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Kollision eines auf dem Gehweg fahrenden Radfahrers bei mit Baucontainer

Radfahrer verletzt sich bei Baucontainer-Unfall

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Berufung des Klägers ab, der nach einem Unfall mit einem auf dem Gehweg teilweise abgestellten Baucontainer Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte. Das Gericht entschied, dass der Kläger aufgrund des Befahrens des Gehwegs mit seinem Fahrrad und der Missachtung des Sichtfahrgebots ein Mitverschulden von zwei Dritteln trage. Der Kläger erhielt nur einen Teil der geforderten Summen, während Ansprüche für Kleidungsschäden und den Verlust seiner Uhr abgelehnt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 27/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung abgewiesen: Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück.
  2. Mitverschulden des Klägers: Das Gericht sah ein erhebliches Mitverschulden des Klägers, da er den Gehweg entgegen der Verkehrsordnung benutzte und das Sichtfahrgebot missachtete.
  3. Teilweiser Schadensersatz: Dem Kläger wurde nur ein Teil des geforderten Schadensersatzes zugesprochen, basierend auf seinem Mitverschulden.
  4. Schadensersatz für Fahrrad: Der Kläger erhielt Schadensersatz für die Reparatur seines Fahrrads, jedoch nur zu einem Drittel der geforderten Summe.
  5. Kein Schmerzensgeld in voller Höhe: Das Gericht lehnte es ab, das volle Schmerzensgeld zu gewähren, und berücksichtigte dabei das Mitverschulden des Klägers.
  6. Ablehnung von Kleidungs- und Uhrenschäden: Ansprüche für beschädigte Kleidung und den Verlust der Uhr wurden mangels Glaubhaftigkeit und Beweisen abgewiesen.
  7. Keine Revision zugelassen: Das Gericht ließ keine Revision zu, womit das Urteil endgültig ist.
  8. Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt.

Konflikte auf dem Gehweg: Rechtliche Auseinandersetzungen bei Verkehrsunfällen

Baucontainer - Unfall Radfahrer
(Symbolfoto: Edda Dupree /Shutterstock.com)

Die Interaktion zwischen verschiedenen Verkehrsteilnehmern führt oft zu komplizierten rechtlichen Situationen, insbesondere wenn es um Unfälle auf Gehwegen geht. Ein solcher Fall tritt ein, wenn ein Radfahrer mit einem Baucontainer kollidiert, der teilweise auf dem Gehweg abgestellt wurde. Dies wirft Fragen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht und der Verantwortung für den Unfall auf. Solche Fälle betreffen häufig die Themen Schadensersatz und Mitverschulden und können zu komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

In der folgenden Analyse wird ein spezifischer Fall untersucht, in dem diese Aspekte eine zentrale Rolle spielen. Es handelt sich um eine juristische Bewertung der Situation, in der sowohl die Rechte des Radfahrers als auch die Pflichten der für den Baucontainer verantwortlichen Parteien beleuchtet werden. Dieser Fall bietet aufschlussreiche Einblicke in das Zusammenspiel von Verkehrsrecht, Zivilrecht und den damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen der beteiligten Parteien. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie das Gericht in diesem speziellen Fall entschieden hat und welche Lehren daraus für ähnliche Situationen gezogen werden können.

Unfall zwischen Radfahrer und Baucontainer: Ein juristischer Blick auf die Verkehrssicherungspflicht

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Brandenburg verhandelt wurde, ging es um einen Unfall, bei dem ein Radfahrer auf einem Gehweg mit einem Baucontainer kollidierte. Der Container war überwiegend auf einem Privatgrundstück aufgestellt, ragte jedoch teilweise in den Gehweg hinein. Diese Kollision führte zu erheblichen Verletzungen und Schäden beim Radfahrer, der infolgedessen umfassenden Schadensersatz forderte.

Rechtliche Herausforderungen: Verantwortlichkeiten und Mitverschulden

Der Fall wirft komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht und das Mitverschulden. Der Kläger, ein selbstständiger Lackierer, behauptete, dass er den Container aufgrund der Dunkelheit und einer ausgefallenen Straßenlaterne nicht rechtzeitig erkennen konnte. Er erlitt dabei erhebliche Verletzungen und machte Schadensersatzansprüche geltend, die sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassten. Zu diesen gehörten unter anderem die Reparaturkosten für sein Elektrofahrrad, der Ersatz für zerstörte Kleidung und eine verlorene Rolex-Uhr sowie entgangene Umsätze aufgrund seiner Verletzungen.

