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Bäume – Zurückschneiden an der Grundstücksgrenze

AG Mettmann

Az.: 24 C 78/90

Urteil vom 12.06.1991


Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Grundstück des Beklagten 7 in gleichen Abständen gepflanzte Fichten, die zwischen 10 und 12 m hoch sind und deren Äste ineinander übergehen.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten das Zurückschneiden dieser Baumreihe.

Der Beklagte hält das Begehren des Klägers nicht für begründet, hält den Anspruch für verwirkt und erhebt die Einrede der Verjährung. Im übrigen verstoße das Begehren gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Mettmann.

Entscheidungsgründe

Der Kläger kann von dem Beklagten das Zurückschneiden der Bäume auf eine Höhe von 3 m verlangen.

Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Rechtsprechung hat unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Treu und Glauben gem. § 242 BGB dieses Rechtsinstitut entwickelt, um einen gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn herzustellen, sofern die Regelungen des Nachbarrechts (hier des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen) nicht ausreichen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Nachbarrechtsgesetz sieht das Zurückschneiden von Bäumen und Hecken nicht vor, allenfalls die Beseitigung derselben, sofern der Grenzabstand nicht eingehalten ist. Darüber hinaus ist unstreitig, daß ein solcher Beseitigungsanspruch gem. § 47 wegen Ablaufs der dort genannten 5-Jahres-Frist ausgeschlossen wäre.

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall ein Regelungsbedürfnis vorhanden, da die von der Anpflanzung ausgehende Beeinträchtigung jedes hinnehmbare Maß bei weitem überschreitet.

Zwar hat das eingeholte Gutachten die von dem Kläger behaupteten Durchfeuchtungen an der der streitigen Grundstücksgrenze zugewandten Westseite des Hauses nicht ergeben, geschweige denn die Kausalität der vorhandenen Bepflanzung zu solchen Durchfeuchtungen.

Gleichwohl hat die Ortsbesichtigung jedoch eine ganz erhebliche Beschattung und Verdunkelung des Grundstücks und der auf dieser Seite befindlichen Räumlichkeiten erkennen lassen.

Nach übereinstimmenden Schätzungen der Prozeßparteien und des Gerichts befindet sich der westliche Giebel des klägerischen Hauses etwa 7 m über dem Erdboden. Die beanstandeten Bäume überragen diesen Giebel noch um 3-5 m. Ihre Höhe wurde übereinstimmend auf 10-12 m geschätzt. Die Bäume sind so ausladend, daß ihre Äste ineinander übergehen und somit eine geschlossene grüne Wand bilden. Die Äste sind durchweg benadelt, so daß die Hecke optisch undurchdringlich ist. Darüber hinaus laden die Äste weit in den Luftraum zwischen der Stammreihe und der Giebelmauer hinein. Die Ausladung der Äste von den jeweiligen Stämmen zum klägerischen Grundstück hin beträgt im Schnitt 2 m, teilweise darüber hinaus.

Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß sind so verdunkelt, daß – wie der Sachverständige festgestellt hat – trotz sonnigen Wetters in einem der dort befindlichen Räume zur Orientierung künstliche Beleuchtung angeschaltet werden mußte. Der in dem Stockwerk darüber befindliche große Raum weist an seiner Außenwand eine Verglasung bis in die Giebelspitze hinein auf. Gleichwohl kann kein unmittelbares Licht einfallen, da die beanstandete Hecke dies verhindert. Darüber hinaus wirkt der Ausblick aus einem solch großen Fenster ausschließlich auf die unmittelbar vor demselben befindliche grüne Wand für den Bewohner bedrückend. Schließlich ist der Grundstücksteil zwischen der Giebelmauer des klägerischen Hauses und der Grundstücksgrenze von Tannennadeln und Zapfen übersät.

Angesichts dieser Feststellungen ist ein nachbarlicher Interessenausgleich dringend erforderlich dergestalt, daß der Beklagte zu verpflichten ist, die Hecke auf eine Höhe von 3 m zurückzuschneiden. Insoweit nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die Gründe des Urteils des LG Saarbrücken v. 18. 10. 1990 (NJW-RR 1991, 406/407) . Danach sind bei einer solchen Höhe die Interessen des Eigentümers ausreichend gewahrt, zumal sich – wie im vorliegenden Fall – das Haus des Beklagten in hinreichendem Abstand zu der beanstandeten Hecke befindet.

Die Einwände des Beklagten greifen nicht durch.

Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Es gilt die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Darüber hinaus sind Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Beseitigungsanspruches nicht ersichtlich. Der Kläger hat keinen Rechtsschein gesetzt, aus dem sich ein Verzicht auf seinen Beseitigungsanspruch herleiten ließe. Das von dem Beklagten herangezogene Schreiben des Voreigentümers an ihn v. 10. 9. 1984 gibt für eine solche Annahme nichts her. Aus dem Schreiben geht lediglich hervor, daß der Voreigentümer mitteilt, der Kläger werde das Objekt in dem Zustand übernehmen, in dem es sich befinde, so daß von einer Veränderung der Tannenbepflanzung Abstand genommen werden könne. Aus dieser Verlautbarung des Voreigentümers kann der Beklagte nicht herleiten, der Kläger werde für alle Zukunft auf die Zurückschneidung der genannten Hecke verzichten.

Schließlich ist festzustellen, daß die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Mettmann nicht berührt ist. Zum einen sind die genannten Bäume von ihrem Umfang her nicht geschützt; zum anderen ist die Satzung als weichendes Recht ausgebildet mit der Folge, daß ein rechtskräftiges Urteil der Satzung vorgeht.

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