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Haftungsverteilung Fußgängerunfall – Überquerung einer schmalen Fahrbahn bei Dunkelheit

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 115/16 – Urteil vom 27.06.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 7. Juli 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.640,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von den Kosten freizustellen, die für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte…, … und … GbR in Höhe von 78,64 € entstanden sind. …

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 63 % der Klägerin und 37 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Die Klägerin erreicht mit ihrem Rechtsmittel zwar nicht die beantragte vollumfängliche Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 %. Jedoch gibt die Berufung Anlass, die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung teilweise zugunsten der Klägerin abzuändern.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses, welches sich am 24. Januar 2013 gegen 7.40 Uhr in Krefeld auf der Voltastraße zwischen dem Zeugen … als Fußgänger und dem Beklagten zu 1. als Fahrer des PKW Ford Escort, dessen Halter der Beklagte zu 2. ist, ereignet hat, ist nicht auf den hälftigen Umfang der unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin begrenzt. Vielmehr stellt sich die Anspruchsberechtigung der aus übergegangenem Recht klagenden Klägerin auf insgesamt 2/3 der Unfallschäden. Denn sie muss sich ein Eigenverschulden ihres Versicherten, des Zeugen … in Höhen von 1/3 anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss. Sowohl der Zeuge als auch der Beklagte zu 1. haben jeweils durch ein vorkollisionäres fahrlässiges Fehlverhalten zu der Entstehung des Schadensereignisses beigetragen. Es überwiegt indes der dem Beklagten anzulastende Haftungsanteil, da die von dem PKW Ford ausgegangene Betriebsgefahr durch das Annäherungsverschulden des Beklagten zu 1. deutlich erhöht war.

Da der Hergang des streitigen Kollisionsereignisses durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme hinreichend geklärt ist und die unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin unstreitig sind, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Auf der Grundlage einer Anspruchsberechtigung der Klägerin von 2/3 der eingetretenen Schäden und unter Abzug der vorprozessualen Leistungen der Beklagten zu 3. ergibt sich zu ihren Gunsten in der Hauptsache eine Restforderung von 4.640,15 €.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsache zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258).

Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall zwar im Wesentlichen nicht hinsichtlich der Ausführungen gegeben, mit welchen das Landgericht nach dem Ergebnis der Tatsachenaufklärung jeweils ein Verschulden sowohl des Zeugen … als auch des Beklagten zu 1. an der Entstehung des Zusammenstoßes festgestellt hat. Korrekturbedürftig ist allerdings die Gewichtung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Diese kann entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht auf eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 50 % zu 50 % hinauslaufen. Vielmehr ist eine Quotierung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten auszusprechen. Dem Annäherungsverschulden, das dem Beklagten zu 1. anzulasten ist, muss ein deutlich höheres Gewicht beigemessen werden als durch das Landgericht angenommen. Diese Gewichtung kann allerdings entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht dazu führen, eine Einstandspflicht der Beklagten im Umfang von 100 % der eingetretenen Unfallschäden festzustellen.

III.

1)

Haftungsverteilung Fußgängerunfall - Überquerung einer schmalen Fahrbahn bei Dunkelheit
(Symbolfoto: Von Starikov Pavel /Shutterstock.com)

Rechtsgrundlage für das begründete Zahlungsverlangen der Klägerin, die aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X klagt, sind die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG, 823 Abs. 1, 842, 843 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG. Unstreitig hat die Klägerin Heilbehandlungskosten, Aufwendungen für verletzungsbedingte vermehrte Bedürfnisse des Zeugen … sowie Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtumfang von 25.078,18 € erbracht, worauf die Beklagte zu 3. vorprozessual 12.078,64 € geleistet hat. Die klagegegenständliche Restforderung steht der Klägerin allerdings nicht in voller Höhe zu, da sie sich ein Querungsverschulden des Zeugen … gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB zu 1/3 Anteil anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss.

