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Gartenteich – Vermieter hat die Verkehrssicherungspflicht inne

Traum vom Eigenheim geplatzt: Ehepaar scheitert mit Klage gegen Verkäuferin wegen angeblicher Täuschung bei Grundstückskauf. Trotz anfänglicher Schwierigkeiten bei der Bebaubarkeit wies das Landgericht Krefeld die Klage ab und ließ das Ehepaar mit leeren Händen zurück. Ein teurer Rechtsstreit, der zeigt, wie wichtig eine gründliche Prüfung vor dem Grundstückskauf ist.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer nicht erfüllten Verkehrssicherungspflicht.
  • Der Unfall ereignete sich in einer Wohnanlage mit einem offenen Teich, der nur teilweise gesichert ist.
  • Der Teich ist für die Anwohner zugänglich, trotz bestehender verbotener Hinweisschilder zum Betreten der Anlage.
  • Das Gericht hat entschieden, dass die Vermieterin für die Verletzungen des Klägers haftet, da die Sicherheit des Geländes unzureichend war.
  • Die Höhe des Schmerzensgeldes sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente wurden vom Gericht festgelegt.
  • Es wurde bestätigt, dass die Beklagte auch für zukünftige Schäden in Höhe von 30 Prozent der entsprechenden Kosten verantwortlich ist.
  • Das Urteil hat zur Folge, dass die Vermieterin ihre Verkehrssicherungspflichten stärker beachten muss.
  • Eltern in ähnlichen Wohnsituationen sollten sich bewusst sein, dass Vermieter für mangelnde Sicherheit haftbar gemacht werden können.
  • Die Möglichkeit, eine monatliche Rente für Schmerzensgeld zu erhalten, bietet eine zusätzliche finanzielle Entlastung für den Kläger.
  • Präventive Maßnahmen zum Schutz der Kinder in Wohnanlagen mit offenen Gewässern sind dringend erforderlich, um ähnliche Vorfälle zu vermeiden.

Verkehrssicherungspflicht: Rechtliche Herausforderungen bei Gartenteichen für Vermieter

Die Gestaltung von Gartenteichen erfreut sich großer Beliebtheit, bringt jedoch auch spezielle rechtliche Herausforderungen mit sich. Insbesondere die Verkehrssicherungspflicht stellt Vermieter vor die Frage, wie sie für die Sicherheit ihrer Mietobjekte, insbesondere in Bezug auf Gewässer, sorgen können. Ein sorgfältig gepflegter Teich, der möglicherweise Fische und eine Vielzahl von Pflanzen beherbergt, erfordert nicht nur eine ästhetische, sondern auch eine sicherheitsrelevante Betrachtung. Die Verantwortung, Gefahren zu minimieren und eine ordnungsgemäße Teichpflege zu betreiben, liegt häufig beim Vermieter, der dafür Sorge tragen muss, dass keine Unfallgefahren entstehen.

Darüber hinaus spielt das Grundwasserrecht eine wesentliche Rolle, da der Schutz von Gewässern und die Einhaltung von Vorschriften zur Unfallverhütung entscheidend sind. Mieterrechte in Bezug auf Sicherheit im Garten sind ebenso relevant, da sie Einfluss auf die Gestaltung und Pflege eines Gartenteichs haben können. Es ist wichtig zu klären, welche mietrechtlichen Verantwortlichkeiten ein Vermieter bei der Teichgestaltung und dem Gewässerunterhalt hat, um sowohl die Sicherheit der Mieter als auch den Erhalt des Biotops sicherzustellen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall behandelt, der die komplexen Aspekte der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Gartenteich beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Schwerer Badeunfall: Gericht verurteilt Vermieterin zu Schadensersatz

Verkehrssicherungspflicht bei Gartenteichen
Ein Oberlandesgericht verurteilte eine Vermieterin wegen eines schweren Badeunfalls in einem ungesicherten Teich zu Schadensersatz und Schmerzensgeld, da sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkam und die Gefahr nicht ausreichend minimierte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein tragischer Badeunfall in einer Wohnanlage in Potsdam hat zu einem Rechtsstreit geführt, der nun vom Oberlandesgericht Brandenburg entschieden wurde. Ein zweijähriger Junge fiel im August 2014 in einen ungesicherten Teich und erlitt schwerste Verletzungen. Das Gericht verurteilte die Vermieterin der Wohnanlage zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Gefährliche Wohnanlage und mangelnde Sicherung

