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Fahrzeugbrand wegen Überfüllung des Ölvorratsbehälters

Autowerkstatt muss für Fahrzeugbrand zahlen

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Autowerkstatt für einen Fahrzeugbrand haftet und den Kläger entschädigen muss. Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug in Begleitung seines Sohnes die Autowerkstatt aufgesucht, um die Ölwanne austauschen zu lassen. Dabei wurde das alte Motoröl abgelassen und später mit neuen Öldosen wieder aufgefüllt. Der genaue Ölstand ist zwischen den Parteien umstritten. Nach Abschluss der Arbeiten brannte das Fahrzeug auf der Autobahn vollständig aus. Der Kläger behauptete, dass die Mitarbeiter der Autowerkstatt den Ölvorratsbehälter überfüllt hätten. Das Landgericht Koblenz folgte dieser Darstellung und verurteilte die Autowerkstatt zur Zahlung von 142.152 € plus Zinsen sowie den vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Beklagte legte Berufung ein und es wurde Beweis erhoben.

Die Berufung des Beklagten in einem Brandfall wurde abgelehnt. Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Brand nicht auf eine Überfüllung des Ölvorratsbehälters durch seine Mitarbeiter zurückzuführen ist. Die Beweislast liegt normalerweise beim Gläubiger, aber in diesem Fall liegt die Beweislast bei dem Beklagten, da die Schadensursache nur aus seinem Bereich stammen konnte. Ein Sachverständiger hat gezeigt, dass das ausgelaufene Öl auf den Auspuffkrümmer getropft ist und einen Brand verursacht hat. Es gab keine anderen möglichen Ursachen, wie einen geplatzten Ölschlauch oder einen elektrischen Kurzschluss. Der Sachverständige war glaubwürdig und der Beklagte hatte keine substantiellen Einwendungen gegen seine Aussage. Die einzige Brandursache war also eine Überfüllung des Ölvorratsbehälters, die aus der Verantwortung des Beklagten stammt. […]

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1607/21 – Urteil vom 01.08.2022

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 09.08.2021, Aktenzeichen 15 O 130/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahren einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Beklagte zu tragen.

III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Koblenz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger und/oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Am 09.08.2013 suchte der Kläger mit einem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug des Typs … in Begleitung seines Sohnes, des Zeugen …[A], die von dem Beklagten in …[Z] betriebene Autowerkstatt auf, um die Ölwanne des … austauschen zu lassen. Zur Durchführung des Ölwannenwechsels wurde das in dem Fahrzeug befindliche Motoröl abgelassen und von den Mitarbeitern des Beklagten aufgefangen. Nach Durchführung des Ölwannenwechsels wurde dieses Öl wieder eingefüllt. Zusätzlich wurde von den Mitarbeitern des Beklagten neues Motorenöl über den Öleinfüllstutzen eingefüllt, das aus 2 von der Klägerseite mitgeführten Öldosen von jeweils einem Liter Inhalt stammte. Die Menge des zusätzlich eingefüllten neuen Motoröls ist zwischen den Parteien streitig. Ebenso ist zwischen den Parteien streitig, ob der Motor des … nach der Montage der neuen Ölwanne und vor Verlassen der Werkstatt durch Laufenlassen auf Betriebstemperatur gebracht wurde und anschließend eine Kontrolle des Ölstandes durch die Mitarbeiter des Beklagten durchgeführt wurde.

Fahrzeugbrand wegen Überfüllung des Ölvorratsbehälters
(Symbolfoto: motorangel/Shutterstock.com)