2)

Die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. ausgegangene Betriebsgefahr war durch ein in mehrfacher Hinsicht pflichtwidriges Fahrerfehlverhalten des Beklagten zu 1. bei der Annäherung an den Unfallort gesteigert. Ihm ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen eines Beobachtungsverschuldens und daraus resultierend die Nichteinhaltung des erforderlichen Seitenabstandes zu dem Zeugen … als Fußgänger vorzuwerfen. Dieser hatte nach dem Verlassen seines am rechten Straßenrand abgestellten Fahrzeuges straßenmittig eine Warteposition eingenommen, um die Vorbeifahrt des Zeugen … mit dessen PKW aus der rechtsseitigen Annäherungsrichtung abzuwarten. Die Tatsache, dass die straßenmittige Wartestellung des Zeugen … der Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1. entgangen war, hatte ihre Ursache darin, dass er als Kraftfahrzeugführer entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO in einem PKW mit Sichtbehinderung unterwegs war. Denn er hatte nicht für eine hinreichende Beseitigung des Beschlages der Windschutzscheibe Sorge getragen. Daraus folgt wiederum der Vorwurf einer erhöhten – ungebremsten – Annäherungsgeschwindigkeit von 43 – 49 km/h unter Missachtung des Sichtfahrgebotes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO.

3)

In jeder Hinsicht zutreffend sind die Feststellungen des Landgerichts zur Begründung eines Querungsverschuldens des Zeugens … als Fußgänger entgegen den Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO. Obwohl er rechtzeitig die linksseitige Annäherung des Beklagten zu 1. im Bereich einer der Unfallstelle ca. 100 m vorgelagerten Eisenbahnbrücke bemerkt hatte, ließ er sich nicht davon abhalten, zur Überquerung der Voltastraße anzusetzen. Dies auch trotz der Tatsache, dass er von vornherein von der Erwartung ausging, wegen der rechtsseitigen Annäherung des Zeugen … auf der nur etwas mehr als 6 m breiten Voltastraße eine straßenmittige Warteposition einnehmen zu müssen. Seine Annahme, er sei insbesondere wegen seiner auffällig roten Jacke für alle Verkehrsteilnehmer rechtzeitig als Fußgänger in einer Warteposition erkennbar gewesen, hat sich wegen des Windschutzscheibenbeschlages des PKW Ford Escort und der daraus resultierenden Sichtbehinderung für seinen späteren Unfallgegner nicht erfüllt.

4)

Ohne Erfolg versuchen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung, noch einmal ihre Unfallversion mit der Begründung zu stützen, es sei nach dem unfallanalytischen Gutachten nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass der Zeuge … bereits zu einem Zeitpunkt von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. erfasst worden sei, als jener gerade erst die Fahrbahn der Voltastraße betreten habe. Der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem der Sachverständige sich unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf die Richtigkeit der Unfallschilderung der Klägerin festgelegt hat, ist so groß, dass vernünftige Zweifel schweigen müssen. Der Kollisionsort war durch eine große Blutlache markiert, welche in geringer Entfernung zu der fahrbahnmittigen Straßenmarkierung überliefert ist (Bl. 160 d.A.). Hinzu kommt, dass eine Körperbewegung des Zeugen … im Kollisionszeitpunkt sich nicht anhand dafür typischer Versatzschäden an dem PKW Ford Escort verifizieren lässt (Bl. 156, 157 d.A.). Berücksichtigt man schließlich, dass die Zeugen … sowie … übereinstimmend einen straßenmittigen Ort des Zusammenstoßes bekundet haben, ist die Richtigkeit der Unfallversion der Beklagten auszuschließen.

IV.

Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem zentralen Berufungsangriff durch, dem Zeugen … sei kein schuldhafter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten als Fußgänger aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO vorzuhalten; ein eventuell fahrlässiges Fehlverhalten träte jedenfalls in der Abwägung gegenüber dem weit überwiegenden Annäherungsverschulden des Beklagten zu 1. vollständig zurück. Bei der Abwägung gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB ist dem pflichtwidrigen Verhalten des Zeugen … bei dem Versuch der Straßenüberquerung ein solches Gewicht beizumessen, dass es im Ergebnis mit einem Anteil von 1/3 der Unfallschäden anspruchsmindernd Berücksichtigung finden muss. Völlig zu Recht hat das Landgericht dargelegt, ein Mitverschulden des Zeugen … als Fußgänger sei nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Etappenüberquerung ausgeschlossen.

