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Kollision zwischen linksabbiegenden Kfz mit überholendem Motorrad

Verkehrsunfall: Gleiches Verschulden von Kfz- und Motorradfahrer – Schadensersatzanspruch in Höhe von 50%

Das Gericht hat entschieden, dass beide Parteien – der Fahrer des linksabbiegenden Kfz und der überholende Motorradfahrer – einen gleich großen Anteil am Verschulden des Unfalls tragen. Dem Kläger wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50% des entstandenen Sachschadens zugesprochen. Beide Fahrer haben gegen Verkehrsregeln verstoßen, was zum Unfall führte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 206/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Gleiches Verschulden beider Fahrer an dem Verkehrsunfall.
  2. Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 50% des entstandenen Schadens.
  3. Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO durch den Beklagten beim Abbiegen.
  4. Der Motorradfahrer beging einen Fehler beim Überholmanöver.
  5. Beweisaufnahme konnte den genauen Unfallhergang nicht klären.
  6. Beide Fahrer hätten Rücksicht aufeinander nehmen müssen.
  7. Der Kläger erhält zusätzlich vorgerichtliche Anwaltskosten.
  8. Anteilige Kostenverteilung des Rechtsstreits.

Kollision zwischen linksabbiegenden Kfz und überholendem Motorrad: Haftungsfragen und rechtliche Herausforderungen

Verkehrsunfall: Kollision linksabbiegendes Kfz & überholendes Motorrad
(Symbolfoto: osobystist /Shutterstock.com)

Ein Zusammenstoß zwischen einem linksabbiegenden Kfz und einem überholenden Motorrad kann schwerwiegende Folgen haben und stellt sowohl für die beteiligten Fahrzeugführer als auch für die Rechtsprechung eine Herausforderung dar. In solchen Fällen ist es entscheidend, die genauen Umstände des Unfalls zu untersuchen, um die Haftungsfrage zu klären.

Rechtsanwälte Kotz weisen darauf hin, dass die Betriebsgefahr des Pkw bei einem Unfall mit einem Motorrad oft unterschätzt wird. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Haftungsverteilung von verschiedenen Faktoren abhängt, wie beispielsweise der Geschwindigkeit, der Sichtbarkeit und dem Verhalten der beteiligten Fahrzeugführer. Es ist daher entscheidend, dass sowohl PKW- als auch Motorradfahrer die Verkehrsregeln beachten und vorausschauend fahren, um solche Unfälle zu vermeiden. Bei einem Unfall sollten Betroffene unbedingt einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, um ihre Rechte und Ansprüche zu wahren.

In der Fortsetzung dieses Artikels werden wir uns mit einem konkreten Urteil befassen, das die Haftungsfrage bei einer Kollision zwischen einem linksabbiegenden Kfz und einem überholenden Motorrad genauer beleuchtet. Dabei werden wir die wichtigsten Aspekte des Urteils hervorheben und die rechtlichen Herausforderungen in solchen Fällen verdeutlichen.

Unfallhergang: Kollision zwischen Kfz und Motorrad

Am 10. Mai 2014 kam es in Herten zu einem folgenschweren Verkehrsunfall, bei dem ein linksabbiegendes Kraftfahrzeug mit einem überholenden Motorrad kollidierte. Der Unfall ereignete sich im Bereich der D-Straße, als der Fahrer des Kfz, versichert bei der Beklagten zu 2, nach links auf ein Parkplatzgelände einbiegen wollte. Gleichzeitig versuchte der Motorradfahrer, dieses Fahrzeug zu überholen. In diesem Zusammenhang zog der Kfz-Fahrer nach links und kollidierte mit dem Motorrad, was zu einem Sturz und erheblichen Beschädigungen am Motorrad führte.

Schadensersatzforderungen und Verantwortung

In der Folge dieser Ereignisse erhob der Kläger, auf Grundlage eines abgetretenen Rechts, Schadensersatzforderungen gegen beide Beklagten. Es entstand ein Gesamtschaden am Motorrad in Höhe von etwa 3.375 EUR. Der Kläger forderte neben dem Ersatz des Sachschadens auch die Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagten ihrerseits wiesen die Forderungen zurück und stellten den Unfallhergang anders dar, betonten insbesondere die Verantwortung des Motorradfahrers.

Beweisaufnahme und Urteilsfindung

Das Amtsgericht Recklinghausen führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, einschließlich der Vernehmung mehrerer Zeugen. Trotz der Beweisaufnahme konnte der genaue Ablauf des Unfalls nicht vollständig geklärt werden. Die Zeugenaussagen variierten in Bezug auf die Positionen der Fahrzeuge und den Ablauf des Unfalls. Dennoch kam das Gericht zu dem Schluss, dass beide Parteien einen ungefähr gleich großen Anteil am Unfall trugen, was letztlich zu einer Teilung der Schadensersatzansprüche führte.

