OVG NRW
Az: 16 A 1532/11
Beschluss vom 11.11.2011
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Mai 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht vorliegen.
Der Kläger trägt zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel vor, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass er kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt habe; insofern lägen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, namentlich des Buchst. a, nicht vor. Es reiche nicht aus, dass er wie behauptet nach häuslichem Alkoholkonsum von der Polizei auf dem Sofa angetroffen worden sei. Mit diesen Darlegungen geht der Kläger daran vorbei, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht auf der Annahme einer Trunkenheitsfahrt beruhte, sondern – unter anderem – auf einer sich aus mehreren Mitteilungen der Polizei ergebenden Suchtproblematik. Da im Falle der schon im Vorfeld der Begutachtungsanordnung im Raum stehenden und durch das amtsärztliche Gutachten bestätigten Alkoholabhängigkeit des Klägers dessen Fahrungeeignetheit feststeht (vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es – wie bei der Annahme von Alkoholmissbrauch – auf das Unvermögen ankommt, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV), vermag der Kläger keinen rechtlichen Mangel der Begutachtungsaufforderung darzutun. Auch die weitere Darlegung, das Gutachten selbst sei anzuzweifeln, weil ein Alkoholmissbrauch erst bei „regelmäßigem hohem Alkoholkonsum mit Überschreitung hoher BAK-Werte“ angenommen werden könne, liegt neben der Sache, weil in dem Gutachten der Amtsärztin lediglich die rein medizinische Frage der Alkoholabhängigkeit des Klägers geprüft und unter Auswertung diverser Entlassungsberichte überzeugend bejaht worden ist.
Hinsichtlich der vom Kläger im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob ein zu Unrecht gefordertes, aber gleichwohl erstelltes und der Fahrerlaubnisbehörde zugänglich gemachtes Fahreignungsgutachten verwertet werden darf, ist die vom Kläger vermisste Klärung bereits durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69.81 -, juris, Rn. 20 (= BVerwGE 65, 157 = NJW 1982, 2885 = VRS 63 Ä1982Ü, 223), sowie Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14.96 -, juris, Rn. 3 (= NZV 1996, 332 = DAR 1996, 329 = VRS 92 Ä1997Ü, 157) und auch des erkennenden Gerichts vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 – 16 B 1464/09 – und vom 2. August 2010 – 16 B 692/10 – herbeigeführt worden. Neue rechtliche oder tatsächliche Aspekte, wegen derer die genannte Frage erneut aufgeworfen werden muss, sind vom Kläger nicht genannt worden. Ob sich an der grundsätzlichen Verwertbarkeit rechtswidrig angeordneter Gutachten dann etwas ändert, wenn der Rechtsfehler evident ist, muss nicht geklärt werden, weil der Kläger eine solche Evidenz nicht darlegt.
Die vom Kläger angeführten Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger verdeutlicht zum einen nicht, inwieweit angesichts des eine aktuelle Alkoholabhängigkeit des Klägers eindeutig bejahenden amtsärztlichen Gutachtens noch ein weiterer Klärungsbedarf bestanden haben sollte. Zum anderen wird nicht ersichtlich, warum im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens (26. Juli 2010) bzw. dem Datum des letzten darin genannten Entlassungsberichts mit der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (Februar 2010) und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine gerichtliche Beweiserhebung erforderlich geworden sein könnte. Denn maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung und nicht etwa der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 -, juris, Rn. 9 (= BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 = DAR 1996, 70) und Beschluss vom 22. Januar 2001 – 3 B 144.00 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 – 16 B 1093/05 -, juris, Rn. 5 f. (= VRS 111 Ä2006Ü, 230 = DAR 2007,164) und vom 28. Oktober 2009 – 16 A 2586/08 -.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten ist am 29. Juli 2010 und damit nur wenige Tage nach der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erlassen worden, und auch der letzte im Gutachten genannte Entlassungsbericht lag zu diesem Zeitpunkt erst etwa fünf Monate zurück; daher sprach nichts für einen aktuellen weiteren Ermittlungsbedarf im erstinstanzlichen Klageverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).