LG Itzehoe – Az.: 1 S 208/10 – Urteil vom 21.02.2012
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 16.09.2010 wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.700,00 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend hierzu gilt Folgendes:
Das von der Beklagten an den Kläger verkaufte Fahrzeug stand zuvor im Eigentum einer nicht in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragenen Person; nach Darstellung der Beklagten handelte es sich dabei um einen Herrn K. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag enthält u. a. die Eintragung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwei Vorbesitzer hatte.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass die ihm bei Kaufvertragsabschluss übergebenen Prüfberichte gefälscht waren und das Fahrzeug insofern entgegen den Angaben in dem Kaufvertrag nicht erst im November 2009 zur nächsten Hauptuntersuchung vorgestellt werden musste. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet ihrerseits, der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug zuvor im Eigentum einer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Person, nämlich des Herrn K, gestanden habe.
Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.700,00 Euro verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei aufgrund eines Umgehungsgeschäfts nicht wirksam gewesen, so dass ein Rechtsgrund für die erfolgte Kaufpreiszahlung gefehlt habe. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der – nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – fristgerecht eingelegten Berufung. Sie ist der Ansicht, dass trotz der Tatsache, dass sie als Verkäuferin nichts mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu tun gehabt habe, ein wirksamer Kaufvertrag vorliege. Mängelgewährleistungsrechte stünden dem Kläger nicht zu, jedenfalls aber seien diese verjährt; die Beklagte beruft sich insoweit auf die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 16.09.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer den Kläger sowie die Beklagte persönlich angehört sowie die Zeugen R und H zu den Umständen bei dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs vernommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1.700,00 Euro.
1.
Der Kläger kann nicht nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Denn der von ihm erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag war nicht wirksam, da kein durchsetzbares Rücktrittsrecht bestand.
a) Der von der Beklagten an den Kläger verkaufte PKW war zwar mangelbehaftet, da das Fahrzeug anders als in dem Kaufvertrag vereinbart, nicht erst im November 2009 erneut zu einer Hauptuntersuchung vorgestellt werden musste. Wie sich durch die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, waren die bei Kaufvertragsabschluss übergebenen Berichte über die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung gefälscht und das Fahrzeug hatte nicht im November 2007 ohne Beanstandungen eine Haupt- und Abgasuntersuchung bestanden.
Der Kläger kann sich aber nicht mit Erfolg auf diesen Mangel berufen. Denn seine diesbezüglichen Gewährleistungsrechte sind verjährt und die Beklagte hat sich auch in erster Instanz auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe der Sache und beträgt im Fall des Verkaufs eines PKW nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich 2 Jahre. Die in § 438 Abs. 3, S. 1 BGB normierte längere Verjährungsfrist von 3 Jahren ist hier nicht zugrunde zu legen. Sie würde nur dann gelten, wenn die Beklagte den in Rede stehenden Mangel arglistig verschwiegen hätte. Der Kläger behauptet zwar, die Beklagte bzw. die hinter ihr stehenden Betreiber der vormals in Ka betriebenen Kfz-Werkstatt, der Ehemann der Beklagten und der Zeuge H, hätten Kenntnis davon gehabt, dass die Fahrzeugpapiere für den verkauften PKW gefälscht gewesen seien. Er hat aber für diesen streitigen und damit von ihm unter Beweis zu stellenden Umstand keinen Beweis angetreten und ist insofern beweisfällig geblieben. Insofern ist nicht die längere Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 S. 1 BGB, sondern die normale Verjährungsfrist von 2 Jahren zugrunde zu legen. Diese war vorliegend bereits abgelaufen. Denn das Fahrzeug wurde dem Kläger am Tag des Kaufvertragsabschlusses, also dem 04.12.2007, übergeben, so dass die Verjährungsfrist am 04.12.2009 ablief. Der Kläger hat aber erst danach, nämlich erst mit der am 09.04.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Klage einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtlich geltend gemacht.
b) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der ihm durch die Beklagte verkaufte PKW sei insofern mangelbehaftet gewesen, als dass das Fahrzeug abweichend von den Eintragungen im Kaufvertrag mehr als zwei Voreigentümer hatte bzw. Voreigentümer des Fahrzeugs nicht aus den Fahrzeugpapieren hervorgingen.