Verkehrsrechtliche Bewertung und Urteil

Das Gericht stellte fest, dass sowohl der Kfz-Fahrer als auch der Motorradfahrer gegen wesentliche Verkehrsregeln verstoßen hatten. Der Kfz-Fahrer hatte beim Abbiegen nicht die nötige Sorgfalt walten lassen, während der Motorradfahrer ein riskantes Überholmanöver in einer unübersichtlichen Verkehrssituation durchgeführt hatte. Infolgedessen entschied das Gericht, dass der Kläger Anspruch auf 50 % des entstandenen Sachschadens sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend der Schuldanteile aufgeteilt.

Fazit: In diesem Fall zeigte sich, wie komplex die Beurteilung von Verkehrsunfällen sein kann und dass oft beide Seiten eine Teilverantwortung tragen. Das Urteil spiegelt die Notwendigkeit wider, in jeder Verkehrssituation vorsichtig zu handeln und die anderen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen.

Der vollständige Text des Urteils kann unten nachgelesen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet „Gesamtschuldner“ im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs?

„Gesamtschuldner“ bezieht sich auf eine Situation, in der mehrere Personen (die Gesamtschuldner) für dieselbe Schuld verantwortlich sind. Im Kontext eines Schadensersatzanspruchs bedeutet dies, dass jeder Gesamtschuldner verpflichtet ist, den gesamten Schaden zu begleichen, obwohl der Gläubiger (die geschädigte Partei) nur einmal die gesamte Leistung verlangen darf.

Wenn mehrere Personen einen Schaden verursachen, richtet sich die Summe des Anteils im Innenverhältnis (also zwischen den Schädigern selbst) nach dem Grad des Verschuldens jedes Schädigers. Dies bedeutet, dass ein Schädiger im Innenverhältnis den gesamten Schaden tragen könnte, abhängig von seinem Grad des Verschuldens.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass wenn ein Gesamtschuldner den gesamten Schadensersatz leistet, er von den anderen Gesamtschuldnern einen sogenannten Gesamtschuldnerausgleich verlangen kann. In der Regel muss jeder den gleichen Anteil leisten, es sei denn, es gibt besondere Umstände, die eine andere Aufteilung rechtfertigen.

In bestimmten Fällen kann die Haftung eines Gesamtschuldners vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen oder beschränkt sein. In solchen Fällen kann es zu „Störungen des Gesamtschuldnerausgleichs“ kommen. Der nicht haftungsprivilegierte Schädiger (derjenige, dessen Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist) ist dann in der Regel verpflichtet, den gesamten Schaden zu tragen.

Inwiefern spielt der § 398 BGB bei der Abtretung von Forderungen eine Rolle?

Der § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spielt eine zentrale Rolle bei der Abtretung von Forderungen. Dieser Paragraph legt fest, dass eine Forderung vom Gläubiger durch einen Vertrag mit einer anderen Person auf diese übertragen werden kann. Dieser Prozess wird als Abtretung bezeichnet. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag und setzt eine Einigung zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger voraus. Sie müssen sich nach den §§ 145 ff. BGB darüber einigen, dass die Forderung übergehen soll. Die Abtretung hat vier Voraussetzungen: die Einigung, die Bestimmtheit der Forderung, die Abtretbarkeit der Forderung und das Fehlen eines Ausschlusses der Abtretung.

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Die Rechtsfolge der Abtretung ist nach § 398 S. 2 BGB der Forderungsübergang. Darüber hinaus regelt § 401 BGB den Übergang akzessorischer Sicherungsrechte, wie zum Beispiel einer Bürgschaft oder Hypothek.

Es ist zu beachten, dass die Abtretung von Forderungen auch im Kontext der gesamtschuldnerischen Haftung relevant sein kann. Wenn ein Gesamtschuldner die gesamte Schuld begleicht, kann er von den anderen Gesamtschuldnern einen sogenannten Gesamtschuldnerausgleich verlangen. In diesem Fall geht die Forderung, die durch die Zahlung zum Erlöschen gebracht wurde, auf den zahlenden Gesamtschuldner über (§ 426 II BGB).

Daher ist der § 398 BGB ein grundlegender Bestandteil des deutschen Zivilrechts, der die Abtretung von Forderungen regelt und somit die Übertragung von Rechten und Pflichten zwischen verschiedenen Parteien ermöglicht.

Wie wird die Haftung bei Verkehrsunfällen nach den §§ 7, 17, 18 StVG beurteilt?

