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Haustürgeschäft – Unverzüglichkeit der Zurückweisung einer Widerrufserklärung

Remscheid: Dachsanierung wird zum Albtraum – Hauseigentümerin widerruft überstürzten Vertrag und landet vor Gericht. Kölner Richter stärken Verbraucherrechte: Widerruf auch ohne Originalvollmacht gültig, wenn Unternehmen nicht unverzüglich reagieren. Urteil mit Signalwirkung: Frist für Zurückweisung von Widerrufen bei Haustürgeschäften eng ausgelegt – mehr als eine Woche zu spät!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin widerrief Verträge über Dach- und Fenstersanierung aufgrund arglistiger Täuschung.
  • Das Gericht entschied, dass der Widerruf wirksam war, da die Erklärung fristgerecht erfolgte.
  • Die Beklagte wies den Widerruf zurück, jedoch nicht unverzüglich, was das Gericht als Verstoß ansah.
  • Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der geleisteten Beträge an die Klägerin verurteilt.
  • Das Gericht sah die Höhe der verlangten Preise als überhöht an.
  • Der Widerruf musste nicht per Originalvollmacht erfolgen; ein Fax reichte aus.
  • Die Klägerin erhielt zusätzlich Schadensersatz für ein Gutachten, das die Notwendigkeit der Sanierung widerlegte.
  • Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten.
  • Zinsforderungen der Klägerin wurden ebenfalls als gerechtfertigt angesehen.
  • Die Beklagte trug die Kosten des Rechtsstreits.

Haustürgeschäfte: Gerichtsurteil klärt Widerrufsrecht und Unverzüglichkeit

Haustürgeschäfte sind für viele Verbraucher mit einem gewissen Risiko verbunden. Denn besonders in der Hektik des Alltags fällt es uns oft schwer, spontan getroffene Entscheidungen zu überdenken und gegebenenfalls zurückzunehmen. Um Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, gewährt das Gesetz ein Widerrufsrecht. Dieses Recht beinhaltet die Möglichkeit, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Obwohl das Widerrufsrecht ein wichtiger Schutz für Verbraucher ist, stellen sich in der Praxis immer wieder Fragen zu dessen Umsetzung – insbesondere in Bezug auf die Unverzüglichkeit der Widerrufserklärung. Was genau bedeutet „unverzüglich“ und welche Folgen hat es, wenn die Widerrufserklärung nicht rechtzeitig beim Vertragspartner ankommt? Diese Fragen werden in der täglichen rechtlichen Praxis häufig diskutiert.

Heute befassen wir uns mit einem konkreten Fall, der sich mit der Unverzüglichkeit der Widerrufserklärung im Haustürgeschäft auseinandersetzt. Das Urteil des Gerichts zeigt auf, wie die rechtliche Situation im Einzelfall zu bewerten ist und welche Konsequenzen sich daraus für die Beteiligten ergeben.

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Der Fall vor Gericht


Hintergründe des Falls: Dachsanierung und Widerruf

Der Fall dreht sich um einen Vertrag zur Dachsanierung, der als Haustürgeschäft zustande kam. Die Klägerin, Eigentümerin eines Hauses in Remscheid, wurde von Mitarbeitern der Beklagten aufgesucht. Diese erklärten, dass Dach und Fenster des Hauses dringend sanierungsbedürftig seien und eine Wärmedämmung benötigten. Unter dem Eindruck, dass das Dach den Winter nicht überstehen würde, unterzeichnete die Klägerin am 22.10.2014 zwei Auftragsformulare. Ein Auftrag betraf die Sanierung der Gauben und Fenster für 16.436,47 EUR, der andere die umfassende Dachsanierung und -dämmung für 86.808,69 EUR. Die Klägerin leistete sofort Anzahlungen von insgesamt 44.930,94 EUR in bar.

Nur wenige Tage später, am 28.10.2014, erklärte die Klägerin durch ihren Rechtsanwalt per Fax den Widerruf der Aufträge und deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte reagierte zunächst am 31.10.2014 mit der Mitteilung, die Arbeiten zurückgestellt und das Gerüst abgebaut zu haben. Erst am 07.11.2014 wies der Anwalt der Beklagten den Widerruf zurück, weil keine Originalvollmacht vorgelegt worden war.

Rechtliche Auseinandersetzung und Kernfragen

Die zentrale rechtliche Frage in diesem Fall ist die Wirksamkeit des Widerrufs und die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die Beklagte. Die Klägerin forderte die Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen sowie den Ersatz von Gutachterkosten, die sie für die Überprüfung des tatsächlichen Zustands ihres Daches aufgewendet hatte.