Aus Sicht der Kammer ist bereits fraglich, ob die Eintragung in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug habe zwei Voreigentümer gehabt, als unzutreffend anzusehen ist. Denn die Eintragung lässt sich auch so verstehen, das Fahrzeug habe neben der als Verkäuferin auftretenden Beklagten weitere 2 Voreigentümer gehabt. Bei einem solchen Verständnis der Eintragung „2 Vorbesitzer“ könnte sich der Kläger auch nicht darauf berufen, von Seiten der Beklagten sei nicht offengelegt worden, dass das Fahrzeug einen nicht aus den Fahrzeugpapieren hervorgehenden Voreigentümer gehabt habe. Denn bei zwei Voreigentümern neben der Beklagten als Verkäuferin ergab sich bereits aus einem Vergleich mit den Fahrzeugpapieren, dass neben dem dort eingetragenen Herrn C und der Beklagten noch eine weitere Person zwischenzeitlich Eigentümer des Fahrzeugs war.
Letztlich kann dies aber dahin stehen, da etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers in diesem Zusammenhang jedenfalls verjährt sind. Denn auch hier greift nicht zu Gunsten des Klägers die längere Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB ein, weil der Kläger nicht durch ein arglistiges Verhalten der Beklagten bzw. der hinter dieser stehenden Betreiber der KfZ-Werkstatt zum Abschluss des Kaufvertrags veranlasst worden ist. Dabei kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie von der Beklagten behauptet – aufgrund seiner regelmäßigen Besuche in der Kfz-Werkstatt Kenntnis davon hatte, dass der von ihm erworbene PKW zuvor im Eigentum eines Herrn K stand, der aber nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen war. Denn selbst wenn der Kläger hiervon keine Kenntnis hatte und damit über diesen Umstand hätte aufgeklärt werden müssen, so ergibt sich doch aus den Gesamtumständen des Kaufvertragsabschlusses, dass es dem Kläger hierauf nicht ankam und insofern ein etwaiges arglistiges Verhalten nicht ursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers war. Der vom Kläger erworbene Fiat 146 L war zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits zehn Jahre alt und wurde für einen vergleichsweise geringen Betrag von 1.700,00 Euro verkauft. Bereits aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger als Käufer darauf ankam, dass der PKW tatsächlich – wie im Kaufvertrag angegeben – nur zwei Voreigentümer hatte bzw. neben den in den Fahrzeugpapieren angegebenen Voreigentümern nur die Beklagte weitere Voreigentümerin war. Dass die genaue Anzahl der Voreigentümer beim Erwerb des Fahrzeugs nicht maßgeblich war, ist auch durch die Angaben des Klägers in der Berufungshauptverhandlung bestätigt worden. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass es ihm beim Kauf des PKW darauf ankam, ein Fahrzeug zu erwerben, das noch zwei Jahre lang „TÜV hat“. Im Hinblick auf die Anzahl der Voreigentümer hat er ausgeführt, dies sei ihm diese nicht gleich gewesen, er hätte kein Fahrzeug erwerben wollen, das bereits zehn Voreigentümer hatte. Daraus lässt sich aber schließen, dass es dem Kläger auf den Unterschied, ob das von ihm erworbene Fahrzeug einen Voreigentümer mehr hatte, als im Kaufvertrag angegeben bzw. aus den Fahrzeugpapieren ersichtlich war, nicht ankam. Denn auch dann ist die von dem Kläger erwähnte Anzahl von zehn Voreigentümern bei Weitem nicht erreicht. Aus diesem Grund gilt auch in Bezug auf einen etwaigen Mangel im Zusammenhang mit Voreigentümern die normale Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die hier – wie zuvor unter 1. a) dargestellt – bereits abgelaufen war.
2.
Dem Kläger stand auch nicht nach §§ 311, 280 BGB einen Anspruch gegenüber der Beklagten wegen Verletzung von vorvertraglichen Pflichten beim Kaufvertragsabschluss zu.