Gerichtsurteil: Schadensersatzansprüche und deren Grenzen

Das Gericht stellte fest, dass der Radfahrer ein Mitverschulden von zwei Dritteln zu tragen hatte. Dies begründete sich vor allem daraus, dass er entgegen der Straßenverkehrsordnung den Gehweg befahren hatte und somit gegen das Fahrbahnbenutzungsgebot verstoßen hatte. Zudem wurde ihm vorgeworfen, gegen das Sichtfahrgebot verstoßen zu haben, da er den Container hätte erkennen und dementsprechend reagieren müssen. Das Gericht erkannte zwar den grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz an, schränkte diesen jedoch aufgrund des erheblichen Mitverschuldens ein.

Analyse und Schlussfolgerungen: Auswirkungen auf zukünftige Fälle

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Verkehrsregeln und der persönlichen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr. Sie zeigt auf, dass bei Unfällen nicht nur die Verkehrssicherungspflicht der anderen Seite, sondern auch das eigene Verhalten und die Einhaltung der Verkehrsregeln entscheidend sind. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für ähnliche Fälle haben und betont die Notwendigkeit für alle Verkehrsteilnehmer, stets aufmerksam und regelkonform zu handeln.

In diesem konkreten Urteil wurden die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und das Mitverschulden deutlich herausgearbeitet, was für zukünftige Rechtsprechungen in ähnlichen Fällen von Bedeutung sein dürfte. Die Entscheidung liefert wichtige Einblicke in die juristische Bewertung von Verkehrsunfällen und die dabei relevanten Abwägungen zwischen Verkehrssicherungspflichtverletzung und Mitverschulden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Rolle spielt Mitverschulden bei der Beurteilung eines Unfalls?

Mitverschulden spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung eines Unfalls, insbesondere in Bezug auf die Haftungsverteilung und Schadensersatzansprüche. In Deutschland ist das Mitverschulden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Mitverschulden bezieht sich auf die Situation, in der beide Parteien eines Unfalls eine gewisse Schuld tragen. Die Gerichte entscheiden über das Vorliegen eines Mitverschuldens und die entsprechende Haftungsquote. Diese Quote kann variieren, je nachdem, wie stark das Mitverschulden der beteiligten Parteien bewertet wird.

Ein Beispiel für Mitverschulden ist die Betriebsgefahr bei Kraftfahrzeugen. Die Betriebsgefahr bezieht sich auf das Risiko, das von einem Fahrzeug ausgeht, einfach weil es betrieben wird. Wenn sich die Gerichte für ein Mitverschulden aufgrund der Betriebsgefahr entscheiden, liegt die Haftungsquote meist bei 20 bis 25 Prozent.

Ein weiteres Beispiel ist das Mitverschulden eines Fußgängers bei einem Autounfall. In diesem Fall kann das Gericht entscheiden, dass der Fußgänger eine gewisse Schuld trägt, zum Beispiel wenn er unaufmerksam war oder gegen Verkehrsregeln verstoßen hat.

Auch wenn eine Partei ein Mitverschulden an einem Unfall hat, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings wird der Schadensersatz in der Regel entsprechend der Haftungsquote reduziert.

Die Beurteilung des Mitverschuldens kann komplex sein und hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der spezifischen Umstände des Unfalls und der geltenden Rechtsprechung. Daher ist es oft ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, wenn Fragen zum Mitverschulden bei einem Unfall auftauchen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 27/22 – Urteil vom 09.05.2023

Die Berufung des Klägers gegen das Teilgrund- und Teilschlussurteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus vom 01.03.2022, Az. 2 O 593/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind Eigentümer des unter der Anschrift A… 1, in … Z…, gelegenen Grundstücks. Sie beauftragten die Beklagte zu 1), die ein Bauunternehmen betreibt, mit der Durchführung von Bauarbeiten auf dem Grundstück. Die Beklagte zu 1) ihrerseits beauftragte die Z… GmbH und Co. KG mit der Entsorgung von Baustellenabfällen, die wiederum die Bereitstellung eines Containers durch die B… + A… GmbH veranlasste. Der Container, der aus Stahl bestand, von oranger Farbe war und an den Seiten rot-weiß gestreifte Markierungen aufwies, wurde zum überwiegenden Teil auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) und 3) aufgestellt. Eine Ecke des Containers ragte in den Bereich des zwischen der Fahrbahn der A…allee und dem Baugrundstück verlaufenden Gehwegs. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten und des Standortes des Containers wird auf die als Anlagen K1, BK1 und B1 zur Akte gereichten Lichtbilder (Blatt 42 f, 86 ff. und 181 f. d.A.) verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2017 wandte sich der Kläger an die Versicherung der Beklagten zu 1). Er forderte Ersatz näher bezeichneter Schäden und führte hierzu aus, am 23.08.2017 gegen 21:30 Uhr vor dem Haus A…allee 1 in Z… mit dem Container kollidiert zu sein. Die Versicherung lehnte die Forderung zuletzt mit Schreiben vom 01.08.2018 ab.