Nach Abschluss der Arbeiten wurde der … wieder in das 3,5 km entfernte …[B] Hotel am …[Y] verbracht, wo er bis zum 22.09.2013 in einem Showroom stand. Als der … am 22.09.2013 zurück zum Kläger nach …[X] gefahren werden sollte, brannte dieser auf der BAB … in Höhe der Ausfahrt …[W] vollständig aus. Da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mit einem roten Überführungskennzeichen bewegt wurde, erstattete die Streithelferin als Kaskoversicherer des Fahrzeugs dem Kläger „lediglich“ den vereinbarten Höchstentschädigungsbetrag von 115.000 € abzüglich 153 € Selbstbeteiligung.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, zu dem Brand des … sei es aufgrund einer von den Mitarbeitern des Beklagten verursachten Überfüllung des Ölvorratsbehälters gekommen. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten nach Abschluss der Arbeiten 2 Liter zusätzliches Motoröl eingefüllt, ohne zuvor den Ölstand des … gemessen zu haben. Eine Prüfung des Ölstandes sei zu keinem Zeitpunkt vorgenommen worden. Da sich der Ölstand bereits vorher auf maximal befunden habe, sei es durch die Zuführung weiteren Öls zu einer massiven Überfüllung des Ölvorratsbehälters gekommen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 142.153 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen sowie ihn von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Rechtsanwalts …[C] in Höhe von 150 € freizustellen und 2.593,42 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2014 an die …[D] Rechtschutzversicherung AG, zu Leistungsnummer …14 auf das Konto der …[E] IBAN … 200 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, Schadensursache sei ein technischer Defekt gewesen, den seine Mitarbeiter nicht zu verantworten hätten. Nach Austausch der Ölwanne sei das zuvor aufgefangene Motoröl und etwa 1 Liter neues Motoröl eingefüllt worden. Anschließend sei der Ölstand überprüft worden. Eine Überfüllung habe sich hierbei nicht ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im übrigen wird auf Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Mit seinem am 09.08.2021 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 142.152,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen sowie den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 150,00 € freizustellen und 2.593,42 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2014 an die …[D] Rechtschutzversicherung AG, zu Leistungsnummer …14 auf das Konto der …[E] IBAN …2 00 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit seiner Berufung.

Der Beklagte beantragt, das am 09.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …[A], …[F], …[G], …[H], …[J], …[K] und …[L]. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 (Bl. 47-96 d.e.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es dem insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass der Brand des … nicht auf eine durch seine Mitarbeiter verursachte Überfüllung des Ölvorratsbehälters zurückzuführen ist.

Was die Frage der Beweislast angeht, trägt diese nach der Fassung des von dem Landgericht zutreffend in Anwendung gebrachten § 280 Abs.1 BGB grundsätzlich der Gläubiger für die objektive Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (BGHZ 28, 253; BGHZ 48, 312; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 280 Rndr. 34 ff.). Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn feststeht, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt. Ist dies der Fall, muss der Schuldner sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (BGH XII ZR 148/06, Urteil vom 22.10.2008, juris; BGH X ZR 216/02, Urteil vom 16.02.2005, juris; Grüneberg/Grüneberg a.a.O.). Nach der Überzeugung des Senats kommt eine solche „Beweislastumkehr“ vorliegend zur Anwendung. Aufgrund mehrerer hier gegebener Umstände ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt mit denjenigen Sachverhalten vergleichbar, in denen die Rechtsprechung zu einer Umkehr der Beweislast gelangt. Auch hier spricht nahezu alles dafür, dass die Schadensursache in Gestalt der Überfüllung des Ölvorratsbehälters aus der Sphäre bzw. dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Beklagten stammte. Bei den Umständen, die den Senat zu dieser Überzeugung gebracht haben, handelt es sich um die Folgenden.

Nach den – auch nach der Überzeugung des Senats überzeugenden und nachvollziehbaren – Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. …[M] kommt als alleinige Brandursache eine Überfüllung des Ölvorratsbehälters des … in Betracht. Zwar hatte der Sachverständige zunächst (Gutachten vom 30.12.2015) ausgeführt, dass aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchungen, der Auswertungen der zur Verfügung gestellten Unterlagen und hierbei insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen …[N] und der dazugehörigen Fotos festzustellen sei, dass der Brand des Fahrzeugs nicht auf das Verschütten von Motoröl bzw. auf das Überfüllen des Ölvorratsbehälters zurückzuführen sei. In seinem Gutachten vom 15.12.2016 hat der Sachverständige dann aber überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm bei seinem Gutachten vom 30.12.2015 eine Verwechslung unterlaufen sei. Insoweit sei festzustellen, dass die Ausführungen des Sachverständigen …[N] auf Seite 7 seiner Stellungnahme zur Anschlussverteilung der Schlauchverbindungen der Kurbelgehäuseentlüftung korrekt und zutreffend seien. Es sei tatsächlich so, dass die Öldämpfe über zwei Schlauchverbindungen aus den Ventildeckeln des Motors zum Ölvorratsbehälter geführt würden und dort angeschlossen seien. Die dort auftretenden Öldämpfe würden dann im oberen Teil des Ölvorratsbehälters über einen dickeren Schlauch in das vordere Luftfiltergehäuse abgesaugt. In seinem Gutachten vom 28.09.2018 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, nach seinen neuesten Erkenntnissen verhalte es sich so, dass der Öldampfabscheider in dem Ölvorratsbehälter (Behälter) nach unten nicht vollständig offen sei. Vielmehr sei es so, dass das Gehäuse des Öldampfabscheiders im Ölvorratsbehälter unten nur zu einem geringen Teil geöffnet sei. Diese Erkenntnisse hätten sich aus der Sitzung vom 13.11.2017 ergeben. Daraus resultiere, dass bei Überfüllung des Ölvorratsbehälters und Ansteigen des Ölpegels aufgrund der Wärmeausdehnung des Motoröls diese Teilöffnung nach Erreichen der Betriebstemperatur des Motors durch das nun angestiegene Motoröl verschlossen werden könne. In diesem Fall komme es aufgrund des wirkenden Unterdruckes über die Verbindung zwischen Öldampfabscheider und Luftfiltergehäuse links zu einer Saugwirkung, welche Motoröl in das linke Luftfiltergehäuse des Motors gelangen lasse. Dieses Motoröl gelange dann in den oberen Bereich des Luftfilterelementes, welches als Sportluftfilter lediglich aus einem Metallgeflecht bestehe. Das angesaugte Öl könne in diesem Fall relativ zügig durch dieses Metallgeflecht hindurchtreten und tropfe in die untere Hälfte des Luftfiltergehäuses ab. Dort könne dann das Motoröl über die Ablauföffnungen auf das Radhaus, auf welchem der Luftfilter montiert sei, abtropfen. Aufgrund der Konstruktionsweise des Öldampfabscheiders und der Wirkung der Öldampfabsaugung bestehe nun die Möglichkeit, dass bei ansteigendem Ölpegel aufgrund Überfüllung des Ölvorrates nach entsprechender Wärmeausdehnung des Motoröls auch eine größere Menge Motoröl (Hervorhebung durch den Senat) über den beschriebenen Weg auf das Radhaus unterhalb des Luftfilters im linken Bereich des Motorraumes gelangen könne. Das Radhausblech, auf welchem der linke Luftfilter montiert sei, sei technisch bedingt mit mehreren Durchbrüchen zur Durchführung von Leitungen und des Öleinfüllstutzens versehen. Insgesamt sei die dortige Konstruktion zum Radhaus hin relativ offen gestaltet, so dass hier im Fahrbetrieb deutliche Luftverwirbelungen entstünden, welche dann dort aufgelagertes Motoröl in ausreichender Menge auch auf den unmittelbar angrenzenden Auspuffkrümmer tragen könnten oder aber auch Öl direkt auf den Krümmer abtropfe. Hier verhalte es sich dann so, dass aufgrund der verfügbaren Menge auch eine andauernde Ergänzung des Motoröls auf dem Auspuffkrümmer nachvollziehbar sei. Dies stehe im übrigen auch nicht diametral zu den eigenen Brandversuchen, bei denen es (nur) um die Untersuchung des Vortrages eines Verschüttens von Öl beim Einfüllvorgang gegangen sei. Unter Berücksichtigung dieser Geschehensabläufe sei eine Brandentstehung in diesem Bereich sachverständigenseits nachvollziehbar (Hervorhebung durch den Senat).