Die Haftung bei Verkehrsunfällen wird in Deutschland durch die §§ 7, 17 und 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt.

Gemäß § 7 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn beim Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese Haftung ist eine Gefährdungshaftung, das heißt, der Halter haftet unabhängig von einem Verschulden, weil er eine besondere (jedoch erlaubte) Gefahrenquelle eröffnet hat. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie höhere Gewalt, die die Haftung ausschließen können.

§ 17 StVG regelt die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen, insbesondere wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Die Ersatzpflicht und der Umfang des Ersatzes hängen davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht ist. Bei Mitverschulden des Verletzten gilt Entsprechendes.

§ 18 StVG betrifft die Haftung des Fahrers eines Kraftfahrzeugs. Der Fahrer haftet wie der Halter, kann sich aber entlasten, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist. Es handelt sich hierbei um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast.

In der Praxis wird die Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) vor der Haftung für vermutetes Verschulden (§ 18 StVG) geprüft. Bei der Beurteilung der Haftungsverteilung nach § 17 StVG werden nur solche Umstände berücksichtigt, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Der Verschuldensgrad des Fahrers spielt nur in wenigen Fällen eine Rolle, beispielsweise bei vorsätzlicher Begehung. Wesentlich für die Bewertung des Verursachungsbeitrags ist vielmehr, ob der Fahrer eine Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Welche Bedeutung hat die Feststellung, dass ein Verkehrsunfall kein unabwendbares Ereignis darstellt?

Die Feststellung, dass ein Verkehrsunfall kein unabwendbares Ereignis darstellt, hat erhebliche Bedeutung für die Haftung der beteiligten Fahrzeugführer und Halter. Nach § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis nur dann als unabwendbar anzusehen, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften und ein Verhalten, das dem eines „Idealfahrers“ entspricht, der über ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln verfügt.

Wird ein Unfall nicht als unabwendbares Ereignis eingestuft, bedeutet dies, dass die beteiligten Fahrzeugführer und Halter nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet haben und somit eine Haftung für den entstandenen Schaden besteht. Die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 StVG oder die Verschuldenshaftung des Fahrers nach § 18 StVG können dann nicht durch den Einwand der Unabwendbarkeit ausgeschlossen werden.

Die Beweislast für die Unabwendbarkeit eines Ereignisses liegt beim Schadensverursacher. Er muss nachweisen, dass der Unfall auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Ist dies nicht der Fall, trägt der Halter die Haftung für den Schaden, und der Fahrer kann sich nicht auf die Unabwendbarkeit berufen, um sich von der Verschuldensvermutung nach § 18 StVG zu entlasten.


Das vorliegende Urteil

AG Recklinghausen – Az.: 11 C 206/14 – Urteil vom 16.12.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.418,01 EUR nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2014 zu zahlen; ferner werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 112,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 42 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 58 % dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Sicherheit kann auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank geleistet werden.

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von den beiden Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 10. Mai 2014 im Bereich der D-Straße in Herten.

Zum vorgenannten Zeitpunkt hatte sich der Zeuge D. S. mit seinem Motorrad zusammen mit den Zeugen L. I., W. D. und dem Beklagten zu 1. auf dem ehemaligen Zechengelände der Zeche F. in Herten getroffen. Von dort aus beabsichtigten sie sodann einer getroffenen Absprache nach, das Parkplatzgelände an der D-Straße aufzusuchen.

Der Zeuge L. I., der Beifahrer im Beklagtenfahrzeug, die Zeugin W. D., welche hinten im Beklagtenfahrzeug saß und der Beklagte zu 1. fuhren sodann in dem Beklagtenfahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, von dem Zechengelände der Zeche F. in Richtung zur D-Straße. Die D-Straße als solche ist zweispurig angelegt. Der Beklagte zu 1. fuhr nunmehr über diese D-Straße und beabsichtigte im weiteren Verlauf, nach links auf ein dort befindliches Parkplatzgelände einzufahren. Der Zeuge D. S. folgte auf dem Motorrad dem Kraftfahrzeug.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei sodann zunächst an den rechten Rand der D-Straße in Herten herangefahren. Der Beklagte zu 1. habe sodann, als der Zeuge D. S. auf dem Motorrad am Beklagtenfahrzeug vorbei fahren wollte, nach links herübergezogen, da er in eine dortige Parkbox habe einfahren wollen. Der Beklagte zu 1. sei bei diesem Hinüberziehen in die Seite des Motorrades gefahren, wodurch der Zeuge D. S. gestürzt und das Motorrad beschädigt worden sei.

Insgesamt entstand durch diesen Zusammenstoß an dem Motorrad des Zeugen D. S. ein Schaden in Höhe von 2.836,02 EUR netto, das sind 3.374,86 EUR brutto. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 hat der Zeuge D. S. seine möglichen Schadensersatzansprüche aus diesem Vorfall an den dies annehmenden Kläger abgetreten.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.374,86 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen sowie darüber hinaus die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 218,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten treten den Ausführungen des Klägers in der Sache entgegen. Sie machen ihrerseits geltend, die Parteien bzw. Zeugen hätten sich noch auf dem Gelände der Zeche F. dahingehend verabredet, als dass sie nunmehr den Parkplatzbereich auf der D-Straße in Herten aufsuchen wollten. Der Beklagte zu 1. habe sodann vorgehabt, von der von ihm benutzten rechten Fahrspur nach links auf den bereits erwähnte Parkplatzbereich einzufahren. Dies, so behauptet die Beklagtenseite weiter, sei zuvor mit dem Zeugen D. S. so besprochen worden. Der Beklagte zu 1. habe sodann nach links geblinkt und sich auch vergewissert, dass er keinen weiteren Verkehrsteilnehmer behindere. Der Zeuge D. S. habe sich zu diesem Zeitpunkt noch weit hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden. Der Beklagte zu 1. sei sodann nach links abgebogen, habe aber nicht sofort und unverzüglich vollständig in die von ihm angestrebte Parkbox einfahren können. Daher sei das Beklagtenfahrzeug mit dem Hinterteil noch auf der Straße verblieben. Das Motorrad sei sodann gegen die linke Seite des Beklagtenfahrzeugs gestoßen.

Im übrigen verweisen die Beklagten darauf, dass der Zeuge D. S. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens seinen Motorradhelm hochgeschoben habe und zudem mit einer Hand geraucht habe, so dass er nur mit einer Hand am Lenker habe fahren können.

Im übrigen wird insoweit auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen D. S., L. I. und W. D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16. Dezember 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache lediglich teilweise begründet.

In Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages steht dem Kläger aus abgetretenem Recht im Sinne von § 398 BGB gegenüber den beiden Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ein Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 10. Mai 2014 im Bereich der D-Straße in Herten zu.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme geht allerdings das zur Entscheidung berufene Gericht davon aus, dass das Verkehrsunfallgeschehen für keine der beteiligten Seiten ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Auch geht das zur Entscheidung berufene Gericht davon aus, dass beiden Fahrern an dem Verkehrsunfallgeschehen ein in der Sache ungefähr gleich großer Verschuldensanteil anzulasten ist, wie die weiteren Ausführungen noch zeigen werden.

Das Gericht geht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon aus, dass die Beteiligten sich zuvor noch im Bereich der Zeche F. in Herten darauf verständigt hatten, das Parkplatzgelände im Bereich der D-Straße in Herten aufzusuchen. Das aber bedeutet, dass beide Führer der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge wussten, dass der jeweils Andere ebenfalls das Parkplatzgelände auf der D-Straße aufsuchen würde. Dabei hätte es ihnen beiden oblegen, jeweils Rücksicht auf den anderen Verkehrsteilnehmer zu wahren.

Der genaue Ablauf des Verkehrsunfallgeschehens konnte auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht eindeutig geklärt werden. Die Schilderungen der vernommenen Zeugen zu dem Ablauf des Verkehrsunfallgeschehens waren insoweit nicht einheitlich. Der Zeuge D. S. hat insoweit bekundet, das Beklagtenfahrzeug sei ebenso wie er selbst zunächst auf der linken Seite der D-Straße entlang gefahren. Der Beklagte zu 1. habe sodann zumindest kurzfristig die Spur gewechselt und sei dann wieder den Unfall verursachend nach links herübergezogen. Der Zeuge L. I. seinerseits hat ausgesagt, das Beklagtenfahrzeug sei zunächst ganz normal auf der rechten Fahrspur gefahren und der Beklagte zu 1. sei dann erst später nach links herübergezogen, um auf das Parkplatzgelände einzufahren. Die Zeugin W. D. schließlich konnte nicht mehr genau sagen, auf welcher Fahrspur die Fahrzeuge vorab gefahren waren. Sie meint allerdings, dass der Beklagte zu 1. auf der linken Fahrspur gefahren sei.

