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Pauschalreisevertrag –  Abendbuffet statt Galadinner an Heiligabend als Reisemangel

Pauschalreisevertrag: Abendbuffet statt Galadinner als Reisemangel am Heiligabend

Im Fall „Pauschalreisevertrag – Abendbuffet statt Galadinner an Heiligabend als Reisemangel“ hat das AG München (Az.: 213 C 18887/14) die Beklagte zu einer Zahlung von 1.179,40 € sowie zusätzlichen Zinsen und Kosten verurteilt. Dies erfolgte aufgrund der Nichterfüllung der vertraglich zugesicherten Leistung eines Galadinners am Heiligabend. Das Gericht bewertete das Angebot eines Abendbuffets statt des versprochenen Galadinners als unzureichend und sah darin einen Mangel der Reiseleistung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 213 C 18887/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Vertraglicher Anspruch: Es bestand ein Pauschalreisevertrag, der die Beklagte zur Erbringung bestimmter Leistungen verpflichtete.
  2. Nichterfüllung der Leistung: Die zugesagte Leistung eines Galadinners wurde nicht erbracht. Stattdessen wurde nur ein Abendbuffet angeboten.
  3. Bedeutung des Galadinners: Das Galadinner hatte eine wesentliche Bedeutung für die Kläger, insbesondere da es an Heiligabend stattfinden sollte.
  4. Minderung des Reisepreises: Das Gericht sprach den Klägern aufgrund des Mangels eine Reisepreisminderung zu.
  5. Zusätzliche Kosten: Neben der Preisminderung wurden Zinsen und die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zugesprochen.
  6. Bewertung des Angebots: Das Abendbuffet wurde als nicht gleichwertig zum versprochenen Galadinner angesehen.
  7. Auswirkungen auf die Gesamtreise: Der Mangel hatte weiterreichende negative Auswirkungen auf den Gesamtwert der Reise.
  8. Verhalten der Beklagten: Das Gericht kritisierte das Regulierungsverhalten der Beklagten und unterstützte die Forderung der Kläger.

Reisemängel: Abendbuffet statt Galadinner an Heiligabend

Ein obligatorisches Galadinner ist ein wichtiger Bestandteil vieler Pauschalreisen, insbesondere wenn es an Heiligabend stattfinden soll. In einem Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 213 C 18887/14) wurde bestätigt, dass ein Abendbuffet keinen gleichwertigen Ersatz für ein gebuchtes Galadinner darstellt. Die Kläger buchten eine Flugpauschalreise nach Dubai und zahlten einen Festtagszuschlag für das Galadinner. Stattdessen wurde ihnen lediglich ein Dinnerbuffet angeboten.

Kreuzfahrt Dinner
(Symbolfoto: Salvador Aznar /Shutterstock.com)

Das Gericht sprach den Klägern eine Reisepreisminderung zu und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.179,40 € nebst Zinsen sowie weiteren 242,76 € für außergerichtliche Tätigkeiten. In solchen Fällen kann eine Preisminderung von bis zu 15% des Reisepreises in Betracht kommen, wie es die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln vorsieht. Es ist wichtig, dass Reiseveranstalter die vereinbarten Leistungen erbringen und bei Abweichungen entsprechende Entschädigungen gewähren. Die vorliegenden Urteile und Tabelle geben Orientierungshilfen für die Höhe der Preisminderung bei Reisemängeln.

Enttäuschung am Heiligabend: Galadinner wird zum Reisemangel

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Amtsgericht München wurde die Klage von Reisenden gegen einen Reiseveranstalter verhandelt. Die Kläger hatten für den Zeitraum vom 20.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai gebucht. Im Mittelpunkt des Streits stand die Nichterbringung eines Galadinners am Heiligabend, das im Rahmen des Pauschalreisevertrags zugesichert worden war. Stattdessen wurde den Klägern lediglich ein Abendbuffet angeboten.

Der Kern des Streits: Galadinner versus Abendbuffet

Die Kläger hatten aufgrund der Ankündigung im Reiseprospekt einen Festtagszuschlag von 350,00 € pro Person für das Galadinner bezahlt, welcher im Gesamtreisepreis von 3.196,00 € enthalten war. Der Unmut der Reisenden entstand, als ihnen am Heiligabend in ihrem 5-Sterne-Luxusresort auf der berühmten Palmeninsel in Dubai nur ein Dinnerbuffet statt des erwarteten Galadinners angeboten wurde. Dieses Buffet wurde ihnen zudem mit umgerechnet etwa 400,00 € in Rechnung gestellt, wobei ein Teil davon auf nicht inkludierte Getränke entfiel.

Rechtliche Bewertung und Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass ein Pauschalreisevertrag gemäß den §§ 651a ff. BGB bestand und dass die Nichterbringung des Galadinners einen Mangel darstellte, da es sich bei dem Ersatz durch ein Abendbuffet um eine völlig andere Leistung handelte. Nach Ansicht des Gerichts konnte unter „Galadinner“ nur ein mehrgängiges Menü im festlichen Rahmen mit Bedienung verstanden werden. Die Kläger erhielten für diesen Mangel eine Reisepreisminderung von 1.179,40 € zuzüglich Zinsen und weitere 242,76 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung.

Der Weg zur Reisepreisminderung und Schadensersatz

Das Gericht anerkannte, dass der nicht erbrachte Teil des Galadinners weitergehende negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte. Es wurde eine zusätzliche Minderung von 15 % auf den Gesamtreisepreis als angemessen angesehen, was einem Betrag von 479,40 € entspricht. Die Beklagte, die die geschuldete Reiseleistung als erbracht ansah und das Festtagsdinner mit dem Buffet gleichsetzte, wurde zur Zahlung der festgesetzten Beträge verurteilt. Interessanterweise wurde das Verhalten der Beklagten vom Gericht als unzureichend und kundenfeindlich eingestuft.

Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts München stellt einen wichtigen Fall im Bereich des Reiserechts dar, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung von Leistungen, die in einem Pauschalreisevertrag zugesichert wurden. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Leistungserbringung und die möglichen finanziellen Konsequenzen für Reiseveranstalter bei Nichterfüllung.

Der vollständige Text des Urteils kann weiter unten eingesehen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Welche Rolle spielt die zugesicherte Eigenschaft im Pauschalreisevertrag und wie wirkt sie sich auf die Rechte der Reisenden aus?

Die zugesicherte Eigenschaft im Pauschalreisevertrag spielt eine entscheidende Rolle, da sie die Erwartungen und Rechte des Reisenden definiert. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt, kann dies als Reisemangel angesehen werden, der die Rechte des Reisenden beeinflusst.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise mindern. In solchen Fällen hat der Reisende verschiedene Rechte, darunter das Recht auf Minderung des Reisepreises, das Recht auf Schadensersatz und unter bestimmten Umständen das Recht, den Vertrag zu kündigen.

Die zugesicherten Eigenschaften können auch einen Einfluss auf die Erstattungsrechte des Reisenden haben. Wenn beispielsweise eine zugesicherte Eigenschaft fehlt und die Reise storniert wird, hat der Reisende Anspruch auf Erstattung. Die EU-Kommission plant, die Rechte von Reisenden zu stärken, indem sie die bestehenden Regeln überarbeitet. Dies könnte dazu führen, dass Reisende bei Ausfall einer Reise Anspruch auf Erstattung durch die Dienstleister innerhalb von sieben Tagen haben.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Reiseveranstalter nicht für alle Umstände verantwortlich gemacht werden kann. Beispielsweise kann er nicht für das Wetter verantwortlich gemacht werden, es sei denn, er hat eine ausdrückliche Garantie dafür gegeben.

Wie wird die Reisepreisminderung bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einer zugesicherten Reiseleistung berechnet?

Die Berechnung der Reisepreisminderung bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einer zugesicherten Reiseleistung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung der Reise. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine schematische Berechnung, etwa ein fester Prozentsatz pro Reisetag, nicht angemessen ist. Stattdessen ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der die einzelnen Teile des Reiseprogramms unterschiedlich gewichtet werden können.

Die Minderung des Reisepreises hängt davon ab, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben. Dabei ist der Zweck und die konkrete Ausgestaltung der Reise sowie die Art und Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine bestimmte Minderungsquote, wie beispielsweise 50%, ist weder notwendig noch ausreichend, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise anzunehmen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung objektiv erheblich sein und die Reise als Ganzes entwerten.

Es gibt keine festen Sätze oder Tabellen, die eine genaue Minderungsquote vorgeben. Die Gerichte berücksichtigen bei der Festlegung der Minderungsquote, was ortsüblich ist und wie sich der Mangel konkret auf die Reisequalität ausgewirkt hat. Der Reisende trägt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, also für das Vorliegen und die Auswirkungen des Mangels.

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Das vorliegende Urteil

AG München – Az.: 213 C 18887/14 – Urteil vom 15.01.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.179,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2014 sowie weitere 242,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.09.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 1.300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren Reisepreisminderung und Schadensersatz.

Sie buchten bei der Beklagten für den Zeitraum 20.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai. Im Reiseprospekt (Anlage K2) wies die Beklagte darauf hin, dass bei einem Aufenthalt über Weihnachten für ein obligatorisches Galadinner ein „Festtagszuschlag“ von 350,00 € pro Person anfalle. Die Beklagte stellte den Klägern vereinbarungsgemäß einen Gesamtreisepreis von 3.196,00 € in Rechnung, in dem der Zuschlag in Höhe von 700,00 € eingepreist war. Die Kläger zahlten den Betrag und traten die Reise an.

Am Heiligabend, den die Kläger gemäß des Reiseverlaufs im 5* Luxusresort „…“ auf der weltberühmten Palmeninsel in Dubai verbrachten, wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinnerbuffet angeboten werde. Die Kläger nahmen an diesem Buffet teil, was ihnen vom Hotel mit 1.957,- AED, umgerechnet knapp 400,00 €, in Rechnung gestellt wurde. Davon entfielen 927 AED (ca. 185,00 €) auf das Buffet und der Rest auf von den Klägern bestellte nicht inkludierte Getränke.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe die vereinbarte Reiseleistung des Galadinners nicht erbracht. Gerade das Galadinner am Heiligabend habe für sie erhebliche Bedeutung gehabt. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte den Zuschlag in Höhe von 700,00 € zurückzuzahlen habe und ihnen darüberhinaus eine Reisepreisminderung von jeweils 300,00 € zustünde.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2014 und 19.03.2014 erfolglos zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 1.300,00 € auf. Für das außergerichtliche Tätigwerden ihres anwaltlichen Vertreters machen die Kläger einen Betrag von 242,76 € geltend.

Die Kläger beantragen daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 242,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Sie meint, die geschuldete Reiseleistung erbracht zu haben. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden. Es sei den Klägern lediglich aufgrund eines Missverständnisses vom Hotel berechnet worden. Sie sei bereit gewesen, den Anteil des gezahlten Betrages, der auf das Buffet entfalle, zu erstatten, die Kläger wären jedoch verpflichtet gewesen, ihre Kreditkartendaten mitzuteilen.

Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass bei einer günstigen Pauschalreise gewisse Unannehmlichkeiten hinzunehmen seien.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651d Abs. 1 BGB in Höhe von 1.179,40 € zu.

1. Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen, der den Regelungen der §§ 651a ff. BGB unterfällt. Der Reise fehlte bereits eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB, so dass insoweit bereits ohne Auswirkungen auf die Reise ein Mangel vorliegt.

2. Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertrages war die Veranstaltung eines Galadinners an Heiligabend. Diese Reiseleistung hat die Beklagte nicht erbracht. Sie hat die Leistung nicht einmal in der von ihr als ausreichend erachteten Form eines Abendbuffets mit Selbstbedienung erbracht, da diese den Klägern nicht als Bestandteil des Inklusivangebots bereitgestellt sondern darüber hinaus separat berechnet wurde. Ob dies auf einem „Missverständnis“ des Hotels beruht hat, kann dahinstehen.

Selbst wenn man jedoch insofern von einem Leistungsbestandteil ausgehen würde, wäre die Teilnahme an dem Abendbuffet keinesfalls als Erfüllung der tatsächlich geschuldeten Leistung eines Galadinners anzusehen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann unter „Galadinner“ – gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350,00 € pro Person handeln soll – nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden. Eine solche Leistung wurde den Klägern unstreitig gerade nicht bereit gestellt.

Dass es sich bei dem Abendbuffet offensichtlich um eine völlig andere Leistung handelt zeigt sich im Übrigen bereits an der eigenen Einlassung der Beklagten. Sie merkt selbst an, dass den Klägern für das Essen lediglich ein Betrag von umgerechnet ca. 185,00 € berechnet wurde. Im Reisepreis sind für das Galadinner dagegen 700,00 € veranschlagt, immerhin fast der vierfache Betrag. Die Beklagte erklärt sich nicht dazu, weshalb sie diese angeblich gleichwertige Leistung derart überhöht an ihre Kunden weitergibt – redlich kann ein solches Verhalten allenfalls dann sein, wenn tatsächlich eine weitergehende Leistungserbringung wie oben beschrieben beabsichtigt ist.

Da diese im Reisepreis gesondert ausgewiesene Leistung komplett nicht erbracht wurde, ist nach Auffassung des Gerichts insoweit eine Minderung in der ausgewiesenen Höhe von 700,00 € gerechtfertigt.

3. Das Gericht ist jedoch darüberhinaus der Auffassung, dass dieser nicht erbrachte Teil weitergehende negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte. Der Anteil für das Galadinner betrug immerhin rund 22% des Gesamtreisepreises. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Kläger bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre verbringen wollen. Dieser Zweck der Reise wurde durch die Beklagte vereitelt. Aus dem Reiseprogramm geht hervor, dass den Klägern an den vorherigen Abenden jeweils ein Abendbuffet bereitgestellt wurde, so dass ein Galadinner an Heiligabend sich hervorgehoben und quasi als vorgesehene „Krönung“ der Reise dargestellt hätte. Da dies den Klägern verwehrt wurde, war der Reisezweck insgesamt in seinem Wert weiter gemindert. Das Gericht sieht in der Vereitelung eines solchen „Highlights“ der Reise eine weitere Minderung in Höhe von 15 % bezogen auf den Gesamtreisepreis als angemessen an, was einem Betrag von 479,40 € entspricht.

4. Ob eine ausreichende Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB vorliegt kann dahinstehen, da eine solche aufgrund fehlender Mängelbeseitigungsmöglichkeit ohnehin nicht zwingend erforderlich war. Es ist unstreitig, dass das Galadinner in der beschriebenen geschuldeten Form zumindest kurzfristig zum geschuldeten Termin an Heiligabend nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Eine Abhilfe durch die Beklagte an einem anderen Tag wäre schon aufgrund des besonderen Anlasstermins nicht möglich gewesen.

5. Insgesamt ergibt sich daher ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.179,40 €. Diesen Betrag hat die Beklagte zu verzinsen, da sie sich nach erneuter Zahlungsaufforderung vom 19.03.2014 in Verzug befand, §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB.

6. Die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung können die Kläger unter Schadensersatzgesichtspunkten nach § 651f Abs. 1 BGB verlangen. Wie ausgeführt hat die Beklagte die von ihr geschuldete Leistung teilweise nicht erbracht. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist zudem gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB stets zu vertreten (Palandt-Sprau, 74. Aufl, § 651c BGB Rn. 2b).

Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um adäquat kausale Mangelfolgeschäden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war nach Ansicht des Gerichts insbesondere aufgrund des völlig unzureichenden Regulierungsverhaltens der Beklagten zweckmäßig und erforderlich. Es ist völlig unverständlich, weshalb die Beklagte nicht einmal bereit ist, den Klägern den ganz offensichtlich zu Unrecht berechneten Festtagszuschlag zu erstatten. Ein derart kundenfeindliches Verhalten hat das Gericht bislang noch bei keinem Reiseveranstalter erlebt. Der Höhe nach ist die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr mit 0,3 Erhöhungsgebühr samt Auslagen und Umsatzsteuer angemessen; die Berechnung aus dem tatsächlich geschuldeten Minderungsbetrag ergibt keine Abweichungen zum von den Klägern geltend gemachten Betrag von 242,76 €. Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger war verhältnismäßig gering (unter 10%), höhere Kosten wurden dadurch nicht veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

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