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Hund auf Strasse gelaufen – Verkehrsunfall – Haftung

Landgericht Coburg

Az: 22 O 283/07

Urteil vom 28.09.2007


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.083,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2007 zu bezahlen.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 532,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,57 EUR seit dem 18. September 2007 und aus 229,33 EUR seit dem 19. September 2007 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten samtverbindlich zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.419, 00 EUR entsprechend der Klageforderung.

TATBESTAND:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom XXX gegen XXX Uhr auf der Bundesstraße zwischen XXX.

Der Zeuge XXX fuhr mit einem Pkw XXX von XXX in Richtung XXX, die Zeugin XXX (Ehefrau des Klägers) mit dem Pkw XXX des Klägers in gleicher Fahrtrichtung unmittelbar dahinter. Plötzlich rannte der Hund des Beklagten zu 1), ein XXX von rechts in die Fahrbahn, ihm folgte die zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alte Beklagte zu 2). Diese hatte den Hund zuvor an einer Leine auf einem Fahrradweg geführt, als der Hund sich losriss. Als der Zeuge XXX auswich, kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, an denen dadurch jeweils wirtschaftlicher Totalschaden entstand.

Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkws belief sich auf 4.350,00 EUR, der Restwert auf 350,00 EUR. Dem Kläger entstanden Gutachterkosten in Höhe von 281,42 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 434,58 EUR und Auslagen, die er mit pauschal 26,00 EUR geltend macht.. Am XXX wurde ein Ersatzfahrzeug angemeldet. Der Kläger beauftragte bereits vorgerichtlich seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten.

Er trägt vor, der Zeuge XXX sei auch nach Passieren des Ortsschilds mit ca. 60 km/h weitergefahren und habe keine Anstalten gemacht, zu beschleunigen. Die Zeugin XXX habe deshalb überholen wollen und sich auch bereits vollständig auf der linken Fahrbahn und. auf Höhe der hinteren Stoßstange des Pkws XXX befunden, als dieser nach links gezogen sei. Für sie sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen. Zusätzlich zu den der Höhe nach unstreitigen Schadenspositionen begehrt der Kläger auch eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage a 43,00 EUR. Außerdem macht er An- und Abmeldekosten in Höhe von pauschal 75,00 EUR geltend.

An vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger ursprünglich 303, 57 EUR verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 hat er die Klage insoweit auf 546,68 EUR erweitert.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.419,00 EUR und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 546,68 EUR und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18. September 2007 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

Klageabweisung.

Sie halten entgegen, der Unfall sei auf das Fehlverhalten der Zeugin XX zurückzuführen. Diese sei nicht mit dem von ihr geführten Pkw schon auf Höhe der Stoßstange des Pkws XXX gewesen,. sondern auf diesen von hinten mit einer Überdeckung von 50 cm aufgefahren. Grund hierfür sei gewesen, dass sie offenbar nicht dem erforderlichen Abstand eingehalten habe, bevor sie nach links ausscherte. Weiter werde bestritten, dass die Zeugin sich schon im Überholvorgang befunden habe. Im Übrigen sei wegen der auf dem Radweg erkennbaren Radfahrer mit Hunden die Gefahr voraussehbar gewesen und der Zeugin XXX zudem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO anzulasten, dass sie nicht mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der Überholte gefahren sei.

Der Kläger hatte in einem früheren Verfahren vor dem Landgericht Coburg (21 O 185/06) den Zeugen XXX sowie den Halter des Pkws XXX und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es sich für den Zeugen XXX um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe. Hund und Mädchen seien in einem solch kurzen Abstand zu seinem Pkw auf die Straße gesprungen, dass er trotz sofortiger Bremsung nicht mehr vor ihnen anhalten konnte, sondern nach links ausweichen habe müssen. Auf den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte wird Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen XXX und XXX sowie der Beklagten zu 2) als Zeugin in der Sitzung vom 18. September 2007. Zum Beweisergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im. Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist in weit überwiegendem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten im der Hauptsache ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.083,00 EUR zu.

1. Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger gemäß § 833 S. 1 BGB dem Grund nach für die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden, die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich.aus §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB. Beide Beklagten sind gemäß § 840 Abs. 1 BGB Gesamtschuldner.

a) Der Beklagte zu 1) hat als Tierhalter für den entstandenen Schaden einzustehen. Indem sich sein Hund losriss und auf die Fahrbahn der Bundesstraße lief, verwirklichte sich die durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbstständige Verhalten des Tieres hervorgerufene Gefährdung von Eigentum Dritter und damit die spezifische Tiergefahr.

Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem Schadenseintritt ist gegeben. Hierfür ausreichend ist eine adäquate Mitverursachung, das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache des Unfalls gewesen sein (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2006, S.813, 814). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Hund des Beklagten zu 1) erst ganz kurz vordem Fahrzeug des Zeugen XXX auf die Fahrbahn lief und diesen zum Ausweichen zwang. Sowohl nach der Aussage des Zeugen XXX als auch nach der Aussage der Beklagten zu 2), die als Zeugin einzuvernehmen war (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., 2007, Vorbem § 373 Rn. 6 f.), war der Hund jedenfalls mindestens in der Mitte der rechten Fahrspur und veranlasste ein Ausweichmanöver. Soweit der Zeuge XXX bekundet hat, er habe nur gebremst und sei nicht ausgewichen, hat er das im Laufe der Aussage selbst relativiert und teilweise revidiert. Zuletzt äußerte er, er sei nur ganz leicht über die Mittelmarkierung gekommen. Die Aussage des Zeugen XXX war jedoch ohnehin wenig konsistent und von dem Bestreben geprägt, sich selbst von jeder Verantwortlichkeit „reinwaschen“ zu wollen. Das Gericht geht hierbei nicht von einem vorsätzlichen Verhalten des Zeugen aus, sondern davon, dass er sich im Laufe der Zeit diese Unfallversion zurechtgelegt und es sich dabei um eine „festverwurzelte Fehlvorstellung“ handelt. Indem der Zeuge XXX nach links zog, setzte er die Ursache für die Kollision zwischen den Fahrzeugen. Die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens kam im Übrigen bereits mangels objektiver Anknüpfungstatsachen nicht in Betracht. Ein polizeiliches Aktenzeichen ist von den Parteien nicht mitgeteilt worden.

Auf die Frage, ob der Zeuge XXX allein mit Blick auf den Hund bereits hätte ausweichen dürfen, kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an. Sofern er dabei objektiv teilweise fehlerhaft in einer sein Mitverschulden begründenden Art und Weise gehandelt haben sollte, geht dies nicht zu Lasten der Klagepartei. Im Übrigen war bereits aufgrund der Größe des Hundes ein Ausweichen auch objektiv geboten. Dies hat der Zeuge XXX in seiner absolut glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage plastisch geschildert.

b) Die Beklagte zu 2) hat für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden dem Grunde nach aus unerlaubter Handlung einzustehen. Indem sie einfach dem Hund nachsetzte und auf die Fahrbahn lief, handelte sie fahrlässig im Sinn des § 823 Abs.1 BGB. Aufgrund ihres damaligen Alters ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie bereits die erforderliche Einsicht im Sinn des § 828 Abs. 3 BGB in die Gefährlichkeit ihres Tuns hatte.

Das Verhalten der Beklagten zu 2) war ebenfalls zumindest mitursächlich für den Unfalleintritt. Die Beweisaufnahme hat – ebenso wie in dem Vorverfahren vor dem Landgericht Coburg – ergeben, dass die Beklagte zu 2 ) unmittelbar nach dem Hund des Beklagten zu 1) auf die Fahrbahn lief.
Dies hat sowohl sie selbst bekundet als es auch eindeutig der Aussage des Zeugen XXX , die in diesem Punkt vollinhaltlich sogar durch den Zeugen XXX bestätigt wurde, zu entnehmen ist. Dass die Zeugen sich bei den Zeitabständen unsicher waren und dabei von Zeiträumen im Sekundenbereich ausgingen, die nicht zu ihren sonstigen Schilderungen passten, steht dem in keiner Weise entgegen. Gerade bei so kurzen Zeiträumen neigen Zeugen erfahrungsgemäß dazu, von Sekunden zu sprechen, wenn es tatsächlich nur um Sekundenbruchteile geht. Maßgeblicher und übereinstimmender Kern der drei Aussagen ist jedoch, dass die Beklagte zu 2) unmittelbar hinter dem Hund auf die Fahrbahn lief und das Ausweichmanöver des Zeugen XXX mit veranlasste. Dies wäre nur dann zu verneinen gewesen, wenn das Erscheinen des Hundes als klar abgrenzbares Ereignis festzustellen wäre, das bereits für sich isoliert zu dem Ausweichmanöver führte. Gerade dies hat die Beweisaufnahme aber nicht ergeben. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Übrigen dann ein unfallkausales Fehlverhalten der Beklagten zu 2.) im Zusammenhang mit der Führung des Hundes zu diskutieren wäre. Hierauf kommt es aber wegen Vorgesagtem nicht an.

c) Der Kläger muss sich kein seinen Anspruch minderndes Fehlverhalten der Zeugin XXX gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen. Aufgrund der ruhigen, in sich schlüssigen und glaubhaften Aussage dieser Zeugin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge XXX – was er im Übrigen selbst bestätigte – auf keine höhere Geschwindigkeit als 70 km/h beschleunigte, die Zeugin daraufhin zum Überholen ansetzte und auch bereits vollständig jenseits der Mittelmarkierung war, als der Pkw nach links gezogen wurde. Wiederum wird diese Aussage in vollem Umfang durch, den unbeteiligten Zeugen XXX bestätigt, der schilderte, dass der Pkw sich bereits vollständig auf der linken Fahrspur befand. Der Aussage des Zeugen XXX, die Zeugin XXX habe noch nicht zum Überholen angesetzt, weil er das sonst hätte bemerken müssen, schenkt das Gericht keinen Glauben. Insoweit gilt das zur Glaubhaftigkeit dieser Aussage oben Ausgeführte.

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Irgendwelche Fehler bei Durchführung dieses Überholvorgangs sind nicht festzustellen. Das Gericht glaubt der Zeugin XXX, dass sie vor dem Überholen immer den Blinker setzt. Dass sie sich nicht konkret daran erinnern konnte, spricht eher für ihre Glaubwürdigkeit. Es glaubt der Zeugin weiter, dass sie stark beschleunigte, um zu überholen. Dies entspricht gerade den Anforderungen des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO. Schließlich ist unerheblich, ob die Zeugin vor Einleitung des Überholvorganges möglicherweise relativ nah hinter dem vom Zeugen XXX gesteuerten Fahrzeug fuhr. Denn zur Kollision kam es nicht im Rahmen des Ausscherens, sondern erst, als sie sich bereits vollständig auf der „Überholspur“ befand.

Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass die Zeugin XXX dann auf den nach links ausscherenden Pkw XXX auffuhr. Insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen XXX, aber auch wegen der Bekundungen der Zeugin XXX steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie dieses Auffahren weder durch Bremsen noch durch ein Ausweichen nach links vermeiden konnte.

Schließlich ist der Zeugin XXX entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht vorzuwerfen, dass sie überhaupt zum Überholen ansetzte. Dabei ist ohne Belang, ob für sie die Fahrradfahrer mit den Hunden erkennbar waren oder nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war sie angesichts der Tatsache, dass die Hunde ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt wurden, nicht gehindert, bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu überholen. Anders wäre dies nur dann, wenn die Gefahr erkennbar wäre, das ein Hund auf die Straße läuft. Das ist bei angeleinten Tieren jedoch nicht der Fall.

2. Der Anspruch des Klägers beläuft sich in der Hauptsache auf 5.083,00 EUR.

Unstreitig sind die Schadenspositionen Pkw-Schaden mit 4.000,00 EUR, Sachverständigenkosten mit 281,42 EUR, Abschleppkosten mit 434,58 EUR und Auslagenpauschale mit 26,00 EUR.

An Nutzungsausfall kann der Kläger 260,00 EUR verlangen. Schadenseintritt war am XXX, ein neuer Pkw wurde am XXX zugelassen. Aus der Neuzulassung ergeben sich Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungswille in hinreichendem Umfang. Ausfallzeit sind sieben Tage. Der zutreffende Tagessatz beträgt 38,00 EUR. Dies entspricht Gruppe D, in die das eigentlich der Gruppe F zuzuordnende Fahrzeug aufgrund seines Alters von deutlich über zehn Jahren einzustufen ist (vgl. dazu Küppersbusch, NJW 2006, S. 19 ff.).

An Kosten für An- und Abmeldung macht der Kläger mit Erfolg 75,00 EUR pauschal geltend. Aufgrund des Umstandes, dass ein Neufahrzeug angemeldet wurde, ist hinreichend nachgewiesen, dass tatsächlich Ab- und Anmeldung erfolgt sind. Der entsprechende Pauschalbetrag ergibt sich im Rahmen der richterlichen Schätzung gemäß §: 287 ZPO und ist von der obergerichtlichen Rechtssprechung gedeckt .(vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 – 1 U 137/05 – juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni. 2003 – 6 U 50/03 – juris Rn. 6).

3. Die begehrten Verzugszinsen auf diesen Hauptsachebetrag stehen dem Kläger aus § 286, 288 BGB zu.

Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat der Kläger hingegen nur gegen den Beklagten zu 1), der sich aufgrund der Streitverkündung im Verfahren 21 O 185/06 (dort Bl. 1 und 7) im Verzug befand. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf 532,90 EUR. Dieser Betrag entspricht einer 1,3-Gebühr aus dem zugesprochenen Betrag (439,40 EUR) nebst Auslagenpauschale (20, – EUR), und Mehrwertsteuer (von 16 %, nachdem die Leistungen in 2006 erfolgten). Der Anspruch auf Prozesszinsen hieraus folgt aus §§ 291, 288 BGB. Soweit der Kläger diese Prozesszinsen auch für den Klageerweiterungsbetrag ab dem Tag der mündlichen Verhandlung, dem 18. September 2007, verlangt hat, ist das nicht zutreffend. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB können Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag, mithin dem 19. September 2007, verlangt werden.

Ein vorgerichtliches Tätigwerden gegenüber der Beklagten zu 2) .nach Verzugseintritt – dem Zeitpunkt, nach dem der Unfallgeschädigte Kosten der Rechtsverfolgung verlangen kann ist hingegen nicht dargetan. Vorliegend ist nämlich nur eine den Verzug der Beklagten begründende Tätigkeit des Klägervertreters vorgetragen (vgl. Anlage K4). Eines gerichtlichen Hinweises hierauf bedurfte es wegen § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO (Nebenforderung) nicht.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2Nr. 1 ZPO.
Das teilweise Unterliegen des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig im Sinn dieser Vorschrift und hat keinerlei zusätzliche Kosten, insbesondere einen Gebührensprung veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

 

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