Skip to content

Haftpflichtversicherung Architekt – Direktanspruch bei Nicht-Pflichtversicherungsgesetz-Versicherung

OLG Köln – Az.: I-9 U 145/20 – Urteil vom 11.05.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.05.2020 verkündete Grund – Urteil des Landgerichts Köln – 4 O 10/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen auf Vorfinanzierung gerichteten Direktanspruch geltend.

Die Klägerin, eine aus 50 Wohnungseigentümern bestehende WEG, beauftragte über ihre damalige Wohnungsverwalterin die Architektin A am 08.10.2010 auf Basis ihres Angebots vom 30.03.2010 (Anlage K 1) mit Architektenleistungen betreffend die Teilsanierung/-Modernisierung der Straßenfront, der Giebelseiten einschließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge beim Bauvorhaben WEG B-Str. 83-87, C. Die Zeugin A erbrachte Planungs- und Bauüberwachungsleistungen bei dem Bauvorhaben.

Bei einer Brandschau im Jahr 2017 wurden brandschutztechnische Mängel festgestellt; mit Schreiben des Bauaufsichtsamtes der Stadt C vom 18.04.2017 (Anlage K 3) wurde die Klägerin hinsichtlich dieser Mängel angehört. Insoweit wurde unter anderem angeführt, die Laubengänge seien durch Fensterelemente verschlossen, wodurch der zweite Rettungsweg nicht mehr gegeben sei. Durch die Umwandlung der offenen Laubengänge in eine geschlossene Fassade seien aufgrund der gewählten Ausführung der Fensterelemente diese zu Fluren innerhalb eines Gebäudes geworden. Ferner sei ein Anleitern je Geschoss und Haus im Brandfall nicht mehr direkt von der Straßenseite möglich. Mit weiterer Anhörung vom 30.10.2019 (Anlage K12) wurde angekündigt, eine Ordnungsverfügung zur Entfernung sämtlicher Fensterelemente zwecks Herstellung eines zweiten Rettungsweges zu erlassen. Alternativ wurde die Errichtung von Spindeltreppen vorgeschlagen.

Die Zeugin A war bis zum 16.11.2013 bei der Beklagten haftpflichtversichert. Mit der ehemaligen Versicherungsnehmerin hatte die Beklagte eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 EUR je Schaden sowie eine Deckungssumme von 300.000,00 EUR vereinbart. Unter dem 27.04.2012 stellte das Finanzamt D Insolvenzantrag betreffend das Vermögen der Zeugin A. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 13.12.2012 – 103 IN 74/12 – wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Unter dem 04.01.2013 ordnete das Amtsgericht Hagen einen Eintrag hierüber in das Schuldnerverzeichnis an.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte einen Direktanspruch – gerichtet auf Vorfinanzierung – geltend. Sie hat erstinstanzlich behauptet, das Bauaufsichtsamt fordere den Rückbau der geschlossenen Fassade. Sie beabsichtige, die Maßnahmen an den Laubengängen insgesamt im Einklang mit den brandschutztechnischen Anforderungen des Bauaufsichtsamtes zurückzubauen, wofür zwei Sanierungsvarianten zur Verfügung stünden, deren Kosten sich jeweils auf etwa 600.000.00 EUR beliefen. Die Klägerin hat behauptet, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten das Verschließen der Laubengänge durch Fensterelemente in Unkenntnis über den dort vorhandenen zweiten Rettungsweg und die Belange des Brandschutzes vorgesehen habe und aus diesem Grund keinen Bauantrag gestellt habe.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht eintrittpflichtig zu sein. Die Voraussetzungen eines Direktanspruchs seien nicht dargetan. Überdies habe die Zeugin A bewusst pflichtwidrig Kardinalpflichten außer Acht gelassen. Das Erfordernis, eine Baugenehmigung einzuholen, sei angesichts der mit der vorgenommenen Sanierung einhergehenden Eingriffe in die Belange des Brandschutzes offenkundig gewesen. Dass die Stadt C weiterhin einen Rückbau der gesamten Fensterelemente fordere, hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat sie mit Nichtwissen die Behauptung der Klägerin bestritten, die Maßnahmen an den Laubengängen insgesamt im Einklang mit den brandschutztechnischen Anforderungen des Bauaufsichtsamtes zurückbauen zu wollen. Auch seien in den vorgelegten Kostenschätzungen zahlreiche Positionen enthalten, die über die erforderliche Entfernung der Verglasung der Laubengänge hinausgingen.