1)

Der Zeuge M hat bei seiner Befragung durch das Landgericht mit bemerkenswerter Offenheit die Einzelheiten seiner versuchten Fahrbahnüberquerung geschildert. Danach hatte er den durch den Beklagten zu 1. gesteuerten PKW in der Dunkelheit über das Fahrlicht im Bereich des vorgelagerten Eisenbahntunnels als ein sich von links annäherndes Fahrzeug bereits in dem Zeitpunkt erkannt, als er nach dem Verlassen seines geparkten Fahrzeuges in der Reihe der auf dem Parkstreifen abgestellten Wagen zur Straßenquerung bereit stand. Nach der senatsbekannten Unfallörtlichkeit im Bereich der Voltastraße ist der Kollisionsort etwa 100 m von der Eisenbahnüberführung entfernt.

a)

Bei der durch den Sachverständigen ermittelten Annäherungsgeschwindigkeit des PKW Ford Escort von 43 km/h bis 49 km/h hätte dieser 7 1/2 Sekunden bis 8 1/2 Sekunden benötigt, um die Querungslinie des Zeugen … zu erreichen. Der damit verbunden gewesene räumliche und zeitliche Spielraum hätte zwar für den Zeugen ausgereicht, um die 3,0 bis 3,20 m breite Fahrbahn rechtzeitig vor dem Eintreffen des Fahrzeuges seines späteren Unfallgegners zu verlassen und auch noch die andere Straßenseite zu erreichen. Der Zeuge hat aber auch eingestanden, im Moment des Ansetzens zur Straßenüberquerung bemerkt zu haben, dass ein weiteres Fahrzeug aus der Ritterstraße, also aus der Gegenrichtung, von rechts nahte. Dabei handelte es sich um das Fahrzeug des Zeugen …. Dessen Wagen hatte sich schon so dicht dem Zeugen … angenähert, dass dieser von vornherein von der Erwartung ausging, straßenmittig anhalten zu müssen, um das Fahrzeug … durchlassen zu können („Ich habe die Verkehrssituation so eingeschätzt, dass ich, wenn ich die Straße überquere, in der Mitte anhalte, den aus rechts kommenden Wagen durchlasse und dann doch schon die Straße überqueren kann“; Bl. 114 d.A.).

b)

Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1. seiner weiteren Darstellung gemäß nur einmal in die Annäherungsrichtung seines späteren Unfallgegners geschaut hatte; danach hatte er sich „auf die andere Richtung konzentriert“ (Bl. 116 unten d.A.). Folglich hatte er die Annäherung des PKW Ford Escort nach der ersten Wahrnehmung nicht weiter beobachtet und hatte somit auch keine verlässliche Grundlage für eine Einschätzung der Annäherungsgeschwindigkeit. Diese Ausgangssituation hätte den Zeugen … davon abhalten müssen, den Versuch einer Straßenüberquerung zu unternehmen. Satt dessen hat er fahrlässig darauf vertraut, die Durchfahrtbreite zwischen den rechtsseitig geparkten Fahrzeugen und seiner anstehenden straßenmittigen Warteposition werde für eine problemlose Vorbeifahrt auch des sich von links aus dem Eisenbahntunnel annähernden Verkehr ausreichen.

