Skip to content

Fahrzeugkaufvertrag – Täuschung über Unternehmereigenschaft

LG Berlin – Az.: 27 O 643/11 – Urteil vom 21.02.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.

Der Kläger schloss mit der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, am 5. Mai 2011 den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen Kaufvertrag über einen Pkw Kia Carnival zum Preis von 11.700,00 €:

Der Kläger übergab der Beklagten vor Vertragsschluss eine Kopie seiner Reisegewerbekarte (Anlage B 1). Nach den AGB der Beklagten erfolgt der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, wenn der Käufer ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Der Kläger zahlte den Kaufpreis.

Mit Anwaltsschreiben vom 15. August 2011 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag, da er über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeuges getäuscht worden sei, und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeuges und Schadensersatz bis zum 25. August 2011. Er macht geltend:

Fahrzeugkaufvertrag - Täuschung über Unternehmereigenschaft
Symbolfoto: Von Kzenon /Shutterstock.com

Die Beklagte habe das Fahrzeug im Internet auf Autoscout 24 mit Erstzulassung 01/2007, elektrischen Sitzen, scheckheftgepflegt und Tempomat angeboten (Anlage K 2). Sie habe vor Vertragsschluss zugesichert, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und sich in einem dem Alter entsprechenden Zustand befinde. Nach Übergabe habe er festgestellt, dass Erstzulassung am 28. August 2006 war, weder elektrische Sitze noch ein Tempomat vorhanden waren und der Wagen auch nicht scheckheftgepflegt war. Entgegen der ausdrücklichen Zusicherung des Beklagten habe das Fahrzeug einen schweren Unfall erlitten, aufgrund dessen die gesamte linke Fahrzeugseite nachlackiert worden war.

Da es ihm beim Kauf des Fahrzeuges insbesondere auf die Ausstattung mit elektrischen Sitzen sowie einem Tempomaten angekommen sei, habe er diese Teile für 143,85 € bzw. 149,94 € nachrüsten lassen. Für den Austausch der völlig verschmutzten Luftfilter und Innenraumfilter habe er 36,62 € aufgewandt. Wegen der damit verbundenen Wertverbesserung sei ihm die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.700,00 € Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw KIA Carnivel, Fahrgestellnummer … sowie weitere 330,41 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Vertragsinhalt, wonach das Fahrzeug nicht aus der Werbung stamme und der Kläger es zur gewerblichen Nutzung gekauft habe und mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen sei. Er habe ein Übergabe- und ein Verhandlungsprotokoll unterschrieben (Anlagenkonvolut B 3), wonach er das Fahrzeug zur vollen Zufriedenheit übernommen, zu Gewerbezwecken erworben hat, die Fahrzeugbeschreibung, ein Zustandsbericht Vorschäden lt. Lackmessung mit ihm besprochen wurde, er auf die AGB hingewiesen wurde/sie gelesen hat, die Fahrzeugdokumente eingesehen hat, für gewerbliche Zwecke kauft. Der Kläger habe weiter ein Gutachten der Kfz.-Prüfstelle Berlin-… vom 5. Mai 2011 auf jeder Seite unterzeichnet und erhalten, wonach das Fahrzeug einen reparierten Vorschaden an der linken Fahrzeugseite aufweist und auf eine Lackschichtenmessung hingewiesen wird und einen „Bewertungsbogen Schichtdeckenmessung Lack“. Er habe weiter die Auslieferungsbestätigung des Kia Händlers für das Fahrzeug abgezeichnet, wonach die Garantie am 30. Juni 2006 zu laufen begann. Außerdem habe er eine Bestätigung unterschrieben, wonach ihm ein Nachrüstsatz für den Tempomaten noch zugesandt wird und ihm eine Anhängerkupplung gratis am 6. Mai 2011 dazugegeben wurde. Sie habe keine Unfallfreiheit zugesichert; dem Kläger sei der Zustand des Fahrzeuges, insbesondere der Vorschaden, durch die ihm ausgehändigten Unterlagen bekannt gewesen. Von einem Unfallschaden habe sie im Übrigen nichts gewusst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437, 440, 323 BGB, da er zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt war.

Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass das Fahrzeug die in der Werbung im Autoscout 24 aufgeführten Ausstattungsdetails wie elektrische Sitze und Tempomat nicht aufgewiesen habe bzw. nicht scheckheftgepflegt war und nicht in 01/2007 zugelassen wurde. Zwar gehören zu den Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch Angaben in der Werbung (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ausweislich des von dem Kläger unterschriebenen Vertragsformulars stammte das Fahrzeug aber nicht aus der Werbung. Unabhängig davon, ob das zutrifft oder nicht, konnte der Kläger aufgrund dieses Hinweises nicht mehr erwarten, dass das Fahrzeug die in der Annonce wiedergegebenen Eigenschaften aufweisen würde. Das Datum der Erstzulassung 22. August 2006 ergab sich im Übrigen deutlich aus dem Kaufvertrag.

Mit Gewährleistungsansprüchen ist der Kläger wegen Mängeln, die nicht auf eine arglistige Täuschung der Beklagten zurückgehen( § 444 BGB), ohnehin ausgeschlossen. Er hat das Fahrzeug ausweislich des Kaufvertrages unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für gewerbliche Zwecke gekauft. Dieser Gewährleistungsausschluss ist wirksam. § 475 BGB steht dem nicht entgegen, da ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliegt. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt – von dem in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Ausnahmefall abgesehen – dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger ist ausweislich seiner der Beklagten ausgehändigten Reisegewerbekarte Unternehmer i. S. d. § 14 BGB; dazu zählen auch Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Palandt/Ellenberger, BGB, § 14 Rdz. 2). Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass er das Fahrzeug nicht – wie im Vertrag von ihm angegeben – als Gewerbetreibender, sondern für einen Zweck kaufen wollte, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob der Geschäftszweck, von dem die Verbrauchereigenschaft nach §§ 13, 474 BGB abhängt, subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist. Die Frage, inwieweit sich der Geschäftszweck nach dem erklärten Parteiwillen – also nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Vertrages – oder gegebenenfalls nach davon abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten richtet, kann aber hier dahinstehen. Die den Verbraucher schützenden Vorschriften der §§ 474 ff. BGB finden jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner des Unternehmers bei Abschluss des Vertrages wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht (vgl. BGH NJW 2005, 1045, juris Rdz. 11). Die Rechtfertigung für die Beschränkung des Verbraucherschutzes auf den redlichen Vertragspartner liegt in dem auch im Verbraucherschutzrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht dadurch erschleichen, dass er gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig einen Kauf zu gewerblichen Zwecken angibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. „venire contra factum proprium“) verwehrt (vgl. BGH a. a. O., Rdz. 12). Der vom Vertragspartner getäuschte Unternehmer ist in einem solchen Fall nicht auf eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung über die Verbrauchereigenschaft beschränkt. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der täuschende Vertragspartner sein mit der nachträglichen Aufdeckung der Täuschung nunmehr verfolgtes Ziel, sich unter Berufung auf die Verbraucherschutzvorschriften vom Vertrag zu lösen, durchsetzen könnte. Es steht dem Unternehmer deshalb frei, seinen Vertragspartner an dessen eigenen falschen Angaben – und damit an dem nicht vom Verbraucherschutz erfassten Vertrag – festzuhalten. Ein Verstoß gegen die im Umgehungsverbot des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommende Unabdingbarkeit des Verbraucherschutzes liegt darin nicht. Dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebührt Vorrang vor dem Interesse des unredlichen Vertragspartners (BGH a. a. O., Rdz. 14, 15).

Vorliegend hat der Kläger durch seine Unterschrift unter den Vertrag bestätigt, dass er das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken kauf. Der Kaufvertrag ist gleich zweimal als Kaufvertrag zwischen Unternehmern bezeichnet; es wird deutlich darauf hingewiesen, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt. Der Verkauf erfolgte zum reduzierten verhandelten Unternehmerpreis. Der Kläger hat im Kaufvertrag ausdrücklich die Richtigkeit aller Angaben bestätigt. Dann wusste er aber, dass es der Beklagten entscheidend darauf ankam, das Fahrzeug an einen Unternehmer, der es für gewerbliche Zwecke verwenden will, zu verkaufen.

