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Heranziehung zu Bestattungskosten für einen verstorbenen Elternteil

Die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten im Blickpunkt

In einer emotional belastenden Situation stand eine Tochter vor der Herausforderung, sich mit den Bestattungskosten ihres verstorbenen Vaters auseinanderzusetzen. Die Frau, die sich weigerte, an den Bestattungsmodalitäten mitzuwirken, wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht dazu verurteilt, die entstandenen Kosten zu tragen. Eine sorgfältige Betrachtung dieses Falles wirft ein Licht auf die Verpflichtungen und Rechte von Angehörigen in Bezug auf die Bestattungskosten.

Direkt zum Urteil Az: 10 K 3986/19.F springen.

Die Beteiligten und der Hintergrund des Streits

Der Streit entstand zwischen der Klägerin, die die Tochter des Verstorbenen ist, und der Beklagten, der Gemeinde, in der ihr Vater verstarb. Nach dem Tod ihres Vaters lehnte die Tochter es ab, sich an den Bestattungsmodalitäten zu beteiligen, woraufhin die Beklagte die Verantwortung übernahm und die günstigste Bestattung organisierte. In der Folge wurde die Klägerin zur Zahlung der anfallenden Bestattungskosten in Höhe von 1.585,39 Euro aufgefordert.

Verantwortlichkeiten und Pflichten der Angehörigen

Gemäß den geltenden Gesetzen, insbesondere dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG), sind Angehörige verpflichtet, umgehend die zum Schutz und der Gesundheit sowie der Totenruhe erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Darüber hinaus obliegt ihnen auch die Verantwortung für die Durchführung der Leichenschau. Da die Klägerin diese Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllte, sah sich die Beklagte gezwungen, die Einäscherung und Beisetzung des Verstorbenen im Wege der unmittelbaren Ausführung zu organisieren.

Ergebnis und Auswirkungen des Urteils

Das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage der Tochter ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt und das Urteil hinsichtlich der Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Dieser Fall verdeutlicht die gesetzliche Pflicht von Angehörigen, sich aktiv um die Bestattung von verstorbenen Familienmitgliedern zu kümmern und im Falle einer Nichtbeteiligung die anfallenden Kosten zu tragen.

Insgesamt unterstreicht dieser Fall die rechtlichen Verpflichtungen, die auf die Angehörigen von Verstorbenen zukommen können. Es ist daher ratsam, sich über die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen und potenziellen finanziellen Verpflichtungen im Klaren zu sein, um unerwartete Überraschungen zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

VG Frankfurt – Az.: 10 K 3986/19.F – Urteil vom 10.05.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheids über die Heranziehung zu Bestattungskosten ihres verstorbenen Vaters.

Sie ist die Tochter des zwischen dem 27. und 28. Juni 2019 im Gemeindegebiet der Beklagten Verstorbenen.

Heranziehung zu Bestattungskosten für einen verstorbenen Elternteil
(Symbolfoto: Eugen Thome/Shutterstock.com)

In den Behördenvorgängen der Beklagten befindet sich eine auf den 2. Juli 2019 datierende E-Mail an die Klägerin, worin darauf Bezug genommen wird, dass die Klägerin durch ein dort bezeichnetes Bestattungsinstitut über das Versterben ihres Vaters am 28. Juni 2019 informiert worden sei und gegenüber dem Bestattungsinstitut eine Mitwirkung an den Bestattungsmodalitäten abgelehnt habe. Hierin wird ferner mitgeteilt, dass, sollte sich keiner um die erforderlichen Maßnahmen zur Bestattung kümmern, die Beklagte die Bestattung im Wege einer kostenmäßig günstigen Bestattung in die Wege leiten müsse. Weiter wird die Klägerin gebeten, sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung zu setzen oder schriftlich zu antworten (Bl. 2 der Behördenakte, im Folgenden: BA).

Am 3. Juli 2019 beauftragte die Beklagte ein Bestattungsunternehmen mit der kostengünstigsten Bestattung des Verstorbenen, welche diese am gleichen Tag durch Einäscherung und Beisetzung des Verstorbenen ausführte (Bl. 3 und 8f. BA).

Mit Verfügung vom 23. Juli 2019, zugestellt am 26. Juli 2019, forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 1.585,39 Euro binnen vier Wochen nach Zustellung auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Klägerin als Angehörige im Sinne der § 13 Abs. 1 und 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) verpflichtete sei, umgehend die zum Schutz und der Gesundheit und Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 9) sowie die Leichenschau (§§ 10, 12) zu veranlassen. Da die Klägerin diese nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 FBG veranlasst habe, habe die Einäscherung des Leichnams im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Beklagte veranlasst werden müssen. Die Klägerin sei nach §§ 74, 80 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in Verbindung mit §§ 6a, 11 Abs. 1 Nr. 3 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie § 8 HSOG in Verbindung mit Nr. 541 der Hessischen Verwaltungskostenordnung zur Zahlung der hierdurch entstandenen Kosten und Gebühren verpflichtet. Die Klägerin sei nach pflichtgemäßem Ermessen als bestattungspflichtige Angehörige als Gesamtschuldnerin ermittelt worden. Dem Bescheid wurden ferner zwei Rechnungen beigefügt, denen sich die Zusammensetzung des geforderten Betrages entnehmen lässt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 5-9 BA Bezug genommen.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass sie beabsichtige, das Erbe des Verstorbenen auszuschlagen, sodass ihre Haftung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erlöschen werden.

Mit Bescheid vom 11. November 2019 wies der Landrat des Main-Taunus-Kreises den Widerspruch der Klägerin zurück.

Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen aus, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung, die für die Kostenerhebung erforderlich seien, vorgelegen haben. Die Bestattung sei zur Verhinderung einer Gesundheitsgefährdung durch den Leichnam erforderlich gewesen. Die Klägerin als Verpflichtete nach § 13 Abs. 1 und 2 FBG habe in dem Telefonat gegenüber dem Bestattungsunternehmen zum Ausdruck gebracht, selbst keine Bestattung veranlassen zu wollen, so dass die Beklagte gehalten gewesen sei, die Bestattung zu veranlassen. Ein Absehen von der Heranziehung zu den Kosten sei nur möglich, wenn sich eine solche als unverhältnismäßig darstellen würde. Gemessen an den von der Rechtsprechung hierfür herangezogenen Maßstäben sei eine solche Unverhältnismäßigkeit nicht erkennbar. Die Ausschlagung des Erbes alleine würde hierfür nicht ausreichen.

Unter dem 11. Dezember 2019 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.

Die Klägerin weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe, nachdem sie vom zuständigen Pflegedienst über den Tod ihres Vaters informiert worden sei, bei dem dort benannten Bestattungsunternehmen angerufen und mitgeteilt, dass für den Vater eine Betreuung eingerichtet sei und habe darum gebeten, dass man sich mit der Betreuerin des Verstorbenen in Verbindung setzen solle, weil es ein Konto des Verstorbenen gebe, auf dem sich ein Guthaben von 2.500 Euro befände. Das Bestattungsinstitut habe daraufhin der Klägerin mittgeteilt, sich am 1. Juli 2019 mit der Beklagten in Verbindung setzen zu wollen, um das weitere Vorgehen zu klären. Der Klägerin sei weiterhin mitgeteilt worden, dass sie sich nicht mehr mit dem Ordnungsamt der Beklagten in Verbindung setzen müsse.

Ferner habe die Klägerin noch einen Bruder, der von der Beklagten bisher gar nicht, auch nicht anteilig in Anspruch genommen worden sei. Weder die Klägerin noch der Bruder seien vor der Durchführung von der Beklagten jemals aufgefordert worden, selbst für die Bestattung zu sorgen. Das Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 2019 habe die Klägerin weder per Mail noch per Post erhalten. Erst mit Bescheid vom 23. Juli 2019 sei die Klägerin über die Maßnahmen der Beklagten informiert worden. Aber selbst wenn die Voraussetzung für eine unmittelbare Ausführung vorliegen sollten, hätte die Beklagte die Kosten in jedem Fall auf die Klägerin und ihren Bruder jeweils zur Hälfte verteilen müssen. Überdies sei eine Heranziehung der Klägerin zu den Beerdigungskosten des Vaters unverhältnismäßig und grob unbillig. Zwischen der Klägerin und ihrem Vater habe kein familiäres Verhältnis bestanden. Die Klägerin habe seit ihrem zweiten Lebensjahr keinerlei Kontakt zu ihrem Vater gehabt und dieser habe nahezu keinen Unterhalt gezahlt. Der Verstorbene sei im Jahr 1967 vom Landgericht B-Stadt wegen der Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung strafrechtlich verurteilt worden.

Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid vom 23. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Juli 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte vertiefend zum Verwaltungsverfahren aus, dass sie ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Der Aufenthaltsort des von der Klägerin angeführten Bruders habe trotz erheblicher Bemühungen nicht ermittelt werden könne. Dies sei angesichts des Umstandes, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 HSOG auf § 421 BGB ausdrücklich verweise, auch nicht schädlich, zumal es der Klägerin unbenommen bleibe, im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB gegen ihren Bruder vorzugehen. Auch die von der Klägerin angeführte unbillige Härte sei durch den Vortrag der fehlenden Unterhaltszahlung des Verstorbenen nicht erreicht, da eine Entbindung von der grundsätzlich mit der Bestattungspflicht einhergehenden Kostentragungspflicht auch nach der Rechtsprechung die Ausnahme darstelle und erhöhte Anforderungen an eine solche zu stellen seien, die vorliegend nicht erfüllt würden.

Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie ein Hefter beigezogene Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Denn der Bescheid vom 23. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juli 2019 in seiner Gestalt vom 11. November 2019 geltend gemachte Erstattung der Kosten für die von der Beklagten veranlassten Bestattung des Vaters der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage dem Grunde nach in § 13 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungsrecht (FBG) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Danach sind die nach den § 13 Abs. 2 und Abs. 1 FBG verantwortlichen Angehörigen zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die einer Gefahrenabwehrbehörde im Zusammenhang mit einer im Wege einer unmittelbaren Ausführung erfolgten Bestattung entstehen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, da sowohl die Verantwortlichen als auch die konkrete, von ihnen zu erbringende Maßnahme abschließend im Friedhofs- und Bestattungsgesetz geregelt ist und mit der Verweisung auf § 8 HSOG lediglich klargestellt werden sollte, dass – angesichts der im Bestattungsfall vorgegebenen engen Fristen – die zuständige Gefahrenabwehrbehörde die notwendigen Maßnahmen selbst oder durch eine beauftragte Person im Wege der unmittelbaren Ausführungen vorzunehmen hat, ohne zuvor die verantwortliche Person im Wege einer Gefahrenabwehrverfügung in Anspruch zu nehmen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 5 A 1245/11 – juris Rn. 21).

In tatbestandlicher Hinsicht setzt diese Kostenerhebung nach dem Wortlaut der Vorschrift nur voraus, dass die Gefahrenabwehrbehörde erstens anstelle des Verantwortlichen eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und dass zweitens die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Es besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass die Kostenerhebung drittens davon abhängt, dass die Maßnahme der Gefahrenabwehr rechtmäßig gewesen ist (Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

Im Zeitpunkt der Durchführung der Bestattung lagen diese Voraussetzungen der §§ 13 Abs. 5 FBG, 8 Abs. 2 HSOG vor.

Die Maßnahme der Beklagten zur Gefahrenabwehr war formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte ist als zuständige Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 Abs. 1; § 2 HSOG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 1 HGO, § 13 Abs. 5 FBG tätig geworden. Aufgrund des Rechtsfolgenverweises ist ferner nicht erforderlich, dass die Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HSGO – dass die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten ist – erfüllt ist. Auf die Frage, ob die Klägerin die E-Mail der Beklagten vom 2. Juli 2019 (Bl. 2 BA) trotz divergierender Angaben der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der E-Mail-Adresse tatsächlich erhalten hat oder nicht oder ob sie, wie sie vorträgt, erst mit Bescheid vom 23. Juli 2019 über die Maßnahme informiert worden ist, kommt es daher nicht streiterheblich an, zumal eine unterbliebene oder verspätete Unterrichtung nicht die Rechtsmäßigkeit der im Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgten Maßnahme berührt (Mühl/Fischer, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht, Möst/Bäuerle, 19. Edition, Stand: 01.10.2020, § 8 HSOG Rn. 8).

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Die Maßnahme begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. § 13 Abs. 1 FBG begründet eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Angehörigen des Verstorbenen. Die Klägerin ist als Tochter des Verstorbenen Angehöriger nach § 13 Abs. 2 FBG. Sie war als solche zur Vornahme der notwendigen Sorgemaßnahmen, zu denen auch eine angemessene Bestattung zählt, verpflichtet.

Die Klägerin kann sich ihrer Bestattungspflicht für den Vater weder dadurch entledigen, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hat oder darlegt, sie habe seit ihrem 2. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt bzw. erst im Alter von 20 Jahren und dann noch einmal im Jahr 2018 eine Kontaktaufnahme versucht habe, noch dadurch, dass sie vorträgt, ihr Vater sei im Jahr 1967 wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflichten strafrechtlich verurteil worden und es unbillig sei, ihr die Pflicht zu Bestattung aufzuerlegen.

Mit § 13 Abs. 1 FBG wird eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger begründet. Dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen von dieser öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht vorgesehen hat, stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht des Bestattungspflichtigen aus Art. 2 Abs. 1 GG dar und ist auch mit dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (vgl. Hessischer VGH, a.a.O). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung kann die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ausnahmslos auferlegt werden, da sie Ausdruck des Art 6 Abs. 1 GG zugrundeliegenden Leitbildes der Familie als Solidargemeinschaft ist. Als solche stellt sie eine Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses dar, das den Verstorbenen zu Lebzeiten mit ihren Angehörigen verbunden hat, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem Verstorbenen Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr auch in ansonsten unbilligen Fällen hierbei an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 1996 – 19 A 3802/95 –, nach juris). Dies insbesondere auch deshalb, weil nach der Gesetzeskonzeption unter Hinweis auf die unmittelbare Ausführung nach § 8 HSOG die Befolgung der Bestattungspflicht als solcher nicht eigens angeordnet und auch nicht mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt wird. Der Bestattungspflichtige kann also in den Fällen der persönlichen Unzumutbarkeit untätig bleiben und damit zu erkennen geben, dass er zu keinen Maßnahmen bereit ist, ohne das ihm deshalb Zwangsmitteln drohen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 26. Mai 2010 – 5 Bf 34/10 – nach Juris). Zudem obliegt die Totenfürsorge auch gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen, anstatt sie auf die Allgemeinheit zu verlagern (Meixner, Friedhofs- und Bestattungsgesetz Hessen, Komm., § 13 Rdnr. 2 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urteil vom 28. Februar 1963 – VI B 40.61 –, juris; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 8 LA 131/06 –, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 4 ZB 07.2815 –, juris; Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung, DVBl. 2008, 1537 ff). Auch die Tatsache der Erbausschlagung lässt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unberührt. Wie die Beklagte unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da diese Pflicht, für die Bestattung eines verstorbenen Angehörigen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen (ständige Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 7 B 56.10 –, ZEV, 2011, 91).

Ferner lag auch die weitere Voraussetzung des § 13 Abs. 5 FBG, namentlich, dass die in § 13 Abs. 2 und 3 FBG genannten Personen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, vor. Die Beklagte konnte im Zeitpunkt ihrer Veranlassung der Bestattung des Verstorbenen am 3. Juli 2019 davon ausgehen, dass die Klägerin ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommt und dass die Beklagte als zuständige Gefahrenabwehrbehörde ferner zu diesem Zeitpunkt 2019 auch nach der Bestattungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 FBG gehalten war, die von dem Leichnam ausgehenden (Gesundheits-) Gefahren zu beseitigen und die nach § 9 FBG notwendige Bestattung zu veranlassen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Höchstfrist von 96 Stunden seit Eintritt des Todes am 28. Juni 2019 bereits erreicht.

Da es nach der Rechtsprechung ausreichend ist, wenn der Verpflichtete untätig bleibt und damit zu verstehen gibt, dass er zu keinen Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 und § 10 FBG bereit ist (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, a.a.O. Rn. 24), kann es dahinstehen, ob die Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen mitgeteilt hat, „mit der Bestattung nichts zu tun haben zu wollen“ oder nicht. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie bei dem Gespräch am 29. Juni 2019 gegenüber dem Bestattungsunternehmen angeben, dass für ihren Vater eine Betreuung bestehe sowie ein Konto mit einem Guthaben für die Bestattung vorhanden sei. Ferner habe sie das Bestattungsunternehmen gefragt, ob sie sich noch einmal mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen müsse, was das Bestattungsunternehmen verneint habe. Damit hat die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag zu erkennen gegeben, dass sie nicht vorhatte, die Bestattung selbst zu veranlassen oder die Kosten hierfür zu tragen.

Auch ist die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens und damit eines Dritten zur Durchführung der notwendigen Bestattung durch die Beklagte nicht zu beanstanden, da die Beklagte als Gefahrenabwehrbehörde mangels eigener sachkundiger Kräfte und Ausrüstung die Bestattung nicht selbst durchführen konnte.

Lagen damit die rechtlichen Voraussetzungen der Bestattung als unmittelbare Ausführung vor, war die Beklagte nach § 13 Abs. 5 FBG auch grundsätzlich befugt, die ihr dadurch entstanden Kosten nach § 8 Abs. 2 HSOG bei der Klägerin mit Leistungsbescheid zu erheben.

Hinsichtlich der Höhe der Kosten und der konkreten Durchführung bestehen keine rechtlichen Bedenken und wurde im Übrigen auch nichts vorgetragen. Gegen die Höhe der Kostenfestsetzung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es kann hier auf die Aufstellung in der Kostenanforderung verwiesen werden.

Auch ist die Heranziehung der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass es noch einen Bruder der Klägerin gibt, der ebenfalls Pflichtiger nach § 13 Abs. 2 FBG ist. Die dort genannten Angehörigen haften als Gesamtschuldner, so dass es der Behörde freisteht, nur eine pflichtige Person in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der zu beachtenden fiskalischen Interessen durfte sich die Beklagte denjenigen als Schuldner aussuchen, der am leichtesten erreichbar und am solventesten erscheint. Vor dem Hintergrund eines möglicherweise längeren Verwaltungs- und damit auch Kostenaufwandes konnte die Beklagte die Klägerin in Anspruch nehmen und musste nicht die Wohnanschrift eines anderen Sorgepflichtigen ermitteln (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 6. Januar 2015 – 10 K 2529/14.F –, juris).

Die Heranziehung der Klägerin ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Gründe für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht naher Angehöriger rechtfertigen es regelmäßig, die Pflicht zur Kostentragung an die Bestattungspflicht zu koppeln. Allerdings kann bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch den Angehörigen, hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten. Dies kann dann der Fall sein, wenn diese Gründe so gewichtig sind, dass der eigentliche Bestattungspflichtige durch seine Heranziehung zu den Kosten unzumutbar belastet wird. Auch ein Leistungsbescheid nach § 13 Abs. 5 FBG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG muss sich in jedem Einzelfall wie jede andere belastende Maßnahme am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Er muss durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sein. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss sicherstellen, dass die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 – 1 BvR 513/65 –, BVerfGE 19, 342; Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 – BVerfGE 80, 137; Beschluss vom 8. Januar 2007 – 1 BvR 1117/03 –, juris). Leistungsbescheide dürfen danach mit Blick auf den Regelungszweck nicht zu einer übermäßigen Belastung führen.

Die Heranziehung eines öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten kann unverhältnismäßig sein in Fällen, in denen die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 448/07 –, nach juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 4 ZB 07.2815 –, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 – 1 A 40/07 –, Juris; VG Halle, Urteil vom 20. November 2009 – 4 A 318/09 –, Juris; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16. Januar 2007 – 11 K 1326/06 –, Juris).

Zur Beurteilung der Frage, wann die Heranziehung zu den Bestattungskosten als unverhältnismäßig angesehen werden kann, sind die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen in § 1579 BGB und § 1611 BGB mit der Maßgabe heranzuziehen, dass ein Absehen von der Kostenheranziehung allenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt, wie es sich beispielsweise in Missbrauchsfällen oder vergleichbaren schwerwiegenden Verfehlungen ausdrücken kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 4 ZB 07.2815 –, BayVBl 2009, 537; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 – 1 A 40/07 –, Juris). Werden solche schwerwiegenden Gesichtspunkte seitens des Kostenschuldners im Heranziehungsverfahren geltend gemacht, sind sie von der zuständigen Behörde daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang eine Heranziehung zum Kostenersatz erfolgen kann. Allerdings muss es sich dabei um schwere Verfehlungen handeln, wie sie sich regelmäßig in Straftaten von erheblichem Gewicht gegenüber den Angehörigen realisieren. Allein die Tatsache der Entfremdung zwischen den Angehörigen, ein zerrüttetes familiäres Verhältnis, fehlende Nähe oder Unterhaltspflichtverletzungen von geringer Tragweite genügen für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit nicht (vgl. zur Frage der Unzumutbarkeit nach § 74 SGB XII Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – L 9 SO 226/10 – Juris; VG Hannover, Urteil vom 3. Februar 2020 – 1 A 4054/18 –, juris).

Gemessen hieran vermag das Gericht keine Unverhältnismäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zu den Bestattungskosten zu erkennen, soweit die Klägerin dem die Verurteilung ihres Vaters hinsichtlich der unterlassenen Unterhaltsverpflichtungen entgegenhält. Auch nach den insoweit zur Beurteilung des Einzelfalls heranzuziehenden Vorschriften des § 1579 und 1611 BGB kann nicht von einer insoweit erforderlichen gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht des Verstorbenen ausgegangen werden. Eine hierfür erforderliche anhaltende Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht, in der ein grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung zum Ausdruck kommt und die eine zeitliche und intensitätsbezogene Dimension hat (Haidl, in: BeckOK BGB,Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.02.2021, § 1611 Rn. 42 m.w.N.), wird bei dem im hier vorgelegten Urteil zu entnehmenden nicht geleisteten Unterhalt über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren nicht erreicht. Hinzu kommt, dass sich dem vorgelegten Urteil auch entnehmen lässt, dass in dem besagten Zeitraum der unterlassenen Unterhaltszahlungen auch eine gewisse fehlende Leistungsfähigkeit des Verstorbenen berücksichtigt worden ist.

Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.585,39 festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Danach ist der Wert in Höhe der bezifferten Geldleistung bzw. des darauf gerichteten Verwaltungsaktes in Ansatz zu bringen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Erbrecht: Das Erbrecht ist in diesem Fall von entscheidender Bedeutung, da es die rechtliche Grundlage für die Übertragung des Vermögens des Verstorbenen (Nachlass) an die Erben regelt. Insbesondere spielt hier die Frage der Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten eine Rolle. Die Klägerin argumentierte, dass sie das Erbe ausschlagen wolle, um der Haftung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen. Jedoch ist nach deutschem Erbrecht eine Ausschlagung des Erbes nicht gleichbedeutend mit der Befreiung von allen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen, insbesondere wenn es um gesetzliche Pflichten, wie die Bestattungspflicht, geht.
  2. Verwaltungsrecht: Das Verwaltungsrecht ist betroffen, da der Streitpunkt ein Verwaltungsakt ist – nämlich der Kostenbescheid, mit dem die Klägerin zur Übernahme der Bestattungskosten herangezogen wurde. Die Herangezogenen Rechtsnormen, wie das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz und die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz, sowie § 8 HSOG in Verbindung mit Nr. 541 der Hessischen Verwaltungskostenordnung, sind alle Teil des Verwaltungsrechts. Sie regeln die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung und die Kosten dieser Maßnahmen.
  3. Bestattungsrecht (Teil des öffentlichen Rechts): Das Bestattungsrecht ist ebenfalls von großer Bedeutung, da es die Pflichten im Falle des Todes einer Person regelt. In diesem Fall wurde auf das Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) verwiesen. Dieses regelt, wer im Falle des Todes für die Bestattung zuständig ist und welche Maßnahmen im Sinne des Schutzes der Gesundheit und der Totenruhe zu ergreifen sind. Nach § 13 Abs. 1 und 2 FBG sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, zu denen auch die Kinder zählen, bestattungspflichtig. Die Klägerin hat diese Pflichten nach Ansicht der Beklagten nicht erfüllt, was zur Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 FBG geführt hat, wonach die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst wird, wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen dies nicht tun.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Beerdigung zuständig, wenn der nächste Angehörige ablehnt?

Nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen bestattungspflichtig. Dies umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und in manchen Fällen auch Geschwister und Enkel. Wenn diese die Bestattung nicht veranlassen, kann die Gemeinde oder Stadt eine kostengünstige Bestattung durchführen und die Kosten den bestattungspflichtigen Angehörigen auferlegen.

Kann ich die Kosten für die Bestattung meines verstorbenen Elternteils ablehnen?

Die Bestattungskosten können nicht einfach abgelehnt werden. Selbst wenn Sie das Erbe ausschlagen, kann die Gemeinde oder Stadt die Kosten für eine durch sie durchgeführte Bestattung Ihnen gegenüber geltend machen. Denn die Bestattungspflicht ist eine persönliche Pflicht, die unabhängig vom Erbe besteht.

Wie kann ich mich gegen einen Kostenbescheid wehren?

Sollten Sie einen Kostenbescheid erhalten, gegen den Sie Einwände haben, können Sie Widerspruch einlegen. Sie sollten jedoch beachten, dass Sie dafür begründete Einwände vorbringen müssen. Es kann hilfreich sein, sich hierfür an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Was geschieht, wenn ich die Bestattungskosten nicht zahlen kann?

Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe in Form von Bestattungskosten beantragen. Sie sollten sich in diesem Fall an das Sozialamt wenden und Ihre finanzielle Situation offenlegen.

Kann ich das Erbe ausschlagen, um die Bestattungskosten zu vermeiden?

Das Ausschlagen des Erbes befreit Sie nicht von der Bestattungspflicht. Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen, können Sie daher zur Zahlung der Bestattungskosten herangezogen werden, wenn Sie die Bestattung nicht selbst veranlasst haben und die Gemeinde dies übernehmen musste.

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