Ein solcher Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn ein Verkäufer den Käufer nicht über die maßgeblichen Umstände im Vorfeld des Verkaufs aufklärt bzw. über derartige Umstände bewusst täuscht. In einem solchen Fall gilt auch nicht der grundsätzliche Vorrang der Gewährleistungsansprüche aus §§ 434 ff BGB (vgl. BGH Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09; zit. nach Juris). Vorliegend fehlt es aber bereits an den erforderlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 311, 280 BGB.
a) Soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei von der Beklagten bewusst darüber getäuscht worden, dass das Fahrzeug erst im November 2009 wieder zu einer Hauptuntersuchung vorgestellt werden musste, kann er nicht den ihm obliegenden Nachweis führen, dass die Beklagte Kenntnis von den gefälschten Prüfberichten hatte und insoweit vorsätzlich handelte.
b) Im Hinblick auf den Umstand, dass der erworbene PKW mehr Voreigentümer hatte, als in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen war bzw. aus dem Kaufvertrag hervorgeht, scheitert ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten daran, dass ein etwaiges bewusstes Verschweigen dieser Umstände jedenfalls nicht ursächlich für den Kaufvertragsabschluss war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Verkäufer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Käufer auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte (vgl. BGH, aaO, bei Rdnr. 18). Hiervon ist aber aus den zuvor genannten Gründen auszugehen. Denn das vom Kläger erworbene Fahrzeug war bereits alt und wurde zu einem äußerst geringen Preis verkauft. In einem solchen Fall sprechen schon die äußeren Umstände des Kaufvertragsabschlusses dafür, dass die Anzahl der Voreigentümer bzw. der Umstand, dass Voreigentümer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, keine maßgebliche Bedeutung für die Kaufentscheidung hat. Dies ist durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt worden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. b) Bezug genommen.
3.
Der Kläger kann schließlich auch nicht von der Beklagten nach § 812 Abs. 1 BGB eine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Denn er hat den Kaufpreis von 1.700,00 Euro mit einem Rechtsgrund, dem zwischen den Parteien abgeschlossenen wirksamen Kaufvertrag, erlangt. Dieser war wirksam und ist auch nicht später wieder entfallen.
a) Der Umstand, dass die Beklagte mit dem von ihr an den Kläger verkauften PKW nichts zu tun hatte, sondern lediglich als Verkäuferin „vorgeschoben“ worden war, hat nicht zur Folge, dass der Kaufvertrag als unwirksam bzw. nichtig anzusehen ist. Es lag hier zwar insofern ein Umgehungsgeschäft vor, als dass die Beklagte ganz bewusst als Verkäuferin auftreten sollte, damit nicht die Betreiber der Kfz-Werkstatt in Ka, der Ehemann der Beklagten bzw. der Zeuge H, als Verkäufer auftraten. Denn dann wäre aufgrund des Umstands, dass auf Verkäuferseite Unternehmer gestanden hätten, ein wirksamer Gewährleistungsausschluss gegenüber dem Kläger als Verbraucher bereits nach § 475 Abs. 1, S. 1 BGB nicht wirksam gewesen. In einem solchen Fall eines Umgehungsgeschäfts durch Einsetzen eines „Strohmanns“ auf Verkäuferseite ist der zwischen dem Strohmann und dem Verbraucher abgeschlossene Kaufvertrag aber als wirksam anzusehen.
Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt nicht vor, da die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Kaufvertragsparteien, insbesondere auch von dem Käufer, gewollt sind. Demgemäß wird auch in der Rechtsprechung und Literatur bei Strohmanngeschäften eine Nichtigkeit nach § 117 BGB nicht angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2002 – VIII ZR 292/00, bei Rn. 9; OLG Celle, Urt. v. 15.11.2006 – 7 U 176/05; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1295; Palandt/Ellenberger, BGB, § 117 Rdnr. 6 m. w. N.). Auch der Bundesgerichtshof hat in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung nicht angenommen, dass im Falle eines Umgehungsgeschäfts der zwischen einem vorgeschobenen Verkäufer und dem Verbraucher abgeschlossene Kaufvertrag nichtig ist, sondern hat diese Frage vielmehr offen gelassen (Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, bei Rn. 16; zit. nach Juris). Aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe lässt sich aber entnehmen, dass der Bundesgerichtshof, auch wenn diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat, nicht von einer Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäfts ausgeht. Denn in den Gründen wird ein Gewährleistungsanspruch des Käufers mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mangelgewährleistungsausschluss wirksam gewesen sei (aaO., bei Rn. 9 und Rn. 12). Zudem lehnt der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Auffassung von Lorenz (in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 475 Rn. 36) ab, nach der ein Umgehungsgeschäft zur Folge hat, dass der Verbraucher gegenüber dem „vorgeschobenen“ Verkäufer Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, ohne dass sich dieser auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne (BGH, aaO., bei Rn. 18). Beides spricht dafür, dass der Bundesgerichtshof von einem wirksamen Vertragsschluss zwischen vorgeschobenem Verkäufer und Verbraucher ausgeht, da bei Annahme eines bereits nicht wirksam abgeschlossenen Vertrags Ausführungen zur Frage des Gewährleistungsausschluss nicht zu erwarten gewesen wären. Abgesehen davon ist nicht anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof von der schon seit langem bestehenden Rechtsprechung abrücken wird, dass ein Strohmanngeschäft regelmäßig wirksam ist, weil die mit ihm verbundenen Rechtsfolgen von den Vertragsparteien gewollt sind (vgl. BGH Urt. v. 13.03.2002 – VIII ZR 292/00, bei Rn. 9 m. w. N.).