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Der Kläger hat behauptet, am 23.08.2017 gegen 21:30 Uhr den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten zu 2) und 3) mit einem Elektrofahrrad befahren zu haben. Seine Geschwindigkeit habe ca. 8-10 km/h betragen. Das Fahrradlicht sei eingeschaltet und auf den Nahbereich eingestellt gewesen. Es habe Dunkelheit geherrscht; die in der Nähe des Aufstellortes des Containers befindliche Straßenlaterne sei nicht in Betrieb gewesen. Trotz aufmerksamer und vorsichtiger Fahrweise habe er den Container nicht rechtzeitig erkennen können, weshalb er mit der Hand an diesen gekommen und infolgedessen gestürzt sei.

Bei dem Unfall habe er sich eine ca. 10 cm lange, blutende Risswunde am linken Beinzugezogen, das angeschwollen sei. Auch sein linkes Fußgelenk sei stark angeschwollen und habe sich bläulich verfärbt. Ferner habe er zahlreiche ebenfalls blutende und zum Teil stark verdreckte Schürfwunden erlitten. Er habe heftige Schmerzen bei jeder Bewegung verspürt.

Durch die Kollision bzw. den Sturz seien das Elektrofahrrad beschädigt und ein T-Shirt der Marke Armani, ein Pullover der Marke Dsquared sowie eine Hose gleicher Marke zerstört worden. Die Kleidungsstücke habe er zu einem Preis von insgesamt 540 € erworben gehabt. Die voraussichtlichen Kosten der Reparatur des Fahrrades beliefen sich – unstreitig – auf 487,84 € (netto). Während des Unfallgeschehens habe er seine Armbanduhr der Marke Rolex verloren, die er für 8.100 € angeschafft gehabt habe. Eine von ihm noch in der Nacht des Unfalls durchgeführte Suche nach der Uhr sei ergebnislos geblieben.

Am 24.08.2017 habe er seine Hausärztin aufgesucht, die eine Stauchung des linken Sprunggelenks sowie eine Prellung der rechten Schulter festgestellt habe. Am 27.09.2017 habe er sich wegen anhaltender Beschwerden im linken Sprunggelenk im Klinikum D…-S… vorgestellt, wo eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes links diagnostiziert und Schonung, lokale Kälte, bedarfsgerechte Schmerzmedikation und Hochlagern verordnet worden sei.

Infolge der Verletzungen habe er seiner Berufstätigkeit – er sei als Lackierer selbständig tätig – bis Ende November 2017 nicht und anschließend bis zum Ende des Jahres nur für zwei bis maximal drei Stunden täglich nachgehen können. Hierdurch habe er mehrere näher bezeichnete Aufträge, die vereinbart gewesen seien, nicht ausführen können, wodurch ihm (Netto-) Umsätze im Umfang von insgesamt 10.850,00 € entgangen seien.

Mit der Klage hat der Kläger Ersatz der Reparaturkosten für das Fahrrad, Ersatz der Kosten für die Anschaffung der zerstörten Kleidungsstücke abzüglich 15 %, Ersatz der entgangenen Umsätze abzüglich 10 % für ersparte Aufwendungen, Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 28.811,84 € zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 € begehrt. Zudem hat er geltend gemacht, Zwischenfeststellungsklage hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Pflicht der Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu erheben.

Nachdem die Parteien die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 01.02.2022 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 20.376,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner hat sie behauptet, die in den Bereich des Gehweges hineinragende Ecke des Containers sei durch eine rote Warnweste kenntlich gemacht worden. Übereinstimmend haben die Beklagten vorgetragen, die nahe des Aufstellortes des Containers befindliche Straßenlaterne sei zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls in Betrieb und der Container ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar gewesen. Den behaupteten Unfallhergang unterstellt lasse dieser daher darauf schließen, dass der Kläger unaufmerksam, mit unangepasster Geschwindigkeit oder im Zustand einer durch Konsum von Alkohol oder andere Drogen eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit gefahren sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J… Z… und S… R…. Mit dem angefochtenen Teilgrund- und Teilschlussurteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 162,61 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Ferner hat es darauf erkannt, dass die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz eines unfallbedingten Verdienstausfalls dem Grunde nach zu einem Drittel, hinsichtlich des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von zwei Dritteln und hinsichtlich des Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu einem Bruchteil gerechtfertigt sei, der sich aus dem Quotienten des Wertes der vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche und dem Wert des gerichtlichen Obsiegens des Klägers mit diesen Ansprüchen ergebe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Es hat gemeint, die Klage sei hinsichtlich der begehrten Feststellung mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da die Möglichkeit der Entstehung weiterer materieller oder immaterieller Schäden, die über die mit der Klage bezifferten Schadenspositionen hinausgingen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei.

