Skip to content

Gebrauchtwagenkaufvertrag –  Voraussetzungen für gutgläubigen Erwerb

OLG Köln – Az.: 16 U 86/17 – Urteil vom 29.11.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.6.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 397/16 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Wohnmobil Q auf G, Fahrzeug-Ident-Nr. ZX… an den Kläger herauszugeben. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 5.000 EUR und wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 47.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gebrauchtwagenkaufvertrag -  Voraussetzungen für gutgläubigen Erwerb
(Symbolfoto: Inside Creative House/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über das Eigentum an einem Wohnmobil. Der Beklagte, der das Wohnmobil seinerzeit erworben hatte, vermietete es am 21.5.2016 an eine Frau, die sich als N vorstellte. Der Kläger behauptet, er habe das Wohnmobil, welches im Internet zum Verkauf angeboten worden sei, gem. einem schriftlichen Kaufvertrag mit Datum 28.5.2016 von einer Frau L gekauft. Unstreitig ist, dass der Kläger eine Zulassungsbescheinigung Teil I und II erhielt, aber nur einen Fahrzeugschlüssel. Der Kaufvertrag enthält die Regelung, dass der zweite Schlüssel per Post nachgeschickt werde und der Kläger Ersatz der Kosten für einen Schlosswechsel erhält, wenn der Schlüssel nicht innerhalb einer Woche bei ihm sei. Die Zulassungsbescheinigungen stellten sich als Fälschungen heraus.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger das Fahrzeug gutgläubig erworben hat.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat die Klage auf Herausgabe des zweiten Schlüssels und der Fahrzeugpapiere abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Beklagten und für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe Zahlung von 52.000 EUR verurteilt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 1.6.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 12 O 397/16, den Beklagten zu verurteilen, den Zweitschlüssel für das Wohnmobil Q auf G, Fahrzeug-Ident-Nr. ZX… sowie alle noch im Besitz des Beklagten befindliche Papiere für das Fahrzeug, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II an den Kläger herauszugeben und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger ist aufgrund gutgläubigen Erwerbs Eigentümer des Wohnmobils geworden und kann daher vom Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug verlangen. Dagegen steht ihm ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Papiere und des Zweitschlüssels nicht zu.

Der Kläger kann gem. §§ 985, 952 BGB vom Beklagten Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen. Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt entsprechend § 952 BGB (Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 952 Rn. 6) dem Eigentum an dem Fahrzeug. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben.

Gem. § 932 BGB wird der Erwerber durch eine durch Einigung und Übergabe des unmittelbaren Besitzes erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht in gutem Glauben war. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden guten Glauben liegt beim früheren Eigentümer, also beim Beklagten.

Der gutgläubige Eigentumserwerb ist nicht schon deshalb nach § 935 BGB ausgeschlossen, weil das Fahrzeug dem früheren Eigentümer abhandengekommen ist. Abhandenkommen bezeichnet den unfreiwilligen Besitzverlust. Indem der Beklagte das Fahrzeug vermietet hat, hat er den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben. Ob der Entschluss zur Aufgabe des Besitzes durch Willensmängel beeinträchtigt ist, spielt für das Abhandenkommen keine Rolle (Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 935 Rn. 5). Das gleiche gilt auch für die finanzierende Bank als möglicher Sicherungseigentümerin. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Kreditvertrag ergibt sich, dass das Darlehen zur Anschaffung eines Wohnmobils zur gewerbsmäßigen Vermietung gewährt wurde und damit ein Besitzverlust im Rahmen einer Vermietung auch nicht dem Willen der Bank widersprach.

Der Beklagte trägt nicht vor, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Verkäuferin nicht zum Verkauf des Fahrzeugs berechtigt war, hierfür liegen auch keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat bei Erwerb des Fahrzeugs die Berechtigung des Verkäufers auch nicht grob fahrlässig verkannt.

Unter grober Fahrlässigkeit wird ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946). Nach ständiger Rechtsprechung begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs der Besitz des Veräußerers allein noch nicht den für den Gutglaubenserwerb erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindestanforderungen des gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht besteht dagegen nicht (BGH Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.5.2017 – 2 U 72/16, juris und BeckRS 2017,118118).

Nach diesen Maßstäben ist der gute Glauben des Klägers, für dessen Fehlen der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, letztlich nicht zu verneinen.