2)

Außerhalb von Fußgängerüberwegen hat der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient und nur besonders sorgfältig überquert werden darf (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 25 StVO, Rn. 33 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 3069 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Hinzu kommt, dass der Zeuge … bei Dunkelheit auf die andere Seite der Voltastraße gelangen wollte. Deshalb hatte er umso mehr Veranlassung, sich besonders sorgfältig zu verhalten. Es darf ein Fußgänger eine schmale Fahrbahn nur überqueren, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, er werde die andere Straßenseite vor Eintreffen des Fahrzeugs erreichen. Er hat also darauf zu achten, dass er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert (BGH, Urteil vom 12. Juli 1983, Az.: VI ZR 286/81, Rdnr. 14 – zitiert nach Juris). Diese Entscheidung hatte eine Fallgestaltung zum Gegenstand, bei welcher ein Fußgänger eine 7 m breite Straße – wenn auch eine außerörtliche Bundesstraße – überqueren wollten. Die Voltastraße weist im Bereich des Unfallortes, jeweils abhängig von der Position der auf dem rechtsseitigen Parkstreifen abgestellten Fahrzeuge, eine Breite von nicht mehr als 6,00 m bis 6,60 m auf. Es wird deutlich, dass der Zeuge … wegen der Dunkelheit und des kurzen Querungsweges Veranlassung hatte, den sich von links und rechts annähernden Verkehr abzuwarten, um sodann gefahrenneutral seinen Weg auf die andere Straßenseite ohne Unterbrechung antreten zu können. Eine sogenannte Etappenüberquerung einer Straße ist nur auf breiten, belebten Straßen zulässig, auf welchen für einen Fußgänger eine Querung sonst praktisch gar nicht möglich wäre (OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2002, Az: 27 U 86/02, Rn. 16 – zitiert nach Juris – mit Hinweis auf OLG Hamburg, VRS 87, 249; dazu auch Rodler in Juris PK, StVO, § 25, Rn. 101).

3)

Wenn der Beklagte zu 1. auf seiner Fahrbahn mittig gefahren wäre, hätte er nach den Erkenntnissen des Sachverständigen zu dem Zeugen … in der Warteposition einen Seitenabstand von nicht mehr als 0,3 m bis 0,5 m einhalten können, wobei der Abstand zu den rechtsseitig geparkten Fahrzeugen hypothetisch ebenfalls in der Größenordnung von o,5 m gelegen hätte (Bl. 162 d.A.). Dass diese Seitenabstände sehr knapp ausgefallen wären, versteht sich nach Lage der Dinge von selbst. Der Seitenabstand, den ein Fahrzeugführer zu einem Fußgänger einzuhalten hat, bestimmt sich im Hinblick auf einen diesem zuzubilligenden Bewegungs- und Orientierungsraum (vgl. Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 6 StVO, Rn. 7). Andererseits durfte der Abstand zu den rechtsseitig geparkten Fahrzeugen nicht zu knapp ausfallen, denn es war mit Verkehrsteilnehmern zu rechnen, welche – wie der Zeuge … – als Berufstätige morgens ihren Wagen am rechten Straßenrand abstellten, so dass mit einem Türöffnen zur Vorbereitung der Straßenüberquerung zu rechnen war. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Schilderung des Zeugen …, es sei auf der Voltastraße „schon ziemlich eng, wenn dort noch jemand auf der Fahrbahn steht“ (Bl. 112 d.A.).

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4)

Der Analyse des Sachverständigen gemäß hatte sich der Beklagte zu 1. mit seinem PKW Ford Escort ohnehin nicht fahrbahnmittig dem Unfallort angenähert. Vielmehr fuhr er mit einem Seitenabstand von 1,5 m zu den rechts parkenden Fahrzeugen versetzt so zur Straßenmitte hin orientiert, dass er mit dem Frontstoßfänger des PKW Ford Escort und dem linken Außenspielgel aus einer Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 43km/h und 49 km/h die linke Körperseite des Klägers erfasste. Obwohl es dabei nur zu einem geringen Energieaustausch kam, waren aufprallbedingt die Verletzungsfolgen schwer.

