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Fahrzeugleasingvertrag -Ersatz des Minderwertes nach Rückgabe des Fahrzeugs

LG Mönchengladbach – Az.: 2 S 121/11 – Urteil vom 18.04.2012

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 19. August 2011 – Aktenzeichen: 9 C 29/11 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

II.

Die von dem Beklagten eingelegte Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der von ihm erhobenen Widerklage richtet.

Im Übrigen ist die Berufung begründet.

1. Die Berufung ist in vorbezeichnetem Umfang unzulässig, da sie insoweit nicht begründet wurde und damit die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO nicht gewahrt sind.

2. Im Übrigen ist die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.239,12 EUR nebst Zinsen begründet.

Die Klage war abzuweisen, da die Klägerin die Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Minderwertes nach Beendigung eines Fahrzeugleasingvertrages gemäß Ziffer XVII. 1. der dem Vertragsschluss der Parteien zugrundeliegenden AGB nicht schlüssig dargelegt hat.

Entsprechend dem allgemeinen Wesen des Leasingvertrages ist unter Ziffer XVI. 2. der in Rede stehenden AGB der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ausdrücklich geregelt, dass normale Verschleißschäden bei Rückgabe des Fahrzeuges nicht als ersatzfähige Schäden anzusehen sind. Für die übermäßige Benutzung und darauf zurückzuführende Schäden und die Abgrenzung zu den auf normaler Abnutzung und auf normalem Verschleiß beruhenden Reparaturerfordernissen trägt die Leasinggeberin die Beweislast (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., 2012, Rdnr. L 658 m.w.N.). Sie muss detailliert darlegen, welche Abnutzungen noch im Rahmen des normalen Verschleißes liegen und welche als Mängel im Rechtssinn zu qualifizieren sind, weil sie auf übermäßige Abnutzung beruhen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O.).

Eine auch nur ansatzweise substantiierte Darlegung hierzu ist von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin weder in I. Instanz noch nach entsprechendem Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgelegt worden. Aus der Behauptung, die sich auf die Darstellung in den vorgelegten Zustandsberichten vom 13.11.2009 und 25.09.2009 (Bl. 47 f und 59 f d.A.) gründet, der vordere Stoßfänger sei beschädigt gewesen, der Kotflügel vorne rechts sei zerkratzt, die Motorhaube sei zerkratzt, die Tür vorne rechts sei verkratzt, die Tür hinten rechts sei zerkratzt, das Seitenteil hinten rechts sei zerkratzt und der Stoßfänger hinten sei zerkratzt (Schriftsatz vom 15.03.2012, Bl. 141 d.A.) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte über Art und Ausmaß der so bezeichneten „Schäden“. Eine Einordnung, ob es sich um Verschleißschäden oder zum Ersatz verpflichtende Schäden handelt, ist auf dieser Grundlage unmöglich.

Da es Aufgabe der Leasinggeberin ist, den Anspruch schlüssig und substantiiert darzulegen, reicht es auch nicht aus, wenn sie sich – wie vorliegend – zur Begründung des Anspruchs auf das Zeugnis des bereits in I. Instanz als Zeuge vernommenen, bei der DEKRA beschäftigten Sachverständigen W beruft, den sie mit der Erstellung des so bezeichneten Zustandsberichtes vom 13.11.2009 (Bl. 59 f d.A.) beauftragt hat (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O.) und der das in Rede stehende Fahrzeug bereits mit Datum 25.09.2009 (Bl. 47 f d.A.) im Auftrag des Autohauses K in Augenschein genommen hat. Im Übrigen hat sich aus der erstinstanzlichen Vernehmung des Sachverständigen W sowie des Zeugen S ergeben, dass diese in keiner Weise detaillierte Angaben zum behaupteten Schadensbild machen konnten. Die dem so bezeichneten Zustandsbericht vom 25. September 2009 beigefügten drei Fotografien (Bl. 50/51 d.A.) sind hierzu ebenfalls ohne jegliche Aussagekraft.

Die Klägerin wäre darüber hinaus gemäß Ziffer XVII. 1. ihrer AGB verpflichtet gewesen, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen mit der Minderwertermittlung zu beauftragen, was sie erkennbar nicht getan hat. Bemerkenswerter Weise hat der Zeuge W bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht angegeben, dass er bei der Begutachtung desselben Leasingfahrzeugs – wie vorliegend geschehen – zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, je nachdem, ob Auftraggeber das Autohaus als Verkäufer oder die Leasinggesellschaft ist, da er insoweit unterschiedliche „Vorgaben“ habe; bei der Begutachtung orientiere er sich nicht an der hierzu ergangenen Rechtsprechung, sondern ausschließlich an den Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers. Diese hat er gegenüber dem Beklagten als Leasingnehmer nicht offengelegt. Dieses Verhalten lässt die Unparteilichkeit des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung vermissen, die zum einen die Grundlage für die vorzitierte Regelung in den zwischen den Parteien geltenden AGB ist und sich zum anderen auch aus der Stellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bzw. eines bei einem unabhängigen Sachverständigenunternehmen angestellten Sachverständigen als solcher ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO; soweit die Klage teilweise zurückgenommen wurde aus § 269 Abs. 3 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Streitwert:

Bis zum 5. Dezember 2011: 2.481,94 EUR

ab 6. Dezember 2011: 2.095,55 EUR

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