Die Beklagte argumentierte, der Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt und sie habe ihn wirksam wegen des Fehlens einer Originalvollmacht zurückgewiesen. Hier liegt der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung: Kann eine Zurückweisung des Widerrufs nach § 174 BGB noch als „unverzüglich“ gelten, wenn sie erst nach mehreren Tagen erfolgt?

Gerichtliche Entscheidung: Wirksamkeit des Widerrufs bestätigt

Das Landgericht Köln entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte die Wirksamkeit des Widerrufs. Die Richter befanden, dass die Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte nicht unverzüglich im Sinne des § 174 BGB erfolgt war.

Das Gericht argumentierte:

  1. Die Zurückweisung erfolgte erst mit der zweiten Reaktion der Beklagten am 07.11.2014, nicht schon mit der ersten am 31.10.2014.
  2. Zwischen dem Zugang der Widerrufserklärung (28.10.2014) und dem Zugang der Zurückweisung (10.11.2014) lagen 13 Tage, davon 9 Werktage.
  3. Eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche gilt nach herrschender Meinung nicht mehr als unverzüglich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
  4. Die Beklagte hatte bereits am 31.10.2014 erklärt, die Sache an ihren Rechtsanwalt weitergeleitet zu haben. Eine weitere Woche Wartezeit bis zur Absendung der Zurückweisung sei nicht nachvollziehbar.

Konsequenzen und Bedeutung für Verbraucher

Die Entscheidung des Landgerichts Köln hat wichtige Implikationen für Verbraucher und Unternehmen bei Haustürgeschäften:

  1. Widerrufsrecht bleibt geschützt: Die Entscheidung stärkt das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Haustürgeschäften. Auch wenn eine Originalvollmacht fehlt, muss die Zurückweisung des Widerrufs unverzüglich erfolgen.
  2. Enge Auslegung der Unverzüglichkeit: Das Gericht legt den Begriff „unverzüglich“ eng aus. Eine Reaktionszeit von mehr als einer Woche wird in der Regel nicht mehr als unverzüglich angesehen.
  3. Schutz vor überhasteten Entscheidungen: Die Entscheidung schützt Verbraucher vor überhasteten Vertragsabschlüssen bei Haustürgeschäften und gibt ihnen die Möglichkeit, ihre Entscheidung zu überdenken.
  4. Bedeutung der schnellen Reaktion: Für Unternehmen unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, auf Widerrufserklärungen schnell und angemessen zu reagieren, um ihre Rechte zu wahren.

Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit des Verbraucherschutzes bei Haustürgeschäften und die strenge Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zugunsten der Verbraucher. Es gibt Verbrauchern mehr Sicherheit bei der Ausübung ihres Widerrufsrechts und mahnt Unternehmen zur Sorgfalt im Umgang mit Widerrufserklärungen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften, indem es die Unverzüglichkeit der Zurückweisung eines Widerrufs nach § 174 BGB eng auslegt. Eine Reaktionszeit von mehr als einer Woche wird in der Regel nicht mehr als unverzüglich angesehen. Dies schützt Verbraucher vor übereilten Entscheidungen und verpflichtet Unternehmen zu schnellem Handeln bei Widerrufserklärungen, selbst wenn eine Originalvollmacht fehlt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Verbraucher stärkt dieses Urteil Ihre Rechte bei Haustürgeschäften erheblich. Wenn Sie einen Vertrag widerrufen möchten, haben Sie dafür 14 Tage Zeit. Wichtig ist, dass Sie den Widerruf innerhalb dieser Frist absenden – nicht, wann er beim Unternehmen ankommt. Sollte das Unternehmen Ihren Widerruf zurückweisen wollen, muss es dies unverzüglich tun. Das Gericht legt „unverzüglich“ sehr streng aus: Eine Reaktionszeit von mehr als einer Woche gilt in der Regel nicht mehr als unverzüglich. Selbst wenn Sie Ihren Widerruf nur per Fax geschickt haben, bleibt er wirksam, solange das Unternehmen nicht sofort reagiert. Dies gibt Ihnen mehr Sicherheit bei der Ausübung Ihres Widerrufsrechts und schützt Sie vor überhasteten Entscheidungen bei Haustürgeschäften.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben einen Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossen und sind sich nun unsicher, welche Rechte Ihnen zustehen? Viele Fragen rund um das Thema Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften tauchen im Alltag auf. In dieser FAQ Rubrik finden Sie umfassende und verständliche Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen.


Wie kann ich mein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften wirksam ausüben?

Bei Haustürgeschäften haben Verbraucher ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht, das ihnen ermöglicht, sich von einem übereilt geschlossenen Vertrag zu lösen. Um dieses Recht wirksam auszuüben, müssen einige wichtige Punkte beachtet werden.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Es ist wichtig zu wissen, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Erfolgt keine oder eine fehlerhafte Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich.

Für die Form des Widerrufs gibt es keine strengen Vorgaben. Der Widerruf kann schriftlich, per E-Mail oder sogar mündlich erklärt werden. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Erklärung per Einschreiben mit Rückschein zu empfehlen. Der Widerruf muss eindeutig sein und den Willen zum Ausdruck bringen, sich vom Vertrag zu lösen.

Inhaltlich genügt eine einfache Erklärung wie „Hiermit widerrufe ich den von mir am [Datum] geschlossenen Vertrag über [Gegenstand des Vertrags]“. Eine Begründung ist nicht erforderlich, kann aber zur Klarstellung hinzugefügt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Widerruf rechtzeitig abgesendet werden muss. Entscheidend ist nicht der Zugang beim Unternehmer, sondern der Zeitpunkt der Absendung durch den Verbraucher. Um die Frist zu wahren, genügt es, wenn die Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist auf den Weg gebracht wird.

Nach erfolgtem Widerruf sind beide Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Verbraucher muss erhaltene Waren zurücksenden, der Unternehmer muss bereits geleistete Zahlungen erstatten. Die Rücksendung sollte innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Unternehmer bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. In diesem Fall kann der Verbraucher unter Umständen zum Wertersatz verpflichtet sein. Allerdings nur dann, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und er über die Rechtsfolgen belehrt wurde.

Es ist ratsam, den Widerruf so früh wie möglich auszusprechen, sobald man sich sicher ist, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen. Dies minimiert potenzielle Komplikationen und erleichtert die Rückabwicklung des Vertrags.

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Was bedeutet „unverzüglich“ bei der Zurückweisung einer Widerrufserklärung?

Der Begriff „unverzüglich“ hat im rechtlichen Kontext eine spezifische Bedeutung, die sich von der alltagssprachlichen Verwendung unterscheidet. Im Zusammenhang mit der Zurückweisung einer Widerrufserklärung bedeutet „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Für Verbraucher ist es wichtig zu verstehen, dass „unverzüglich“ nicht gleichbedeutend mit „sofort“ oder „augenblicklich“ ist. Vielmehr wird dem Vertragspartner eine angemessene Überlegungs- und Prüfungszeit zugestanden. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren wie die Komplexität des Sachverhalts, die Notwendigkeit rechtlicher Beratung oder die Beschaffung zusätzlicher Informationen können dabei eine Rolle spielen.

In der Rechtsprechung hat sich als Richtwert eine Frist von etwa zwei Wochen etabliert. Diese Zeitspanne wird in der Regel als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln angesehen. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Zeitrahmen nicht starr ist. In manchen Fällen kann auch eine kürzere Reaktionszeit erforderlich sein, insbesondere wenn die Sachlage eindeutig ist und keine komplexen Prüfungen notwendig sind.

Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er nach Abgabe seiner Widerrufserklärung nicht sofort mit einer Reaktion des Vertragspartners rechnen muss. Gleichzeitig sollte er aber auch nicht davon ausgehen, dass eine Zurückweisung, die erst nach mehreren Wochen erfolgt, noch als unverzüglich gelten kann.

Reagiert der Vertragspartner nicht unverzüglich auf die Widerrufserklärung, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Eine verspätete Zurückweisung könnte dazu führen, dass der Widerruf als wirksam angesehen wird, selbst wenn er ursprünglich nicht den formalen Anforderungen entsprach. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der eine zeitnahe Reaktion auf Erklärungen des Vertragspartners gebietet.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Beurteilung der Unverzüglichkeit stets einzelfallabhängig erfolgt. Gerichte berücksichtigen dabei alle relevanten Umstände, wie etwa die Art des Geschäfts, die übliche Bearbeitungszeit in der jeweiligen Branche und die konkrete Situation des Unternehmens.

Für Verbraucher empfiehlt es sich, bei der Ausübung ihres Widerrufsrechts sorgfältig und zeitnah vorzugehen. Sie sollten die Widerrufserklärung klar und eindeutig formulieren und auf einem nachweisbaren Weg (z.B. per Einschreiben) übermitteln. Gleichzeitig sollten sie dem Vertragspartner eine angemessene Zeit zur Prüfung und Reaktion einräumen, bevor sie von der Wirksamkeit ihres Widerrufs ausgehen.

Die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung von „unverzüglich“ ermöglicht es Verbrauchern, ihre Rechte besser einzuschätzen und angemessen auf mögliche Verzögerungen bei der Bearbeitung ihres Widerrufs zu reagieren. Im Zweifelsfall kann die Dokumentation des zeitlichen Ablaufs von der Abgabe der Widerrufserklärung bis zur Reaktion des Vertragspartners hilfreich sein, um die Einhaltung der Unverzüglichkeit nachzuweisen oder zu widerlegen.

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Welche Folgen hat eine verspätete Zurückweisung des Widerrufs durch den Vertragspartner?

Eine verspätete Zurückweisung des Widerrufs durch den Vertragspartner hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Das Gesetz sieht vor, dass der Widerruf eines Vertrages unverzüglich erfolgen muss. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang „ohne schuldhaftes Zögern“. In der Praxis wird darunter ein Zeitraum von wenigen Tagen, in der Regel nicht mehr als eine Woche, verstanden.

Wenn der Vertragspartner den Widerruf nicht rechtzeitig zurückweist, gilt der Widerruf als wirksam angenommen. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Der Verbraucher ist dann nicht mehr an den Vertrag gebunden und kann die bereits erhaltene Leistung zurückgeben. Im Gegenzug muss der Unternehmer den vom Verbraucher gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.

Die verspätete Zurückweisung des Widerrufs kann für den Unternehmer auch finanzielle Nachteile mit sich bringen. Er trägt in diesem Fall die Kosten für die Rücksendung der Ware. Darüber hinaus kann er verpflichtet sein, dem Verbraucher etwaige Nutzungen zu ersetzen, die dieser aus der Ware gezogen hat.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Zurückweisung beim Unternehmer liegt. Kann er nicht nachweisen, dass er den Widerruf rechtzeitig zurückgewiesen hat, gilt der Vertrag als wirksam widerrufen. Dies stärkt die Position des Verbrauchers erheblich.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei Haustürgeschäften, gelten besonders strenge Maßstäbe für die Unverzüglichkeit der Zurückweisung. Hier kann schon eine Verzögerung von wenigen Tagen als verspätet angesehen werden. Dies dient dem besonderen Schutz der Verbraucher in Situationen, in denen sie möglicherweise überrumpelt wurden.

Die verspätete Zurückweisung des Widerrufs kann auch Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche haben. Wenn der Unternehmer den Widerruf nicht rechtzeitig zurückweist und dadurch dem Verbraucher ein Schaden entsteht, kann er unter Umständen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet sein.

Es ist zu beachten, dass die genauen Folgen einer verspäteten Zurückweisung des Widerrufs von den Umständen des Einzelfalls abhängen können. Faktoren wie die Art des Vertrages, die Dauer der Verzögerung und das Verhalten beider Parteien spielen dabei eine Rolle. In jedem Fall stärkt eine verspätete Zurückweisung die Position des Verbrauchers und schwächt die des Unternehmers.

Die rechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Zurückweisung des Widerrufs unterstreichen die Bedeutung einer schnellen und effektiven Kommunikation zwischen Vertragspartnern. Unternehmer sollten daher Prozesse implementieren, die eine unverzügliche Bearbeitung von Widerrufserklärungen sicherstellen, um ihre Rechte zu wahren und mögliche negative Folgen zu vermeiden.

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Welche Rechte habe ich, wenn ich bei einem Haustürgeschäft getäuscht wurde?

Bei einem Haustürgeschäft, bei dem eine arglistige Täuschung stattgefunden hat, stehen Verbrauchern mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich zu schützen und ihre Rechte geltend zu machen.

Das Widerrufsrecht ist der wichtigste Schutz für Verbraucher bei Haustürgeschäften. Grundsätzlich haben Verbraucher das Recht, einen an der Haustür geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Wurde der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage.

Im Falle einer arglistigen Täuschung können Verbraucher den Vertrag auch anfechten. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist gemäß § 123 BGB möglich, wenn der Verkäufer den Verbraucher vorsätzlich durch falsche Angaben oder das Verschweigen wichtiger Tatsachen zum Vertragsabschluss bewogen hat. Die Anfechtungsfrist beträgt in diesem Fall ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Getäuschte die Täuschung entdeckt hat.

Neben dem Widerruf und der Anfechtung kann der Verbraucher auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Wenn durch die Täuschung ein Schaden entstanden ist, kann der Verbraucher vom Unternehmen Ersatz verlangen. Dies kann beispielsweise Kosten umfassen, die durch den Vertragsabschluss entstanden sind oder Nachteile, die der Verbraucher durch die Täuschung erlitten hat.

In besonders schweren Fällen von Täuschung oder Betrug kann auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht kommen. Der Verbraucher hat die Möglichkeit, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn es sich um systematischen Betrug handelt oder wenn mehrere Personen betroffen sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei Haustürgeschäften besondere Schutzvorschriften gelten, da Verbraucher in solchen Situationen oft überrumpelt werden und keine Möglichkeit haben, Angebote zu vergleichen. Der Gesetzgeber hat daher spezielle Regelungen geschaffen, um Verbraucher vor übereilten Vertragsabschlüssen zu schützen.

Um die eigenen Rechte effektiv wahrzunehmen, sollten Verbraucher im Falle einer Täuschung schnell handeln. Es empfiehlt sich, den Widerruf oder die Anfechtung schriftlich zu erklären und nachweisbar zuzustellen, beispielsweise per Einschreiben. Dabei sollten alle relevanten Informationen wie Vertragsdatum, Vertragsgegenstand und der Grund für den Widerruf oder die Anfechtung angegeben werden.

Verbraucher sollten auch bedenken, dass nicht jede Unzufriedenheit mit einem Produkt oder einer Dienstleistung automatisch eine arglistige Täuschung darstellt. Es muss sich um bewusst falsche oder irreführende Angaben handeln, die für den Vertragsabschluss ausschlaggebend waren. In Zweifelsfällen kann es hilfreich sein, sich an eine Verbraucherzentrale zu wenden, um die eigene Situation einschätzen zu lassen.

Bei der Geltendmachung ihrer Rechte müssen Verbraucher auch die Beweislast beachten. Während beim Widerruf keine Gründe angegeben werden müssen, liegt die Beweislast für eine arglistige Täuschung beim Verbraucher. Es ist daher ratsam, alle relevanten Unterlagen und Beweise sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren.

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Was passiert, wenn ich keine Originalvollmacht vorlege und der Vertragspartner meinen Widerruf zurückweist?

Die Frage der Wirksamkeit eines Widerrrufs ohne Vorlage der Originalvollmacht ist rechtlich komplex und kann zu Schwierigkeiten in der Praxis führen. Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsschein einer Vollmacht nur von der Urschrift oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht von der Ausfertigung ausgeht. Dies bedeutet, dass beglaubigte Abschriften oder Fotokopien nicht ausreichen, um den Rechtsschein aufrechtzuerhalten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az. XI ZR 457/16) klargestellt, dass die Telefaxkopie einer Originalvollmacht keine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 Satz 1 BGB darstellt. Dies hat zur Folge, dass ein Vertragspartner berechtigt ist, einen Widerruf zurückzuweisen, wenn keine Originalvollmacht vorgelegt wird.

In der Praxis kann dies zu Problemen führen, wenn ein Bevollmächtigter einen Vertrag widerrufen möchte, aber nur eine Kopie oder ein Fax der Vollmacht vorlegen kann. Der Vertragspartner könnte in diesem Fall den Widerruf mit der Begründung zurückweisen, dass keine gültige Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass von Fotokopien ebenfalls eine Missbrauchsgefahr ausgehen kann. Ein ungeübtes Auge kann eine qualitativ hochwertige Fotokopie möglicherweise kaum vom Original unterscheiden. Aus diesem Grund empfiehlt die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur, dass neben der Vollmachtsurkunde und der Ausfertigung auch Fotokopien der Vollmachten herausverlangt werden sollten.

Wenn ein Vertragspartner den Widerruf aufgrund fehlender Originalvollmacht zurückweist, gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten:

1. Vorlage der Originalvollmacht: Die sicherste Option ist, schnellstmöglich die Originalvollmacht oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung vorzulegen. Dies beseitigt jeden Zweifel an der Bevollmächtigung.

2. Bestätigung durch den Vollmachtgeber: Der Vollmachtgeber selbst kann den Widerruf bestätigen, wodurch die Frage der Vollmacht hinfällig wird.

3. Rechtliche Schritte: In dringenden Fällen könnte eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um die Wirksamkeit des Widerrufs vorläufig festzustellen.

4. Nachweis der Bevollmächtigung auf andere Weise: Es könnte versucht werden, die Bevollmächtigung durch andere Dokumente oder Zeugenaussagen nachzuweisen.

Es ist ratsam, bei wichtigen Rechtsgeschäften stets die Originalvollmacht oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung bereitzuhalten, um solche Komplikationen zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist es wichtig, schnell zu handeln und alle verfügbaren Mittel zu nutzen, um die Bevollmächtigung nachzuweisen.

Die rechtliche Situation unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Handhabung von Vollmachten. Sowohl Bevollmächtigte als auch Vollmachtgeber sollten sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein und entsprechende Vorkehrungen treffen, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht gibt Verbrauchern die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist einen Vertrag zu widerrufen. Dies kann ohne Angabe von Gründen geschehen. Im Fall der Dachsanierung hatte die Klägerin das Recht, die Verträge innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
  • Haustürgeschäft: Ein Haustürgeschäft ist ein Vertrag, der außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmens geschlossen wird, zum Beispiel bei jemandem zu Hause. Verbraucher haben bei solchen Geschäften ein besonderes Widerrufsrecht, um sie vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Der Vertrag über die Dachsanierung wurde als Haustürgeschäft eingestuft.
  • Unverzüglich: Im rechtlichen Kontext bedeutet „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern. Das bedeutet, dass eine Handlung so schnell wie möglich erfolgen muss, ohne unnötige Verzögerungen. Im vorliegenden Fall musste die Beklagte den Widerruf der Klägerin unverzüglich zurückweisen, was sie jedoch nicht tat.
  • Arglistige Täuschung: Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn eine Partei vorsätzlich falsche Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, um den Vertragspartner zur Unterzeichnung eines Vertrags zu bewegen. Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte sie arglistig getäuscht habe, indem sie die Dringlichkeit der Dachsanierung übertrieben darstellte.
  • Originalvollmacht: Eine Originalvollmacht ist ein schriftliches Dokument, das bestätigt, dass eine Person berechtigt ist, im Namen einer anderen Person rechtliche Handlungen vorzunehmen. Die Beklagte wies den Widerruf der Klägerin zurück, weil dieser nur per Fax und ohne Originalvollmacht erfolgte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Zurückweisung nicht unverzüglich war und daher unwirksam.
  • Rückzahlung: Im Fall eines wirksamen Widerrufs muss die empfangene Leistung zurückerstattet werden. Das bedeutet, dass die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlungen hatte, da sie den Vertrag rechtmäßig widerrufen hatte. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung des gezahlten Betrags verurteilt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 355 BGB (Widerrufsrecht): Dieses Gesetz regelt das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Es gibt Verbrauchern das Recht, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihr Widerrufsrecht ausgeübt, um den Vertrag über die Dachsanierung zu beenden.
  • § 357 BGB (Rechtsfolgen des Widerrufs): Dieses Gesetz regelt die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Es besagt, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte die Anzahlung zurückerstatten muss.
  • § 121 BGB (Unverzüglichkeit): Dieses Gesetz definiert den Begriff der Unverzüglichkeit, der für die Ausübung bestimmter Rechte von Bedeutung ist. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Im vorliegenden Fall war die Frage, ob die Beklagte den Widerruf der Klägerin unverzüglich zurückgewiesen hat.
  • § 174 BGB (Zurückweisung der Willenserklärung wegen Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde): Dieses Gesetz regelt, unter welchen Umständen eine Willenserklärung zurückgewiesen werden kann, wenn die Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Widerruf der Klägerin zurückgewiesen, weil keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Das Gericht entschied jedoch, dass die Zurückweisung nicht unverzüglich erfolgte und daher unwirksam war.
  • § 312 BGB (Verbraucherverträge): Dieses Gesetz regelt den Verbraucherschutz bei bestimmten Verträgen, insbesondere bei Haustürgeschäften. Es sieht vor, dass Verbraucher bei solchen Verträgen ein Widerrufsrecht haben, um sich vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag über die Dachsanierung als Haustürgeschäft qualifiziert, wodurch der Klägerin ein Widerrufsrecht zustand.

Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 7 O 112/15 – Urteil vom 30.10.2015


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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.930,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.033,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses T-Straße in Remscheid. Am 21. und 22.10.2014 erschienen Mitarbeiter der Beklagten und erklärten gegenüber der Beklagten, dass Dach und Fenster ihres Hauses sanierungsbedürftig seien und das Dach außerdem einer Wärmedämmung bedürfe. Das Dach würde sonst den Winter nicht überstehen. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin zwei Auftragsformulare am 22.10.2014, eins über die Sanierung der Gauben und Fenster zu einer Auftragssumme von 16.436,47 EUR (Bl. 8 d.A.), welches keine Widerrufsbelehrung enthielt, und eins über die umfassende Sanierung und Dämmung des Dachs zu einer Summe von 86.808,69 EUR (Bl. 10 d.A.). Ein auf diesen Auftrag bezogenes weiteres Dokument enthielt eine Widerrufsbelehrung (Bl. 12 d.A.). Die Klägerin zahlte sofort auf den ersten Auftrag 4.930,94 EUR und auf den zweiten Auftrag 40.000,00 EUR in bar an. Dass es sich bei den Verträgen um Haustürgeschäfte handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 6, 63 d.A.).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.10.2014 (Bl. 14 d.A.), per Fax am selben Tag der Beklagten zugegangen, erklärte die Klägerin durch ihren beauftragten Rechtsanwalt den Widerruf der Aufträge und deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 31.10.2014 (Bl. 16 d.A.) und erklärte, dass sie das Schreiben an ihren Rechtsbeistand weitergeleitet und die Arbeiten wie gefordert zurückgestellt und das Gerüst abgebaut habe. Man behalte sich vor, eine Erfüllung des Vertrages in Absprache mit dem Rechtsbeistand durchzuführen.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 – bei dem Anwalt der Beklagten zugegangen am 10.11.2014 – wies der Beklagtenvertreter den Widerruf zurück, weil eine Originalvollmacht nicht vorgelegt, sondern lediglich gefaxt worden war.

Die Klägerin holte Anfang 2015 ein Sachverständigengutachten über den Zustand ihres Dachs ein (Bl. 24 ff. d.A.), welches die Funktionsfähigkeit des Daches bestätigte. Hierfür zahlte sie 2.033,95 EUR.

Die Klägerin behauptet, dass das Dach ihres Hauses vollkommen in Ordnung sei und außerdem die Preise der Beklagten überhöht seien. Sie ist der Meinung, dass ihr Widerruf wirksam sei. Zudem sei sie von der Beklagten arglistig getäuscht worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.930,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin weitere 2.033,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen; die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren für die Einschaltung der Rechtsanwälte Dr. C & Kollegen freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet die Richtigkeit ihrer Angaben zum Dach. Sie ist der Meinung, der Widerruf sei unwirksam, da er nicht fristgerecht erfolgt sei. Den Widerruf habe sie wirksam wegen des Fehlens der Originalvollmacht zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 44.930,94 EUR aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen.

Dass es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Haustürgeschäfte gehandelt hat, in deren Rahmen der Klägerin gem. § 312 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Frage, ob die Beklagte die Klägerin bei beiden Verträgen wirksam gem. §§ 312 Abs. 2, 360 BGB über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, kann dabei offen bleiben, da die Klägerin jedenfalls rechtszeitig gem. § 355 Abs. 2, Abs. 1, S. 2, 2. Hs. BGB den Widerruf erklärt hat. Die Klägerin hat ihre Widerrufserklärung innerhalb der 14-Tages-Frist abgesendet.

Die Beklagte hat die Widerrufserklärung der Klägerin auch nicht wirksam gem. § 174 ZPO zurückgewiesen. Gem. § 174 BGB kann eine solche Zurückweisung nur unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Eine Unverzüglichkeit scheidet bereits deswegen aus, weil die Beklagte die Widerrufserklärung der Klägerin nicht mit ihrer ersten Reaktion vom 31.10.2014 (Bl. 16 d.A.), sondern erst mit ihrer zweiten vom 07.11.2014 (Bl. 17 d.A.) zurückgewiesen hat. Es liegt im Wesen einer Unverzüglichkeit, dass die unverzüglich vorzunehmende Handlung nicht erst im zweiten Anlauf vorgenommen wird. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn auch die Zurückweisungserklärung des Beklagtenanwalts erfolgte eindeutig nicht mehr unverzüglich. Zwischen dem Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten am Dienstag, dem 28.10.2013 und damit deren Kenntnis davon und dem Zugang der Zurückweisungserklärung der Beklagten bei dem Vertreter der Klägerin am Montag, dem 10.11.2014 lagen 13 Tage, davon 9 Werktage. Dies ist in keiner Weise „unverzüglich“ im Sinne des § 174 BGB. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach mehr als einer Woche ist auch, wenn man dem Zurückweisenden einer angemessene Überlegungsfrist und die Möglichkeit, Rechtsrat einzuholen, zubilligt, nach herrschender Ansicht nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 BGB, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen (BAG, NZA 2012, 495, Rn. 33 m.w.N.; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2015, § 174 BGB, Rn. 20; vgl. auch OLG Hamm, NJW 1991, 1185, welches einen Zeitraum von sechs Tagen nicht mehr als unverzüglich angesehen hat). Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die hier einen längeren Zeitraum noch als unverzüglich erscheinen lassen könnten, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Es sind solche auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte selbst am Freitag dem 31.10.2013 erklärt, dass sie die Sache zu diesem Zeitpunkt bereits an ihren Rechtsanwalt weitergeleitet hatte. Warum dann dennoch noch eine Woche zugewartet wurde, bis die Zurückweisungserklärung auch nur absendet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge des § 174 BGB erfordert keinerlei Nachforschungen oder schwierige Abwägungsprozesse und auch keine nennenswerte juristische Prüfung, da sie rein formal und routinemäßig allein an das Fehlen einer Original-Vollmachtsurkunde anknüpft (BAG, NZA 2012, 495, Rn. 33).

Soweit der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht vertreten hat, dass es für die Frage der Unverzüglichkeit der Zurückweisung nur auf den Zeitpunkt der Absendung der Zurückweisungserklärung ankommen könne, da ja auch beim Widerruf die rechtzeitige Absendung für eine Fristwahrung genüge, ist diese Ansicht einerseits unzutreffend und andererseits auch unerheblich. Bei der Zurückweisungserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 174 BGB, Rn. 18), sodass es hier nach den allgemeinen Regeln des BGB auf deren Zugang ankommt. Der Verweis auf die Sachlage beim Widerruf geht fehl. Zum einen beruht der Umstand, dass dort eine rechtzeitige Absendung für eine Fristwahrung ausreicht, auf einer nur für diesen Fall geltenden ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmevorschrift (§ 350 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB). Zum anderen entsteht dem Empfänger dadurch im Hinblick auf § 174 BGB kein Nachteil, denn die dort geltende Unverzüglichkeits-Frist beginnt unabhängig von § 350 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB erst mit tatsächlicher Kenntnis des Empfängers vom Widerruf und der fehlenden Vollmachtsurkunde (BAG, NZA 2012, 495, Rn. 33). Soweit der Beklagtenvertreter schließlich in der mündlichen Verhandlung noch die Ansicht vertreten hat, dass er die Zurückweisungserklärung nicht hätte faxen können, da die Klägerseite diese dann ja ihrerseits gem. § 174 BGB hätte zurückweisen können, greift auch dieser Einwand nicht, denn seiner Zurückweisungserklärung war eine Original-Vollmacht überhaupt nicht beigefügt. Dort wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich anwaltlich versichert. Jedoch kommt es auf all dies auch nicht an, denn auch, wenn man den Zeitpunkt der Absendung der Zurückweisungserklärung zugrundelegen würde, wäre diese nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht mehr unverzüglich. Denn auch dann lagen zwischen der Kenntnis vom Widerruf am 28.10.2013 und der Absendung der Zurückweisung am 07.11.2013 noch 10 Tage, davon 8 Werktage.

2. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der von ihr bezahlten Gutachterkosten von 2.033,95 EUR. Die Klägerin ist zu dieser Ausgabe durch eine Pflichtverletzung der Beklagten veranlasst worden. Denn die Beklagte hat nicht nur im Laufe der außergerichtlichen Kommunikation pflichtwidrig die nach der Rechtslage erkennbar gegebene Wirksamkeit des Widerrufs stets bestritten. Sie hat sogar wider besseres Wissen im Schreiben vom 07.11.2014 behauptet, dass ein Haustürgeschäft, welches zu einem Widerruf berechtigt, überhaupt nicht vorläge (Bl. 17 d.A.). Erst durch dieses Verhalten musste sich die Klägerin überhaupt veranlasst sehen, das Sachverständigengutachten zur Stützung einer anderen Anspruchsgrundlage als §§ 357, 346 Abs. 1 BGB einzuholen. Die Beklagte hat dies zu vertreten.

3. Keinen Anspruch hat die Klägerin allerdings auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese sind weder durch einen Verzug noch durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden. Die Klägerin hat ihre Prozessbevollmächtigten bereits für die Erklärung des Widerrufs eingeschaltet, sodass die geltend gemachten Gebühren bereits hierdurch entstanden waren. Ein Verzug der Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Auch eine Pflichtverletzung der Beklagten hat diese Beauftragung nicht erforderlich gemacht.

4. Die Zinsforderungen sind gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 46.964,89 EUR


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