5)

Nicht überzeugend ist der Versuch der Klägerin, dass dem Zeugen … anzulastende Querungsverschulden mit Hinweis darauf zu relativieren, dieser habe eine auffällige, mit neongelben Reflektoren versehene Kleidung getragen. Einerseits trifft es zu dass die durch den Zeugen getragene Jacke wegen ihrer signalroten Farbe auffällig war. Dies lässt das Lichtbild erkennen, das Eingang in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Krefeld zu dem Aktenzeichen 16 Js 347/13 gefunden hat (Bl. 34 BA). Andererseits lässt sich nicht feststellen, dass die Jacke irgendwelche reflektierenden Eigenschaften hatte. Bei seiner Befragung durch das Landgericht hat der Zeuge … die Einzelheiten dieses Kleidungsstücks näher beschrieben. Danach war dieses mit „neongelben Bestickungen“ versehen, die auf dem Brust- und Rückenteil aufgebracht waren. An der Seite fand sich die Bestickung „Bauchredner Jens“ – ein Hinweis auf die Freizeitbeschäftigung des Zeugen …. Zwar hoben sich die gelben Schriftzüge aus kurzer Betrachtungsdistanz kontrastreich von dem roten Stoffuntergrund ab. Eine Lichtreflektion, die dem Beklagten zu 1. aus größerer Entfernung als Warnsignal hätte auffallen müssen, kann damit indes nicht in Verbindung gebracht werden.

V.

Andererseits trifft das Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung nicht zu, nach der gutachterlichen Feststellung sei ein Fußgänger mit einer Bekleidung ohne reflektierende Elemente so spät erkennbar geworden, dass dieser erst 0,8 bis 1,2 Sekunden vor der Kollision wahrzunehmen gewesen sei.

1 a)

Der Sachverständige hat diese Feststellung auf einen „ungünstig gekleideten Fußgänger ohne reflektierenden Elemente“ bezogen (Bl. 159 unten d.A.). Von einer unter Erkennbarkeitsgesichtspunkten ungünstigen Bekleidung des Zeugen … kann jedoch keine Rede sein, da die durch ihn getragene Jacke eine auffällige rote Signalfarbe aufwies. Hinzu kam, dass die Lichtverhältnisse am Unfallort nicht so ungünstig waren, wie es der Beklagte zu 1. bei seiner informatorischen Befragung darzustellen versucht hat („Es war dunkel. Es war halt Winter, Januar und um 7.30 Uhr ist es Winter noch relativ dunkel“; Bl. 111 d.A.). Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige war die Straßenbeleuchtung in Betrieb. Das polizeiliche Monobild mit der Wiedergabe der nachkollisionären Spurensituation verdeutlicht, dass der Kollisionsort unweit einer – aus der Sicht des Beklagten zu 1. gesehen – am linken Straßenrand positionierten hohen Peitschenmastlaterne gelegen war (Bl. 9 unten BA). Zudem lassen die polizeilichen Lichtbilder erkennen, dass die an die Verkehrsflächen der Voltastraße angrenzenden Flächenareale zum Unfallzeitpunkt schneebedeckt waren. Da ein Schneeoberfläche bekanntlich für eine gewisse Umgebungsaufhellung über Lichtreflektion sorgt, war es keinesfalls so stockdunkel, dass der Beklagte zu 1. den Zeugen … zwangsläufig erst im letzten Moment hätte erkennen können. Hinreichend aussagekräftig ist die Feststellung des Sachverständigen, dass üblicherweise innerorts mit Fremdbeleuchtung und dem Licht des Entgegenkommenden Verkehrsverhältnisse bestehen, bei welchen Fußgänger auf der Fahrbahn so frühzeitig wahrgenommen werden können, dass ein Anhalten vor ihnen möglich ist, wenn die Geschwindigkeit der Verkehrssituation angepasst ist (Bl. 159 d.A.).

b)

Aufschlussreich ist zudem, dass der Zeuge … aus der Gegenrichtung das gesamte vorkollisionäre Querungsverhalten des Zeugen … wahrnahm. Er konnte beobachten, dass … sein Fahrzeug abgestellt hatte, ausgestiegen war und zum Überqueren der Straße ansetzte, ehe er wegen seiner, des … Annäherung straßenmittig anhielt. Es spricht die Aussage … für sich: „Ich konnte den Zeugen … gut sehen“ (Bl. 110, 111 d.A.).