Hinsichtlich des Begehrens nach Zahlung von Schadensersatz sei die Klage dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 StVO sowie mit § 11 Abs. 2 BbgBO und nach § 823 Abs. 1 BGB teilweise gerechtfertigt. Das Gericht sei im Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen Z… aus näher dargelegten Erwägungen davon überzeugt, dass der Kläger am Abend des 23.08.2017 mit seinem Elektrofahrrad auf dem Gehweg vor der Baustelle der Beklagten gefahren und an dem dort abgestellt gewesenen Container zu Fall gekommen sei. Indem der Container dergestalt platziert worden sei, dass eine Ecke in den Bereich des Gehweges hineingeragt habe, hätten die Beklagte zu 1) als veranlassende Bauunternehmerin und die Beklagten zu 2) und 3) als Bauherren gegen § 32 StVO und § 11 Abs. 2 BbgBO verstoßen. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt, da die vor Ablauf der Verjährungsfrist anhängig gemachte Klage alsbald zugestellt worden sei.

Der Kläger müsse sich allerdings ein Mitverschulden von zwei Dritteln anrechnen lassen. Für den Unfall sei mitursächlich geworden, dass er entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht die Straße, sondern den Gehweg befahren habe, der nicht durch Verkehrszeichen zur Mitbenutzung durch Fahrräder freigegeben und dessen Befahren dem Kläger auch nicht nach § 2 Abs. 5 StVO erlaubt gewesen sei. Zudem sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger entweder unaufmerksam gewesen sei oder gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Dieser Schluss rechtfertige sich daraus, dass es zur Kollision gekommen sei und andere Sichtbehinderungen als die Dunkelheit weder vorgetragen noch ersichtlich seien.

Der Kläger könne daher ein Drittel der geltend gemachten (fiktiven) Kosten für die Reparatur des Fahrrades, also 162,61 €, nebst Verzugszinsen beanspruchen. Ferner habe er Anspruch auf Ersatz eines Drittels seines unfallbedingten Verdienstausfalls, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von zwei Dritteln sowie auf Ersatz eines entsprechenden Teils seiner Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung. Da die Klage insoweit nur dem Grunde, nicht aber hinsichtlich des Umfanges der unfallbedingten Verletzungen und der unfallbedingt entgangenen Aufträge entscheidungsreif sei, sondern hierfür weitere, gegebenenfalls umfangreiche Feststellungen erforderlich seien, sei die Entscheidung hierüber durch Teilgrund- und Teilendurteil zulässig und zweckmäßig.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Dass der Kläger die behaupteten Kleidungsstücke bei dem Unfall getragen habe und diese dabei komplett zerstört worden seien, sei nicht festzustellen. Die Aussage des Zeugen Z… sei diesbezüglich unergiebig geblieben. Die Einlassung des Klägers in seiner persönlichen Anhörung genüge zur Überzeugung des Gerichts nicht, zumal die betreffenden Kleidungsstücke nicht vorgelegt worden seien. Entsprechendes gelte für den behaupteten Verlust der Armbanduhr, für den die Aussage des Zeugen Z… ebenfalls nichts hergebe.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, das ursprünglich verfolgte Feststellungsbegehren habe nach der übereinstimmenden Erledigterklärung nicht mehr zur Entscheidung gestanden. Davon abgesehen habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass ausdrücklich eine Zwischenfeststellung begehrt worden sei, die keines gesonderten Feststellungsinteresses bedürfe.

Rechtsfehlerhaft sei ferner die Annahme eines erheblichen Mitverschuldens. Dass er den in Fahrtrichtung links neben der Straße verlaufenden Weg befahren habe, stehe in keinem gefahrerhöhenden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Jeder Dritte, der sich rechtmäßig auf dem Weg fortbewegt haben würde, würde der gleichen Gefahr wie der Kläger ausgesetzt gewesen sein. Der Schutzzweck des § 2 Abs. 1 StVO sei daher nicht berührt. Auch sei ihm kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last zu legen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts lasse außer Betracht, dass der Container ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder erst in gewisser Höhe über dem Boden in den Weg hineingeragt habe, er seine Fahrradlampe wegen der schlechten Bodenverhältnisse aber derart eingestellt gehabt habe, dass diese den Boden beleuchtet habe.

Zu Unrecht sei die Klage des Weiteren hinsichtlich des begehrten Ersatzes für die zerstörte Kleidung und die verlorene Uhr abgewiesen worden. Da er, der Kläger, hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.08.2021 durch die Dezernatsvorgängerin des erkennenden Einzelrichters angehört worden sei, sei es geboten gewesen, die Anhörung nach dem Richterwechsel zu wiederholen. Auch ermangele es der angefochtenen Entscheidung an einer hinreichenden Begründung für das Unterlassen seiner Vernehmung als Partei.

Der Kläger beantragt, das am 01.03.2022 verkündete „Teilgrund- und Teilschlussurteil“ der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus sowie das ihm zu Grunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen, hilfsweise,

1. die Beklagten unter Abänderung des „Teilgrund- und Teilschlussurteils“ des Landgerichts Cottbus vom 01.03.2022 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 20.376,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen;

2. die Beklagten unter Abänderung des „Teilgrund- und Teilschlussurteils“ des Landgerichts Cottbus vom 01.03.2022 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1.

Die Berufung beanstandet zwar zu Recht, dass das Landgericht über den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2021 gestellten Feststellungsantrag (Blatt 154 d.A.) entschieden hat, obwohl die Parteien die Klage insoweit in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022 übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Blatt 319R d.A.). Der darin liegende Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO rechtfertigt es aber weder, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen, noch das angefochtene Urteil abzuändern. Denn der Verstoß hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt. Im Tenor der angefochtenen Entscheidung ist die unrichtige Abweisung des Feststellungsantrags nicht ausdrücklich, sondern durch den – auch den nicht zuerkannten Teil der Leistungsbegehren betreffenden – Ausspruch über die Abweisung der Klage im Übrigen beschieden worden. Die Kostenentscheidung, auf die sich die übereinstimmende Erledigterklärung des Feststellungsantrags nach § 91a Abs. 1 ZPO auswirken kann, ist mit dem angefochtenen Urteil nicht getroffen, sondern dem Schlussurteil vorbehalten worden. Die Berücksichtigung der übereinstimmenden Teil-Erledigterklärung hätte mithin zu keiner anderen Tenorierung geführt.

2.

Auch im Übrigen dringen die Berufungsangriffe nicht durch.

a)

Die – vom Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfenden (s. etwa BGH, Urteil vom 23.11.2010 – XI ZR 82/08, BeckRS 2010, 30444, Rn. 14 m.w.N.) – Voraussetzungen für den Erlass eines Grund- und Teilurteils nach § 301 Abs. 1, § 304 Abs. 1 ZPO sind gegeben.

Über die abgewiesenen und die in bestimmter Höhe zugesprochenen Teile der auf Ersatz materieller Schäden gerichteten Zahlungsklage konnte nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Teilurteil entschieden werden. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den verbleibenden Teil der Forderungen nach Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie nach Ersatz des Verdienstausfalls und der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung ist durch die Verbindung mit dem Ausspruch darüber, dass diese Forderungen dem Grunde nach zu einem bestimmten Teil berechtigt seien, ausgeschlossen. Auch sind die durch Grundurteil beschiedenen Ansprüche im Sinne von § 304 Abs. 1 ZPO nach Grund und Betrag streitig, mit dem angefochtenen Urteil alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt und ist nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich, dass die Ansprüche in irgendeiner Höhe bestehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.06.2019 – VII ZR 103/16, NJW-RR 2019, 982 m.w.N.).

b)

Ferner ist nichts gegen die Annahme des Landgerichts zu erinnern, der Kläger müsse sich auf den in der angefochtenen Entscheidung dem Grunde nach bejahten Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 StVO und mit § 11 Abs. 2 BbgBO – der in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit steht – ein Mitverschulden von zwei Dritteln anrechnen lassen.

aa)

Der Mitverschuldensvorwurf begründet sich zum einen aus dem Verstoß gegen das Fahrbahnbenutzungsgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO.

(1)

Der Kläger hat den Gehweg verkehrsordnungswidrig befahren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Die Bestimmung richtet sich an den Längsverkehr und bedeutet im Grundsatz, dass Fahrzeuge hierfür auf die Fahrbahn angewiesen sind und andere Straßenteile, insbesondere Gehwege, grundsätzlich nicht benutzen dürfen (BGH, Beschluss vom 27.06.1985 – 4 StR 766/84, BGHSt 33, 278 m.w.N.). Zu den Fahrzeugen im Sinne der Vorschrift zählen auch Fahrräder und E-Bikes (statt vieler Bender, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 2 StVO, Rn. 2).

Besondere Umstände, die eine Ausnahme von dem mithin auch für Fahrradfahrer grundsätzlich geltenden Verbot der Gehwegbenutzung begründeten, sind im Streitfall nicht gegeben. Der hier in Rede stehende Weg war nicht durch die Verkehrszeichen 237, 240, 241 oder 244 zu § 41 StVO für den Fahrradverkehr freigegeben. Auch ist unstreitig, dass der Kläger nicht zu dem nach § 2 Abs. 5 Satz 1, 3 StVO privilegierten Personenkreis zählte.

Der Verkehrsverstoß ist vom Kläger verschuldet worden. Der Weg war ausweislich der vorgelegten Lichtbilder durch einen Bordstein und einen mit Bäumen und Laternen bestandenen Grünstreifen optisch und tatsächlich von der Fahrbahn abgegrenzt und wies auch seinem äußeren Erscheinungsbild nach keine Fahrfläche für Radfahrer auf. Der Umstand, dass die Fahrbahn der A…allee eine Kopfsteinpflasterung aufwies, vermag den Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO ebenso wenig zu rechtfertigen wie zu entschuldigen.

(2)

Entgegen der Auffassung der Berufung hat sich dieser Verkehrsverstoß in dem Unfallereignis auch ausgewirkt.

Die Berufung weist zwar im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass der Verlust oder die Kürzung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens an dem Schaden gemäß § 254 BGB nur in Betracht kommt, wenn ein adäquater Zurechnungszusammenhang zwischen einerseits der Art und der Entstehungsweise des Schadens und andererseits der zumutbarer Weise zu fordernden Obliegenheit zur eigenen Interessenwahrung durch Schadensverhütung gegeben ist, wenn sich also im Eintritt des Schadens gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der die vom Geschädigten verletzte Verhaltens- bzw. Sorgfaltsanforderung entgegenwirken sollte (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2006 – X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965). Anders als die Berufung meint, ist ein derartiger Zurechnungszusammenhang hier aber gegeben.

Das Fahrbahnbenutzungsgebot ist auf die Verteilung des Verkehrs innerhalb des öffentlichen Straßenraumes ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 27.06.1985 – 4 StR 766/84, a.a.O.) und bezweckt den Schutz von Personen und Sachen außerhalb der (eigenen) Fahrbahn (Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, § 2 StVO, Rn. 53). Dabei zielt es primär auf die Wahrung der Belange der Fußgänger, die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO grundsätzlich zur Benutzung der Gehwege verpflichtet sind (BGH, Beschluss vom 17.05.1960 – 4 StR 155/60, NJW 1960, 1474), radfahrender Kinder, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO einen Gehweg bis zur Vollendung des achten Lebensjahres benutzen müssen und bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres benutzen dürfen, sowie der Belange von Krankenfahrstuhlführern, die nach § 24 Abs. 2 StVO fahren dürfen, wo Fußgängerverkehr zulässig ist (vgl. Haarmann, NZV 1992, 175, 176 m.w.N.).

Das Gebot trägt damit aber auch dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Gehwegen um Verkehrswege handelt, die nicht auf den Verkehr mit Fahrzeugen ausgerichtet sind, weil hier in einem gegenüber den Fahrbahnen deutlich erhöhtem Maße mit Hindernissen durch die genannten, vergleichsweise langsamen Verkehrsteilnehmer – Fußgänger, fahrradfahrende Kinder und Krankenfahrstuhlführer – aber auch durch Gegenstände, etwa abgestellte Fahrräder (zum Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind, s. etwa BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 – 3 C 29/03, NJW 2004, 1815) oder entladende Kraftfahrzeuge (vgl. BayObLG, Urteil vom 07.11.1962 – RReg. 1 St 454/62, NJW 1963, 310), zu rechnen ist. Auch wenn das Gebot des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO primär dem Schutz der grundsätzlich auf den Gehweg verwiesenen Verkehrsteilnehmer dient, obliegt dem Fahrzeugführer dessen Beachtung daher auch zur Vermeidung eigener Schäden. Ein Radfahrer, der verkehrsordnungswidrig einen Gehweg befährt, muss sich darüber im Klaren sein, sich auf einem Verkehrsweg zu bewegen, der nicht auf sein Fahrzeug ausgerichtet ist, und mit dementsprechend reduzierter Geschwindigkeit und erhöhter Vorsicht fahren (OLG München, Urteil vom 16.02.2012 – 1 U 3409/11, BeckRS 2012, 4400). Kommt es im Bereich eines Gehweges zur Kollision eines den Gehweg ordnungswidrig befahrenden Fahrradfahrers mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder einem Gegenstand, spricht daher der Beweis des ersten Anscheines dafür, dass der Radfahrer diesen besonderen Sorgfaltsanforderungen nicht Genüge getan und sich damit eine Gefahr realisiert hat, um derentwillen von dem Fahrradfahrer erwartet worden war, nicht den Gehweg, sondern die Fahrbahn zu benutzen. Auch bei der Kollision mit einer Person oder einem Gegenstand, die sich ihrerseits nicht zulässigerweise auf dem Gehweg befindet, begründet das ordnungswidrige Befahren des Gehwegs deshalb ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.05.1996 – VI ZR 283/95, BeckRS 1996, 4039, zur Kollision von zwei Radfahrern, die beide den Gehweg unbefugt befahren haben, sowie OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2021 – 4 U 8/20, NJW-RR 2021, 689, zu einem Fahrradunfall durch in den Gehweg ragende Gabelstapler-Zinken).