Schließlich hat der Sachverständige seine gutachterlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2019 noch einmal ausgiebig erläutert und bestätigt. Er hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass grundsätzlich zwar mehrere Ursachen denkbar seien, warum Fahrzeuge generell brennen könnten. Hier sei es jedoch so, dass weitere in Frage kommende Ursachen auszuschließen seien, so dass die einzig verbleibende plausible Möglichkeit der Brandentstehung sei, dass Öl ausgetreten und auf den Auspuffkrümmer hinabgetropft sei. Auf diesbezügliche Rückfragen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat der Sachverständige ausdrücklich erklärt, weshalb weder ein geplatzter Ölschlauch noch ein elektrischer Kurzschluss und auch keine Fehler während der Wiederherstellung/Restauration des Fahrzeugs als Brandursache in Betracht kämen. Wenn tatsächlich eine Undichtigkeit des Ölschlauches – hypothetisch gedacht – vorgelegen hätte, so wäre dieser Bereich im Rahmen der Untersuchung des Fahrzeugs einsehbar gewesen und der Beklagte hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Dies sei nicht geschehen. Im Falle eines elektrischen Kurzschlusses sei zu erwarten gewesen, dass es zunächst zu einem Ausfall der Fahrzeugelektrik, unterschiedlichen Anzeigen etc. gekommen wäre. Auch insoweit sei nichts vorgetragen. Gleiches gelte bezüglich der durchgeführten Wiederherstellungs- und Restaurationsarbeiten und auch der Überlegungen des Beklagtenvertreters, ob nicht auch ein gelöster Ölschlauch als Ursache in Betracht komme. Der Sachverständige hat insoweit ergänzend ausgeführt, dass der Brandursachenermittler …[N] die entsprechenden Steckkontakte etc. geprüft habe, ohne Unregelmäßigkeiten feststellen zu können. Ferner wäre es dann so gewesen, dass beim Abfall des Öldrucks eine Anzeige im Cockpit erfolgt wäre. Auch hierfür sei nichts vorgetragen.

Der Senat hat wie das Landgericht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen …[M], der dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren als zuverlässig und gründlich arbeitender Sachverständiger bekannt ist, zu zweifeln. Auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 15.06.2020, als Reaktion auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2019, geben für solche Zweifel keinen Anlass. Substantielle Einwendungen gegen die Richtigkeit der Einwendungen des Sachverständigen werden insoweit nämlich nicht vorgebracht. Soweit der Beklagte vorbringt, dass der in dem Termin am 13.11.2017 vorgelegte Ölbehälter nicht mit demjenigen des streitgegenständlichen Fahrzeugs identisch sei, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2020 (Bl. 932 GA) substantiiert vorgetragen, für den … gebe es nur einen einzigen Öltankbehältertyp. Zur Untermauerung dieses Vortrages hat er eine entsprechende „Explosionszeichnung“ (richtig vermutlich Konstruktionszeichnung, auf der Anlage selbst als Querschnittzeichnung bezeichnet) des … Roadster Engine-Oilsystem + Update vorgelegt. Der Beklagte ist dem in der Folgezeit nicht mehr entgegengetreten.

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Somit kommt auch nach der Überzeugung des Senats als einzige Brandursache eine Überfüllung des Ölvorratsbehälters in Betracht.

Als weiteren Umstand der vorliegend die Annahme einer Beweislastumkehr in dem oben aufgezeigten Sinn rechtfertigt, sieht der Senat die Tatsache an, dass der … nach dem insoweit von der Gegenseite nicht bestrittenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.07.2014 vor den Arbeiten des Beklagten an der Ölwanne des Fahrzeugs von …[X] zum …[Y] über eine Strecke von 142 km, hierbei teilweise auch mit Vollgas (Höchstdrehzahl), gefahren worden ist, ohne dass es zu einem Motorbrand gekommen ist. Hätte hier bereits eine Überfüllung des Ölvorratsbehälters vorgelegen, ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb eine Entzündung des Motoröls nicht bereits zu diesem Zeitpunkt stattgefunden haben soll. Zudem hätten dem Beklagten nach Abschluss seiner Werkstattarbeiten und Durchführung der von ihm geschuldeten Ölstandskontrolle sowohl die zu große Menge abgelassenen und wieder verfüllten Öls wie auch Spuren von auf der Hinfahrt von …[X] zum …[Y] „übergelaufenen“ Öls auffallen müssen. Es kann somit nach der Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Überfüllung in der eigenen Werkstatt des Klägers stattgefunden hat.

Schließlich war zu beachten, dass es zwischen den Parteien außer Streit steht, dass die Mitarbeiter des Beklagten zusätzlich zu dem abgelassenen, aufgefangenen und im Ergebnis wieder eingefüllten „Altöl“ auch neues Motoröl in den Motor des … eingefüllt haben. Nach den eigenen Angaben des Beklagten in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2014 handelte es sich hierbei um zusätzlich etwa einen Liter neuen Motoröls. Hingegen sind keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass von Seiten des Klägers nach Verlassen der Werkstatt des Beklagten ebenfalls Motoröl nachgefüllt worden ist.

Der für den Senat feststehende Sachverhalt weist damit im Ergebnis eine große Parallelität zu dem von dem Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschiedenen Sachverhalt auf (BGH XII ZR 148/06, Urteil vom 22.10.2008, juris). Auch vorliegend spricht nahezu alles dafür, dass die Schadensursache (Überfüllung des Ölvorratsbehälters) aus der Sphäre des Beklagten stammte.

Es wäre somit an dem Beklagten gewesen zu beweisen, dass die schadensverursachende Überfüllung des Ölvorratsbehälters nicht durch seine Mitarbeiter verursacht worden ist. Dieser Beweis hätte dann als geführt angesehen werden können, wenn es dem Beklagten gelungen wäre zu beweisen, dass der Ölstand nach Abschluss der Arbeiten von seinen Mitarbeitern korrekt gemessen wurde und nicht zu viel Öl in den Ölvorratsbehälter eingefüllt war. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbringen können.

Entscheidend ist, dass nicht einmal die von dem Beklagten benannten Zeugen im Rahmen der von dem Senat durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme bestätigen konnten, dass eine ordnungsgemäße Messung des Ölstandes in der Werkstatt des Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Gemäß dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers, dessen Richtigkeit er durch den in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 übergebenen Auszug aus den Betriebshinweisen der Firma … (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 16.05.2022) untermauert hat, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine ordnungsgemäße Prüfung des Ölstandes einerseits ein Erreichen der Öltemperatur zwischen 70 Grad und 90 Grad (ordnungsgemäße Betriebstemperatur) voraussetzte und andererseits keinesfalls bei laufendem Motor erfolgen durfte.

Der von dem Beklagten benannte Zeuge …[H] hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 angegeben, die Temperatur, die der Motor erreicht habe, als er den Ölstand gemessen habe, habe er nicht kontrolliert. Auch habe er das Fahrzeug bei seinen Kontrollen unter dem Fahrzeug nicht angefasst. Er könne somit nicht sagen, ob das Fahrzeug also 70 Grad oder 90 Grad gehabt habe, als er den Ölstand gemessen habe. Der Zeuge hat weiter angegeben, er habe den Ölstand bei laufendem Motor kontrolliert. Dabei habe er festgestellt, dass ein bisschen Öl fehlte, woraufhin er etwa einen dreiviertel Liter Öl nachgefüllt habe. Der Zeuge …[J] hat ebenso angegeben, das Fahrzeug des Klägers sei gestartet worden, da man nur bei laufendem Motor den Ölstand messen könne. Auch hätte zuvor eine gewisse Betriebstemperatur erreicht worden sein müssen. Insoweit konnte aber auch der Zeuge …[J] nichts dazu sagen, ob die Öltemperatur vor dem Messen des Ölstandes tatsächlich kontrolliert worden ist. Der Beklagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 angegeben, der Zeuge …[H] habe den Ölstand getestet, nachdem der … auf der Hebebühne warmgelaufen sei. Auch der Beklagte konnte aber aus eigener Wahrnehmung (Kontrolle des entsprechenden Messinstruments) keinerlei belastbare Angaben dazu machen, welche Betriebstemperatur der … zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen habe.

Eine ordnungsgemäße Messung des Ölstands des … zum Zeitpunkt des Abschlusses der durchgeführten Arbeiten (Austausch der Ölwanne) ist somit von dem Beklagten nicht bewiesen worden. Ebenso fehlt folgerichtig der Beweis dafür, dass das unstreitig erfolgte Nachfüllen des neuen Motoröls nicht zu der hier in Rede stehenden Überfüllung des Ölvorratsbehälters geführt hat. Nach den Angaben des Klägers hatte sich der Ölstand bereits auf Grund des zuvor vorhandenen Altöls auf „maximal“ befunden, wobei sich den Angaben der Zeugen …[H] und …[J] entnehmen lässt, dass während des Ablassens des Öls nur wenig Öl (in der Größenordnung von mit dem Lappen wegwischbaren Tropfen) nicht habe aufgefangen werden können.

