Amtsgericht Köln – Az.: 115 C 381/20 – Urteil vom 25.06.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 1.082,07 € seit dem 16.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 201,71 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 54 % und der Kläger zu 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten vollständige Erstattung von Flugscheinkosten für von ihm erworbene Flugscheine für sich, seine Ehefrau (Frau Frau I. T.) sowie seine Tochter.
Der Kläger buchte am 01.12.2019 für 1.968,48 EUR von der Beklagten angebotene Flüge von Düsseldorf nach Newark und von New York nach Düsseldorf. Der Hinflug sollte am 00.00.0000, die Rückflüge am 00.00.0000 und 00.00.0000 durchgeführt werden.
Der Kläger stornierte die Flüge am 12.03.2020 über das Online-Portal der Beklagten. Zumindest im Zeitpunkt des geplanten Reiseantritts am 00.00.0000 bestand in den USA ein Einreiseverbot für deutsche Staatsbürger. Die von dem Kläger gebuchten Flüge wurden nicht durchgeführt.
Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach telefonisch zur Rückerstattung des Flugpreises auf. Nachdem dies erfolglos blieb, forderte er die Beklagte erneut mit Schreiben vom 04.05.2020 unter Fristsetzung bis zum 15.05.2020 zur Zahlung auf. Als eine Zahlung weiterhin ausblieb, beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2020 erfolglos zur Rückerstattung auf.
Der Kläger ist der Auffassung, die Stornierung stelle sowohl eine Kündigung als auch einen Rücktritt vom Luftbeförderungsvertrag dar, weshalb der Flugpreis von der Beklagten gänzlich zu erstatten sei und nicht lediglich die Steuern und Gebühren.
Der Kläger hat ursprünglich eine Zahlung von 2.006,07 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 hat der Kläger die Klageforderung auf 1.968,48 € reduziert. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 30.11.2020 hat das Amtsgericht Köln die Beklagte zur Zahlung von 1.082,07 € verurteilt.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den im Teilanerkenntnisurteil vom 30.11.2020 ausgesprochenen Betrag hinaus, weitere 886,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.05.2020 zu zahlen sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 1.082,07 € seit dem 16.05.2020 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 334,75 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht stornierbare Tickets gebucht. Die dem Luftbeförderungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Beförderungs- und Tarifbedingungen der Beklagten haben dabei vorgesehen, dass für diese Tickets keine vollständige Erstattung erfolge. Sie meint, sie habe lediglich den bereits anerkannten Betrag, der aus Steuern und Gebühren entfalle, zu zahlen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
A. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf weitere Erstattung von Flugscheinkosten in Höhe von 886,41 € zu, nachdem die Beklagte bereits die enthaltenen Steuern und Gebühren in Höhe von 1.082,07 € anerkannt hat.
I. Soweit sich der Kläger auf einen Rückgewähranspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 5 BGB bzw. § 323 Abs. 1 BGB wegen des Bestehens eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes beruft, liegt ein solcher gesetzlicher Rücktrittsgrund nach §§ 634 Nr. 3, 633, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 4 BGB nicht vor.
1. Bei dem Abschluss eines Vertrages zur Flugbeförderung handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen Werkvertrag, sodass die Regelungen nach §§ 631 ff. BGB grundsätzlich Anwendung finden.
2. Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittgrundes nach § 326 Abs. 5 BGB oder § 323 Abs. 1 BGB liegen jedoch nicht vor. Nach § 326 Abs. 5 BGB braucht der Gläubiger nicht zu leisten, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Dies ist nach § 275 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn die geschuldete Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Nach § 323 Abs. 1 BGB besteht ein Rücktrittsgrund, wenn der Vertragspartner nicht oder schlecht leistet.
Soweit der Kläger nach gerichtlichem Hinweis vorträgt, dass im Zeitpunkt der Stornierung durch den Kläger am 12.03.2020 festgestanden hat, dass die Beklagte die geschuldete Leistung nicht erbringen wird, ist dem nicht zuzustimmen. Die Beklagte schuldete durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrag nur die Flugbeförderung des Klägers.
a) Durch den Luftbeförderungsvertrag ist geschuldete Hauptleistung nur die Beförderung des Fluggastes von dem im Vertrag vereinbarten Startflughafen zum Zielflughafen. Zu einer Schlechtleistung oder Nichtleistung der Fluggesellschaft kommt es mithin nur in den Fällen, in denen dem Fluggerät der Start vom Startflughafen, der Flug selbst oder die Landung auf dem Zubringer- oder Zielflughafen nicht möglich ist. Diese Umstände können sowohl auf internen oder auf behördlichen Gründen beruhen.
Ein solcher Fall lag zum Zeitpunkt der Stornierung durch den Kläger am 12.03.2020 jedoch nicht vor. Es stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob die streitgegenständlichen Flüge stattfinden können und werden. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 323 Abs. 4 BGB stützt, ist zu berücksichtigen, dass für dessen Anwendung auf eine ex-ante Sicht abgestellt werden muss. Aus dieser Sicht muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden haben, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden (Palandt/Grüneberg, 77. Auflage, § 323 Rn. 23). Eine solche an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit konnte aber am 12.03.2020, also am Anfang des weltweiten Pandemiegeschehens, noch nicht angenommen werden. Die Hin- und Rückflüge datierten am 00.00.0000 und am 00.00.0000 (00.00.0000). Unter Berücksichtigung der bis dato neuartigen unbekannten Pandemiesituation war nicht nach allgemein objektiven Kriterien ersichtlich, wie einzelne Länder die Lage innerhalb einer Zeitspanne von Wochen und Monaten beurteilen werden. Dies ist und war vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Pandemiegeschehen einem dynamischen Wechsel unterliegt und Bewertungen möglichst zeitnah erfolgen. Dies gilt sowohl für Entscheidungen der Beklagten zur Durchführung von Flügen als auch für Entscheidungen von Regierungen weltweit, die stark von Einzelfaktoren und politischen Einstellungen abhängig ist, und somit für Dritte aus einer ex-ante Sicht schwierig zu beurteilen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Flüge im weiteren Verlauf tatsächlich annulliert werden. Es ist weder vorgetragen, warum die Flüge tatsächlich annulliert wurden noch ist ersichtlich, dass die Annullierungen auf mögliche Flugverbote und Flughafenschließungen zurückzuführen waren oder nur rein wirtschaftliche Hintergründe hatten.
b) Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Leistungsstörung der Beklagten berufen, weil ein Einreiseverbot in die USA für deutsche Staatbürger bestanden hat. Auch wenn ein solches bereits zum Zeitpunkt der Stornierung bestanden hat – was nicht konkret vorgetragen wurde – so handelt es sich bei der Einreise nicht um eine von der Beklagten geschuldete Leistungspflicht. Die Beklagte hat mit Abschluss des Luftbeförderungsvertrages sich nicht zusätzlich verpflichtet dafür einzustehen bzw. zu überprüfen, ob der Kläger tatsächlich in sein gewünschtes Reiseziel einreisen kann. Das Angebot zu einer solchen Leistung würde auch die Kapazitäten der Fluggesellschaft und den werkvertraglichen Typ als solches berühren. Die Fluggesellschaft kann nicht bereits im Voraus absehen, ob der jeweilige Fluggast in das Land wird einreisen können. Diese von individuellen Faktoren des Fluggastes abhängige Prüfung übernimmt die Beklagte nicht. Sie ist ihr auch nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten zuzuschreiben. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Besonderheiten rund um die Covid-19-Pandemie für die Beklagte genauso wenig ersichtlich wie für den Kläger selbst. Insoweit betrifft die Einreisemöglichkeit in ein Land die Risikosphäre des Fluggastes. Auch unabhängig von der Corona-Pandemie liegt die Einreisemöglichkeit regelmäßig im Verantwortungsbereich der Fluggäste. Sie haben selbst die Einreisebestimmungen zu studieren und sich um ein entsprechendes Visum zu bemühen.
II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 648 Satz 2 und Satz 3 BGB auf Erstattung des restlichen Flugpreises in Höhe von 886,41 € zu.
Unabhängig von einem etwaigen Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 648 BGB in den Tarifbedingungen der Beklagten gewährt § 648 Satz 2 und Satz 3 BGB dem Kläger jedoch bereits keinen Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Flugscheinkosten. Gemäß § 648 Satz 2 BGB ist der Werkunternehmer bei Kündigung des Bestellers vor Vollendung des Werks berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Ein weitergehender Erstattungsanspruch des Klägers besteht demnach nicht. Im Rahmen eines Flugbeförderungsvertrags zählen zu den Einsparungen des Luftfahrtunternehmens, die nach § 648 Satz 2 BGB anzurechnen sind, die sogenannten Flugnebenkosten, wie Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte, die nur dann anfallen, wenn der Passagier den Flug tatsächlich in Anspruch nimmt (LG Frankfurt, Urt. v. 15.02.2018, Az.: 2-24 S 147/17). Die Beklagte hat bereits die erhaltenen Steuern und Gebühren in Höhe von 1.082,07 € anerkannt. Zu der Frage, ob die Beklagte darüber hinaus weitere Aufwendungen erspart bzw. böswillig nicht erspart hat, ist nicht vorgetragen worden. Der Erstattung weiterer Flugscheinkosten bedarf es nach § 648 Satz 2 BGB mithin nicht.
III. Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß § 648a BGB. Unabhängig davon, ob durch die zwischen den Parteien vereinbarte Klausel eine Anwendung des § 648a Abs. 1 BGB bereits dem Grunde nach ausscheidet, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Es fehlt an einem wichtigen Grund, der den Kläger dazu berechtigt hätte, nach § 648a Abs. 1 BGB den Flugbeförderungsvertrag zu kündigen.
Eine außerordentliche Kündigung nach § 648a BGB scheidet aus, da es an einem wichtigen Grund zur Kündigung fehlt. Im Grundsatz bedarf es für das Vorliegen eines wichtigen Grundes eine vom Vertragspartner zu vertretende (§§ 276, 278 BGB) schwere Gefährdung des Vertragszwecks, die dem Besteller eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht. Dabei kommt es für die Frage der Zumutbarkeit nicht darauf an, ob etwa das Interesse des Bestellers an der Fertigstellung des Werkes fortbesteht oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Besteller eine weitere Vertragsbindung gerade gegenüber dem Unternehmer zugemutet werden kann. Im Regelfall bedarf es daher zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einer mehr als unerheblichen Pflichtverletzung des Vertragspartners, die eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheinen lässt, weil die Vertrauensgrundlage nachhaltig erschüttert oder zerstört ist (NK-BGB/Lührmann, 4. Aufl. 2021, BGB § 648a Rn. 3, 4). Somit kann dem Vertragspartner in der Regel nur gekündigt werden, wenn die Kündigungsgründe in dessen Verantwortungsbereich liegen (Palandt/Sprau, 77. Auflage, § 648a Rn. 3).
Die Beklagte hat die Vertrauensgrundlage nicht erschüttert. Soweit der Kläger vorträgt, dass er nicht hätte in die USA einreisen dürfen, handelt es sich hierbei um ein Risiko, das allein in seiner Risikosphäre begründet liegt. Die Beklagte ist nicht für eine etwaige Einreisemöglichkeit des Fluggastes verantwortlich. Sie hat weder ein solches Risiko übernommen, noch ist ein solches Risiko aus Billigkeitsgesichtspunkten auf sie zu übertragen. Auch ist der Ausbruch der Corona-Pandemie und damit einhergehende Reisebeschränkungen oder Gefährdungen der Fluggäste generell kein im Verantwortungsbereich der Beklagten liegender Umstand. Die Pandemie war für die Beklagte genauso wenig vorhersehbar und beherrschbar wie für den Kläger auch. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, woraus sich ansonsten ein wichtiger Grund ergeben würde.
IV. Ein Anspruch auf weitere Erstattung der Flugscheinkosten ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die streitgegenständlichen Flüge durch die Beklagte im weiteren Verlauf annulliert wurden. Zum Zeitpunkt der Annullierungen war der Kläger nicht mehr im Besitz eines gültigen Flugscheins, sodass die Regelungen der Verordnung der EG Nr. 261/2004 keine Anwendung finden.
B. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB gegenüber der Beklagten. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten befand die Beklagte sich in Zahlungsverzug. Hinsichtlich der Höhe der Forderung ist jedoch lediglich ein Streitwert i.H.v. 1.082,07 € zugrundezulegen. Der darüber hinaus geforderte Teil der Forderung ist unbegründet. Daraus ergibt sich bei einer 1,3- Geschäftsgebühr ein Rechnungsbetrag i.H.v. 201,71 €.
C. Der Zinsanspruch hinsichtlich des anerkannten Teils ergibt sich ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.006,07 EUR festgesetzt.