2)

Nach der Analyse des Sachverständigen reagierte der Beklagte zu 1. mit einem deutlichen zeitlichen Verzug auf den in seiner Fahrlinie fahrbahnmittig positioniert gewesenen Zeugen … nämlich erst 0,8 Sekunden bis 1,2 Sekunden vor dem Zusammenstoß auf einer Schlussentfernung zwischen 9,5 m und 16, m (Bl. 157 unten d.A.). Diese Spanne fiel in den Zeitraum, der für die Reaktionszeit des Beklagten zu 1. sowie für die Bremsansprechzeit des durch ihm gesteuerten Fahrzeuges in Ansatz zu bringen ist. Deshalb konnte die – zu spät eingeleitete – Bremsung im Moment des Kollisionskontaktes nicht mehr wirksam werden und die Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 43 und 49 km/h ist mit dem Aufpralltempo gleichzusetzen. Erst unmittelbar hinter dem Unfallort setzten die durch den PKW des Beklagten zu 2. gezeichneten Bremsspuren ein (Bl. 155 oben d.A.).

3)

Die naheliegende und plausible Erklärung für den deutlichen Reaktionsverzug des Beklagten zu 1. („Ich habe den Herrn … einfach nicht gesehen“; Bl. 107 d.A.) ergibt sich aus der unstreitigen Tatsache, als er mit einem Fahrzeug unterwegs war, dessen Frontscheibe wegen der winterlichen Temperaturen beschlagen war. Dies folgt aus der Sachverhaltsbeschreibung des Zeugen … in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige mit der Wiedergabe der Angaben des Beklagten zu 1. am Unfallort („Aufgrund seiner beschlagenen Windschutzscheibe habe er nur eingeschränkte Sich gehabt“; Bl. 4 BA). Diesen Sachverhalt hat der Zeuge bei seiner Befragung durch das Landgericht mit den Worten wiederholt, der Beklagte zu 1. habe geäußert, seine Sicht sei eingeschränkt gewesen; die Scheibe sei beschlagen gewesen (Bl. 117 d.A.). Zwar hat der Beklagte zu 1. nach der weiteren Darstellung des Zeugen … keinen Angaben dazu gemacht, „ob dies für den Unfall ursächlich gewesen war“ (Bl. 117 d.A.). Ein entsprechender Kausalzusammenhang, den das Landgericht als nicht bewiesen angesehen hat (Bl. 7 UA; Bl. 240 d.A.), steht nach Lage der Dinge indes außer Zweifel. War die Fahrbahnüberquerung des Zeugen … mit der Einnahme der straßenmittigen Warteposition nach der Schilderung des Zeugen … in Anbetracht der Licht- und Sichtverhältnisse auf dem geraden Streckenverlauf der Voltastraße nicht zu übersehen, so gibt es keine andere plausible Erklärung für das Wahrnehmungsdefizit des Beklagten zu 1. als diejenige, dass er die beschlagene Frontscheibe des PKW Ford Escort nicht für einen hinreichend großen Sichtwinkel frei gemacht hatte.

4)

Bei dieser Sachlage ist ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO anzulasten. Danach ist ein Fahrzeugführer unter anderem dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Aus dieser Feststellung leitet sich des weiteren die Erkenntnis ab, dass der Beklagte zu 1. mit der – viel zu hohen – Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 43 und 49 km/h gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen hat. Danach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke noch anhalten kann. Abgesehen davon, dass wegen der Dunkelheit zum Unfallzeitpunkt die Sichtverhältnisse ohnehin nicht optimal waren, hatte der Beklagte zu 1. als nicht allzu weit von der Unfallstelle entfernt wohnende Ortskundiger Anlass, mit der Wahl seiner Fahrtgeschwindigkeit auf Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, die – wie der Beklagte zu 1. – ihre Fahrzeuge auf dem rechtsseitigen Parkstreifen vor dem unbebauten Voltaplatz abstellten, um von dort aus per Straßenüberquerung ihren jeweiligen Arbeitsplatz aufzusuchen. Dass der Beklagte zu 1. den Zeugen … viel zu spät als Fußgänger wahrgenommen hatte und infolge dessen auch keinen hinreichenden Seitenabstand zu diesem einhielt, ist unter die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO zu subsumieren. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer beschädigt oder gefährdet wird.