Die Wohnanlage, zu der mehrere Häuser gehören, wurde in offener Bauweise mit einem integrierten Teich konzipiert. Einige Häuser stehen auf Stelzen im Wasser. Obwohl der Teich teilweise eingezäunt war, blieb der Bereich unter den sogenannten „Anglerhäusern“ frei zugänglich. Die Vermieterin hatte die Mieter zwar schriftlich auf die Gefahren hingewiesen, jedoch keine baulichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen.

Das Gericht sah darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte hätte als Eigentümerin und Vermieterin die Pflicht gehabt, die Bewohner vor den Gefahren des Teichs zu schützen. Besonders schwer wog, dass es bereits zuvor einen ähnlichen Vorfall gegeben hatte, bei dem ein Kleinkind fast ertrunken wäre.

Mitschuld der Eltern berücksichtigt

Bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigte das Gericht auch ein Mitverschulden der Eltern des verunglückten Jungen. Diese hatten ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie das Kind für etwa fünf Minuten unbeaufsichtigt ließen. Das Gericht bewertete dieses Versäumnis als erheblich, reduzierte die Haftung der Beklagten aber nicht vollständig.

Urteil: Schmerzensgeld und lebenslange Rente

Das Oberlandesgericht verurteilte die Vermieterin zur Zahlung von 75.000 Euro Schmerzensgeld sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 300 Euro. Zudem muss sie 30% aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Jungen übernehmen.

Die Richter begründeten die Höhe der Zahlungen mit den schwersten irreversiblen Schäden, die der Junge erlitten hat. Er leidet unter anderem an schwerster Intelligenzminderung, Epilepsie und einer spastischen Zerebralparese. Das Kind hat im Alter von zwei Jahren jegliche Möglichkeit verloren, ein eigenständiges Leben als selbstbestimmte Person zu führen.

Konsequenzen für Vermieter und Eltern

Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Vermietern, insbesondere wenn Gefahrenquellen wie offene Gewässer in Wohnanlagen vorhanden sind. Gleichzeitig unterstreicht es die Notwendigkeit einer lückenlosen Beaufsichtigung von Kleinkindern durch ihre Eltern oder Aufsichtspersonen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die umfassende Verkehrssicherungspflicht von Vermietern, insbesondere bei offensichtlichen Gefahrenquellen wie ungesicherten Gewässern in Wohnanlagen. Trotz Mitverschuldens der Eltern durch Verletzung der Aufsichtspflicht wird die Haftung des Vermieters nicht vollständig aufgehoben. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit konkreter baulicher Schutzmaßnahmen, die über bloße Warnhinweise hinausgehen, sowie die Berücksichtigung vorangegangener Vorfälle bei der Gefahrenbeurteilung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Mieter und Vermieter von Wohnanlagen mit Gewässern. Als Mieter mit Kleinkindern sollten Sie besonders wachsam sein und Ihren Vermieter auf mögliche Gefahrenquellen hinweisen. Vermieter sind nun stärker in der Pflicht, umfassende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, selbst wenn dies architektonische Konzepte beeinträchtigt. Schriftliche Warnhinweise allein reichen nicht aus. Im Schadensfall können Sie als Eltern mit erheblichen Schmerzensgeldzahlungen und lebenslangen Renten rechnen, müssen aber mit einer Mitverantwortung von bis zu 70% kalkulieren. Prüfen Sie daher kritisch die Sicherheitsvorkehrungen in Ihrer Wohnanlage und bleiben Sie stets aufmerksam bei der Beaufsichtigung Ihrer Kinder.


Weiterführende Informationen

Sie planen einen Gartenteich? Dann sollten Sie sich mit der Verkehrssicherungspflicht bei Gartenteichen auseinandersetzen. In dieser FAQ-Rubrik finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Sicherheit und Haftung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Sicherheitsmaßnahmen müssen Vermieter bei Gartenteichen in Wohnanlagen treffen?

Vermieter müssen bei Gartenteichen in Wohnanlagen angemessene Sicherheitsmaßnahmen treffen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Die konkreten Maßnahmen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Zugänglichkeit des Grundstücks und der Wahrscheinlichkeit, dass Kinder in die Nähe des Teiches gelangen können.

Einzäunung des Grundstücks

Eine grundlegende Sicherheitsmaßnahme ist die Einfriedung des gesamten Grundstücks. Der Zaun sollte so beschaffen sein, dass er von Kindern nicht leicht überwunden werden kann. Wenn Sie als Vermieter Ihr Grundstück einzäunen, erfüllen Sie in der Regel Ihre Verkehrssicherungspflicht, da Sie damit den Zugang zum Teich für Unbefugte erschweren.

Absicherung des Teichs

Zusätzlich zur Grundstückseinfriedung können Sie den Teich selbst absichern. Mögliche Maßnahmen sind:

  • Teichzaun: Ein spezieller Zaun direkt um den Teich bietet zusätzlichen Schutz.
  • Teichabdeckung: Eine stabile Abdeckung verhindert, dass jemand ins Wasser fallen kann.
  • Engmaschiges Teichnetz: Ein Netz knapp unter der Wasseroberfläche kann verhindern, dass jemand untergeht.

Technische Sicherheitssysteme

In manchen Fällen können auch technische Lösungen sinnvoll sein:

  • Bewegungsmelder: Diese können Alarm schlagen, wenn sich jemand dem Teich nähert.
  • Schwimminseln mit Alarmsystem: Spezielle Vorrichtungen lösen bei starken Wellenbewegungen Alarm aus.

Warnhinweise und Aufklärung

Obwohl Warnhinweise allein in der Regel nicht ausreichen, können sie ergänzend sinnvoll sein:

  • Stellen Sie Warnschilder auf, die auf die Gefahren des Teiches hinweisen.
  • Informieren Sie die Mieter schriftlich über die Risiken und notwendigen Vorsichtsmaßnahmen.

Regelmäßige Kontrollen

Als Vermieter sollten Sie den Teich und die Sicherheitseinrichtungen regelmäßig überprüfen. Achten Sie dabei auf:

  • Intaktheit der Zäune und Abdeckungen
  • Funktionsfähigkeit technischer Systeme
  • Sichtbarkeit von Warnschildern

Bedenken Sie, dass die Rechtsprechung keine absolute Sicherheit verlangt. Sie müssen als Vermieter nur solche Sicherungsmaßnahmen treffen, die ein verständiger, umsichtiger und vorsichtiger Mensch für ausreichend halten würde, um andere vor Schäden zu bewahren.

Wenn Sie diese Maßnahmen umsetzen, minimieren Sie als Vermieter das Risiko von Unfällen und erfüllen in der Regel Ihre Verkehrssicherungspflicht für den Gartenteich in Ihrer Wohnanlage.


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Wie wirkt sich ein Mitverschulden der Eltern auf die Haftung des Vermieters aus?

Ein Mitverschulden der Eltern kann die Haftung des Vermieters bei Unfällen am Gartenteich erheblich reduzieren. Grundsätzlich haftet der Vermieter als Eigentümer für die Verkehrssicherheit auf seinem Grundstück. Kommt es jedoch zu einem Unfall, bei dem die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, wird dies bei der Schadensverteilung berücksichtigt.

Auswirkungen des elterlichen Mitverschuldens

Die Haftung des Vermieters kann sich durch ein Mitverschulden der Eltern deutlich verringern. Gerichte bewerten dabei, inwieweit die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Haben Sie Ihr Kind beispielsweise unbeaufsichtigt in der Nähe eines ungesicherten Teiches spielen lassen, kann dies als erhebliches Mitverschulden gewertet werden.

Faktoren für die Bewertung des Mitverschuldens

Bei der Beurteilung des elterlichen Mitverschuldens berücksichtigen Gerichte verschiedene Aspekte:

  • Alter und Entwicklungsstand des Kindes
  • Erkennbarkeit der Gefahr für die Eltern
  • Zumutbarkeit der Beaufsichtigung in der konkreten Situation
  • Vorherige Warnungen oder Hinweise des Vermieters

Auswirkungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Ein Mitverschulden der Eltern kann die Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld erheblich beeinflussen. Die Gerichte nehmen eine Abwägung vor und verteilen die Haftung prozentual zwischen Vermieter und Eltern. In extremen Fällen kann das elterliche Mitverschulden sogar zu einem vollständigen Ausschluss der Vermieterhaftung führen.

Wenn Sie als Eltern die Aufsichtspflicht grob verletzt haben, müssen Sie unter Umständen einen erheblichen Teil des Schadens selbst tragen. Dies kann bedeuten, dass Sie nur einen geringen oder gar keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vermieter haben.

Rechtliche Grundlagen

Die Berücksichtigung des Mitverschuldens basiert auf § 254 BGB. Diese Vorschrift regelt, dass bei der Bestimmung des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Für Sie als Eltern ist es wichtig zu wissen, dass Ihre Aufsichtspflicht umso strenger beurteilt wird, je jünger das Kind ist. Bei Kleinkindern wird in der Regel eine ständige Aufsicht erwartet, insbesondere in der Nähe von Gefahrenquellen wie einem Teich.


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Welche Ansprüche können bei einem Unfall am Gartenteich geltend gemacht werden?

Bei einem Unfall am Gartenteich können verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Die wichtigsten Ansprüche sind Schmerzensgeld, Schadensersatz und in schweren Fällen eine Rente.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leid. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und den Folgen für den Geschädigten. Bei Unfällen am Gartenteich können Schmerzensgeldzahlungen zwischen 7.500 und 10.000 Euro liegen. In besonders schweren Fällen können die Beträge auch deutlich höher ausfallen.

Schadensersatz

Der Schadensersatzanspruch umfasst alle materiellen Schäden, die durch den Unfall entstanden sind. Dazu gehören:

  • Behandlungskosten
  • Verdienstausfall
  • Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapien
  • Kosten für Hilfsmittel oder Umbaumaßnahmen

Wenn Sie einen Unfall am Gartenteich erlitten haben, sollten Sie alle Belege und Rechnungen sorgfältig aufbewahren, um Ihre Ansprüche nachweisen zu können.

Rente bei Dauerschäden

In besonders schwerwiegenden Fällen, bei denen dauerhafte Schäden zurückbleiben, kann auch eine lebenslange Rente zum Ausgleich künftiger Nachteile in Betracht kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist oder ein erhöhter Pflegebedarf besteht.

Ansprüche von Angehörigen

Auch Angehörige können in bestimmten Fällen Ansprüche geltend machen. Eltern eines verunglückten Kindes können sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld aufgrund eines sogenannten „Schockschadens“ fordern.

Voraussetzungen für Ansprüche

Um diese Ansprüche geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen.
  2. Diese Pflichtverletzung muss ursächlich für den Unfall und die daraus resultierenden Schäden sein.
  3. Den Verantwortlichen muss ein Verschulden treffen, wobei in der Regel bereits Fahrlässigkeit ausreicht.

Beachten Sie, dass die Verkehrssicherungspflicht für einen Gartenteich grundsätzlich beim Grundstückseigentümer liegt. Bei einem Mietgrundstück kann der Vermieter diese Pflicht jedoch per Mietvertrag auf den Mieter übertragen.


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Wie können Mieter die Sicherheit ihrer Kinder an Gartenteichen erhöhen?

Als Mieter haben Sie begrenzte Möglichkeiten, die Sicherheit Ihrer Kinder an Gartenteichen zu erhöhen, da die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich beim Vermieter liegt. Dennoch können Sie einige Maßnahmen ergreifen:

Kommunikation mit dem Vermieter

Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter über Ihre Sicherheitsbedenken. Schlagen Sie konkrete Sicherheitsmaßnahmen vor, wie die Installation eines Zauns oder eines Teichgitters. Bitten Sie um schriftliche Zustimmung für etwaige Veränderungen. Wenn der Vermieter zustimmt, können Sie beispielsweise einen temporären Zaun aufstellen, der leicht wieder entfernt werden kann.

Eigeninitiative innerhalb der rechtlichen Grenzen

Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Sie keine baulichen Veränderungen vornehmen. Sie können jedoch reversible Sicherheitsmaßnahmen umsetzen:

  • Installieren Sie einen mobilen Zaun oder eine Absperrung um den Teich.
  • Nutzen Sie schwimmende Alarmsysteme, die bei Wasserkontakt einen Ton abgeben.
  • Bringen Sie Warnhinweise für Kinder in Form von Schildern oder Aufklebern an.

Aufsicht und Erziehung

Die wichtigste Maßnahme ist die konsequente Beaufsichtigung Ihrer Kinder. Erklären Sie ihnen die Gefahren des Teiches und etablieren Sie klare Regeln für den Aufenthalt im Garten.

Temporäre Sicherheitsmaßnahmen

Wenn Sie kleine Kinder haben, können Sie den Teich vorübergehend mit einem stabilen Netz oder einer Plane abdecken. Achten Sie darauf, dass diese Abdeckungen für Tiere ungefährlich sind und entfernen Sie sie bei Nichtgebrauch.

Dokumentation von Sicherheitsrisiken

Wenn Sie Sicherheitsmängel am Teich feststellen, informieren Sie den Vermieter schriftlich. Dokumentieren Sie gefährliche Situationen und fordern Sie Abhilfe. Dies kann im Ernstfall wichtig sein, um Ihre Sorgfaltspflicht nachzuweisen.

Verhandlung über Sicherheitsverbesserungen

Schlagen Sie dem Vermieter vor, die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen zu teilen oder bieten Sie an, diese selbst zu übernehmen, wenn er im Gegenzug die Miete reduziert. Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest.

Bedenken Sie, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen die Aufsichtspflicht bei Ihnen als Eltern liegt. Sicherheitsmaßnahmen können die elterliche Aufsicht unterstützen, aber nicht ersetzen.


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Wann verjähren Ansprüche nach einem Unfall am Gartenteich?

Ansprüche nach einem Unfall am Gartenteich verjähren in der Regel nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Beginn der Verjährungsfrist

Wenn Sie beispielsweise am 15. Juli 2024 einen Unfall am Gartenteich Ihres Vermieters erleiden, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027. In diesem Zeitraum müssen Sie Ihre Ansprüche geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern.

Besonderheiten bei Minderjährigen

Bei Unfällen von Minderjährigen am Gartenteich gelten besondere Regelungen. Die Verjährung beginnt in diesen Fällen erst mit der Volljährigkeit des Geschädigten. Erleidet ein 10-jähriges Kind einen Unfall am Gartenteich, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Dauerschäden und Spätfolgen

Bei Dauerschäden oder Spätfolgen, die erst später erkennbar werden, kann die Verjährungsfrist später beginnen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem Sie von dem Schaden Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Als Mieter sollten Sie beachten, dass in der Regel der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht für den Gartenteich trägt. Dies bedeutet, dass der Vermieter verpflichtet ist, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Unfälle zu verhindern. Bei einem Unfall aufgrund mangelnder Sicherung richten sich Ihre Ansprüche daher in der Regel gegen den Vermieter.

Unterbrechung der Verjährung

Sie können die Verjährung unterbrechen, indem Sie rechtliche Schritte einleiten. Dies kann durch die Erhebung einer Klage, die Zustellung eines Mahnbescheids oder die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren geschehen. Auch Verhandlungen zwischen Ihnen und dem Schuldner über den Anspruch oder die Umstände, aus denen sich der Anspruch ergibt, können die Verjährung hemmen.