Davon unabhängig sieht es der Senat aber auch bereits als nicht erwiesen an, dass das von dem Beklagten behauptete Warmlaufen des Motors des … auf der Hebebühne nach Abschluss der Arbeiten überhaupt stattgefunden hat. Zwar haben die von dem Beklagten benannten Zeugen insoweit übereinstimmend angegeben, der Kläger habe das Fahrzeug angelassen und den Motor, auf der Hebebühne im Fahrzeug sitzend, über einen gewissen Zeitraum laufen lassen. So hat der Zeuge …[H] angegeben, der Kläger habe das Fahrzeug gestartet und sei dann im Auto sitzen geblieben, während dieses auf der Hebebühne hochgefahren worden sei. Das Fahrzeug habe dann so ungefähr 5 bis 10 Minuten mit laufendem Motor auf der Hebebühne gestanden. Der Kläger habe zwischendurch auch mal Gas gegeben. Ebenso hat der Zeuge …[J] angegeben, der Kläger habe sich nach Abschluss der Arbeiten in das Fahrzeug gesetzt und dieses gestartet. Anschließend sei das Fahrzeug dann mit dem Kläger auf der Hebebühne hochgehoben worden. Es sei dann geraume Zeit gelaufen, wobei er und der Zeuge …[H] während dieser Zeit von unten die Dichtigkeitsprüfung durchgeführt hätten. Der Motor sei zwischen 5 bis 10, vielleicht aber auch 15 Minuten laufen gelassen worden. Auch der Zeuge …[K] hat angegeben, er habe sehr genau mitbekommen, dass der Motor des Fahrzeugs wieder angelassen worden sei. Er habe dann hingeschaut und gesehen, dass das Fahrzeug mit laufendem Motor und mit dem Kläger, der in dem Fahrzeug gesessen habe, auf der Hebebühne hochgefahren worden sei. Wie lange das hochgefahrene Auto mit laufendem Motor in der Werkstatt gewesen sei, könne er nicht mehr so genau sagen. Dies mögen 8 bis 12 Minuten gewesen sein, vielleicht aber auch 15 Minuten. Schließlich hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 angegeben, der … sei nach Beendigung der eigentlichen Reparaturmaßnahme von dem Kläger gestartet worden und habe sich dann über einen Zeitraum von ungefähr 10 Minuten mit laufendem Motor auf der Hebebühne befunden.

Im Gegensatz hierzu hat aber der Zeuge …[A] in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 ausgesagt, er könne mit Sicherheit bestätigen, dass der Motor des Fahrzeugs nur beim Hineinfahren auf die Hebebühne und beim Zurücksetzen des Fahrzeugs von der Hebebühne angelassen worden sei. Dazwischen sei der Motor zu keinem Zeitpunkt gelaufen. Es habe sich vielmehr so verhalten, dass die Monteure des Beklagten, als sie mit dem Fahrzeug fertig gewesen seien, Bescheid gegeben hätten. Er habe den Kläger gesucht und ihm Bescheid gegeben, dass das Fahrzeug fertig sei. Der Kläger sei dann reingegangen und habe gefragt, wie man das mit dem Bezahlen machen solle. Er habe dann wohl gezahlt. Anschließend sei der Kläger in das Fahrzeug eingestiegen und habe es von der Bühne gesetzt. Ein Monteur habe noch das Tor der Werkstatthalle aufgemacht und sie seien dann wieder zu dem …[B] Hotel zurückgefahren. Er sei auch während des gesamten Reparaturvorgangs in der Halle gewesen. Er könne mit Sicherheit ausschließen, dass er zwischendurch einmal längere Zeit die Halle verlassen habe.

Ebenso hat der Kläger angegeben, er habe das Fahrzeug selbst auf die Hebebühne gefahren. Während der sich anschließenden Reparatur habe er nicht zugeschaut, sondern sich die meiste Zeit draußen aufgehalten, um Telefonate zu führen. Er sei nur gelegentlich in die Halle gegangen. Irgendwann sei dann sein Sohn gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass das Fahrzeug fertig sei. Er sei dann reingegangen und habe nachgefragt, was er schuldig sei. Man habe ihn dann zu dem Beklagten in einen Nebenraum geschickt. Nachdem er gezahlt habe, sei er anschließend zurück in die Werkstatt, habe das Fahrzeug gestartet und es von der Bühne gefahren. Zwischendurch sei das Fahrzeug nicht gestartet worden. Er sei sich auch völlig sicher, dass der Schlüssel nicht im Zündschloss gesteckt habe, sondern dass er ihn ständig bei sich getragen habe. Nachdem ihm nach dem Brand klar geworden sei, dass das Fahrzeug mit Öl überfüllt worden sei, sei er mit seiner Frau zu dem Beklagten in die Werkstatt gefahren. Der Zeuge …[H] habe ihm dort bestätigt, dass er bei dem … den Ölstand in kaltem und nicht in warmem Zustand gemessen habe. Der Kläger hat weiter ausdrücklich angegeben, dass er im Nachgang zu dem Werkstattaufenthalt an dem Fahrzeug weder den Ölstand überprüft noch Öl eingefüllt habe.