Diese Erwägungen kommen im Streitfall zum Tragen. Der Kläger musste mit Hindernissen auf dem Gehweg rechnen und mit dementsprechend erhöhter Aufmerksamkeit und reduzierter Geschwindigkeit fahren. Dafür, dass er diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen hat, spricht, dass es zur Kollision gekommen ist. Umstände, die diesen Schluss erschütterten oder widerlegten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügt hierfür nicht der Einwand des Klägers, rechtmäßige Nutzer des Weges, etwa Jogger oder radfahrende Kinder, die sich mit gleicher Geschwindigkeit wie er fortbewegt hätten, hätten ebenfalls mit dem Container zusammenstoßen können. Denn die abstrakte Möglichkeit einer Kollision anderer Verkehrsteilnehmer mit dem Container genügt nicht, den aus dem hier in Rede stehenden konkreten Unfallgeschehen begründeten Schluss darauf, dass sich in dem Unfall (auch) eine typische Gefahr der verkehrsordnungswidrigen Nutzung des Gehwegs verwirklicht hat, infrage zu stellen. Dass der Unfall bzw. die vom Kläger hierbei seinem Vorbringen nach erlittenen Verletzungen und Schäden auch bei obligationsgemäßem Alternativverhalten eingetreten wären, trägt der Kläger hingegen nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.

bb)

Des Weiteren fällt den Kläger ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot zur Last.

Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO, das auch für Fahrradfahrer gilt (BGH, Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 251/17, NJW 2020, 3106, Rn. 37 m.w.N.), verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Er darf demnach grundsätzlich nur so schnell fahren, dass der Anhalteweg im Sichtbereich, d. h. in dem Bereich, in dem nach den konkreten Umständen Hindernisse für den jeweiligen Fahrer erkennbar werden, nach der jeweils gegebenen besonderen Sachlage (Witterungsverhältnisse, technische Einrichtung des Fahrzeugs, persönliche Fähigkeit des Fahrers) garantiert bleibt. In Ansehung dieser Faktoren ist die zulässige Geschwindigkeit nicht allein durch die Reichweite des (Abblend-) Lichtes festgelegt, vielmehr ist sie dem erleuchteten Sichtfeld anzupassen (BGH, Urteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82, NJW 1984, 2412). Kommt es dadurch zu einem Unfall, dass ein Fahrzeug bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt, spricht daher der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft ordnungswidrige Fahrweise, nämlich dafür, dass der Fahrzeugführer entweder seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst hatte oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hatte fehlen lassen (s. bereits BGH, Urteil vom 06.10.1959 – VI ZR 191/58, NJW 1960, 99). Das Sichtfahrgebot wird allerdings durch den Vertrauensgrundsatz für solche Hindernisse begrenzt, mit denen der Fahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss, weil sie etwa wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder ihre Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf sie nichts hindeutet (BGH, Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 251/17, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, angenommen, dass der Kläger entweder seine Geschwindigkeit nicht an die Sichtverhältnisse angepasst hat oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Der dagegen von der Berufung angeführte Einwand, der Kläger habe den Container nicht rechtzeitig erkennen können, da dieser erst in gewisser Höhe über dem Boden in den Weg hineingeragt, der Kläger seine Fahrradlampe aber auf die Ausleuchtung des Bodenbereichs eingestellt gehabt habe, greift nicht durch. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, auf dem Weg allenfalls auf Hindernisse zu treffen, die im Wesentlichen senkrecht vom Boden ausgehen, sondern musste die Möglichkeit solcher Hindernisse in Betracht ziehen, die – wie beispielsweise Absperrschranken (Zeichen 600 der Anlage 4 der StVO) oder abgestellte Kraftfahrzeuge mit geöffneten Seitentüren – erst über dem Boden in dem für seine Fahrt benötigten Raum hineinragen. Auch stellt ein Container der hier in Rede stehenden Art keinen Gegenstand dar, mit dem unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt auf dem Gehweg zu rechnen war.

