährigen absoluten Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG am 07.09.2010 wiederum auf 13 Punkte und erhöhte sich sodann erneut durch die Verkehrszuwiderhandlung vom 15.04.2012 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) auf 14 Punkte. Aufgrund dieses Anstiegs von 13 auf 14 Punkte ergaben sich mithin erneut 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, abermals eine Maßnahme der zweiten Stufe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zu ergreifen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2003 – 19 B 337/03 –, Rn. 9 ff., juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVG, Rn. 40, m.w.N.,
was indes bis heute nicht geschehen ist. Durch die Verkehrszuwiderhandlung vom 20.06.2012 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) trat eine Erhöhung des Punktestandes auf 17 Punkte ein. Die weitere Verkehrszuwiderhandlung vom 02.08.2012 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) führte lediglich zu einer rechnerischen Erhöhung des Punktestandes auf 18 Punkte. Dieser Punktestand war jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren, weil die Antragsgegnerin – wie ausgeführt – eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht erneut ergriffen hat. Die Tilgung der Verkehrszuwiderhandlung vom 25.07.2007 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) führte letztlich zu einem Punktestand von 16 Punkten.
Die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erforderliche Schwelle von 18 Punkten hat der Antragsteller somit nicht erreicht, so dass sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtswidrig erweist. Auf die weiteren Einwände des Antragstellers kommt es daher nicht mehr an.
Die Anordnung der Führerscheinabgabe ist damit ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe setzt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV eine rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis voraus, an der es nach den vorstehenden Ausführungen fehlt.
Auch die Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) offensichtlich rechtswidrig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln des § 57 VwVG NRW nur durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die vom Antragsteller gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhobene Klage hat aufgrund der hier ausgesprochenen Anordnung aufschiebende Wirkung und kann daher nicht Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris,
grundsätzlich mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. Sofern eine berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen ist, führt dies zu einer Verdopplung des Auffangstreitwertes.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2009 – 16 E 550/09 –, Rn. 2, juris.
Dies ist beim Antragsteller der Fall. Er ist selbstständiger Transportunternehmer und damit als Berufskraftfahrer in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der verdoppelte Auffangstreitwert wiederum um die Hälfte.