Dem Senat ist es nicht möglich festzustellen, welcher der oben aufgeführten Angaben ein größerer Beweiswert zuzumessen ist. Jedenfalls kann den Aussagen der von dem Beklagten benannten Zeugen …[H], …[J] und …[K und L] unter keinem Gesichtspunkt ein höherer Beweiswert als der Aussage des Zeugen …[A] und den Angaben des Klägers selbst zugemessen werden. Bei dieser Beurteilung hat sich der Senat in erster Linie von dem persönlichen Eindruck leiten lassen, den er von den Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung gewonnen. Hierbei war es für den Senat nicht erkennbar, dass die von dem Beklagten benannten Zeugen …[H], …[J] und …[K und L] bzw. der von dem Kläger benannte Zeuge …[A] die Unwahrheit gesagt haben. Soweit (objektiv) erkennbar, waren vielmehr alle Zeugen bemüht, die Geschehensabläufe gemäß ihren Erinnerungen wiederzugeben. Die Zeugen haben auch allesamt detailreiche Angaben gemacht, die jedenfalls für sich gesehen schlüssig und nachvollziehbar erschienen. Hierbei konnte der Senat auch nicht vollständig außer Betracht lassen, dass gerade auf Seiten des klägerischen Zeugen …[A] ein nicht unerhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits vorliegt. Dies einerseits in seiner Stellung als Sohn des Klägers und andererseits als diejenige Person, die den Mitarbeitern des Beklagten letztlich die zwei (zusätzlichen) Öldosen ausgehändigt hat. Andererseits konnte auf Seiten der Zeugen …[H], …[J] und …[K und L] nicht übergangen werden, dass deren Aussagen untereinander auf der einen Seite erstaunliche Übereinstimmungen (insbesondere fällt insoweit auf, dass keiner der Zeugen bereits erstinstanzlich den markanten Umstand des bei laufendem Motor auf der hochgefahrenen Hebebühne im Fahrzeug sitzenden Klägers erwähnt hatte), gleichzeitig aber auch signifikante Widersprüchlichkeiten aufweisen, wie sie auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Schriftsatz vom 30.05.2022 aufgezeigt worden sind. Diese Feststellung des Senats bezieht sich unter anderem auf die Frage, wie lange der Motor des … gelaufen sein soll, ob bei dem Laufenlassen des Motors ein Absaugschlauch verwendet wurde, welche Menge neuen Öls letztlich nachgefüllt wurde und welches „Schicksal“ die beiden von der Klägerseite mitgebrachten Öldosen erlitten haben. Im Ergebnis war damit vom Vorliegen eines non liquet auszugehen. Dieses geht aufgrund der oben dargestellten Beweislastsituation zu Lasten des Beklagten. Von einer Messung des Ölstandes nach Abschluss der Arbeiten konnte somit nicht ausgegangen werden.

Unstreitig ist hingegen, das von Seiten der Mitarbeiter der Beklagten nach Wiedereinfüllung des aufgefangenen Altöls zusätzlich neues Motoröl in den Ölvorratsbehälter des … eingefüllt worden ist. Wie bereits oben ausgeführt, hat es sich hierbei nach den eigenen Angaben des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.06.2014 um etwa einen Liter neues Motorenöl gehandelt. Der Zeuge …[H] hat dies insoweit dem Grunde nach bestätigt, indem er ausgesagt hat, er habe ungefähr einen dreiviertel Liter neues Motorenöl nachgefüllt. Auch der Zeuge …[J] hat angegeben, eine der klägerseits zur Verfügung gestellten Öldosen sei von ihnen geöffnet und in das Fahrzeug eingebracht worden. Die sei danach nicht ganz leer gewesen. In diesem Zusammenhang war weiter zu beachten, dass der Zeuge …[J] weiter angegeben hat, bei dem Ablassen und Auffüllen des Altöls sei nicht viel Öl verloren gegangen. Es habe sich hierbei vielmehr um Tröpfchen gehandelt. Er könne insoweit ausschließen, dass es eine Menge von 100 ml gewesen sei.

Aufgrund dieser Angaben des Beklagten sowie der von ihm benannten Zeugen …[H] und …[J] kam es letztlich für den Senat auch nicht darauf an, ob tatsächlich gemäß dem Vortrag des Klägers beide klägerseits mitgebrachten Öldosen vollständig in den Ölvorratsbehälter eingefüllt worden sind. Fest steht jedenfalls, dass es zu einem Nachfüllen von neuem Motoröl zumindest in einer Größenordnung von dreiviertel Litern, nach den Angaben des Beklagten sogar in einer Größenordnung von etwa einem Liter gekommen ist.

Der Beklagte hat hingegen weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass es auch von Seiten des Klägers zu einem – nochmaligen nachträglichen – Nachfüllen von Öl gekommen ist, was von dem Kläger vehement in Abrede gestellt wird.

Da auf Grund der oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen …[M] zur Überzeugung des Senats feststeht, dass als alleinige Brandursache eine Überfüllung des Ölvorratsbehälters in Betracht kommt, ist es dem Beklagten somit im Ergebnis nicht gelungen den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, dass diese Überfüllung nicht durch das Einfüllen zusätzlichen neuen Motoröls durch seine Mitarbeiter verursacht worden ist. Das Landgericht ist somit zu Recht von einem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ausgegangen. Die Überfüllung des Ölvorratsbehälters stellt zweifelsfrei eine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Was die Höhe des dem Kläger zuzubilligenden Schadens angeht, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9 ff. des landgerichtlichen Urteils) Diesen Ausführungen ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr in erheblicher Weise entgegengetreten.

Auch der Senat schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen …[O] in dessen Gutachten vom 30.03.2020 sowie den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2021 vollumfänglich an. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 30.03.2020 zu dem Ergebnis gelangt, dass der … des Klägers zum Zeitpunkt des Schadenseintritts einen Fahrzeugwert von 257.000,00 € aufwies. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, wie er zu diesem Ergebnis gelangt ist. So hat er insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. …[P] in dessen Fahrzeugbewertung vom 18.12.2013 berücksichtigt. Der Sachverständige hat seine Feststellungen aus dem schriftlichen Gutachten im Rahmen seiner Anhörung vom 28.06.2021 ausdrücklich bestätigt und bekräftigt. Das Fahrzeug des Klägers sei extrem aufwendig aufgearbeitet worden. Es habe zwar einen Unfallschaden erlitten, sei aber, was aus den Unterlagen eindeutig hervorgehe, wieder komplett aufgebaut worden. Die Unterlagen seien insofern plausibel dafür, dass der Schaden vollkommen beseitigt worden sei. Vom Gefühl her würde es sogar sagen, wenn das Auto wie beschrieben perfekt aufgearbeitet worden sei, es einen Markt gebe, wo noch mehr dafür bezahlt würde. Auch die Aufstellung der verbauten Teile sei für ihn plausibel. Es sei auch normal, dass das Auto erst, wenn es erst komplett fertig sei, noch einmal umfassend begutachtet werde. Der Wiederherstellungswert, wenn man ein Fahrzeug kaufen und die entsprechenden Sonderumbauten durchführen würde, wäre um ein Vielfaches höher. Auch die TÜV-Unterlagen seien stimmig und passend. Die Eintragungen würden passen. Es sei alles ordentlich eingetragen. Im Ergebnis könne er auch noch einmal ausdrücklich bestätigen, dass der angesetzte Wert von 257.000,00 € aus seiner Sicht korrekt sei. Auch der Senat hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Das Landgericht hat damit zutreffend von dem somit anzunehmenden Wert des Fahrzeugs in Höhe von 257.000,00 € die von der Versicherung des Klägers aufgrund des Schadensfalls geleistete Zahlung in Höhe von 115.000,00 € abgezogen, sodann die Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 153,00 € dazu addiert und dem Kläger im Ergebnis den beantragten Betrag von 142.153,00 € zugesprochen.

Die Berufung des Beklagten bleibt somit ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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