Dem Gewährleistungsausschluss steht § 444 BGB nicht entgegen. Der Kläger hat im Kaufvertrag bestätigt, dass er das Gutachten der GTÜ Kfz.-Prüfstelle gelesen hat und dass dies mit ihm besprochen wurde. Dem Kläger war durch das Gutachten der Kfz.-Prüfstelle Berlin-… mit dem „Bewertungsbogen Schichtdeckenmessung Lack“ bekannt, dass das Fahrzeug einen reparierten Vorschaden an der linken Fahrzeugseite aufwies. Die Vertragsurkunde hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Wer mündliche Vereinbarungen gegen den Inhalt der Urkunde behauptet, muss beweisen, dass die Urkunde unrichtig oder unvollständig sei und auch das mündlich Besprochene Gültigkeit haben solle (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 416 Rdz. 10). Dazu reicht das Vorbringen des Klägers nicht aus. Er behauptet lediglich lapidar, dass die Beklagte ihm die Unfallfreiheit zugesichert haben soll, ohne konkret auf den Ablauf des Verkaufsgespräches darzulegen oder auch nur ansatzweise zu erklären zu versuchen, weshalb er eine Vertragsurkunde, die eine Vielzahl handschriftlicher Ergänzungen aufweist, unterschrieben hat, wenn das, was darin festgehalten wird, gar nicht zutreffen soll. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihm jedenfalls der Bewertungsbogen Schichtdeckenmessung Lack gezeigt worden ist. Welchen anderen Sinn das gehabt haben soll, als den Zustand des Fahrzeuges zu verdeutlichen, erschließt sich nicht. Der Kläger will sich auch lediglich nicht daran erinnern können, die Anlagen B 3 bis B 5 unterschrieben zu haben; die Echtheit der Unterschriften hat er jedenfalls nicht konkret bestritten. Wenn ihm aber offenbar wenigstens der Bewertungsbogen gezeigt worden ist, ohne dass der Kläger Veranlassung gesehen hätte, nachzufragen, wozu das gut sein soll, wenn dieser gar nicht das von ihm gewünschte Fahrzeug betrifft, ist sein Vorbringen zu der behaupteten Zusicherung, der er vertraut haben will, insgesamt unsubstantiiert und widersprüchlich.  Eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers kam danach nicht in Betracht, da dies auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinauslaufen würde.

Der Kläger könnte nicht damit gehört werden, die von ihm unterschriebenen Unterlagen nicht durchgelesen zu haben, weil er den mündlichen Versprechungen der Beklagten vertraut habe. Der Kaufvertrag weist eine Fülle handschriftlicher Einträge auf. Ersichtlich kam es der Beklagten darauf an, sich hinsichtlich aller Vertragsdetails durch die Unterschrift des Klägers und die ihm übergebenen Unterlagen abzusichern. Wenn der Kläger unter diesen Umständen gleichsam blind einen Vertrag unterschreibt, sind ihm die Fahrzeugdetails zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Unabhängig davon, dass elektrische Sitze und ein Tempomat nicht zugesichert waren, musste dem Kläger aufgrund seiner Besichtigung des Fahrzeuges und der Probefahrt auch bekannt gewesen sein, dass das Fahrzeug diese Ausstattungsdetails nicht aufgewiesen hat. Denn wenn er tatsächlich so großen Wert darauf gelegt haben sollte, hätte er sich vergewissern müssen, dass diese Ausstattung vorhanden ist. Hinsichtlich des Tempomates wusste der Kläger ohnehin, dass dieser nicht vorhanden war, weil er dafür einen Nachrüstsatz erhalten sollte.

Da der Kläger zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt war, stehen ihm auch keine Schadensersatzansprüche zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos