OLG Frankfurt, Az.: 11 SV 74/14, Beschluss vom 21.08.2014
Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt.
Gründe
I.

Die Antragsteller möchten die Antragsgegner wegen Mängeln eines von ihnen erworbenen Hausgrundstücks auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Antragsteller hatten die in X belegene Immobilie von der Antragsgegnerin zu 1 und deren verstorbenen Ehemann erworben. Der Ehemann wurde von beiden Antragsgegnern beerbt.
Die Antragsteller haben beantragt, das Landgericht Limburg als das zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner haben angeregt, das Landgericht Darmstadt zu bestimmen, da sämtliche Angelegenheiten aus dem Erbfall vom Antragsgegner zu 2 geregelt würden.
II.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Gerichtsstandsbestimmungsantrag berufen.
Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung liegen nicht vor.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Dabei ist hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, § 36 ZPO, Rz. 18).
Im vorliegenden Fall haben zwar die Antragsgegner, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Landgerichten, die Antragsgegnerin zu 1 beim Landgericht Limburg und der Antragsgegner zu 2 beim Landgericht Darmstadt. Es besteht jedoch vorliegend ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO.
Bei den von den Antragstellern vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüchen handelt es sich um Gewährleistungsansprüche, die ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag haben. Sie folgen unmittelbar aus dem ursprünglichen, auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch, so dass sie auch am selben Ort wie diese zu erfüllen sind, das ist beim Grundstückskauf der Ort der Belegenheit des Grundstücks (BayObLG, Beschluss vom 21.3.2002, 1Z AR 20/02; Beschluss vom 29.7.1997, 1Z AR 45/97; ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 30.12.2009, 3 UH 8/09 – alle zitiert nach juris; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 309 – unter Nr. 14; Zöller/Vollkommer aaO. § 29 Rdnr. 25 – Schadensersatz). Damit besteht ein gemeinsamer Gerichtsstand beim Landgericht Koblenz.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; im Übrigen gehört ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gem. § 16 Nr. 3a RVG kostenrechtlich zum Hauptsacheverfahren (vgl. zur vorgehenden Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG Senat, Beschluss vom 29.3.2011, 11 AR 23/10).