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Grundschuld – Voraussetzungen einer anfänglichen Übersicherung

Grundschuld-Streit: OLG Hamm bestätigt Rechtmäßigkeit von Zwangsversteigerung

Im vorliegenden Urteil des OLG Hamm (Az.: I-5 U 81/14) vom 15.01.2015 wurde die Berufung des Klägers gegen ein früheres Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um eine streitige Grundschuld und die Voraussetzungen einer anfänglichen Übersicherung. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung und Versteigerung seines Grundbesitzes und argumentiert mit einer unrechtmäßigen Abtretung der Grundschuld sowie einer sittenwidrigen Übersicherung durch die Beklagte. Das Gericht weist jedoch alle Einwände des Klägers zurück und erklärt die Vollstreckung für rechtens.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Berufung: Der Kläger scheitert mit dem Versuch, das Urteil des Landgerichts Detmold anzufechten.
  2. Grundschuld und Abtretungen: Die mehrfachen Abtretungen der Grundschuld spielen eine zentrale Rolle im Streitfall.
  3. Argumentation des Klägers: Der Kläger argumentiert mit unrechtmäßiger Abtretung und sittenwidriger Übersicherung.
  4. Beweislast: Der Kläger konnte seine Behauptungen nicht ausreichend belegen.
  5. Keine Übersicherung: Das Gericht erkennt keine sittenwidrige Übersicherung an.
  6. Rechtsgültigkeit der Vollstreckung: Die Zwangsvollstreckung wird als rechtsgültig bestätigt.
  7. Kosten des Verfahrens: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  8. Keine Revision zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Übersicherung bei Grundschulden: Rechtliche Herausforderungen und Fallstricke

Eine anfängliche Übersicherung bei einer Grundschuld kann dazu führen, dass der Wert der Sicherheit den Forderungswert übersteigt. Laut BGH liegt eine Übersicherung vor, wenn der Wert der Sicherheit 110 Prozent des Forderungswertes überschreitet. In solchen Fällen kann die Übersicherung unwirksam sein, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse besteht und eine verwerfliche Absicht vorliegt.

Die Übersicherung kann auch im Kreditsicherungsrecht unwirksam sein, wenn der Sicherungsnehmer ab dem Erreichen der 300 %-Grenze beweisen muss, dass kein Fall der Übersicherung vorliegt. Ein Problem kann die Übersicherung bei der Vorausabtretung darstellen, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen Sicherungswert und Sicherungsinteresse besteht.

In einem konkreten Fall, der vor dem OLG Celle verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob eine anfängliche Übersicherung des Kreditgebers durch Einräumung einer Grundschuld sittenwidrig ist. Das Gericht urteilte, dass eine solche Übersicherung nur dann sittenwidrig ist, wenn bereits bei Vertragsschluss eine verwerfliche Absicht vorliegt.

Die rechtlichen Herausforderungen und Fallstricke bei der Übersicherung von Grundschulden sind vielfältig und erfordern eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände. Ein detaillierter Einblick in ein konkretes Urteil kann dabei helfen, die rechtlichen Grundlagen und mögliche Lösungsansätze besser zu verstehen.

Der Weg zur Entscheidung: Detailreiche Chronik eines Rechtsstreits um Grundschuld und Zwangsversteigerung

Der Fall, der vor dem OLG Hamm verhandelt wurde, dreht sich um die Auseinandersetzung einer Grundschuld, die in eine Zwangsversteigerung mündete. Im Zentrum stehen der Kläger, ein ehemaliger Grundstückseigentümer, und die Beklagte, eine Finanzierungsgesellschaft, die durch eine Reihe von Abtretungen Inhaberin der Grundschuld wurde.

Die Entstehung der Grundschuld: Eine komplexe Vorgeschichte

Im Oktober 1991 bestellte der Kläger eine Grundschuld über 600.000 DM zu Gunsten der Sparkasse N. Diese wurde später an verschiedene Banken abgetreten und schließlich im April 2009 an die Beklagte, eine GmbH. Die Abtretung erfolgte nach einem Forderungskaufvertrag zwischen der Sparkasse C und der Beklagten, in dem die Beklagte Darlehensforderungen und Sicherheiten erwarb.

Eskalation des Rechtsstreits: Zwangsversteigerung und gerichtliche Auseinandersetzung

Nachdem über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, strebte die Beklagte die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes an. Der Kläger wandte sich gegen diese Maßnahme und erhob mehrere Einwände gegen die Forderungen der Beklagten, unter anderem mit dem Argument, dass die Forderungen aufgrund eines sittenwidrigen und nichtigen Rechtsgeschäfts bestünden.

Gerichtliche Entscheidungen: Landgericht und Oberlandesgericht

Das Landgericht Detmold wies die Klage des Klägers ab. Die daraufhin eingelegte Berufung beim OLG Hamm führte ebenfalls nicht zum Erfolg für den Kläger. Das Gericht fand keine hinreichenden Belege für die Behauptungen des Klägers bezüglich einer anfänglichen Übersicherung oder der Sittenwidrigkeit der Geschäfte. Es bestätigte die Rechtmäßigkeit der Forderungen und der Zwangsversteigerung.

Kernpunkte der gerichtlichen Argumentation

Das OLG Hamm analysierte ausführlich die Historie der Grundschuld und der damit verbundenen Rechte und Pflichten. Es fand keine Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Übersicherung oder sittenwidrige Handlungen seitens der Beklagten. Ebenso wurden die Einwände des Klägers bezüglich der Verjährung und der fehlenden Kündigung der Grundschuld zurückgewiesen.

Fazit: Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung

Das OLG Hamm bekräftigte die Entscheidung des Landgerichts Detmold und wies die Berufung des Klägers zurück. Die rechtlichen Grundlagen und Verfahren bezüglich der Grundschuld und der darauffolgenden Zwangsversteigerung wurden als rechtmäßig erachtet.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was ist eine Grundschuld und welche Voraussetzungen müssen für eine anfängliche Übersicherung erfüllt sein?

Eine Grundschuld ist eine Form der Immobilienbesicherung, bei der ein Grundstück oder eine Immobilie belastet wird, um eine bestimmte Geldsumme zu sichern. Sie ist ein sogenanntes Grundpfandrecht, das dazu dient, Schulden abzusichern, für die das Grundstück oder die Immobilie als Sicherheit dient. Die Grundschuld wird in das Grundbuch eingetragen und bleibt bestehen, auch wenn die Restschuld des Kredits durch Tilgung wesentlich geringer ist. Es gibt verschiedene Arten von Grundschulden, darunter die Gesamtgrundschuld, die Eigentümergrundschuld, die Sicherungsgrundschuld, die Fremdgrundschuld und die isolierte Grundschuld.

Eine anfängliche Übersicherung liegt vor, wenn der Gegenwert der entsprechenden Sicherheit bereits beim Abschluss des Darlehensvertrages höher als die Darlehenssumme ist. Eine solche Übersicherung kann sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse besteht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sieht in einer Vereinbarung, die darauf abzielt, von Anfang an eine erhebliche Übersicherung herbeizuführen, grundsätzlich einen Verstoß gegen die guten Sitten.

Es ist zu beachten, dass die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Übersicherung wichtig ist, da die zulässige Übersicherung bei der nachträglichen Übersicherung höher ausfallen darf, bevor der Betroffene rechtliche Maßnahmen ergreifen kann. Bei einer nachträglichen Übersicherung tritt das Missverhältnis zwischen Forderung und Sicherungsgut erst später auf, weshalb die Rechtsprechung zum Schutz des Sicherungsgebers eine sogenannte ermessensunabhängige Freigabeklausel verlangt.

Was ist ein Forderungskaufvertrag und welche Rolle spielt er bei der Abtretung von Grundschulden?

Ein Forderungskaufvertrag ist ein Vertrag, in dem ein Gläubiger (auch Zedent genannt) seine Forderung an einen neuen Gläubiger (Zessionar) verkauft. Dieser Vertrag legt fest, um welche Forderung es sich handelt und für welche Summe diese verkauft wird. Der ursprüngliche Gläubiger haftet dafür, dass die Forderung rechtlichen Bestand (Verität) hat, kann jedoch nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn der Forderungskäufer sie nicht eintreiben kann, weil der Schuldner nicht zahlt.

In Bezug auf die Abtretung von Grundschulden kann ein Forderungskaufvertrag eine Rolle spielen, wenn die durch die Grundschuld gesicherte Forderung verkauft wird. In diesem Fall wird die Forderung zusammen mit der Grundschuld an den neuen Gläubiger abgetreten. Dies kann beispielsweise in Situationen relevant sein, in denen ein Darlehen, das durch eine Grundschuld gesichert ist, von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut an einen neuen Gläubiger verkauft wird. Der neue Gläubiger erhält dann das Recht, die Grundschuld zur Sicherung der gekauften Forderung zu nutzen.

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Es ist zu erwähnen, dass es für den Forderungskauf grundsätzlich keine Formvorschriften gibt. Ausnahmen gelten jedoch bei Grundstücksforderungen, bei denen eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, und bei der Abtretung von Hypothekenforderungen, für die eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-5 U 81/14 – Urteil vom 15.01.2015

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 322.184,87 Euro.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Lemgo zu F Blatt … eingetragenen Landwirtschafts-, Gebäude- und Freiflächen. Er wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aufgrund der notariellen Urkunde des Notars L in N vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91) in diesen Grundbesitz, seine Versteigerung und die Verteilung des Versteigerungserlöses.

Unter dem 24.10.1991 bestellte der Kläger mit der vorbezeichneten Urkunde u.a. an dem vorbezeichneten Grundbesitz eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 600.000,00 DM (= 306.775,12 Euro) zugunsten der Sparkasse N. In Ziff. 2. der Urkunde unterwarf sich der Kläger wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt. In Ziff. 3 übernahm der Kläger weiterhin für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital u. Zinsen) entspricht, die persönliche Haftung und erklärte in Bezug auf diese Haftung ebenfalls die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

Die Grundschuld wurde am 20.12.1991 zugunsten der Sparkasse N in Abt. III zur lfd. Nr. 19 in das Grundbuch von F Blatt … eingetragen.

Unter dem 24.07.1995 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Volksbank S eG eingetragen und die Vollstreckungsklausel durch den Notar auf die Volksbank S eG unter dem 31.07.1995 umgeschrieben.

Am 25.11.1998 wurde die Abtretung der hier in Rede stehenden Grundschuld an die Sparkasse C ins Grundbuch eingetragen. Unter dem 04.07.2002 schrieb der Notar L die Klausel auf die Sparkasse C um.

Am 07.04.2009 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Fa. I GmbH (im Folgenden: Fa. I) in das Grundbuch eingetragen. Dieser Eintragung lag die Abtretungserklärung der Sparkasse C vom 08.09.2008 (vgl. Anlage B6) zugrunde. Vorausgegangen war der Abschluss eines Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C als „Verkäuferin“, der Fa. I als „Käufer“ und S und dem Kläger als „weitere Beteiligte“ vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K2). Ausweislich dieses Vertrages hatte die Sparkasse dem Kläger in den Jahren 1998 und 2003 Darlehen über insgesamt 782.276,57 Euro gewährt. Die Darlehen waren gekündigt worden; zzgl. Zinsen valutierten sie per 30.04.2008 in Höhe von 1.011.392,40 Euro. Im April 2008 war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit dem Forderungskaufvertrag vom 08.08.2008 verkaufte die Sparkasse der Fa. I für einen Kaufpreis von 370.000,00 Euro die genannte Darlehensforderung zzgl. Verzugszinsen und sämtlichen Nebenforderungen. Mitverkauft wurden alle zur Sicherung der verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. Zugleich trat die Sparkasse der Fa. I die verkaufte Darlehensforderung, sämtliche Nebenforderungen und die mit verkauften Sicherheiten ab. Die Fa. I nahm die Abtretung an (vgl. zu den Einzelheiten des Kaufvertrages und der Abtretung Anlage K2).

Seit dem 26.05.2009 ist die Beklagte als Inhaberin der streitgegenständlichen Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Klausel auf die Beklagte erfolgte durch den Notar L am 08.09.2009.

Hintergrund für die zuletzt genannte Grundschuldabtretung war, dass die Beklagte der Fa. I mit Darlehensvertrag vom 28.02.2008 (vgl. Anlage B2) über 420.000,00 Euro den vorbezeichneten Forderungskaufvertrag zwischen der Fa. I und der Sparkasse C finanziert hatte. Unter Ziffer 6 des Darlehensvertrages vom 28.02.2008 heißt es u. a.:

„6 Sicherheiten: Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehensnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrages etwas anderes vereinbart ist, dies gilt auch für hier nicht aufgeführte und aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftende Sicherheiten. Zusätzlich stellt der Darlehensnehmer der Bank mit gesonderten Vereinbarungen noch folgende Sicherheiten:

siehe Anlage“

In der Anlage zu dem Darlehensvertrag wurden unter der Überschrift „Sicherheiten“ siehe u.a. die Abtretung der streitgegenständlichen Grundschuld und der Rechte und Ansprüche der Fa. I aus dem Forderungskaufvertrag mit der Sparkasse C an die Beklagte aufgelistet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 verwiesen.

Dementsprechend trat die Fa. I durch schriftliche Vereinbarung vom 28.08.2008 der Beklagten die Forderung gegen den Kläger in Höhe von 1.011.392,40 Euro einschließlich der für sie haftenden Sicherheiten ab (vgl. Anlage B5).

Ausweislich einer Forderungsaufstellung der Beklagten valutiert die an sie abgetreten Forderung gegen den Kläger per 03.03.2014 weiterhin in Höhe der oben angegebenen 1.011.392,40 Euro.

Das Amtsgericht Lemgo (Az.: 14 K 5/11) ordnete im Januar 2011 die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von F Blatt … eingetragenen Grundbesitzes an. Im Mai 2011 wurde über das Vermögen der Fa. I das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2012 beantragte die Beklagte den Beitritt zu dem oben bezeichneten Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer persönlichen Forderung und unter Hinweis auf die in Abt. III lfd. Nr. 19 für sie eingetragene zahlungsfällige Grundschuld. Zugleich überreichte sie die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/1991 Notar L).

Unter dem 20.06.2013 meldete der Kläger in dem vorbezeichneten Versteigerungsverfahren eine Forderung in Höhe von 12.023.161,58 Euro an.

Am 07.01.2014 fand im Zwangsversteigerungsverfahren 14 K 5/11 vor dem Amtsgericht Lemgo ein Verteilungstermin statt. Gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan ist der Beklagten eine Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro zugedacht worden. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus (vgl. Teilungsplan Bl. 934 ff d. BA).

Der Kläger hat mit der Begründung, der Beklagten stehe materiell kein Anspruch gegen ihn zu, Widerspruch gegen den vorläufigen Teilungsplan erhoben und die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt. Letzteren Antrag hat das Versteigerungsgericht zurückgewiesen.

Darüber hinaus hat der Kläger unter dem 22.01.2014 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Lemgo Rechtsmittel eingelegt. Daraufhin hat das Versteigerungsgericht durch Beschluss vom 13.02.2014 die Auszahlung des hier streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt (vgl. Bl. 1011 ff. der BA 14 K 5/11 AG Lemgo).

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst die formelle Vorgehensweise des Versteigerungsgerichts gerügt. Darüber hinaus hat er unter Bezugnahme auf eine unter dem 15.05.2013 beim Landgericht Detmold ebenfalls eingereichte Vollstreckungsabwehrklage, die mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht zugestellt worden ist (Az.: 9 O 117/13), geltend gemacht, dass das Versteigerungsgericht den Beitritt der Beklagten zum Zwangsversteigerungsverfahren in rechtswidriger Weise zugelassen habe. Die Beklagte habe keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihn (vgl. Bl. 7 ff. d.A.). Die Beklagte habe sich in rechtswidriger Weise zunächst in den Besitz eines Vollstreckungstitels gebracht und habe sodann in unzulässiger Weise das Zwangsversteigerungsverfahren im Wege des Beitritts gegen ihn weiter betrieben. Da zuvor noch ein Insolvenzverfahren gegen ihn – den Kläger – anhängig gewesen sei, habe die Beklagte den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt T damit beauftragt, den Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Dies habe der Insolvenzverwalter kurz vor Beendigung des Insolvenzverfahrens in der notariellen Urkunde vom 16.10.2010 (UR-Nr. 345/2010 Notar U) getan. So sei es der Beklagten gelungen, an einen sofort vollstreckbaren Titel gegen ihn zu kommen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 5 U 42/12) habe die von der Beklagten ursprünglich aus dem Titel des Notars U vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/2010) betriebene Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt.

Des Weiteren hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihn. Die Fa. I habe in der Zeit zwischen Kaufvertragsschluss und Geldeingang die von der Sparkasse C abgekauften Rechte gegen den Kläger an die Beklagte weiter abgetreten. Eine derartige Abtretung sei unwirksam gewesen. Denn gem. § 10 Abs. 4 des Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C und der Fa. I seien mit Eingang des Kaufpreises auf dem Konto der Verkäuferin alle wechselseitigen Ansprüche zwischen der Sparkasse C einerseits und dem Kläger, Frau S, der M GbR und der Fa. I oder gegen jeden einzelnen von ihnen erloschen, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund diese Ansprüche bestünden, ob sie bekannt oder ob sie unbekannt gewesen seien. Mit Kaufpreiszahlung habe es somit keine Forderung der Sparkasse C gegen den Kläger mehr gegeben, die an die Beklagte habe weiter abgetreten werden können.

Da die Buchgrundschuld lfd. Nr. 19 von der Sparkasse C an die Fa. I abgetreten worden sei und diese Abtretung mit Grundbucheintrag vom 07.04.2009 wirksam geworden sei, habe die Fa. I die Grundschuld nicht wirksam an die Beklagte abtreten können, die am 26.05.2009 ins Grundbuch eingetragen worden sei. Denn mit Wirksamwerden des Forderungskaufvertrages mit der Sparkasse C seien Ende August 2008 alle Forderungen gegen den Kläger erloschen. Etwas, was es nicht mehr gebe, könne man auch nicht mehr wirksam abtreten. Die ursprünglich gesicherte Forderung gegen ihn sei vor Grundschulderwerb durch die Beklagte erloschen; zumindest sei dies nach Grundschulderwerb geschehen. Eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger habe es somit zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die abgetretene Grundschuld valutiere nicht mehr.

Das Grundschuldkapital sei nie gekündigt worden, was aber gem. § 1193 BGB für die Fälligkeit der Grundschuld erforderlich gewesen wäre.

Zudem hat der Kläger die Einrede der Verjährung hinsichtlich der von der Sparkasse C erhaltenen Darlehen erhoben. Wie sich aus dem Forderungskaufvertrag ergebe, sei das ihm gewährte Darlehen am 16.10.2002 gekündigt worden. Damit sei zum 31.12.2005 Verjährung eingetreten. Die Verjährung sei nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Ein neues Darlehen habe die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.

Schließlich hat der Kläger vorgetragen, dass der Erwerb der Grundschulden und Vollstreckungstitel aufgrund eines sittenwidrigen und somit nichtigen Rechtsgeschäfts erfolgt sei. Es liege eine sittenwidrige Übersicherung vor, weil sich die Beklagte für die Darlehensvergabe an die Fa. I Sicherheiten in Höhe von mehr als 7.000.000,00 Euro habe einräumen lassen. Hinzu kämen noch die in den Grundschuldbestellungsurkunden aufgeführten Zinsen. Zudem sei die von der Beklagten im Darlehensvertrag vom 28.08.2008 verlangte Bearbeitungsgebühr von 30.000,00 Euro sittenwidrig gewesen, so dass der gesamte Darlehensvertrag unwirksam sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Lemgo im Verteilungstermin des Zwangsversteigerungsverfahrens 14 K 5/11 vom 07.01.2014 vorgesehene Verteilung gemäß des aufgestellten Teilungsplanes bezüglich der Teilungsmasse von 322.184,87 Euro für unzulässig zu erklären;

2. den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit seiner unter dem 20.06.2013 angemeldeten Forderung i.H.v 12.023.161,58 Euro vor derjenigen der Beklagten in behaupteter Höhe von 771.918,24 Euro bzw. angemeldeter Forderung i.H.v. 2.085.245,28 Euro zu befriedigen ist;

3. die im Verteilungstermin vom 07.01.2014 der Beklagten zugedachte Teilungsmasse i.H.v. 322.184,87 Euro dem Kläger zur Auszahlung zuzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12.11.2012 (Az.: 5 U 86/12 = 12 O 123/11 LG Detmold) festgestellt habe, dass sie die streitgegenständliche Grundschuld nebst Forderung rechtmäßig erworben habe. In jenem Verfahren habe der Kläger dieselben Einwendungen vorgetragen, die er auch im vorliegenden Rechtsstreit vorbringe. Jedenfalls sei sie – die Beklagte – durch Abtretung Inhaberin der ursprünglich der Sparkasse C zustehenden Forderung gegen den Kläger geworden. Da die in Rede stehende Grundschuld nach der ursprünglichen Sicherungszweckerklärung der Sparkasse C sämtliche Forderungen der Sparkasse gegen den Kläger absichere, bestehe der alte Sicherungszweck fort. Dem Kläger stünden dagegen keinerlei Einwendungen zu. Die gesicherten Darlehen seien längst gekündigt worden und daher zur Rückzahlung fällig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Vollstreckungsgegenklage sei gem. §§ 115 Abs. 3 ZVG, 767 Abs. 1, 795 Satz 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO statthaft. Sie sei indes teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.

1. Soweit der Kläger seine Klage damit begründe, das Versteigerungsgericht habe den Beitritt der Beklagten mit Beschluss vom 16.10.2012 zu Unrecht beschlossen, sei die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn über diesen Einwand hätten die Vollstreckungsgerichte abschließend befunden. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 16.10.2012 sei mit Beschluss des Landgerichts Detmold vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) zurückgewiesen worden, weil der vom Amtsgericht zugelassene Beitritt nicht zu beanstanden sei.

Auch soweit der Kläger rüge, das Versteigerungsgericht habe die formellen Inhalte des Teilungsplanes in unzulässiger Weise aufgestellt, sei die Vollstreckungsklage unzulässig. Über die formellen Einwände sei durch die Vollstreckungsgerichte zu entscheiden, zumal der Kläger unter dem 22.01.2014 Rechtsmittel gegen den Teilungsplan eingelegt habe. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen gehöre nicht zum Prüfungsumfang im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage, weil mit dieser nur Einwendungen geltend gemacht werden könnten, die gegen den Anspruch als solchen gerichtet sind, also materiell-rechtliche Einwendungen.

2. Im Übrigen sei die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet, da dem Kläger keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91 Notar L) zustünden.

Soweit der Kläger sich auf das Urteil des OLG Hamm in dem Verfahren 5 U 42/12 stütze, sei dieser Einwand nicht erfolgreich. Das Oberlandesgericht habe in diesem Urteil die Zwangsvollstreckung aus einer anderen notariellen Urkunde nämlich nur deshalb für unzulässig erklärt, weil der Insolvenzverwalter des Klägers sich im Namen des Klägers der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen habe, obwohl er hierzu nicht ermächtigt gewesen sei. Dies betreffe nicht den vorliegenden Fall.

Ohne Erfolg wende der Kläger auch ein, die Beklagte habe die Forderung nicht rechtmäßig erworben. Zutreffend verweise die Beklagte insofern auf das Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2011 in dem Verfahren 5 U 86/12. Dieses Urteil betreffe zwar einen Rechtsstreit der Firma X gegen die Beklagte. Diesem Rechtsstreit lägen indes dieselben Forderungsverkäufe und -abtretungen zugrunde wie dem vorliegenden Rechtsstreit. In jenem Urteil habe das Oberlandesgericht ausführlich dargelegt, dass zunächst die Abtretung der Grundschuld von der Sparkasse C an die Firma I wirksam erfolgt sei. Auch die nachfolgende Abtretung von der Fa. I an die Beklagte sei danach wirksam erfolgt. Weitere Abtretungen an andere Personen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sein sollen, seien nicht wirksam gewesen. Insbesondere seien keine weitergehenden Eintragungen diesbezüglich im Grundbuch erfolgt, so dass Forderung und Grundschuld sich lediglich bei der Beklagten in einer Hand befunden hätten. Damit stehe aber fest, dass der Erwerb der Forderungen und der Grundschuld durch die Beklagte nicht in rechtswidriger Weise erfolgt sei, so dass auch die von der Beklagten nunmehr betriebene Zwangsversteigerung nicht rechtswidrig sei.

Schließlich wende der Kläger ebenfalls ohne Erfolg ein, der Erwerb der Grundschulden und der Vollstreckungstitel sei unrechtmäßig, weil er aufgrund eines sittenwidrigen und somit nichtigen Rechtsgeschäftes erfolgt sei. Nach Auffassung des Klägers sei die der Beklagten zustehende Forderung in sittenwidriger Weise übersichert worden. Der entsprechende Vortrag des Klägers sei rein spekulativ und ohne Substanz. Die von ihm im Schriftsatz vom 27.03.2014 hierzu vorgenommenen Berechnungen können nicht überzeugen. Sein Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Übersicherung und einer sittenwidrigen Bearbeitungsgebühr laufe damit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Zunächst habe das Landgericht übersehen, dass seine Klage eine kombinierte Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 und Widerspruchsklage gem. § 878 ZPO darstelle. Das Gericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsgegenklage teilweise unzulässig sei, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es habe verkannt, dass der Beklagten aus der Versteigerung seines Hofes keine Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro zustehe. Die Beklagte habe aufgrund einer unrechtmäßig erworbenen Buchgrundschuld und aufgrund eines unzulässigen Beitritts ein unzulässiges Zwangsversteigerungsverfahren betrieben und sich somit auf seine Kosten bezüglich der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro aus dem Versteigerungserlös bereichert.

Das Oberlandesgericht habe im Verfahren 5 U 42/12 festgestellt, dass die von der Beklagten aus der Urkunde des Notars U betriebene Zwangsversteigerung unzulässig gewesen sei. Zu diesem unzulässigen Zwangsversteigerungsverfahren habe die Beklagte wegen derselben Forderung ihren Beitritt aus einer anderen Urkunde, nämlich der des Notars L vom 24.10.1991, erklärt. Damit sei die Versteigerung aus der Urkunde des Notars L aber nicht zulässig geworden. Der Beitritt zu einem unzulässigen Zwangsversteigerungsverfahren wegen derselben Forderung nur aufgrund einer anderen Urkunde sei unzulässig. Über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieses Beitritts habe das Oberlandesgericht im Verfahren 5 U 86/12 auch nicht entschieden, wie das Landgericht irrtümlich gemeint habe. In dem vor dem Oberlandesgericht geführten Verfahren 5 U 86/12 mit anderen Beteiligten und anderen Anwälten habe der Senat nur aufgrund des in jenem Verfahren vorgebrachten Vortrages entscheiden dürfen.

Materiell-rechtliche Ansprüche stünden der Beklagten gegen ihn aus der Buchgrundschuld, die sie sich unrechtmäßig beschafft habe, nicht zu. Mithin habe sie auch keinen Anspruch auf den Versteigerungserlös oder einen Teil davon.

Soweit das Landgericht gemeint habe, dass seine Ausführungen zur sittenwidrigen und wucherischen Übersicherung der Beklagten rein spekulativ und ohne Substanz gewesen seien, habe es sich mit den vorgenommenen Berechnungen nicht genügend auseinandergesetzt. Wenn es der Meinung gewesen wäre, dass dazu noch weiterer Vortrag hätte erfolgen müssen, hätte es eines richterlichen Hinweises bedurft. Die Nichtigkeit des Kreditvertrages wegen unzulässiger Übersicherung habe gem. § 138 BGB zur Folge, dass die Beklagte die Grundschuldsicherheiten ohne Rechtsgrund erhalten habe und diesbezüglich ungerechtfertigt bereichert gewesen sei (Beweis: 1. Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Bankwesen und Kreditgeschäfte; 2. rechtswissenschaftliches Sachverständigengutachten).

Seine Ausführungen zur sittenwidrigen Übersicherung der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 ergänzt der Kläger durch Angaben zum Wert seines in der Zwangsversteigerung befindlichen landwirtschaftlichen Grundeigentums in seinem ergänzenden Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 17.07.2014 (Bl. 89 ff.). Danach habe allein das landwirtschaftliche Hofgrundstück des Klägers am 28.08.2008 einen Wert von deutlich über 2.000.000,00 Euro gehabt haben. Aufgrund notarieller Verkaufsvollmacht habe die Beklagte jederzeit dieses Hofgrundstück seinem Wert entsprechend verkaufen können. Hinzuzurechnen seien die gemäß der Anlage zum Darlehensvertrag abgetretenen Milchgeldzahlungen sowie die Milchquote, welche bis zum Jahr 2015 einen Wert von mind. 850.000,00 Euro gehabt habe. Weiterhin zuzurechnen seien die gem. Anlage zum Darlehensvertrag auch abgetretenen Betriebs- und Flächenprämien mit einem Wert von mindestens 200.000,– Euro sowie die Sicherungsübereignung bezüglich des toten und lebenden Inventars des landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Wert von mindestens 300.000,– Euro. Das ebenfalls abgetretene Stromgeld für die von der Firma I geplante Biogasanlage habe gerechnet auf eine 20-jährige Laufzeit einen Wert von 10 Mio. Euro gehabt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Lemgo im Verteilungstermin des Zwangsversteigerungsverfahrens 14 K 5/11 vom 07.01.2014 vorgesehene Verteilung gemäß des aufgestellten Teilungsplans bezüglich der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro für unzulässig zu erklären;

2. aufgrund seines begründeten Widerspruchs gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Lemgo vom 07.01.2014 im Verteilungsverfahren 14 K 5/11 den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass er mit seiner unter dem 20.06.2013 angemeldeten Forderung in Höhe von 12.023.161,58 Euro vor derjenigen der Beklagten in behaupteter Höhe von 771.918,24 Euro, bzw. angemeldeter Forderung in Höhe von 2.085.245,28 Euro zu befriedigen ist;

3. die im Verteilungsplan vom 07.01.2014 der Beklagten zugedachte Teilungsmasse von 322.184,87 Euro dem Kläger zur Auszahlung zuzuweisen.

Des weiteren beantragt der Kläger, gem. § 770 ZPO anzuordnen, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Eine Übersicherung habe nicht vorgelegen. Bei dem in der Anlage zum Darlehensvertrag genannten Grundschulden handele es sich weitgehend um nachrangige Rechte, auf die, wie sich im Zwangsversteigerungsverfahren gezeigt habe, kein oder nur unwesentliche Zuteilungen erfolgt seien. Eine Bewertung der Sicherheiten erfolge nicht nach dem Nominalbetrag, sondern den tatsächlich ansetzbaren Sicherungswerten. Die Grundschuldzinsen könnten gleichfalls nicht in Betracht gezogen werden, da diese bekanntlich der Verjährung unterlägen. Die geforderten Abtretungen seien gleichfalls nicht bewertbar, da noch Nachweise über die Rechtslage zu führen seien. Nach alledem fehle schon ein ausreichend substantiierter Vortrag für die Annahme einer anfänglichen Übersicherung.

B.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

I.

Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz die Auffassung vertritt, das Versteigerungsgericht habe den Beitritt der Beklagten mit Beschluss vom 16.10.2012 zu Unrecht zugelassen, ist die vorliegende Klage unzulässig, weil insoweit nicht der statthafte Rechtsbehelf gewählt worden ist. Zudem ist dieses Argument auch in der Sache nicht richtig.

1. Die Widerspruchsklage nach §§ 115 ZVG, 878 ZPO stellt eine prozessuale Gestaltungsklage dar. Sie richtet sich auf die vorrangige Befriedigung der eigenen, zu beziffernden Forderung vor derjenigen der Beklagten in dem hier bezeichneten Verteilungsverfahren (AZ.: 14 K 5/11 Amtsgericht Lemgo).

Der Kläger muss also geltend machen, dass ihm im Verhältnis zu der Beklagten ein vorgehendes Recht am Versteigerungserlös zusteht, z. B. dass er einen besseren Rang hat, dass die für die Beklagte vorgenommene Pfändung unwirksam ist und/oder dass die vollstreckbare Forderung der Beklagten nicht (auch nur zum Teil) besteht oder nicht mehr besteht (zum Ganzen: BGH NJW 2001, 2477 ff.; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 878, Rdn. 2 und Rdn. 7 ff.).

Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe sich mit der notariellen Urkunde vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/10 Notar U) einen Titel in unrechtmäßiger Weise beschafft, damit unzulässig die Zwangsversteigerung betrieben und sodann wegen derselben Forderung ihren Beitritt zu dem unzulässig eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren aus einer anderen Urkunde – gemeint sein dürfte die notarielle Grundbestellungsurkunde vom 24.10.1991 über 600.000,– DM (UR-Nr. 573/91 Notar L) – erklärt, ist ein rein formales Argument. Es begründet kein vorgehendes Recht des Klägers an dem durch das betriebene Verfahren erzielten Versteigerungserlös.

2. Zudem überzeugt das Argument des Klägers in der Sache selbst nicht. Der Beitritt im Zwangsversteigerungsverfahren des schon das Verfahren betreibenden Gläubigers ist auch wegen anderer Ansprüche oder wegen einer anderen Rechtsnatur des schon geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich möglich (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 27, Rdn. 3.3).

Dies ist prozessökonomisch auch sinnvoll. Mithin dürfte es auch möglich sein, den in unzulässiger Weise erlangten Titel, aus welchem die Zwangsversteigerung wegen einer bestimmten Forderung betrieben wird, gegen einen anderen rechtswirksam erlangten Titel hinsichtlich derselben Forderung im Wege des Beitritts im Sinne von § 27 ZVG „auszutauschen“. Das Landgericht Detmold hat in seinem Beschluss vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) entsprechend argumentiert. Der Kläger übersieht nämlich, dass die Beklagte aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 auch ein neues, weiteres Zwangsversteigerungsverfahren hätte einleiten können, ggfls. unter Rücknahme ihres zunächst gestellten, auf die notarielle Urkunde vom 16.12.2010 gestützten Antrages.

3. Schließlich ist auch nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter I 1 der Entscheidungsgründe der oben erörterte Einwand des Klägers im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch Beschluss des Landgerichts Detmold vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) abschließend erledigt worden. Damit fehlt für diesen Angriff im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253 ZPO, Rdn. 18 a).

II.

Soweit der Kläger seine Klageforderung auf eine vorrangige Befriedigung aus dem versteigerten Grundstückseigentum (vor der Beklagten) auf Einwendungen gegen den (wirksamen) Erwerb der in Abteilung III lfd. Ziff. 19 in das Grundbuch von F Bl. … eingetragenen Grundschuld und/oder auf den Wegfall der durch die Grundschuld zu sichernden Forderung stützt, sind diese Einwendungen unbegründet.

Im Einzelnen:

1. Bei der in Rede stehenden Grundschuld handelt es sich um eine Buch- und Sicherungsgrundschuld (vgl. Anlage B 6), welche die Beklagte durch Abtretung vom 28.08.2008 (vgl. Anlage B 5) und Eintragung ins Grundbuch am 26.05.2009 (vgl. Anlage K 3 d) von der Firma I erworben hat, §§ 1192, 1154 Abs. 3, 873, 878 BGB.

Damit erfolgte der Erwerb der Grundschuld nach dem 19.08.2008, womit gem. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB die Vorschrift des § 1192 Abs. 1 a BGB zur Anwendung gelangt. Nach dieser Vorschrift können Einreden, die dem Eigentümer – hier also dem Kläger – aufgrund des Sicherungsvertrages mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Sicherungsgrundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegen gesetzt werden.

Die Firma I wiederum hatte die Sicherungsgrundschuld kurz zuvor durch Abtretung seitens der Sparkasse C vom 08.09.2008 (vgl. Anlage B 6) und Eintragung ins Grundbuch am 07.04.2009 (vgl. Anlage K 3 c) erworben.

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Abtretungserklärung der Firma I an die Beklagte im August 2008 und damit vor Abtretungserklärung der Sparkasse C an die Firma I am 08.09.2008 datiert. Die Firma I wurde zwar erst am 07.04.2009 durch Eintragung ins Grundbuch Inhaberin der Grundschuld. Sie konnte aber die Grundschuld bereits vorher an die Beklagte abtreten, obwohl der Erwerbstatbestand auf ihrer Seite erst später – nämlich erst durch Eintragung der Übertragung ins Grundbuch – wirksam vollendet wurde (vgl. Busche in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 398 Rn. 12).

Auch dieser Rechtserwerb durch die Firma I erfolgte mithin nach dem 19.08.2008. Somit konnte der Kläger gem. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 a BGB bereits der Firma I Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit der Sparkasse C entgegen halten.

Nach dem Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Sparkasse C, von dem der Kläger als Anlage K 5 ein undatiertes und nicht unterzeichnetes Exemplar zur Akte gereicht hat, diente die hier in Rede stehende Grundschuld (neben weiteren Grundschulden) als Sicherung für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse C gegen den Kläger.

2. Ausweislich des Forderungskaufvertrages vom 08.08.2008 zwischen der Sparkasse C und der Firma I betrug die Gesamtforderung (einschließlich Verzugszinsen) der Sparkasse per 30.04.2008 gegen den Kläger 1.011.392,40 Euro.

In dieser Höhe valutierte die Forderung unstreitig auch noch, als sie die Firma I am 28.08.2008 einschließlich der haftenden Sicherheiten an die Beklagte abtrat (vgl. Anlage B 5).

Der danach bestehende und an die Beklagte abgetretene schuldrechtliche Anspruch ist auch nicht gem. § 10 Abs. 4 des Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C und der Firma I vom 08.08.2008 i.V.m. dem Eingang des Kaufpreises in Höhe von 370.000,– Euro bei der Sparkasse C erloschen.

Gem. § 1 des Forderungskaufvertrages hat die Sparkasse C an die Firma I alle Darlehensforderungen nebst den zur Sicherung der Forderungen bestellten Sicherheiten verkauft, und zwar zu einem Kaufpreis von 370.000,– Euro (§ 3 des Vertrages). Damit liegt ein Kaufvertrag im Sinne der §§ 453, 433 BGB vor. In einem solchen Fall werden mit der Zahlung des Kaufpreises entgegen der Ansicht des Klägers nicht die verkauften Forderungen getilgt, sondern die Sparkasse C hat die Gesamtforderung verkauft, welche sie in Vollzug des Kaufvertrags an die Firma I zu übertragen, d. h. abzutreten hatte, und erhielt als Gegenleistung 370.000,– Euro. Dementsprechend ist in § 2 Ziff. 1 des Vertrags festgehalten, dass die Verkäuferin (Sparkasse C) die verkaufte Darlehensforderung und sämtliche Nebenforderungen an die dies annehmende Käuferin abtritt.

In Bezug auf die Sicherheiten regelt § 2 Ziff. 2 des Vertrags, dass die mitverkauften Sicherheiten nach Maßgabe der Regelungen in § 4 u. § 6 auf die Käuferin übergehen. Insoweit sieht § 4 Ziff. 2 des Vertrags vor, dass die Verkäuferin verpflichtet ist, unmittelbar nach Eingang des vollständigen Kaufpreises die Grundschulden in grundbuchmäßiger Form abzutreten. Darüber hinaus heißt es aber auch schon in § 2 Ziff. 2, dass vorsorglich alle Rechte der Verkäuferin an diesen Sicherheiten nach Maßgabe dieses Vertrags an die Käuferin abgetreten werden.

Soweit § 10 Abs. 4 des Vertrags das Erlöschen der beiderseitigen Ansprüche bestimmt, bezieht sich das schon nach dem Wortlaut der Klausel (Sparkasse C einerseits“) nur auf das Verhältnis zwischen der Sparkasse C und den anderen dort genannten Beteiligten, nicht aber auf die (abgetretene) Forderung der Fa. I gegen den Kläger. Zudem haben die Vertragsparteien die Vereinbarung vom 08.08.2008 ausdrücklich als Forderungskaufvertrag und nicht etwa als Erlassvertrag, der unter Zugrundelegung der Argumentation des Klägers anzunehmen wäre, bezeichnet und geschlossen. Auch die Fa. I ist im Übrigen offensichtlich von einem „echten“ Forderungskauf ausgegangen, wie durch die weitere Abtretung vom 28.08.2008 an die Beklagte dokumentiert wird. Allein diese Auslegung entsprach auch dem Interesse der Fa. I, die ja an einer Finanzierung sowohl des Forderungskaufs auch weiterer Vorhaben durch die Beklagte interessiert war.

3. Die Einrede des Klägers, die (abgetretene) Rückzahlungsforderung aus den von der Sparkasse C erhaltenen Darlehen sei seit Ende des Jahres 2005 verjährt, hilft ihm nicht. Es gilt insoweit § 216 Abs. 1 u. 2 BGB. Danach hindert die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. Dieser Grundsatz gilt erst recht für nicht akzessorische Grundschulden, § 216 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl. 2014, § 216 BGB, Rdnr. 3).

4. Der auf § 1193 Abs. 1 BGB gestützte Einwand des Klägers, die in Rede stehende Grundschuld sei nicht gekündigt worden und daher nicht fällig, greift ebenso wenig.

Gem. § 1193 Abs. 2 S. 1 BGB sind abweichende Bestimmungen zulässig. Ausweislich der notariellen Bestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91-Notar L) sind das Grundschuldkapital und die Zinsen dieser Grundschuld sofort zur Zahlung fällig (vgl. Anlage B 6).

§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB gelangt hier nicht zur Anwendung, da die Grundschuld vor dem 19.08.2008 bestellt worden ist (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB).

5. Der Kläger verfolgt auch in der Berufungsinstanz seinen Einwand der Übersicherung weiter, wozu er mit Schriftsatz vom 17.07.2014 Einzelheiten zu seinen Vermögenswerten vorträgt.

a) In prozessualer Hinsicht ist zu bedenken, dass das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers betreffend die Übersicherung der Beklagten wohl zu Recht als spekulativ und substanzlos zurückgewiesen hat. Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.03.2014 argumentiert der Kläger nämlich mit im Darlehensvertrag vom 28.08.2008 „weiter geforderten Abtretungen“ in Höhe von mehr als 6 Millionen Euro, ohne überhaupt im Einzelnen darzulegen, ob und in welchem Umfange die avisierten Abtretungen tatsächlich durchgeführt worden sind. Ebenso wenig erfolgen Darlegungen zu der tatsächlichen Werthaltigkeit der nach der Anlage zum Darlehensvertrag abzutretenden Sicherungsrechte. Der Einwand einer „Übersicherung“ der Beklagten im Rahmen des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 ist also in erster Instanz vollkommen unsubstantiiert erhoben worden, ihn begründende Tatsachen sind allenfalls angedeutet worden.

Soweit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz mithin erstmals geeignet ist, eine Übersicherung der Beklagten nachvollziehbar darzulegen, handelt es sich um neuen Vortrag i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO.

Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH NJW 2004, 2825 ff. – Rdnr. 21 zitiert nach juris).

Gleichwohl hat eine Zulassung des neuen klägerischen Vortrages nach § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO erfolgen, weil die Kammer den Kläger verfahrensfehlerhaft auf die mangelnde Substanz seines diesbezüglichen Vortrages nicht hingewiesen hat. Nach Aktenlage, insbesondere dem Sitzungsprotokoll vom 17.04.2014 (Bl. 46 f) lässt sich ein gezielter Hinweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Vorbringens nicht entnehmen. Zwar ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die Rechtslage erörtert worden ist, was einen Hinweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Einwandes einer Übersicherung beinhalten könnte. Zudem ist die Substanzlosigkeit des erstinstanzlichen Vortrages des Klägers zu diesem Punkt offensichtlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Hinweispflicht des Gerichts ist jedoch streng. Danach hat das Gericht die Pflicht, auf die Komplettierung und Konkretisierung des Streitstoffes und seine prozessgerechte Aufbereitung hinzuwirken. Entsprechende Hinweise müssen konkret und unmissverständlich sein. Sie müssen aktenkundig gemacht werden. Eine unterbliebene Dokumentation hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht bei entsprechender Verfahrensrüge von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen muss (vgl. zum Ganzen: Zöller/Greger, a.a.O., § 139 ZPO, Nr. 2 ff.).

b) Der Angriff des Klägers überzeugt jedoch in der Sache nicht.

Richtig ist der rechtliche Ansatz der klägerischen Argumentation, wonach ein Sicherungsvertrag wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam sein kann. Dies setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit (auch der von einem Dritten gestellten) und den gesicherten Ansprüchen besteht, dass also der Wert der Sicherheit das gesicherte Risiko krass übersteigt. Stehen also einer Forderung im Nominalwert von 100 Sicherheiten im Nominalwert von 300 (200 % der Deckungsgrenze) gegenüber, bestehen Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Übersicherung (vgl. BGH NJW 2001, 1417 ff. – Rdn. 17 zitiert nach Juris, Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 138 BGB, Rdn. 97).

In subjektiver Hinsicht muss eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers festzustellen sein (BGH NJW 1998, 2047).

Mithin lässt eine von Anfang an bestehende Übersicherung das zugrunde liegende Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, was zum einen eine tatsächliche Übersicherung und zum anderen eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers voraussetzt (vgl. Oberlandesgericht Hamm WM 2002, 451 ff – Rdn. 28 zitiert nach Juris).

Diese Voraussetzungen sind bei Abschluss des Darlehensgeschäftes zwischen der Firma I und der Beklagten Ende August 2008 nicht festzustellen.

Zunächst ist die weite Sicherungsabrede unter Ziffer 6 des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 zu beachten, wonach die der Beklagten zustehenden Sicherheiten auch künftige und bedingte Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der Firma I als Darlehensnehmerin sichern sollten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sowohl der Kläger selbst wie auch sein Prozessbevollmächtigter erklärt, dass die in der Anlage zum vorbezeichneten Darlehensvertrag angeführten Sicherheiten auch der Sicherung einer beabsichtigten Finanzierung der Biogasanlage dienen sollten, wozu es aber nicht mehr gekommen sei. Mithin stand bei Abschluss des Kredit- und Sicherungsgeschäftes ein weiteres zu sicherndes Finanzierungsvolumen in einer angegebenen Größenordnung von ca. 500.000,00 Euro im Raum.

Weiter ist zu bedenken, dass bei einem Teil der in der Anlage aufgeführten Sicherheiten, wie der Abtretung der Milchgeldzahlungen, der Abtretung der Milchquote, der Sicherungsübereignung des toten und lebenden Inventars und der Abtretung der Forderungen aus der Stromlieferung mit e.on. nicht klar ist, ob die Sicherungsrechte tatsächlich auf die Beklagte übertragen worden sind und ob diese Übertragungsgeschäfte wirksam waren. Dies lässt sich nämlich weder der Anlage selbst noch der vorliegenden Akte entnehmen und konkreter Vortrag des Klägers hierzu fehlt. Bei mehreren Positionen stand offenbar die Berechtigung der Sicherungsgeberin an diesen Sicherheiten nicht fest. So heißt es in der Anlage zum Darlehensvertrag zu diesen Sicherheiten jeweils, dass Nachweise über den Rechtsanspruch der Firma I noch einzureichen seien. Ebenfalls sollte eine aktuelle Inventarliste zum Vieh- und Maschinenbestand des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers noch eingereicht werden. Jedenfalls ist dem Senat aus entsprechenden Verfahren bekannt, dass bestimmte nach der Anlage zum Darlehensvertrag (vgl. Bl. 97 d. A.) abzutretenden Rechte nicht wirksam an die Beklagte abgetreten werden konnten bzw. die Rechtslage noch ungeklärt ist. Dies betrifft z. B. die Abtretung der Forderungen aus Stromlieferungen mit der e.on. (vgl. das Verfahren 5 U 200/13 der Volksbank in Y e.G. gegen G) und die Abtretung der Milchgeldzahlungen (vgl. das Verfahren 5 U 84/14 der Volksbank in Y e.G. gegen die Firma X-KG).

Die weiter zur Sicherheit abgetretene Forderung aus dem Forderungskaufvertrag der Sparkasse C vom 08.08.2008 gegen den Kläger über 1,011 Mio. Euro (vgl. die entsprechende Abtretungsvereinbarung zwischen der Firma I und der Beklagten Anlage B 5) war allenfalls mit einem geringen Bruchteil ihres Nominalbetrages zu bewerten. Zum Zeitpunkt des Darlehen- und Abtretungsgeschäftes im August 2008 war das Insolvenzverfahren gegen den Kläger bereits eröffnet worden. Die Beklagte hatte also hinsichtlich dieser Forderung nur noch die Insolvenzquote zu erwarten.

Als tatsächlich werthaltige Sicherheiten verblieben daher lediglich die in der Anlage zum Darlehensvertrag (vgl. Bl. 97 d. A.) aufgeführten Grundschulden.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die werterhöhende Verzinsung der Grundschulden hinweist, verkennt er, dass die Zinsen aus der Grundschuld – anders als die Grundschuld selbst – der Regelverjährung unterliegen (vgl. §§ 902, 194, 195, 199 BGB). Mithin kann die Verzinsung einer Grundschuld nur eine Erhöhung ihres Sicherungswertes um jeweils die letzten drei Jahre multipliziert mit dem geltenden Zinssatz zur Folge haben. Andererseits muss ebenfalls an dieser Stelle berücksichtigt werden, dass auch die zu sichernde Darlehensforderung jährlich mit 6,5 %zu verzinsen gewesen ist (vgl. Bl. 94 d. A.).

Die in der Anlage aufgeführten Grundschulden haben in der Summe einen Nominalwert von insgesamt ca. 1.129.230,00 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in der Anlage zum Darlehensvertrag (Bl. 97 d. A.) aufgeführte Grundschuld im Grundbuch von F Blatt … Abt. III Nr. 21 lediglich mit 13.000,00 DM = 6.646,79 Euro dort eingetragen ist und nicht – wie in der Anlage fälschlicherweise angegeben – mit 715.808,64 Euro.

Zu dem oben angegebenen Nominalwert der Grundschulden sind die nicht verjährten Grundschuldzinsen von ca. 610.000,00 Euro zu addieren. So erhält man ein nominales Sicherungsvolumen von ca. 1,74 Mio. Euro.

Das bedeutet aber nicht, dass dieser nominale Wert der Sicherungsgrundschulden über die Grundstücke des Klägers auch tatsächlich zu realisieren gewesen wäre. Aus dem Forderungskaufvertrag zwischen der Sparkasse C und der Firma I vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K 2), der mit den oben genannten Sicherheiten zum Teil identische Sicherungsgrundschulden zu einem Nominalwert von insgesamt ca. 715.807,00 Euro (ohne Zinsen) aufführt (Grundschulden eingetragen im Grundbuch von F Blatt …, Abt. III lfd. Nr. 19, 20, 22, 23 und 21 sowie mit denselben Nominalbeträgen in Bl. 5509 Abt. III Nr. 1 – 4), ergibt sich eine Bewertung dieser Grundschulden durch die Parteien des Forderungskaufvertrages – der Stadtsparkasse C und der Firma I mit 370.000,00 Euro (= Kaufpreis für den Erwerb der Forderung in Höhe von 1,011 Euro nebst den aufgeführten Sicherungsrechten). Mithin haben die Sparkasse C und die Firma I ebenfalls im August 2008 den zu realisierenden Wert der Sicherungsgrundschulden in Höhe eines Nominalwertes von nahezu 716.000,00 Euro mit etwas mehr als 50 % eingeschätzt.

Legt man diesen Bewertungsmaßstab zugrunde, ist dem nominalen Sicherungsvolumen von ca. 1,74 Mio. Euro ein zu realisierender Wert von allenfalls 890.000,00 Euro beizumessen. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die lt. Anlage zum Darlehensvertrag weiter abzutretenden Grundschulden gegenüber den im Forderungskaufvertrag aufgeführten Grundpfandrechten überwiegend (Bl. … Abt. III Nr. 21, 24 – 26; Bl. 5509 Abt. III Nr. 5 – 7) nachrangig eingetragen waren. Wenn die damaligen Vertragsparteien – die Sparkasse C und die Fa. I – den wirtschaftlichen Wert der zwischen ihnen abgetretenen Grundschulden mit 370.000,00 Euro weit unter dem Nominalwert veranschlagt haben, liegt es nahe, die nachrangigen Rechte noch mit einer deutlich geringeren Quote ihrer Nominalbeträge anzusetzen.

Selbst wenn man aber einen zu realisierenden Wert aller Grundschulden in Höhe von rd. 890.000,00 Euro unterstellt, so stand dem im August 2008 eine bereits begründete und zu sichernde Darlehensforderung gegen die Firma I in Höhe von 420.000,00 Euro zuzüglich Zinsen von 6,5 % p. a. gegenüber und ein weiteres, konkret beabsichtigtes Darlehensgeschäft in einer Größenordnung von weiteren ca. 500.000,00 Euro.

Nach allem hat der Kläger eine sittenwidrige, anfängliche Übersicherung der Beklagten im oben dargelegten Sinne bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der Firma I im August 2008 nicht dargetan.

6. Der Hinweis des Klägers in seiner Berufungsbegründung auf die Verkaufsvollmacht der Beklagten betreffend den in den Grundbüchern von F Blatt … und … eingetragenen Grundbesitz ist so nicht nachvollziehbar. Es ist nach Aktenlage bereits nicht klar, unter welchen Bedingungen diese Verkaufsvollmacht der Beklagten eingeräumt worden ist. Jedenfalls ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagte es in sittenwidriger Weise unterlassen hat, die eingeräumte Verkaufsvollmacht zu nutzen.

7. Zu einer Nichtigkeit des Darlehens und Abtretungsgeschäftes vom 28.08.2008 führt auch nicht die von der Beklagten nach Ansicht des Klägers seinerzeit zu Unrecht vereinnahmte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30.000,– Euro (vgl. Bl. 94 ff., 95). Selbst wenn diese Bearbeitungsgebühr entsprechend der Argumentation des Klägers zu Unrecht erhoben worden ist, betrifft dies nur das Darlehensgeschäft und macht auch dieses wegen § 306 Abs. 1 BGB nicht in seiner Gesamtheit unwirksam.

Die vom Kläger gegen die Grundschuld und/oder gegen die durch die hier in Rede stehende Grundschuld zu sichernde Forderung erhobenen Einwände sind mithin allesamt unbegründet. Somit hat er auch keinen Anspruch auf eine vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös seines Grundeigentumes vor der Beklagten.

III.

Aus dem nämlichen Grunde hat auch der Antrag des Klägers auf eine einstweilige Einstellung des Verteilungsverfahrens gem. §§ 770, 769 ZPO keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Im Übrigen dürfte dem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wegen § 878 Abs. 1 das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Die Widerspruchsklage nach § 878 Abs. 1, die der Kläger hier geltend gemacht hat, hat bereits als solche aufschiebende Wirkung.

IV.

Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 02.01.2015 hat der Senat dem Kläger nicht eingeräumt, weil der Schriftsatz der Beklagten keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen Rechtsansichten oder Sachvortrag, der sich bereits aus dem bis dahin vorliegenden Akteninhalt – Schriftsätze und Anlagen – ergibt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen, war nicht zu entsprechen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Vielmehr hat der Senat auf die hier zu klärenden Rechtsfragen die höchstrichterliche Rechtsprechung angewandt.

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