Das Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung eines Betrages von 300.000,00 EUR gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG gegen die Beklagte sei zu bejahen. Die Voraussetzungen lägen auf Grund der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse vor; dass diese erfolgte, sei zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Beklagte sei nicht nach Teil C Ziff. 1.1.2 der Versicherungsbedingungen leistungsfrei geworden; den ihr obliegenden Nachweis des Vorliegens eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens habe sie nicht erbracht. Zwar liege ein objektiver Verstoß gegen die Vorschriften des Bauordnungsrechts vor, es sei indes nicht bewiesen, dass die Zeugin ihre Pflichten positiv gekannt habe. Die Zeugin habe angegeben, die brandschutzrechtlichen Aspekte der energetischen Sanierungsmaßnahme geprüft und aus ihrer Sicht zutreffend bewertet zu haben. So habe sie auch die nach der BauO NW vorgeschriebenen Maße der Fenster ermittelt und beachtet. Dass diese nicht als zweiter Fluchtweg anerkannt würden, habe sie nicht bedacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge und der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 248 ff. GA) Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Sie vertritt die Auffassung, die Eröffnung des Anwendungsbereichs nach 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG sei bereits nicht dargetan. Zum einen sei das Bestehen einer Pflichtversicherung nicht dargelegt, zum anderen habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens viele Jahre zurückliege. Auch die Voraussetzungen der §§ 634, 280 Abs. 1 BGB habe das Erstgericht nicht hinreichend behandelt. Sie ist insoweit unter anderem der Auffassung, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit der Frage der Leistungsfreiheit auf Grund einer bewussten Pflichtverletzung befasst, namentlich nicht damit, ob eine Kardinalpflichtverletzung vorliege, bei der ein bewusster Verstoß indiziert sei. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Bekundungen der Zeugin erweise sich als rechtsfehlerhaft. Zudem rügt die Beklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Beklagte beantragt, das Grundurteil des Landgerichts Köln vom 27.05.2020 mit dem Aktenzeichen 4 O 10/19 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise beantragt sie, das Grundurteil des Landgerichts Köln vom 27.05.2020 mit dem Aktenzeichen 4 O 10/19 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Köln zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Haftpflichtversicherung Architekt - Direktanspruch bei Nicht-Pflichtversicherungsgesetz-Versicherung
(Symbolfoto: Poungsaed-Studio/Shutterstock.com)

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie sieht die Voraussetzungen eines Direktanspruchs als gegeben an. Es komme insbesondere nicht darauf an, wie lange die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückliege. Eine zeitliche Beschränkung des Direktanspruchs sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie ist der Auffassung, eine solche untergrabe den Gesetzeszweck, dem Gläubiger einen solventen Schuldner zuzuweisen, und könne zudem zu einer Verkürzung der Verjährungsfristen führen. Der einmal entstandene Direktanspruch gehe auch insbesondere nicht nach Maßgabe von § 882e ZPO unter. Eine bewusste Pflichtwidrigkeit der Zeugin A liege nicht vor.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Soweit die Beklagte die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben hat, geht der Senat davon aus, dass ihre Ausführungen den insoweit geltenden Anforderungen nicht genügen, da die Beklagte nicht näher darlegt hat, was sie auf einen etwaigen Hinweis der Kammer hin ergänzend vorgetragen hätte. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da das angefochtene Urteil der berufungsgerichtlichen Überprüfung jedenfalls aus materiellen Gründen nicht standhält. Die Klage unterliegt der Abweisung, weil bereits die Passivlegitimation der Beklagten nicht dargetan ist.

Soweit § 115 VVG für die in Absatz 1 Nr. 1 – 3 bezeichneten Fälle einen Schuldbeitritt des Versicherers anordnet, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu den Voraussetzungen der Norm nicht ausreichend vorgetragen.

1.

Der Vortrag der Klägerin, die Versicherungsnehmerin sei im Rahmen ihrer Berufsausübung als Architektin tätig geworden und bei der Beklagten bis zum 16.11.2013 haftpflichtversichert gewesen, ist noch als ausreichend anzusehen, soweit es die Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach § 113 VVG betrifft. Nach § 2 Abs. 1 BauKaG NRW darf die Berufsbezeichnung „Architekt/in“ nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder die Stadtplanerliste eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 BauKaG zusteht. Nach § 22 Nr. 5 BauKaG NRW sind die Mitglieder der Architektenkammer verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.

2.

Allerdings sind die weiteren Voraussetzungen eines Direktanspruchs nicht dargetan. Hier kommt von vornherein nur ein Eingreifen von § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG unter dem Gesichtspunkt des im Jahre 2012 gegen die Zeugin A beantragten Insolvenzverfahrens in Betracht.

a.

Dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Finanzamt D am 27.04.2012 beantragt, der Antrag sodann aber mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 13.12.2012 mangels Masse abgewiesen wurde, hat das Landgericht im Urteilstatbestand als unstreitig und insoweit für das Berufungsgericht bindend festgestellt, §§ 314, 529 Abs. 1 S. 1 ZPO.

b.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Fall des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG auf der Basis des Beschlusses des AG Hagen vom 13.12.2012 nicht zu bejahen. Während strittig ist, wie sich das Entfallen der Voraussetzung nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG während des Verfahrens auswirkt (dazu Thume, VersR 2010, 849, 855; Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. , § 115 Rn.14), steht fest, dass diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen oder doch zumindest während des Rechtsstreits eintreten muss (Prölss/Martin, aaO, § 115 Rn. 14; Armbrüster, r+s 2010, 441, 454). Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Senat geht davon aus, dass anspruchsbegründend im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 2 2 Alt. VVG nur solche Abweisungsentscheidungen des Insolvenzgerichts sind, denen eine – zumindest noch irgendwie geartete – rechtliche Wirkung zukommt.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Eine andere Betrachtung überspannt die Zielsetzung des Gesetzgebers, dem geschädigten Dritten einen verhandlungs- und zahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner an die Hand zu geben. Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass ein Bedürfnis für einen von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abgekoppelten Direktanspruch, wie er noch im Regulierungsentwurf des VVG – Reformgesetzes für alle Pflichtversicherungen vorgesehen war, lediglich für die Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz erkannt wurde (vgl. dazu auch BT-Drs. 16/5862, 99) und insoweit in § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Eingang gefunden hat. Daraus lässt sich zwanglos herleiten, dass ein Direktanspruch gegen den Versicherer im Bereich der übrigen Pflichtversicherungen nach dem Willen des Gesetzgebers nur eingeschränkt in Betracht kommt. Dies führt konsequenterweise dazu, dass eine entsprechende Anwendung der im Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG aufgeführten Fälle auf „ähnlich“ gelagerte Sachverhalte – etwa auf die Konstellation der Abgabe einer Vermögensauskunft – ausgeschlossen ist (vgl. Armbrüster aaO, 453; Prölss/Martin aaO, Rn. 12). Für eine uferlose Ausdehnung des Anwendungsbereichs besteht insoweit kein Raum. Die Festschreibung der insolvenzrechtlichen Tatbestände der Eröffnung des Verfahrens sowie der Abweisung des Antrags auf Verfahrenseröffnung mangels Masse beruhen ersichtlich auf dem Gedanken, dass die Inanspruchnahme eines Schädigers, gegen den ein Insolvenzverfahren beantragt und das Bestehen eines Insolvenzgrundes festgestellt wurde, von vornherein nicht erfolgversprechend erscheint. Ein solcher Schluss ist indes im Falle einer zum Zeitpunkt der Klageerhebung Jahre zurückliegenden Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse keineswegs indiziert. Denn eine finanzielle Gesundung des Schuldners ist ohne weiteres möglich.

Soweit § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG eine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der dort aufgeführten Tatbestände nicht ausspricht, lässt sich dem nichts Gegenteiliges entnehmen. Eine Benennung von starren Fristen wäre ersichtlich verfehlt, denn Fortgang, Dauer und Wirkung eines Insolvenzverfahrens bzw. Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich auf der Grundlage der Vorschriften der Insolvenz- sowie der Zivilprozessordnung in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Sachverhalt.

Soweit die Klägerin meint, maßgeblich für die Frage des Direktanspruchs seien allein die Verjährungsvorschriften, eine andere Betrachtung untergrabe die insoweit geltenden Fristen, greift dieser Gedanke nicht durch. Es ist schon systematisch verfehlt, den Anwendungsbereich einer die Sachlegitimation regelnden Norm anhand von Verjährungsvorschriften, welche die Frage der Durchsetzbarkeit des (materiellen) Anspruchs tangieren, bestimmen zu wollen. Durchgreifend sind insoweit auch nicht die Ausführungen der Klägerin zum Untergang des Anspruchs. Maßgeblich ist hier nicht die Frage, ob der Anspruch untergeht im Sinne des Eingreifens einer rechtsvernichtenden Einwendung (dazu unten), sondern vielmehr die Frage, ob die Beklagte – auf Grund Vorliegens der Voraussetzungen für einen gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt – (noch) als (Gesamt-)schuldnerin in Anspruch genommen werden kann. Dass es für die Frage des Direktanspruchs auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 – ebenso wie im Übrigen bei Nr. 3 – auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. allenfalls auf den späteren Eintritt ankommt, wurde bereits dargelegt und erkennt im Übrigen auch die Klägerin an (vgl. Schriftsatz vom 15.04.2021, S. 9, Bl. 346 GA)

c.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen geht der Senat davon aus, dass dem Tatbestand der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse vorliegend zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2018 – und auch im Nachgang – keine anspruchsbegründende Wirkung mehr zukam. Rechtlicher Ausgangspunkt ist insoweit, wie dargelegt, die Insolvenzordnung. Im Einzelnen:

Im Falle der Abweisungsentscheidung wird das Insolvenzverfahren zwar nicht durchgeführt, der Vorgang entfaltet indes gleichwohl insoweit noch rechtliche Wirkung, als bei der natürlichen Person auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis erfolgt, § 26 Abs. 2 InsO, 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Insoweit ist er im Ausgangspunkt nicht als allein punktuelles Ereignis zu betrachten. Der Eintrag soll Warnwirkung zugunsten etwaiger Gläubiger entfalten, wobei er – regulär – nach Ablauf von drei Jahren gelöscht wird, § 882e Abs. 1 ZPO. Daraus lässt sich herleiten, dass der Gesetzgeber eine Notwendigkeit, den Rechtsverkehr vor einem mutmaßlich unzuverlässigen Schuldner zu warnen, nach Ablauf dieses Zeitraums prinzipiell nicht mehr anerkennt. Dies ist mit Blick auf denkbare Veränderungen der finanziellen Situation auch konsequent. Dass die Abweisungsentscheidung des Insolvenzgerichts auch nach Ablauf einer Zeitspanne von drei Jahren fehlende oder drohende Zahlungsfähigkeit bzw. Überschuldung zu indizieren geeignet ist, ist nämlich, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich. Nach alledem ist festzuhalten, dass die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse zwar zeitlich „nachwirkt“, jedoch – im Falle einer natürlichen Person – nur befristet. Zu betonen ist mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2021, dass insoweit allein die in der Norm des § 882e ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung maßgebend ist; keinesfalls misst der Senat der Vorschrift des § 882e Abs. 1 ZPO im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG eine unmittelbare oder gar anspruchsvernichtende Wirkung unter starrer Geltung einer 3-Jahres-Frist zu.

Dass Entscheidungen des Insolvenzgerichts betreffend die Verfahrenseröffnung bzw. die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse nachwirken können, wobei dies auch ohne gesetzliche Normierung zeitlich befristet ist, hat die Rechtsprechung im Übrigen, wenngleich in anderem Kontext, bereits durchaus anerkannt. In seinem Beschluss vom 21.01.2010 (IX ZB 174/09 – juris) hat der BGH im Vorfeld der insoweit erfolgten Gesetzesänderung ausgeführt, ein Schuldner, der sich einem Gläubigerantrag nicht angeschlossen habe, könne (erst) nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren – damals analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO – nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Antrag stellen, soweit ein auf Gläubigerantrag eröffnetes Verfahren zwischenzeitlich aufgehoben sei. Diese Erwägung hat das Landgericht Düsseldorf auf den Fall übertragen, dass das Gläubigerinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden ist (Beschluss vom 27.03.2013 – 25 T 122/13 – juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist – in Ermangelung anderweitigen Vortrags – für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Vorgang der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, der am 04.01.2013 zur Veranlassung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis führte, jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine rechtliche Wirkung mehr entfaltete und somit die Anspruchsvoraussetzung nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) zu begründen geeignet war.

3.

Soweit die Klägerin im Übrigen mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.04.2021 zu einem neuen Eintrag im Schuldnerverzeichnis (Ausdruck vom 29.03.2021, Anlage K 15) vorträgt, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung, da insoweit „lediglich“ die nicht erfolgte Abgabe der Vermögensauskunft zur Eintragung gelangt ist. Es wurde bereits dargelegt, dass für eine entsprechende Anwendung der in § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG enumerativ aufgeführten Tatbestände kein Raum ist.

4.

Angesichts der nicht dargelegten Passivlegitimation kommt es auf die Frage, ob eine wissentliche Pflichtverletzung der Versicherungsnehmerin, der Zeugin A, hier auf Grund einer Kardinalpflichtverletzung indiziert ist, nicht mehr an.

III.

Die Kostenscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Fortbildung des Rechts dies erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO. Streiterheblich ist die – soweit ersichtlich – bislang von der Rechtsprechung nicht behandelte Frage, ob ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. VVG auch im Falle eines Jahre zurückliegenden Abweisungsbeschlusses besteht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,00 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos