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KG Berlin Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate (Stand: 01.01.2002 – 30.06.2003)

Leitlinien ab 01.07.2003

Leitlinien gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001

Leitlinien gültig bis 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt!


A. Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens

I. Einkünfte

1. Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

2. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers (Tantiemen, Jubiläumszuwendungen) sind ebenso Einkommen wie Steuerrückzahlungen. Sie werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet.

Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringerem Maße anfallen oder berufsüblich sind.

3. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen und dem Einkommen zuzurechnen.

4. Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.

5. Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Streikgeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld, Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) sind Einkommen.

6. Vom Pflegegeld für Pflegekinder ist der Anteil, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen, deren Einkommen.

7. Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nicht als Einkommen anzusehen, wenn dies nach ihrem Zweck nicht angemessen ist.

9. Der Wohnwertvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen in Höhe des Betrages, um den der Mietwert die Aufwendungen für Betriebskosten, Zinsen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten übersteigt. Ob der Berechnung der objektive Mietwert oder die Miete für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Wohnung zu Grunde gelegt wird, richtet sich insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls. Die Berücksichtigung von Tilgungsanteilen richtet sich nach Nr. 14.

10. Kindergeld gehört nicht zum anrechenbaren Einkommen, weil es seiner Zweckbestimmung nach die den Kindern gegenüber bestehende Unterhaltslast erleichtern soll, somit als ein nur die Leistungsfähigkeit erhöhendes Einkommen anzusehen ist (s. im Übrigen unter Nr. 27).

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des Kindergeldes deshalb entfällt (§ 65 EStG, § 4 I BKGG), in dessen Höhe wie Kindergeld zu behandeln. Im Übrigen sind Zuschüsse und Zulagen zur Rente wie auch familien- und kinderbezogene Einkommensbestandteile Teil des Einkommens.

II. Abzüge

11. Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5 % – mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro monatlich – des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.

12. Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen. Als Schätzungsmaßstab für Mehraufwendungen medizinisch indizierter Diäten können die Mehrbedarfsbeträge nach § 23 IV BSHG herangezogen werden.

13. Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen eigene minderjährige Kinder, so kann sein anrechenbares Einkommen um tatsächlich entstandene zusätzliche Betreuungskosten gemindert werden.

14. Beträge, die auch in der Vergangenheit dauerhaft dem Lebensunterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen (angemessene Kreditraten, angemessene Vermögensbildung, insbesondere vermögenswirksame Leistungen), sind, solange dies im Unterhaltszeitraum andauert, regelmäßig abzusetzen (vgl. aber Nr. 28).

B. Kindesunterhalt

I. Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes

15. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich, – falls sie im Beitrittsgebiet leben, nach der Berliner Tabelle,

– falls sie nicht im Beitrittsgebiet leben, nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 1. 2002).

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist der 3. Altersstufe zu entnehmen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden; die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Abs. 2. Die Haftungsquote bemisst sich grundsätzlich nach Nr. 26. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 2 – nach seinem Einkommen ergibt.

16. Die Bedarfssätze gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen; in gleicher Weise gilt dies für den dem (geschiedenen) Ehegatten geschuldeten Vorsorgeunterhalt.

17. Der Regelbedarf (einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen) eines nicht unter Nr. 15 fallenden Kindes beträgt

– falls es im Beitrittsgebiet lebt, 555 Euro,

– falls es nicht im Beitrittsgebiet lebt, 600 Euro

monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

18. Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 4.800 Euro monatlich übersteigt.

19. Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllung des diesem gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.

II. Bedürftigkeit

20. Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Anspruch; es ist, wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, wobei nachfolgende Besonderheiten gelten:

21. BAföG-Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, als Einkommen anzusehen, Darlehen jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.

22. Arbeitslosenhilfe ist nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergegangen ist.

23. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden minderjährigen Kindes ist vor ihrer Anrechnung um den nachzuweisenden ausbildungsbedingten Aufwand zu kürzen. Das anzurechnende Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut und erzogen wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, so dass es in der Regel zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Bedarf anzurechnen ist.

24. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Regelbedarf auch die ausbildungsbedingten Aufwendungen mit umfasst.