Letztendlich ist es aber in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Abbiegemanöver des Beklagten zu 1. aus seiner Fahrtrichtung her gesehen nach links auf das Parkplatzgelände zu dem Verkehrsunfall gekommen. Auch geht das Gericht davon aus, dass das Verkehrsunfallgeschehen ebenfalls im Zusammenhang mit einem begonnenen Überholmanöver des Zeugen D. S. auf dem schließlich verunfallten Motorrad geschehen ist. So hat bekanntlich der Zeuge D. S. ausgesagt, er sei zunächst hinter dem Auto des Beklagten hergefahren und habe begonnen, das Motorrad zu beschleunigen, nachdem seinen Aussagen zufolge der Beklagte zu 1. auf die rechte Fahrspur gewechselt habe. Eine solche Beschleunigung durch den Zeugen D. S. ist nur dann verständlich, wenn die Beschleunigung zu einem Überholen des sodann auf der rechten Fahrspur befindlichen Beklagtenfahrzeugs durchgeführt worden ist.

Dies vorausgeschickt führt es dazu, dass das Fahrverhalten sowohl des Beklagten zu 1., als auch des Zeugen D. S. nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entspricht.

Dem Beklagten zu 1. und zurechenbar der Beklagten zu 2. ist es anzulasten, dass der Beklagte zu 1. entgegen den Vorgaben von § 9 Absatz 5 StVO das Abbiegemanöver nach links auf den Parkplatzbereich eingeleitet hat. Der Beklagte zu 1. muss sich bei diesem Fahrmanöver nämlich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Soweit der Beklagte zu 1. bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass er trotz mehrfachen Schulterblickes über die linke Schulter das Motorrad nicht mehr gesehen hat, so vermag sich das Gericht dem in der Sache selbst nicht anzuschließen. Der Beklagte zu 1. hat nämlich ebenfalls ausgeführt, dass er zuvor durchaus bemerkt habe, dass der Zeuge D. S. ihm auf dem Motorrad gefolgt sei. Es ist daher nicht verständlich, weshalb der Motorradfahrer trotz des angeblich mehrfachen Schulterblickes für den Beklagten zu 1. unmittelbar vor dem Verkehrsunfallgeschehen nicht mehr sichtbar gewesen sein soll.

Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte zu 1. zumindest diesen gegen ihn sprechenden Anschein nicht hat entkräften können.

Somit aber ist fest zu halten, dass das Verkehrsunfallgeschehen zumindest auch auf ein Verschulden des Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO zu sehen ist.

Allerdings ist auch dem Zeugen D. S. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallgeschehen ein entsprechendes Verschulden anzulasten. Der Zeuge D. S. wollte seinen eigenen Angaben nach das Beklagtenfahrzeug auf der D-Straße links überholen. Bei dem Überholmanöver musste der Zeuge D. S. insbesondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen. So durfte er bei einer unübersichtlichen Verkehrssituation nicht überholen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Parteien sich noch im Bereich der Zeche F. durchaus darauf verständigt haben, sich nunmehr im Bereich des Parkplatzes an der D-Straße wieder zu treffen. Das Überholmanöver, welches der Zeuge D. S. gegenüber dem Beklagtenfahrzeug anstrebte, geschah in unmittelbarer Nähe dieses Parkplatzbereiches auf der D-Straße. Daher hätte der Zeuge D. S. damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1. mit dem Beklagtenfahrzeug aus der D-Straße heraus auf den unmittelbar angrenzenden Parkplatzbereich einbiegen werde. Das Überholen bzw. das versuchte Überholmanöver war an dieser Stelle daher nicht gerechtfertigt. Es handelte sich vielmehr um eine unklare Verkehrslage, bei der der Zeuge D. S. das Überholmanöver hätte zurückstellen müssen.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht das zur Entscheidung berufene Gericht unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles davon aus, dass der Verschuldensmaßstab hinsichtlich der beiden unfallbeteiligten Führer der Kraftfahrzeuge gleich einzustufen ist. Daher kann der Kläger von den beiden Beklagten aus abgetretenem Recht 50 % des tatsächlich durch den Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens ersetzt verlangen. Da das verunfallte Motorrad bislang nicht instand gesetzt worden ist, kann der Kläger von den beiden Beklagten nur den hälftigen Nettobetrag ersetzt verlangen. Dieser hälftige Nettobetrag beläuft sich auf insgesamt 1.418,01 EUR. Auf diesen hälftigen Nettobetrag sind ab Rechtshängigkeit die gesetzlichen Zinsen zu zahlen, §§ 288 ff. BGB.

Außerdem ist der Kläger berechtigt, von den beiden Beklagten unter Zugrundelegung des zugesprochenen Betrages nicht anrechenbare Anwaltskosten nebst Zinsen ersetzt zu verlangen.

Darüber hinaus ist das klägerische Begehren aus den dargelegten Gründen heraus allerdings nicht erfolgreich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 709 ZPO.

 

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