cc)

Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass bei Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien das Mitverschulden des Klägers mit zwei Dritteln zu bewerten ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass beklagtenseits nicht davon ausgegangen werden konnte, die behauptete Markierung des Containers mit einer Warnweste genüge, die Aufmerksamkeit der Nutzer des Weges wirksam auf das Hindernis zu lenken. Auch war angesichts der Kopfsteinpflasterung der Fahrbahn der A…allee in erhöhtem Maße mit Fahrradfahrern auf dem Gehweg zu rechnen.

Demgegenüber ist in Rechnung zu stellen, dass der Container aufgrund seiner Größe und Farbe gewissermaßen vor sich selbst warnte. Ausgehend von den zur Akte gereichten Lichtbildern ist der Senat davon überzeugt, dass durchschnittlich aufmerksame Nutzer des Gehweges diesen rechtzeitig als Hindernis erkennen und sich hierauf einstellen konnten. Dass es dennoch zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis gekommen ist, lässt nach dem Vorstehenden keine andere Erklärung zu, als dass es der Kläger in mehrfacher Hinsicht an der Sorgfalt hat fehlen lassen, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufgewandt hätte.

c)

Ohne Erfolg bleibt die Berufung schließlich hinsichtlich der Abweisung der wegen der Beschädigung der Kleidungsstücke und des Verlustes der Uhr erhobenen Ersatzforderung. Im Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers fehlt es aus Sicht des Senats bereits an einer erhöhten Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger am Unfalltag Hose, Pullover und T-Shirt im Wert von insgesamt 540 € sowie eine Armbanduhr im Wert von 8.100 € getragen hat.

Nach den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat war der Unfalltag für ihn ein ganz normaler Arbeitstag, an welchem er nach seiner Arbeit in der Autolackiererei den Zeugen Z… besuchen und anschließend einen Supermarkt aufsuchen wollte. Ein besonderer Anlass, der das Tragen dieser Kleidungsstücke in dem nicht ganz alltäglichen Wert von insgesamt 540 € und der vergleichsweise hochwertigen Uhr ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen ließe, ist nach den Angaben des Klägers hingegen nicht ersichtlich. Auch war nicht festzustellen, dass es seinen üblichen Gepflogenheiten entspricht, in seiner Freizeit regelmäßig vergleichbare Kleidungsstücke und Accessoires zu tragen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger die Schäden an der Kleidung in der Befragung durch den Senat nur sehr detailarm schilderte. Seine Angaben beschränken sich zunächst auf die Mitteilung, dass die Hose zerrissen und das T-Shirt beschädigt worden seien. Erst auf weitere Nachfragen gab er an, dass er auch einen Pullover getragen habe, der beschädigt, nämlich am rechten Ellenbogen aufgeschürft worden sei, und dass bei dem T-Shirt die hintere Naht aufgerissen gewesen sei.

Mit dem Landgericht ist es des Weiteren als ungewöhnlich zu erachten, dass der Kläger die Kleidungsstücke nicht als Beweismittel aufbewahrt oder zumindest die Schäden fotografisch festgehalten hat, sondern die Sachen nach dem Unfallereignis – wie er in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat angab – zu seiner Arbeit als Lackierer angezogen habe. Die vom Kläger hierfür gegebene Erklärung, nach der Bezifferung des Schadens gegenüber der Beklagtenseite bzw. der Versicherung eine Sicherung der Beweise nicht für wichtig angesehen zu haben, erscheint wenig plausibel. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, dass der Kläger Inhaber einer Autolackiererei und damit geschäftlich nicht unerfahren ist.

Die Angaben des Klägers sind daher nicht ausreichend, das Klagevorbringen hinsichtlich der beschädigten Kleidungsstücke und der verlorenen Uhr für wahr zu erachten oder auch nur die für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit zu begründen. Sonstige Erkenntnismittel stehen dem Gericht insofern nicht zur Verfügung, da die Vernehmung des Zeugen Z… vom Landgericht zutreffend für unergiebig gehalten wurde und andere Beweise nicht angeboten sind.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

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