III. Haftung der Eltern

25. Der sorgeberechtigte Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

26. Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gern. Nr. 27 und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

IV. Leistungsfähigkeit

27. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen gegenüber Minderjährigen und den ihnen nach § 1603 II 2 BGB Gleichgestellten beträgt im Falle des § 1603 II BGB mindestens

– falls der Verpflichtete im Beitrittsgebiet lebt, 775 Euro,

– falls er nicht im Beitrittsgebiet lebt, 840 Euro.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen Kindern (§ 1603 I BGB) beträgt im Regelfall mindestens

– falls der Verpflichtete im Beitrittsgebiet lebt, 925 Euro,

– falls er nicht im Beitrittsgebiet lebt, 1.000 Euro.

Hierbei ist das dem Verpflichteten ausgezahlte Kindergeld, soweit es nicht bei der Höhe des Kindesunterhalts ausgeglichen wurde (§ 1612 b BGB), zu berücksichtigen.

Falls das Einkommen des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfange aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit herrührt, vermindern sich diese Beiträge

– falls der Verpflichtete im Beitrittsgebiet lebt, um 100 Euro,

– falls er nicht im Beitrittsgebiet lebt, um 110 Euro,

weil es eines Anreizes zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit dann nicht bedarf.

28. Ist der Verpflichtete danach nicht in der Lage, den Unterhalt zu leisten, sind die in Nr. 14 genannten Abzüge nur nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen; die weitere Vermögensbildung wird in der Regel nicht in Betracht kommen. Schulden können nur nach Abwägung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger berücksichtigt werden.

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C. Ehegattenunterhalt

I. Bedarf

29. Der Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hatten.

30. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickeln sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, soweit diese sich als Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.

Veränderungen während der Trennung beeinflussen die danach ermittelten Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war.

31. Mit der Trennung unabwendbar verbundene Einkommensverringerungen (z. B. Fortfall des Ehegattensplittings) mindern den Bedarf.

32. (offen gelassen im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 13. 6. 2001, NJW 2001, 2254).

33. Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zu Gunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.

(1) Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen gern. Nr. 29-32 zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile.

(2) Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz (vgl. Nr. 33 S. 2) zu belassen. Dieser beträgt 1/7 seines nach Nr. 1-14, 31 zu berücksichtigenden Einkommens.

(3) Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen.

II. Bedürftigkeit

34. Auf den nach Nr. 33 ermittelten Bedarf sind grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile des berechtigten Ehegatten anzurechnen, nicht prägende Erwerbseinkünfte jedoch nur in Höhe von 6/7. Für die Anrechnung unzumutbarer Einkünfte gelten die vom BGH aufgestellten Grundsätze.

Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

35. Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht.

36. In Höhe der Differenz zwischen dem Bedarf und den tatsächlichen oder anzurechnenden Einkünften ist der berechtigte Ehegatte bedürftig (ungedeckter Bedarf).

Steht fest, dass für den Unterhaltszeitraum nur von solchen Einkünften der Parteien auszugehen ist, die ihrem Umfang nach auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, beträgt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten 1/2 (3/7 der Einkommensdifferenz, sog. Differenzmethode), jedoch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes (vgl. Nr. 37).

III. Leistungsfähigkeit

37. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufkommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen

– falls der Verpflichtete im Beitrittsgebiet lebt, 880 Euro,

– falls er nicht im Beitrittsgebiet lebt, 950 Euro,

zu belassen.

D. Andere Unterhaltsansprüche

38. Unterhaltsansprüche nach dem LPartG sind nicht Gegenstand der Leitlinien.

39. Der Bedarf anderer Unterhaltsbedürftiger als Kinder und (geschiedener) Ehegatten richtet sich nach deren Lebensstellung (§§ 1610 l, 1615 l III 1 BGB).

40. Der Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber diesen Ansprüchen beträgt nach § 1603 I BGB mindestens 1.000 Euro, im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten aufsteigender Linie in der Regel jedoch nicht unter

– 1155 Euro, falls der Verpflichtete im Beitrittsgebiet lebt,

– 1250 Euro, falls er nicht im Beitrittsgebiet lebt.

E. Mangelfälle

41. Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs und desjenigen der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen.

Hierbei sind zunächst die Unterhaltsansprüche aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 37 genannten Selbstbehalts zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 27 genannten Selbstbehalts – gegebenenfalls unter Bildung einer neuen Quote – gleichmäßig (§ 1603 II BGB) zu verteilen.

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