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Erzwingungshaft – wegen Geldbuße in Höhe von 5 Euro

AG Viechtach

Az: 3 OWi 5095-517830-06/9

Beschluss vom 23.08.2007


Gegen den Betroffenen wird eine Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet.

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen wurde wegen eines Parkverstoßes gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG sowie Nr. 63.1 BKat mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 30.10.2006 ein Bußgeld in Höhe von 5,00 € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit 17.11.2006. Ein erfolgloser Vollstreckungsversuch wurde durchgeführt.

II.

Dem Antrag der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt auf Anordnung von Erzwingungshaft war stattzugeben.

Die gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid … festgesetzte Geldbuße über 5,00 € ist weder bezahlt noch ist die Zahlungsunfähigkeit dargetan worden, §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 2 Nr. 2b OWiG.

Der Betroffene ist darüber belehrt worden, dass Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn weder die Geldbuße spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft an die zuständige Kasse gezahlt noch der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift die Zahlungsunfähigkeit dargelegt wird. Umstände, welche die Zahlungsunfähigkeit ergeben, sind nicht bekannt.

Die Anordnung der Erzwingungshaft verstößt auch in Hinblick auf die geringe Geldbuße in Höhe von 5,00 € nicht gegen das Übermaßverbot.

Die gegenteilige Auffassung (AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017, 3018) überzeugt nicht. Das Amtsgericht Lüdinghausen führt hierzu aus, der Vergleich mit anderen Entscheidungen zeige, dass die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG bei Geldbußen in Höhe von 5,00 € unverhältnismäßig sei. Beispielhaft bezieht es sich auf die Entscheidung des LG Berlin (NZV 2004, 656). Das LG Berlin hatte die Verhängung von Erzwingungshaft von 42 Tagen, also der gemäß § 96 Abs. 3 S. 1 OWiG vorgesehenen Höchstdauer der Erzwingungshaft, für eine Geldbuße in Höhe von 255,65 € als unangemessen bezeichnet. Da damit ein Tag Erzwingungshaft je 6,08 € Geldbuße unverhältnismäßig sei, soll nach der zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen auch die Anordnung der Erzwingungshaft bei Geldbußen von 5,00 € überhaupt unverhältnismäßig sein.

Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die niedrigste Geldbuße 5,00 €. Die niedrigste Erzwingungshaft wiederum beträgt gemäß § 96 Abs. 3 S. 2 OWiG einen Tag. Dabei hat der Gesetzgeber die Anordnung von Erzwingungshaft bei geringen Geldbußen nicht ausgeschlossen. Deshalb kann bei einer Geldbuße von 5 € Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet werden. Dem Amtsgericht Lüdinghausen kann soweit gefolgt werden, als die Anordnung von einem Tag Erzwingungshaft je 5,00 € Geldbuße unverhältnismäßig erscheint, wenn es sich um höhere Geldbußen handelt, nicht jedoch, wenn es um solche geht, die im untersten Bereich des Möglichen angesiedelt sind. Das gesamte System der Bußgeldvollstreckung gemäß der §§ 89 ff OWiG würde ad absurdum geführt, wenn das effektivste Mittel der Vollstreckung in letzter Konsequenz nicht angewendet werden könnte, nur weil es sich um einen lediglich geringen Betrag handelt. Es muss möglich sein, bei der geringsten möglichen Geldbuße, nämlich 5,00 €, auch die geringstmögliche Erzwingungshaft, nämlich einen Tag, anzuordnen. Nur so wird nämlich der vom Vollstreckungssystem der §§ 89 ff OWiG beabsichtigte generalpräventive Zweck bewirkt. Nur wenn auch geringe Geldbußen mit der notwendigen Konsequenz beigetrieben werden, können weitere Verkehrsverstöße verhindert werden. Die Erforderlichkeit der strengen Handhabung wird insbesondere im Bereich der fortgesetzten Parkverstöße in Großstädten deutlich.

Dies gilt um so mehr, als bei Fällen derartig geringer Geldbußen eine Abwendung der Erzwingungshaft durch Bezahlung praktisch immer zumutbar sein wird. Der Betroffene kann die Vollstreckung durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bzw, Entrichtung des zu zahlenden Betrages (vgl. § 97 Abs. 2 OWiG) grundsätzlich jederzeit abwenden. (vgl. LG Arnsberg, NZV 2007, S. 102ff., vgl. auch Seitz, in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auflage, § 96, Rn. 18).

1m Übrigen steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Anordnung von Erzwingungshaft bei geringen Geldbußen auch nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen (BVerfG, NJW J977, 293 f.). Ausgangsfall der zitierten Entscheidung waren 15 Verfahren des Amtsgerichts Köln, welches in mindestens elf Fällen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt sah, da die Anordnung von Erzwingungshaft wegen Geldbußen im Bereich zwischen 5,00 DM und 40,00 DM, also für „Bagatellbußgeldbeträge“, beantragt worden war. Das Bundesverfassungsgericht sah einen Verstoß nicht als gegeben an, da die Fassung des § 96 OWiG gewährleiste, dass die Erzwingungshaft nur gegen denjenigen angeordnet werden könne, der trotz Aufforderung seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat und die Zahlungsunfähigkeit darüber hinaus dem Gericht auch nicht anderweitig bekannt geworden sei. Ferner sei in den Schutzmechanismen der §§ 96 Abs. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2, Abs. 3 und 104 Abs. 3 OWiG eine ausreichende Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu sehen. Es sei mithin unter dem Blickpunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht unangemessen, wenn ein zahlungsfähiger Betroffener, der sich hartnäckig der Zahlung einer – wenn auch geringen – Geldbuße zu entziehen sucht, durch die Verhängung einer kurzen Beugehaft an seine Zahlungspflicht gemahnt wird (BVerfG NJW 1977, 293 f.).

Auch bei geringen Geldbußen ist daher die Anordnung von Erzwingungshaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die hier vertretene Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Richter des Amtsgerichts Viechtach, welches gemäß § 68 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 44 S. I Nr. 2 GZVJu für sämtliche Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt und damit für ca. 60.000 Verfahren jährlich zuständig ist. (vgl. auch AG Viechtach, Beschluss vom 24.10.2005, Az.: 3 OWi 8095-716457-03/9)

Auch der im vorliegenden Verfahren durchgeführte Vollstreckungsversuch entspricht den Anforderungen des § 96 OWiG.

Bei der Haft gemäß § 96 OWiG handelt es sich nicht um eine Ersatzhaft, sondern um eine Beugehaft. Die Anforderungen an einen erfolglosen Vollstreckungsversuch sind daher gerade nicht besonders hoch anzusetzen, wenn es sich um eine geringe Geldbuße handelt, da der Betroffene durch die Haftanordnung nicht notwendigerweise die Haft auch anzutreten hat, sondern gerade bei geringer Geldbuße durch Zahlung einfach abwenden kann, § 97 Abs. 2 OWiG. Es muss daher vielmehr gelten, dass die Anforderungen an den Einsatz des Zwangsmittels, hier der Erzwingungshaft, umso geringer sind, je kleiner für den Betroffenen der Aufwand ist, mit dem die zu erzwingende Handlung bewirkt werden kann. Zurückhaltung ist bei der Frage, ob das Zwangsmittel überhaupt eingesetzt wird, eher dann angezeigt, wenn es um Handlungen geht, die der Betroffene nur schwerlich bewirken kann. Lediglich bei der Frage, wie viele Tage Erzwingungshaft angeordnet werden, ist die Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen, § 96 Abs. 3 S. 2 OWiG.

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