5)

An der Sache vorbei geht der Argumentationsversuch der Klägerin, eine Begrenzung der Mithaftung wegen des Querungsverschuldens des Zeugen … sei unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO angebracht; denn die Vorschrift verbiete nicht den gefahrlosen Gang über eine Straße und solle diese insbesondere nicht für sorglose, nicht nach vorne schauende Kraftfahrzeugführer freihalten. Wie bereits ausgeführt. kann nach der vorkollisionären Verkehrssituation keine Rede davon sein, dass der Zeuge … zu einer gefahrlosen Überquerung der Voltastraße angesetzt hatte.

VI.

1)

Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az.: VI ZR 255/12, Leitsatz – zitiert nach Juris).

2)

Nach den getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang steht außer Zweifel, dass der Zeuge … durch einen fahrlässigen Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten als Fußgänger aus § 25 Abs. 2 Satz 1 StVO eine wesentliche Mitursache für die Entstehung des Schadensereignisses gesetzt hat. Dem gegenüber steht die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. ausgegangene Betriebsgefahr, die durch ein Annäherungsverschulden des Beklagten zu 1. als Fahrer ganz deutlich gesteigert war. Für die Abwägung der wechselseitigen unfallursächlichen Umstände nach Maßgabe des § 254 Abs. 1 BGB sind nur solche Tatsachen berücksichtigungsfähig, die sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen haben (BGH a.a.O., Rn. 7 – zitiert nach Juris). Erwiesen ist, dass sich ein ganz erhebliches Gefahrenmoment der Annäherung des Beklagten zu 1. an den Kollisionsort aus der Besonderheit ergab, dass er wegen der beschlagenen und nicht hinreichend freigemachten Windschutzscheibe die Verkehrssituation vor ihm auf der Voltastraße nicht richtig beobachten konnte. Verbunden damit war ein wegen der dort eingeschränkten Sicht überhöhtes Annäherungstempo. Dieses führte dazu, dass er nach der zu späten Wahrnehmung der Gefahrensituation das durch ihn gesteuerte Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig kollisionsvermeidend verzögern konnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände steht außer Zweifel, dass den Beklagten der ganz überwiegende Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil für die Entstehung des Schadensereignisses haftungsbegründend zuzurechnen ist. Dies rechtfertigt es, eine Schadensquotierung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten auszusprechen.

3)

Das Verschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn zum Mittelstreifen hin überschreitet, ohne nach links auf sich nähernde Kraftfahrzeuge zu achten, und das Verschulden des Kraftfahrers, der freie Sicht auf diesen Fußgänger hat, rechtfertigen für den Kollisionsfall eine Anspruchsberechtigung des Fußgängers wegen seiner materiellen Schäden im Umfang von 2/3 (KG Berlin, Urteil vom 13. April 2000, Az.: 12 U 7999/97 Rn. 16 – zitiert nach Juris). Zwar hatte im vorliegenden Fall der Beklagte zu 1. keine freie Sicht auf den Zeugen …. Diese Behinderung hat er jedoch selbst zu vertreten, da er die winterlich beschlagene Frontscheibe des PKW Ford-Escort nicht in dem erforderlichen Umfang freigemacht hatte.

4)

Unstreitig stellen sich die Versorgungsaufwendungen der Klägerin für den Zeugen M auf die Summe von 25.078,18 €. Der davon der Klägerin zustehende Zweidrittelanteil macht den Zwischenbetrag von 16.718,79 € aus. Bringt man davon die vorprozessuale Überweisung der Beklagten zu 3. im Umfang von 12.078,64 € in Abzug, verbleibt ein der Klägern zu zuerkennender Rest von 4.640,15 €.

5)

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich auf der Rechtsgrundlage des Leistungsverzuges der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzugsbegründend hat sich erstmals das klägerische Mahnschreiben vom 19. Mai 2014 (Bl. 24 ff. d.A.) mit der Folge eines Verzinsungsbeginns zum Datum des 1. Juni 2014 ausgewirkt.

6)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 12.539,11 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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