Maximale Verjährungsfrist

Unabhängig von Ihrer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, spätestens nach 30 Jahren ab dem Tag der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verkehrssicherungspflicht: Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht von Personen, die Gefahrenquellen schaffen oder unterhalten, dafür zu sorgen, dass niemand durch diese Gefahren verletzt wird. Beispielsweise muss ein Vermieter dafür sorgen, dass ein Teich auf dem Grundstück so gesichert ist, dass Kinder nicht hineinfallen können. Diese Pflicht umfasst sowohl bauliche Maßnahmen als auch regelmäßige Kontrollen und Warnhinweise, wenn eine Gefahr nicht direkt beseitigt werden kann.
  • Schmerzensgeld: Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die an eine Person gezahlt wird, die durch eine Verletzung körperlichen oder seelischen Schaden erlitten hat. Es dient nicht nur dazu, den erlittenen Schmerz auszugleichen, sondern hat auch eine symbolische Funktion der Anerkennung des erlittenen Leids. In dem vorliegenden Fall erhält das verletzte Kind Schmerzensgeld aufgrund der schweren Verletzungen, die es durch den Badeunfall erlitten hat.
  • Mitverschulden: Mitverschulden bedeutet, dass die geschädigte Person selbst eine Verantwortung an dem entstandenen Schaden trägt. Diese Eigenverantwortung wird bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigt. Im Fall des Badeunfalls hat das Gericht das Mitverschulden der Eltern des Kindes berücksichtigt, da sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, indem sie das Kind unbeaufsichtigt ließen.
  • Schwerste irreversible Schäden: Dieser Begriff beschreibt Schäden, die dauerhaft und nicht wieder gutzumachen sind. Dazu gehören körperliche und geistige Beeinträchtigungen, die eine Person für den Rest ihres Lebens einschränken. Im vorliegenden Fall leidet das Kind an schwerer Intelligenzminderung, Epilepsie und einer spastischen Zerebralparese, wodurch es seine Fähigkeit zu einem selbstbestimmten Leben verloren hat.
  • Materielle und immaterielle Schäden: Materielle Schäden sind finanzielle Verluste, wie beispielsweise Behandlungskosten oder Verdienstausfälle. Immaterielle Schäden sind nicht in Geld messbare Schäden, wie der Verlust an Lebensfreude oder seelische Schmerzen. Im vorliegenden Fall muss die Vermieterin sowohl für materielle Schäden (z. B. zukünftige Behandlungskosten) als auch für immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld) des Kindes aufkommen.
  • Vermieterpflichten: Vermieterpflichten umfassen die rechtlichen Verantwortungen eines Vermieters gegenüber seinen Mietern. Dazu gehört, dass der Vermieter die vermietete Immobilie in einem sicheren Zustand erhält und keine Gefahrenquellen für die Mieter bestehen lässt. Im vorliegenden Fall hätte die Vermieterin bauliche Maßnahmen ergreifen müssen, um den Teich auf dem Grundstück zu sichern und somit die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Schuldrecht): Diese Vorschrift regelt die Haftung für die Verletzung von Rechtsgütern wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und andere Rechte. Sie stellt fest, dass jedermann verpflichtet ist, die Rechte anderer zu achten und diese nicht zu verletzen. Im vorliegenden Fall geht es um die Verletzung der Gesundheit des Klägers. Hierbei ist zu prüfen, ob die Beklagte als Vermieterin der Wohnanlage eine Pflichtverletzung begangen hat, die zum Unfall des Klägers geführt hat.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Schuldrecht): Dieser Paragraph besagt, dass der Schuldner, also die Beklagte in diesem Fall, verpflichtet ist, die Rechte des Gläubigers, also die des Klägers, zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die Sorgfalt, die erforderlich ist, um die Rechte des Gläubigers zu schützen. Im Fall des Klägers ist die Beklagte als Vermieterin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Wohnanlage für die Mieter, insbesondere die Kinder, sicher ist.
  • § 833 BGB (Schuldrecht): Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die durch Sachen verursacht werden. Konkret regelt § 833 BGB die Haftung für Schäden, die durch eine Sache entstehen, die sich im Gewahrsam einer Person befindet. Der Vermieter hat die Haftung für Schäden, die durch die Wohnanlage verursacht werden, wenn er den Unfall hätte verhindern können.
  • § 839 BGB (Schuldrecht): Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die durch eine unzulässige Handlung eines anderen verursacht werden. Der Vermieter haftet in diesem Fall, wenn er den Unfall hätte vorhersehen und durch z.B. die Installation von Zäunen abwenden können.
  • § 844 BGB (Schuldrecht): Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die durch Sachen verursacht werden, die sich im Gewahrsam einer anderen Person befinden. Im vorliegenden Fall geht es um die Haftung des Vermieters für das unbewachte Gewässer. Die Rechtsgrundlage für die Haftung des Vermieters kann hier die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB sein, da er diese Aufgabe durch die Unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 3 U 30/22 – Urteil vom 30.01.2024


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