Eine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot kommt ebenfalls nicht in Frage. Hier ist zwar an einen Verstoß gegen § 475 BGB, durch den Umgehungsgeschäfte verhindert werden sollen, zu denken. Sinn und Zweck des § 475 BGB ist aber nicht, dass das betreffende Umgehungsgeschäft unwirksam ist, sondern allein, dem Verbraucher Mängelgewährleistungsrechte grundsätzlich zu erhalten. Dem wird aber gerade dadurch Rechnung getragen, dass ein Käufer im Falle eines Umgehungsgeschäfts durch einen als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher Mängelgewährleistungsansprüche gegen die hinter dem Strohmann stehende Person hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2006, aaO. bei Rn. 16 f.).
b) Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag ist auch nicht nachträglich durch die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gefallen. Denn dem Kläger stand kein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu. Er kann sich nicht darauf berufen, von der Beklagten durch ein arglistiges Verhalten zum Kaufvertragsabschluss veranlasst worden zu sein. Er hat nicht den ihm obliegenden Nachweis führen können, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Fahrzeugpapiere gefälscht waren und das Fahrzeug insofern nicht wie im Kaufvertrag angegeben erst im November 2009 erneut zu einer Hauptuntersuchung vorgestellt werden musste. In Bezug auf die Anzahl der Voreigentümer bzw. den Umstand, dass Voreigentümer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen war, war eine etwaige hiermit verbundene Täuschung seitens der Beklagten bzw. der hinter ihr stehenden Betreiber der Kfz-Werkstatt jedenfalls nicht ursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
4.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB steht dem Kläger nicht zu. Ein sittenwidriges und den Kläger bewusst schädigendes Verhalten seitens der Beklagten ist nicht darin zu sehen, dass diese erst im Verlauf des Verfahrens eingeräumt hat, als Verkäuferin nur „vorgeschoben“ worden zu sein und tatsächlich mit dem verkauften Fahrzeug nichts zu tun zu haben. Denn das damit erfolgte Umgehungsgeschäft durch Einsetzen der Beklagten als Verkäuferin hat nicht zu einer Schlechterstellung des Klägers geführt. Er hätte einen Gewährleistungsanspruch wegen der gefälschten Prüfberichte und der damit unrichtigen Eintragung im Kaufvertrag, dass die nächste Hauptuntersuchung erst im November 2009 ist, gegenüber der Beklagten durchsetzen können, wenn hier nicht Verjährung eingetreten wäre. Denn der in dem Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss entfaltete im Hinblick auf eine solche vereinbarte Beschaffenheit keine Wirkung (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 434 Rn. 4). Gleiches gilt insoweit, als dass nach Auffassung des Klägers die Anzahl der Voreigentümer im Kaufvertrag nicht zutreffend angegeben war.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 718 Nr. 10, 713 ZPO.
6.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die im vorliegenden Fall auch entscheidende Frage, ob ein Kaufvertrag im Fall eines Verkaufs eines Fahrzeugs durch einen „vorgeschobenen“ Verkäufer wirksam ist, vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 22.11.2006 (Az. VIII ZR 72/06) ausdrücklich offen gelassen worden ist.