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Kaufvertragsrückabwicklung elektrischer Krankenfahrstuhl – Abweichung von üblicher Beschaffenheit

OLG Hamm: Rücktritt vom Kaufvertrag für mangelhaften elektrischen Krankenfahrstuhl gerechtfertigt

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 15.01.2015 (Az.: I-2 U 123/14) entschieden, dass die Klage zur Kaufpreisforderung für einen elektrischen Krankenfahrstuhl abgewiesen wird. Die Beklagte hatte erfolgreich Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass der Scooter einen erheblichen Mangel in der Beleuchtung aufweist. Das Gericht bestätigte, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und die Klägerin keinen Anspruch auf den Kaufpreis hat, da ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-2 U 123/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Hamm hat das Urteil des Landgerichts Münster aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  • Der elektrische Krankenfahrstuhl wies einen erheblichen Mangel in der Beleuchtung auf, was die Sicherheit beeinträchtigte.
  • Der Rücktritt vom Kaufvertrag durch die Beklagte war wirksam, und es kam zu einer Rückabwicklung.
  • Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Scooters konnte durch die Beklagte erfolgreich geführt werden.
  • Eine gesonderte Empfangsbestätigung der Klägerin hatte keinen Beweiswert.
  • Die Erwartungshaltung des Käufers an die Beschaffenheit des Scooters war nicht erfüllt.
  • Die Beklagte musste keine Frist zur Nacherfüllung setzen, da die Klägerin eine Nachbesserung verweigert hatte.
  • Nebenforderungen der Klägerin waren ebenfalls unbegründet.

Kaufvertragsrückabwicklung bei elektrischen Krankenfahrstühlen: Abweichung von üblicher Beschaffenheit

Ein elektrischer Krankenfahrstuhl muss den Anforderungen entsprechen, die ein Käufer bei einem solchen Produkt erwarten darf. Laut dem Urteil des OLG Hamm (Az. 2 U 123/14) muss die Kaufsache dem Stand der Technik entsprechen, um als mangelfrei zu gelten. Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit stellt somit einen Sachmangel dar.

Krankenfahrstuhl Behindertenfahrstuhl
(Symbolfoto: Roman Zaiets /Shutterstock.com)

In solchen Fällen kann eine Kaufvertragsrückabwicklung erfolgen. Um dies erfolgreich durchzuführen, sollten Sie sich auf die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Urteile berufen. Hierbei kann Ihnen das Urteil des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2015 – 2 U 123/14) als Orientierung dienen. Zudem sollten Sie die Definition eines Sachmangels gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (Sachmangel, § 434 – Schuldrecht Besonderer Teil 1) kennen, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

Es ist wichtig, dass Sie die Abweichung von der üblichen Beschaffenheit genau dokumentieren und belegen können, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Hierbei können Sie sich auf die Definition von Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit als Sachmangel (Abweichung von üblicher Beschaffenheit ist Sachmangel) berufen.

Die Kaufvertragsrückabwicklung bei einem elektrischen Krankenfahrstuhl kann erfolgen, wenn eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vorliegt. Laut dem Urteil des OLG Hamm (Az. 2 U 123/14) muss die Kaufsache dem Stand der Technik entsprechen, um als mangelfrei zu gelten. Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit stellt somit einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1).

In diesem Fall bedeutet die Abweichung von der üblichen Beschaffenheit, dass der elektrische Krankenfahrstuhl nicht den Anforderungen entspricht, die ein Käufer bei einem solchen Produkt erwarten darf. Dies kann beispielsweise eine fehlerhafte Funktionalität, eine geringere Reichweite oder eine schlechtere Verarbeitung sein.

Um eine Kaufvertragsrückabwicklung erfolgreich durchzuführen, sollten Sie sich auf die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Urteile berufen. Hierbei kann Ihnen das Urteil des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2015 – 2 U 123/14) als Orientierung dienen. Zudem sollten Sie die Definition eines Sachmangels gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (Sachmangel, § 434 – Schuldrecht Besonderer Teil 1) kennen, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

Es ist wichtig, dass Sie die Abweichung von der üblichen Beschaffenheit genau dokumentieren und belegen können, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Hierbei können Sie sich auf die Definition von Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit als Sachmangel (Abweichung von üblicher Beschaffenheit ist Sachmangel) berufen. In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für einen elektrischen Krankenfahrstuhl. Die Beklagte, eine gehbehinderte Frau, hatte diesen Scooter von der Klägerin erworben. Nach der Übergabe stellte sie jedoch fest, dass das Elektromobil einen erheblichen Mangel aufwies.

Der Beginn einer rechtlichen Auseinandersetzung

Die Klägerin forderte den noch ausstehenden Kaufpreis von 6.500 Euro. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und verlangte stattdessen die Rückabwicklung des Kaufvertrags, da sie den Krankenfahrstuhl als mangelhaft ansah. Ursprünglich gab das Landgericht Münster der Klägerin Recht, doch die Beklagte legte Berufung ein.

Beurteilung des Sachmangels

Ein wesentlicher Aspekt des Falles war die Feststellung des Gerichts, dass der Scooter tatsächlich einen erheblichen Mangel aufwies. Dieser lag insbesondere in der Beleuchtung des Fahrzeugs. Ein von der Beklagten hinzugezogener Sachverständiger stellte fest, dass die Beleuchtung unzureichend war, da sie den Bereich vor dem Scooter nicht angemessen ausleuchtete. Dies war ein entscheidender Punkt, da laut § 434 I 2 Nr. 2 BGB die übliche und zu erwartende Beschaffenheit eines solchen Fahrzeugs auch eine angemessene Beleuchtung für Fahrten bei Dunkelheit umfasst.

Die rechtliche Wende im Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren beim OLG Hamm wurde das Urteil des Landgerichts Münster schließlich aufgehoben. Das Gericht erkannte an, dass die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten war und somit kein Anspruch auf den Kaufpreis mehr bestand. Die Klägerin hatte zudem vorgerichtlich eine Nachbesserung verweigert, was den Rücktritt der Beklagten rechtfertigte.

Bedeutung des Urteils für den Verbraucherschutz

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes und die Anforderungen, die an die Beschaffenheit von Produkten gestellt werden. Es verdeutlicht, dass Mängel, die die Sicherheit und die normale Nutzung des Produkts beeinträchtigen, schwerwiegend sind und zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags führen können.

Fazit: Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 15.01.2015 (Az.: I-2 U 123/14) festgestellt, dass der elektrische Krankenfahrstuhl einen erheblichen Mangel aufwies und die Beklagte daher berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dieser Fall betont die Bedeutung der Einhaltung der üblichen Beschaffenheitsanforderungen und des Verbraucherschutzes im Kaufrecht.

Der vollständige Urteilstext des Urteils kann unten nachgelesen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter einer Kaufvertragsrückabwicklung?

Unter einer Kaufvertragsrückabwicklung versteht man den Prozess, bei dem ein bereits abgeschlossener Kaufvertrag rückgängig gemacht wird. Dies geschieht in der Regel, wenn ein Mangel an der gekauften Sache vorliegt. In diesem Fall hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware gegen Rückgabe des Kaufpreises an den Verkäufer zurückzugeben. Dieser Prozess wird auch als „Rücktritt“ vom Vertrag bezeichnet.

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags erfordert bestimmte Voraussetzungen. Eine Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines Mangels an der gekauften Sache. Der Verkäufer muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich vom Vorliegen des Mangels zu überzeugen. Bei Fernabsatzverträgen muss die Sache zurückversandt werden. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen, also auch die Kosten der Rücksendung.

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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag führt zur Rückabwicklung: Die Vertragsparteien müssen den Zustand wiederherstellen, der vor dem Abschluss des Vertrags herrschte. Dazu gibt der Käufer den Kaufgegenstand zurück und erhält sein Geld erstattet. Eine Rückzahlung in Form eines Gutscheins muss der Kunde nicht akzeptieren. Darüber hinaus können dem Käufer, aber auch dem Verkäufer Ansprüche auf Entschädigungszahlungen entstehen.

Für einen Rücktritt vom Kaufvertrag müssen gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, hat der Verkäufer zunächst das Recht, sie zu beseitigen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine Kaufvertragsrückabwicklung eine unangenehme und mitunter äußerst teure Angelegenheit sein kann, insbesondere wenn es um Immobilien geht.

In welchen Fällen ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag rechtlich zulässig?

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist rechtlich zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen können gesetzlich oder vertraglich festgelegt sein.

Gesetzliche Gründe für einen Rücktritt vom Kaufvertrag können beispielsweise Mängel an der gekauften Sache sein. In diesem Fall hat der Verkäufer zunächst das Recht, den Mangel zu beseitigen. Scheitert diese Nacherfüllung, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitere gesetzliche Gründe können Verzug des Verkäufers bei der Lieferung, Verzug des Käufers mit der Zahlung, Unmöglichkeit der Leistungserbringung, Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung, oder vertragswidriges Verhalten einer Vertragspartei sein.

Vertragliche Gründe für einen Rücktritt vom Kaufvertrag können in einer Klausel des Vertrags festgelegt sein. Diese Klausel definiert in der Regel eine Rücktrittsfrist und die konkreten Umstände, die die Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen.

Es ist auch zu erwähnen, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur möglich ist, wenn er vertraglich vereinbart wurde oder der Verkäufer seine gesetzlichen Vertragspflichten nicht erfüllt.

Es gibt auch spezielle Rücktrittsrechte für bestimmte Arten von Verträgen, wie zum Beispiel Pauschalreisen. Hier hat der Reisende das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Reise zurückzutreten.

Es ist zu betonen, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag zur Rückabwicklung des Vertrags führt, d.h. die Vertragsparteien müssen den Zustand wiederherstellen, der vor dem Abschluss des Vertrags herrschte.

Welche Rolle spielt die Beweislast bei Mängeln eines gekauften Produkts?

Die Beweislast bei Mängeln eines gekauften Produkts spielt eine entscheidende Rolle im Kaufrecht. Sie bestimmt, wer nachweisen muss, ob ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war oder später aufgetreten ist.

Seit 2022 gilt in Deutschland eine erweiterte Regelung zur Beweislastumkehr. Wenn innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf ein Mangel auftritt, wird vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall liegt die Beweislast beim Verkäufer. Er muss nachweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist oder dass der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.

Diese Regelung gilt sowohl für physische Produkte als auch für digitale Produkte. Bei digitalen Produkten wird beispielsweise vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung zeigt, bereits bei der Bereitstellung vorhanden war.

Nach Ablauf der ersten 12 Monate kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat.

Diese Regelungen zur Beweislastumkehr sind Teil der gesetzlichen Gewährleistung, die dem Käufer bei Mängeln verschiedene Rechte einräumt, wie zum Beispiel das Recht auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-2 U 123/14 – Urteil vom 15.01.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Mai 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die gehbehinderte Beklagte kaufte am 12.12.2011 von der Klägerin einen elektrisch angetriebenen Krankenfahrstuhl (Elektromobil bzw. Scooter). Die Übergabe des Fahrzeugs nebst Bedienungsanleitung erfolgte am 13.12.2011.

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache den noch nicht beglichenen Kaufpreis in Höhe von 6.500,- EUR geltend. Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass das Elektromobil mangelhaft sei, und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen des genauen Urteilstenors, der Feststellungen des Landgerichts, seiner Entscheidungsgründe und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das am 15.05.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses des Senatstermins vom 15.01.2015, in dem der Senat den bereits vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen H. ergänzend angehört hat, wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Kaufpreisanspruch aus § 433 II BGB nicht zu. Der Anspruch ist entfallen, weil die Beklagte gem. §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist und sich deshalb der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Die – von der Klägerin vermisste – Rücktrittserklärung der Beklagten (§ 349 BGB) liegt jedenfalls konkludent in der Klageerwiderung der Beklagten vom 20.11.2012 (vgl. dort S. 3: „Das Verlangen der Beklagten auf Rückabwicklung des Vertrags ist begründet“).

Das streitgegenständliche Elektromobil ist jedenfalls hinsichtlich der Beleuchtung in erheblichem Maße mangelhaft.

1. In diesem Zusammenhang ist die auf dem Lieferscheinformular der Klägerin (Bl. 15 d.A.) vorgedruckte und von der Beklagten unterschriebene Erklärung „Die oben aufgeführten Artikel wurden mir in einwandfreiem Zustand übergeben und in deren Gebrauch wurde ich ordnungsgemäß eingewiesen“ entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Beweiswert. Denn diese Bestätigung ist gem. § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam, da sie schon faktisch die Beweissituation des Kunden verschlechtert und bei dem hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf außerdem § 476 BGB aushebelt (vgl. Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 309, Rn. 150, 151; Münchener Kommentar zum BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 309 Nr. 12, Rn. 9, 18; Beck“scher Online-Kommentar BGB/Becker, § 309 Nr. 12, Rn. 11). § 309 Nr. 12 b) BGB gilt gem. dem 2. Halbsatz zwar nicht für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse. Dies betrifft aber nur solche Empfangsbekenntnisse, in denen nicht mehr als der bloße Empfang bestätigt wird, in denen also – anders als hier – keine weiteren Erklärungen enthalten sind (Erman/Roloff a.a.O., Rn. 152; Münchener Kommentar zum BGB/Wurmnest a.a.O., Rn. 20; Beck“scher Online-Kommentar BGB/Becker a.a.O., Rn. 9, 11).

2. Es gehört zur üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), dass ein mit einem Scheinwerfer ausgestatteter Scooter auch für Fahrten bei Dunkelheit genutzt werden kann. Dies ist auch in der Bedienungsanleitung ausdrücklich vorgesehen (vgl. dort S. 14, linke Spalte: „Der U 20 ist für Fahrten im Freien bei Dunkelheit geeignet“).

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H ist die Beleuchtung jedoch unzureichend, da der Bereich vor dem Scooter nicht ausreichend beleuchtet wird, sondern der Scheinwerfer direkt nach unten scheint und den Lichtkegel nach rechts und links neben das Vorderrad streut. Die beiden von dem Sachverständigen zu Vergleichszwecken herangezogenen Scooter hatten eine deutlich bessere Ausleuchtung. Außerdem kann bei dem streitgegenständlichen Scooter – anders als bei den Vergleichsfahrzeugen – der Scheinwerfer nicht verstellt werden. Die schlechten Sichtverhältnisse werden durch die Blendwirkung des Armaturenbretts noch verstärkt. Der Sachverständige hat – methodisch richtig – einen modell- und herstellerübergreifenden Vergleich angestellt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Annahme eines Sachmangels hinsichtlich der Beleuchtung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Stadt N auf der Grundlage eines TÜV-Gutachtens für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Aus der Ausnahmegenehmigung der Stadt N vom 15.12.2011 (Anlage 1 zum schriftlichen Sachverständigengutachten) in Verbindung mit dem TÜV-Gutachten vom 20.05.2011 (Anlage 2 zum schriftlichen Sachverständigengutachten) ergibt sich, dass der Krankenfahrstuhl über eine Betriebserlaubnis verfügt und dass die Stadt N eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat, soweit nach dem TÜV-Gutachten das Fahrzeug nicht den Vorschriften des § 41 StVZO (Bremsen) und des § 50 StVZO (Scheinwerfer) entsprach. Der Umstand, dass das Fahrzeug aufgrund der erteilten Ausnahmegenehmigung öffentlich-rechtlichen (Mindest-)Erfordernissen genügt und genutzt werden darf, bedeutet nicht, dass das Fahrzeug damit auch zivilrechtlich der üblichen und von dem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB entspricht. Das, was der Käufer erwarten darf, richtet sich nicht nur nach öffentlich-rechtlichen Erfordernissen, sondern auch nach dem Stand der Technik. Letzterem genügt der streitgegenständliche Scooter – wie dargelegt – jedenfalls hinsichtlich der Beleuchtung nicht.

Der Mangel lag bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe am 13.12.11) vor, da er konstruktionsbedingt ist.

Es ist im vorliegenden Fall unschädlich, dass die Beklagte der Klägerin keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB). Der Beleuchtungsmangel kann zwar – wie die Befragung des Sachverständigen im Senatstermin ergeben hat – behoben werden, jedoch ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 20.12.2012, S. 2 oben), dass diese vorgerichtlich eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 323 II Nr. 1 BGB). Das im Senatstermin von der Klägerin unterbreitete Angebot, den Scheinwerfer nachzubessern, kann dem bereits zuvor von der Beklagten – wirksam – erklärten Rücktritt die Rechtswirkung nicht mehr nehmen.

Der Mangel ist nicht nur unerheblich (§ 323 V 2 BGB), da er die Sicherheit beeinträchtigt.

Mangels Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

 

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