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Fahrverbot – Absehen hiervon bei Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Oberlandesgericht Hamm

Az: 3 Ss OWi 325/06

Beschluss vom 20.07.2006


Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 3. Februar 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 07. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Essen hat die Betroffene durch Urteil vom 3. Februar 2006 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 3 Ziffer 1, 49 Abs. 1 Ziffer 3 StVO) zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt.

Zum Tatvorwurf hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:

„Am 07.09.2005 gegen 23.10 Uhr befuhr die Betroffene mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die Bredeneyer Straße in Essen. In Höhe „Löwental“ fuhr sie mit einer Geschwindigkeit von zumindest 92 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 60 km/h betrug. Zumindest aus grober Nachlässigkeit heraus ist der Betroffenen entgangen, dass sie aufgrund der Geschwindigkeitsregelung nur 60 km/h hätte fahren dürfen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses der Betroffenen, des verlesenen Eichscheins und Messprotokolls sowie der in Augenscheinnahme des Lichtbildes Blatt 5 der Akten.

Die Betroffene hat sowohl ihre Fahrereigenschaft als auch die Geschwindigkeitsübertretung eingeräumt. Insoweit sieht sich das Gericht auch bestätigt durch das in Augenschein genommene Lichtbild, das für das Gericht unzweifelhaft die Betroffene wiedergab. Ausweislich des Messprotokolls wurde im Wege des Radarmessverfahrens mittels eines gültig geeichten Bedienungsgerätes eine Geschwindigkeit von 95 km/h gemessen. Unter Berücksichtigung einer Messtoleranz ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 92 km/h. Die Betroffene hat sich dahin gehend eingelassen, dass sie davon ausgegangen sei, dass an der Örtlichkeit eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt sei. Es sei nachts und dunkel gewesen, sie habe Gas gegeben und auf die Geschwindigkeit nicht geachtet. Die Einlassung der Betroffenen ist nicht zu widerlegen, so dass der Betroffenen lediglich eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden kann.“

Von der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung hat das Gericht unter Verdoppelung der Regelgeldbuße auf 200,00 Euro abgesehen. Hierzu hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

„Von der Verhängung des Regelfahrverbotes kann abgesehen werden, wenn entweder die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift des Regelfahrverbotes darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die Anordnung für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Randnummer 18). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme würde ein Fahrverbot für die Betroffene eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung der Betroffenen, die durch deren Verteidiger und Sozius Rechtsanwalt Dr. G bestätigt wurde. Danach habe die Betroffene im Umkreis von 250 bis 300 km zur Berufsausübung überregionale und auswärtige Besprechungs- und Gerichtstermine wahrzunehmen. Auf diese Mandate sei die Betroffene, alleinerziehende Mutter, dringend angewiesen. Die Beschäftigung eines Chauffeurs sowie die Inanspruchnahme von Urlaub in den nächsten 4 Monaten sei wirtschaftlich nicht machbar. Bei dieser Sachlage hält das Gericht angesichts der geringfügigen Überschreitung der für das Fahrverbot relevanten Geschwindigkeitsgrenze ein Fahrverbot für unverhältnismäßig.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie ist ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der örtlichen Staatsanwaltschaft mit näheren Ausführungen beigetreten.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Essen.

1.
Soweit das Amtsgericht die Betroffene lediglich wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt hat, begegnet dies angesichts ihrer Einlassung bereits erheblichen Bedenken. Da die Betroffene sich nach den Feststellungen des Gerichts dahingehend eingelassen hat, sie sei davon ausgegangen, dass an der Örtlichkeit eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt sei, es sei nachts dunkel gewesen, sie habe Gas gegeben und auf die Geschwindigkeit nicht geachtet, hätte sich das Gericht auch damit auseinander setzen müssen, ob die Betroffene nicht mit bedingtem Vorsatz die Geschwindigkeit überschritten hat. Bedingt vorsätzliches Handeln kommt hier insbesondere deshalb in Betracht, weil die Betroffene nach eigenen Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die örtlichen Gegebenheiten bestens kennt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 04.03.2004 – 3 Ss OWi 769/03; 04.07.2002 – 3 Ss OWi 339/02; 06.06.2000 – 3 Ss OWi 237/00, 20.03.1997 – 3 Ss OWi 52/97).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 – 3 Ss OWi 769/03; 11.05.2004 – 3 Ss OWi 239/04; 26.02.2002 – 3 Ss OWi 1065/01; 14.02.2005 – 3 Ss OWi 604/04, BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rz. 25 m.w.N.).

Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 – 3 Ss OWi 769/03; OLG Hamm NZV 1996, 118). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 – 3 Ss OWi 769/03 und 11.05.2004 – 3 Ss OWi 239/04; Hentschel, a.a.O., § 25 StVG, Rz. 26).

Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Die Angaben des angefochtenen Urteils, dass die Betroffene – die nach den Ausführungen des Rubrums von Beruf Rechtsanwältin ist – im Umkreis von 250 bis 300 km überregionale und auswärtige Besprechungs- und Gerichtstermine wahrzunehmen habe, ist hierzu nicht ausreichend. Insoweit fehlt es an detaillierten Feststellungen dazu, wie sich diese Mandatswahrnehmungen im Einzelnen darstellen, an wie vielen Tagen wöchentlich bzw. im Monat sie zu erwarten stehen und ob nicht bei überregionalen Terminen die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel – wenn auch unter Inkaufnahme erheblicher Zeitverluste – möglich ist. Soweit das angefochtene Urteil im Übrigen ausführt, dass die Beschäftigung eines Chauffeurs sowie die Inanspruchnahme von Urlaub in den nächsten vier Monaten wirtschaftlich nicht machbar sei, genügt dies ebenfalls nicht den dargelegten Anforderungen. Die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von Taxen im Übrigen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während unabdinglicher Fahrten mit größeren Entfernungen insbesondere in der Kombination dieser Maßnahmen ist weder erörtert noch erwogen worden. Dass die beiden zuletzt genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Betroffenen hier ausscheiden, lässt sich dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht hinreichend entnehmen. Grundsätzlich sind die beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge des angeordneten Fahrverbotes, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, und die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers mit den hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen zumutbar. Insoweit muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143; KG Beschluss vom 10.12.2003 – 2 Ss 210/03 – 3 Ws (B) 500/03, www.strafverteidiger-berlin.de; OLG Hamm Beschluss vom 21.10.2005 – 3 Ss OWi 517/05). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von nur einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.04.2004 – 3 Ss OWi 679/04). Maßnahmen der vorgenannten Art unter Einschluss einer Kreditaufnahme sind, wenn der Betroffene, wie es hier durch das Amtsgericht festgestellt worden ist, über ein geregeltes Einkommen verfügt, auch regelmäßig als zumutbar anzusehen.

Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.

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