Dem Kläger wurden beim Verkauf die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorgelegt. Die Namen stimmen mit dem Namen der Verkäuferin im Kaufvertrag überein. Zwar waren die Zulassungsbescheinigungen, wie sich später herausstellte, gefälscht. Dies steht dem gutgläubigen Erwerb indes nicht entgegen, da der Kläger die Fälschungen nicht erkennen musste. Zwar weisen die Zulassungsbescheinigungen unterschiedliche Aussteller aus, auch gehört die Gemeinde L2, in der nach den Zulassungsbescheinigungen die Halterin ihren Wohnsitz hatte, nicht zum Kreis E. Dies musste dem ortsfremden Kläger aber nicht auffallen, zumal auch die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Fälschungen nicht als solche erkannt hat, sondern das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen hat.

Grobe Fahrlässigkeit ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass die angebliche Verkäuferin den Zweitschlüssel nicht übergeben konnte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dies allein dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Dies lässt sich auch nicht der vom Landgericht zitierten Literaturstelle entnehmen. Vielmehr kommt es auf die Würdigung der Gesamtumstände an. Das OLG München (23 U 434/11, BeckRS 2011, 14507) hat den guten Glauben trotz gefälschter Zulassungsbescheinigung und fehlendem zweiten Schlüsselsatz bejaht. Der fehlende Schlüsselsatz stand dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, da der Verkäufer nicht angegeben hatte, über diesen nicht zu verfügen, sondern dem Erwerber die Herausgabe des zweiten Schlüsselsatzes versprochen hatte. Ebenso hat das OLG Saarbrücken entschieden. Danach musste der bei Übergabe fehlende Zweitschlüssel beim Käufer deshalb keinen Verdacht wecken, weil sein Vorhandensein nicht generell verneint wurde sondern – wie auch im vorliegenden Fall – die kurzfristige Nachreichung zugesagt und sogar in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen wurde (ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.5.2017 – 2 U 72/16, juris und BeckRS 2017,118118 in einem ähnlichen Sachverhalt). Da der Kläger keinen Anlass hatte, daran zu zweifeln, dass die Verkäuferin über den Zweitschlüssel verfügte, begründet der Umstand, dass sie ihn bei Übergabe des Fahrzeugs nicht übergeben konnte, noch keinen hinreichenden Verdacht auf die fehlende Berechtigung der Verkäuferin am Fahrzeug.

Auch die weiteren Umstände des Erwerbs stellen den guten Glauben des Klägers nicht in Frage. Dass es sich um einen Barverkauf handelte, ist bei einem Gebrauchtwagenverkauf unter Privatleuten kein Umstand, der Verdacht erregen muss. Das gleiche gilt für den Treffpunkt im Gewerbegebiet. Die Erklärung des für die Verkäuferin auftretenden angeblichen Herrn L, dass es sich um den Parkplatz seines Firmengeländes handelt, war nicht evident auffällig oder unrichtig. Schließlich steht auch der vereinbarte Kaufpreis von 34.000 EUR dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Er war nicht so niedrig, dass der Kläger Verdacht schöpfen musste. Der Kläger hat hierzu Internetangebote vorgelegt, mit denen ähnliche Fahrzeuge für 36.000 EUR bis 38.000 EUR angeboten werden.

Soweit der Beklagte den Vortrag des Klägers zu den Umständen des Kaufs bestreitet, ist dies unerheblich. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die dem guten Glauben entgegenstehen, trägt der ursprüngliche Eigentümer. Einen anderen Geschehensablauf hat der Beklagte nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt.

Der weitergehende Antrag auf Herausgabe aller weiteren im Besitz des Beklagten befindlichen Papiere für das Fahrzeug, ist schon wegen fehlender Bestimmtheit nicht zulässig. Mangels genauer Bezeichnung der in Frage kommenden Papiere wäre eine entsprechende Verurteilung nicht vollstreckbar.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Herausgabe des Zweitschlüssels für das Fahrzeug aus § 985 BGB zu, da er nicht Eigentümer des Schlüssels ist. Der Kläger hat mit dem gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs nicht zugleich das Eigentum an dem zweiten, noch beim Beklagten befindlichen Fahrzeugschlüssel erlangt. Der Fahrzeugschlüssel ist eine bewegliche Sache, an der selbständig Eigentum begründet werden kann (vgl. Staudinger/Sieper, BGB, Bearbeitung 2017, § 97 Rn. 31). Der Kläger konnte auch nicht nach § 932 BGB gutgläubig das Eigentum erwerben. Zwar war der Zweitschlüssel mit verkauft. Der gutgläubige Eigentumserwerb nach § 932 BGB setzt aber voraus, dass der Erwerber an der Sache unmittelbaren Besitz erlangt. Hieran fehlt es.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos