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Kein selbständiges Beweisverfahren bei fehlenden Anknüpfungstatsachen

Verkehrsunfall ohne verwertbare Anknüpfungstatsachen – OLG Hamm lehnt selbständiges Beweisverfahren ab

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Urteil vom 21.01.2022 (Az.: 9 W 5/22), dass der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren unzulässig ist, da die erforderlichen objektiven Anknüpfungstatsachen für eine unfallanalytische Begutachtung fehlen, wodurch weder eine Verfahrensbeschleunigung noch eine Kostenreduktion zu erwarten ist.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die sofortige Beschwerde im Urteil Az.: 9 W 5/22 ab und wies die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller zu.
  • Die Entscheidung bestätigt, dass ohne objektive Anknüpfungstatsachen, wie hier die fehlenden Spuren am Unfallort, kein selbständiges Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO zulässig ist.
  • Ein selbständiges Beweisverfahren dient üblicherweise der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduktion, was im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich war.
  • Die Notwendigkeit weiterer Begutachtungen im Hauptverfahren mit Befragung der Parteien und Zeugen macht ein isoliertes Beweisverfahren hier nicht sinnvoll.
  • Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts und des Nichtabhilfebeschlusses, welche die Unzulässigkeit des Antrags begründen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein selbständiges Beweisverfahren nicht immer der geeignete Weg ist, besonders wenn wichtige Beweise fehlen.
  • Das Gericht betonte, dass die Anforderungen für ein selbständiges Beweisverfahren im Einzelfall genau zu prüfen sind.

Bedeutung von Anknüpfungstatsachen für Beweisverfahren

In der Rechtspraxis kommt selbständigen Beweisverfahren eine wichtige Rolle zu. Sie dienen dazu, Beweise frühzeitig zu sichern, bevor ein mögliches Hauptverfahren eröffnet wird. Dies kann sowohl eine Beschleunigung als auch eine Kostenreduzierung bewirken. Allerdings sind für die Anordnung eines solchen Verfahrens bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Eine zentrale Voraussetzung sind objektive Anknüpfungstatsachen, die den Gegenstand des Beweises konkretisieren. Fehlen diese Anknüpfungspunkte, kann ein Gericht ein selbständiges Beweisverfahren als unzulässig ablehnen. Die Entscheidung, ob Anknüpfungstatsachen vorliegen, erfordert eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

➜ Der Fall im Detail


Kein selbständiges Beweisverfahren bei fehlenden Anknüpfungstatsachen

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage der Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens im Kontext eines Verkehrsunfalls, bei dem es um die Klärung der Schuldfrage ging. Der Antragsteller strebte ein solches Verfahren an, um durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten vorab Klärung zu erlangen. Das rechtliche Problem entstand, weil für die Anordnung eines solchen Verfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO objektive Anknüpfungstatsachen erforderlich sind, die im vorliegenden Fall jedoch fehlten. Konkret wurden keine Spuren auf der Fahrbahn festgestellt, die auf den genauen Kollisionsort und damit auf das Verlassen der Fahrspur durch einen der Beteiligten schließen lassen könnten.

Gerichtliche Bewertung der Zulässigkeit

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht gegeben waren. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt. Das Gericht folgte damit den vorangegangenen Ausführungen des Landgerichts, welches bereits die Unzulässigkeit des Antrags festgestellt hatte. Die Entscheidung beruhte maßgeblich auf dem Fehlen objektiver Beweise am Unfallort, die eine klare Aussage zur Schuldfrage ermöglicht hätten.

Kernargumente des Gerichts

Die Richter stützten ihre Entscheidung auf die Notwendigkeit, dass ein selbständiges Beweisverfahren nur dann angebracht ist, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Kostenreduktion beitragen kann. Im vorliegenden Fall wäre jedoch eine weiterführende Hauptverhandlung notwendig gewesen, in der Zeugen gehört und weitere Beweise erhoben werden müssten. Dies macht deutlich, dass das angestrebte Beweisverfahren nicht den gewünschten Effekt gehabt hätte.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens sind klar in § 485 Abs. 2 ZPO definiert. Ein solches Verfahren ist nur zulässig, wenn die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorhanden sind und eine vorherige Klärung der Sachlage durch das Beweisverfahren wahrscheinlich ist. Das Fehlen dieser Voraussetzungen führte zur Ablehnung des Antrags durch das OLG Hamm.

Kostenentscheidung und rechtliche Folgen

Die Kostenentscheidung des Gerichts folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies unterstreicht die Bedeutung der genauen Prüfung aller rechtlichen Voraussetzungen vor Einreichung eines Antrags auf ein selbständiges Beweisverfahren. Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass ohne die erforderlichen Beweise eine Verfahrenseinleitung nicht nur unnötig ist, sondern auch zusätzliche Kosten verursachen kann, die letztendlich vom Antragsteller getragen werden müssen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was sind selbständige Beweisverfahren und wann werden sie angewandt?

Selbständige Beweisverfahren sind gerichtliche Verfahren, die im deutschen Zivilprozessrecht verankert sind und dazu dienen, Beweise zu sichern, bevor ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Diese Verfahren sind in den §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und können auf Antrag einer Partei durchgeführt werden, wenn die Beweissicherung dringend erforderlich ist, beispielsweise weil Beweismittel gefährdet sind oder sich ihr Zustand verändern könnte.

Anwendungsbereiche und Zweck

Selbständige Beweisverfahren kommen häufig in baurechtlichen und werkvertraglichen Fällen zur Anwendung, können aber auch in anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten relevant sein, wie beispielsweise bei Verkehrsunfällen. Der Hauptzweck dieser Verfahren ist es, Beweise zu sichern und festzuhalten, die für die Klärung von Streitfragen entscheidend sein können. Dies ist besonders wichtig, wenn die Beweise vergänglich sind oder es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass sie sich bis zur Durchführung eines Hauptverfahrens verändern oder verloren gehen könnten.

Verfahrensablauf

Ein selbständiges Beweisverfahren wird in der Regel durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet. Zuständig ist das Gericht, bei dem auch ein etwaiger Hauptprozess geführt werden würde. Das Gericht ordnet dann in der Regel die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, um den Zustand einer Sache, die Ursache eines Schadens oder den Aufwand für die Beseitigung eines Schadens festzustellen.

Rechtliche Bedeutung

Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kann mehrere rechtliche Vorteile haben. Zum einen dient es der schnellen und effizienten Beweissicherung, zum anderen kann es auch zur Vermeidung eines umfangreicheren Rechtsstreits beitragen, indem es eine Basis für eine gütliche Einigung der Parteien schafft. Zudem hat das Verfahren eine verjährungshemmende Wirkung, da mit der Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung der Ansprüche gehemmt wird.

Praktische Relevanz bei Verkehrsunfällen

Bei Verkehrsunfällen wird ein selbständiges Beweisverfahren oft genutzt, um den Umfang eines Sach- oder Personenschadens und die Schadensursache gerichtlich klären zu lassen. Dies ist besonders relevant, wenn es um die Feststellung von Schadensursachen geht, die später im Rahmen von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung sein können. Durch die frühzeitige Sicherung der Beweise können spätere Beweisschwierigkeiten im Hauptverfahren vermieden werden.

Zusammenfassend sind selbständige Beweisverfahren ein wichtiges Instrument im deutschen Zivilprozessrecht, das der effektiven und frühzeitigen Sicherung von Beweisen dient und sowohl in baurechtlichen Angelegenheiten als auch bei Verkehrsunfällen und anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten zur Anwendung kommt.

Welche Rolle spielen objektive Anknüpfungstatsachen in einem Beweisverfahren?

Objektive Anknüpfungstatsachen sind die tatsächlichen Umstände eines Falles, die im Rahmen eines Beweisverfahrens von Bedeutung sind. Sie bilden die Grundlage für die Beweisführung und sind entscheidend für die richterliche Überzeugungsbildung. Im Zivilprozess hat das Gericht die Aufgabe, den Sachverständigen mitzuteilen, von welchen Anknüpfungstatsachen er bei der Erstellung seines Gutachtens ausgehen soll. Diese Tatsachen müssen objektiv, also für Dritte nachvollziehbar und überprüfbar sein.

In einem Beweisverfahren spielen objektive Anknüpfungstatsachen eine zentrale Rolle, da sie die Basis für die Erstellung von Sachverständigengutachten darstellen. Das Gericht legt fest, welche Tatsachen als bewiesen gelten und welche noch der Beweisführung bedürfen. Der Sachverständige orientiert sich an diesen Vorgaben und erstellt auf dieser Grundlage sein Gutachten. Die Qualität und die Überzeugungskraft eines Gutachtens hängen maßgeblich davon ab, wie präzise und fundiert die Anknüpfungstatsachen ermittelt und dargestellt werden.

Im Kontext von Verkehrsunfällen sind objektive Anknüpfungstatsachen besonders wichtig, da sie oft die einzigen verfügbaren Beweise darstellen, die Rückschlüsse auf den Unfallhergang zulassen. Beispielsweise können Schadensbilder an Fahrzeugen als objektive Anknüpfungstatsachen herangezogen werden, um den Hergang eines Unfalls zu rekonstruieren. Die Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen als Beweismittel ist ein weiteres Beispiel für die Bedeutung objektiver Anknüpfungstatsachen. Solche Aufzeichnungen können entscheidend sein, wenn andere Beweismittel fehlen oder unzureichend sind.

Die korrekte Ermittlung und Verwendung von objektiven Anknüpfungstatsachen ist somit essentiell für die Rechtsfindung und die Gerechtigkeit im Prozess. Sie ermöglichen es dem Gericht, auf einer soliden Tatsachenbasis zu entscheiden und tragen dazu bei, die Wahrheit zu ermitteln und den Rechtsfrieden zu wahren.

Was geschieht, wenn im Rahmen eines Unfalls keine objektiven Beweise vorliegen?

Wenn im Rahmen eines Unfalls keine objektiven Beweise vorliegen, entstehen erhebliche Herausforderungen für die Beweisführung und die rechtliche Aufarbeitung des Falles. In solchen Situationen ist die Beweislast von entscheidender Bedeutung. Im deutschen Zivilrecht trägt grundsätzlich die Partei die Beweislast, die aus dem behaupteten Sachverhalt Rechte herleiten möchte. Das bedeutet, dass der Kläger die Beweise für die von ihm behaupteten Tatsachen erbringen muss, die seine Ansprüche stützen.

Beweisführung ohne objektive Beweise

Ohne objektive Beweise wie Fotos, Sachverständigengutachten oder Zeugenaussagen wird es schwierig, den genauen Hergang eines Unfalls zu rekonstruieren und die Schuldfrage zu klären. In solchen Fällen kann das Gericht auf Indizienbeweise zurückgreifen, die auf Wahrscheinlichkeiten basieren, um eine Entscheidung zu treffen. Die Beweiswürdigung erfolgt dann durch das Gericht auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Sachverhalte und der überzeugenden Darstellung der Parteien.

Rolle der freien Beweiswürdigung

Das Gericht nutzt die freie Beweiswürdigung, um zu einer Entscheidung zu kommen. Dabei ist es nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern entscheidet nach seiner Überzeugung, ob die dargelegten Beweise die behaupteten Tatsachen stützen. Diese Entscheidung basiert auf der Gesamtheit aller vorgebrachten Beweise und deren Glaubwürdigkeit.

Mögliche rechtliche Konsequenzen

Fehlen objektive Beweise, kann dies dazu führen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht ausreichend belegen kann und somit der Prozess zu seinen Ungunsten entschieden wird. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und umfassenden Beweissicherung unmittelbar nach einem Unfall.

Praktische Maßnahmen zur Beweissicherung

Um solche Situationen zu vermeiden, ist es wichtig, direkt nach einem Unfall alle verfügbaren Beweise zu sichern. Dazu gehören das Fotografieren der Unfallstelle, das Sammeln von Zeugenaussagen und, wenn möglich, das Einholen von technischen Gutachten.

Zusammengefasst führt das Fehlen objektiver Beweise nach einem Unfall zu einer erschwerten Beweisführung, die oft zu Lasten der Partei geht, die die Beweislast trägt. Daher ist eine umgehende und gründliche Beweissicherung entscheidend, um die eigenen Rechtsansprüche effektiv durchsetzen zu können.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 485 Abs. 2 ZPO: Regelung der Voraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren, insbesondere die Notwendigkeit objektiver Anknüpfungstatsachen zur Zulassung des Verfahrens. Dieser Paragraph ist zentral, da im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit des Beweisverfahrens aufgrund fehlender objektiver Beweise für den Unfallhergang begründet wurde.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Bestimmung, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Relevant für den vorliegenden Fall, da die Entscheidung zur Kostenauferlegung auf den Antragsteller nach dieser Regelung erfolgte.
  • § 412 ZPO: Erlaubt das Gericht, eine ergänzende Begutachtung anzuordnen, falls im Hauptverfahren weitere Klärung benötigt wird. Dies ist bedeutsam, weil das Gericht die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme im Hauptverfahren mit Befragung von Parteien und Zeugen als wahrscheinlich ansieht.
  • § 574 Abs. 2 ZPO: Regelt die Voraussetzungen unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Im Text wird erwähnt, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, was zeigt, dass der Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beinhaltet.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 9 W 5/22 – Urteil vom 21.01.2022

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 10.338,88 Euro auferlegt.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall zu Recht verneint.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2021 Bezug genommen, denen der Senat folgt.

Auch aus Sicht des Senats liegen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO für die Anordnung einer schriftlichen unfallanalytischen Begutachtung in einem selbständigen Beweisverfahren hier nicht vor.

Zwar kann ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO durchaus auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann. So liegt der Fall hier. Objektive Anknüpfungstatsachen (insbesondere Spuren auf der Fahrbahn), welche auf den Kollisionsort und damit darauf, wer – worüber im vorliegenden Fall gestritten wird – seine Fahrspur verlassen hat, schließen lassen könnten, sind ausweislich der polizeilichen Unfallanzeige nicht festgestellt und dokumentiert worden. Parteien und Zeugen können in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht angehört bzw. vernommen werden. Dies muss hier (auch angesichts der Einlassungen der Antragsgegner) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren, zumindest ergänzenden Begutachtung gemäß § 412 ZPO in einem Hauptverfahren – mit Partei- und Zeugenbefragung, und zwar zweckmäßiger Weise in Gegenwart des Sachverständigen – führen, so dass das vom Antragsteller angestrebte selbständige Beweisverfahren weder zu einer Verfahrensbeschleunigung, noch zu einer Kostenreduzierung führen würde. Ein sonstiges nachvollziehbares Interesse des Antragstellers daran, in einem Beweissicherungsverfahren vorab ein isoliertes unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage war der Beweissicherungsantrag nach § 485 Abs. 2 ZPO auch nach Auffassung des Senats als unzulässig anzusehen und dementsprechend zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen allgemein nur OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2014 – 11 W 110/14 -, Beschluss vom 16.10.2000 – 13 W 42/00 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 U 212/07 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung dafür gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

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